Nexvyra

Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) – Zugang zu Schuldnerberatung und Entgelte ab 20.11.2026 Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-02 · letzte Prüfung: 2026-11-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) vom 12. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 293) setzt Art. 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 um. Die Kernvorschriften (§§ 1–3 und 5) treten am 20. November 2026 in Kraft (§ 6 Satz 1). Die Berichtspflicht des § 4 gilt bereits seit dem Tag nach der Verkündung (§ 6 Satz 2). Inhaltlich regelt das Gesetz vier Punkte: - Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen (§ 1 Abs. 1). - Schuldnerberatung ist eine unabhängige und individuelle Unterstützung – fachlich, rechtlich oder psychologisch (§ 2 Abs. 1). Keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes ist die Beratung durch Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister (§ 2 Abs. 3). - Beratungsstellen dürfen Entgelte erheben. Diese dürfen Verbraucher nicht unangemessen belasten und nicht der Gewinnerzielung dienen. Auf Entgelte und deren Höhe muss rechtzeitig vor der Inanspruchnahme hingewiesen werden (§ 3). - Das Nähere zu Organisation, Anforderungen und Anerkennung der Stellen kann Landesrecht regeln (§ 1 Abs. 2). Ein genereller Anspruch auf kostenlose Schuldnerberatung steht damit nicht im Gesetz.

Kernfakten

PunktWert
GesetzSchuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG
Ausfertigung12.10.2026
FundstelleBGBl. 2026 I Nr. 293
Umgesetzte EU-NormArt. 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 RL (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie)
Inkrafttreten §§ 1–3, 520.11.2026 (§ 6 Satz 1)
Inkrafttreten § 4 (Berichtspflicht)Tag nach der Verkündung (§ 6 Satz 2); laut gesetze-im-internet.de Textnachweis ab 16.10.2026
BerechtigteVerbraucher mit bestehenden oder zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen (§ 1 Abs. 1)
Beratungsstelleninsbesondere die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Stellen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2)
Keine SchuldnerberatungBeratung durch Kreditgeber/-vermittler (Art. 3 Nr. 2, 12 RL 2023/2225) oder Kreditkäufer/-dienstleister (Art. 3 Nr. 6, 8 RL 2021/2167), § 2 Abs. 3
Entgeltezulässig, aber keine unangemessene Belastung, keine Gewinnerzielung (§ 3 Abs. 1)
Hinweispflichtrechtzeitig vor Inanspruchnahme auf Entgelte und Höhe (§ 3 Abs. 2)
Rechtsdienstleistungsgesetz§ 3 RDG bleibt unberührt (§ 2 Abs. 4)
Bericht an EU-Kommissiondurch das BMJV bis 20.11.2026, danach jährlich bis 20.11. (§ 4)
Evaluation1 Jahr nach Vorlage des Kommissionsberichts nach Art. 36 Abs. 4 RL 2023/2225 (§ 5)

Wer hat Zugang?

§ 1 Abs. 1 SchuBerDG knüpft nicht an eine bestimmte Schuldenhöhe oder an eine Überschuldung an. Es genügt, dass ein Verbraucher Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder dass solche Schwierigkeiten zu erwarten sind. Erfasst ist damit auch die präventive Beratung, bevor Mahnungen, Inkasso oder Zwangsvollstreckung einsetzen.

Der Zugang wird „unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen" gewährt. Das Gesetz schafft also keine neue Behörde, sondern verweist auf die vorhandene Beratungslandschaft.

Welche Stellen gelten als Schuldnerberatungsstellen?

Nach § 2 Abs. 2 SchuBerDG bieten die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes (ÜSchuldStatG) genannten Beratungsstellen professionelle Schuldnerberatung an. Das sind:

  1. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  2. Stellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,
  3. gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung mit Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Wichtig ist die Negativabgrenzung in § 2 Abs. 3: Wer als Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister (etwa ein Unternehmen, das notleidende Kredite für einen Käufer verwaltet) „berät", erbringt keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes. Damit soll die Unabhängigkeit der Beratung von der Gläubigerseite gesichert werden.

Kostet Schuldnerberatung etwas?

Das hängt von der Stelle ab. § 3 Abs. 1 SchuBerDG erlaubt ausdrücklich Entgelte, setzt aber zwei Grenzen:

Außerdem muss die Stelle nach § 3 Abs. 2 rechtzeitig vor der Inanspruchnahme auf etwaige Entgelte und deren Höhe hinweisen. Ein Verbraucher soll also nicht erst nach dem Beratungsgespräch von Kosten erfahren.

Konkrete Beträge oder eine Kostenfreiheit legt das Bundesgesetz nicht fest. Wie die Länder die Organisation und Finanzierung ausgestalten, richtet sich nach Landesrecht (§ 1 Abs. 2).

Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Schuldnerberatung umfasst häufig rechtliche Prüfungen – etwa, ob eine Forderung besteht oder verjährt ist. § 2 Abs. 4 SchuBerDG stellt klar, dass § 3 RDG unberührt bleibt. Ob eine Stelle Rechtsdienstleistungen erbringen darf, richtet sich also weiterhin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz; das SchuBerDG erteilt dafür keine eigene Befugnis.

Was das Gesetz nicht regelt

Gesetzgebungsverlauf (kurz)

Der Bundestag hatte das Gesetz am 14.11.2025 beschlossen. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung (BR-Drs. 287/26) legte dieser eine Neufassung der §§ 1–5 vor (BT-Drs. 21/8160 vom 23.09.2026). Der Bundestag nahm die Beschlussempfehlung am 25.09.2026 an (BR-Drs. 557/26). Ausgefertigt wurde das Gesetz am 12.10.2026, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 293.

Häufige Missverständnisse

Quellen

Siehe auch

Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026-11-02.

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-02
Letzte Prüfung:
2026-11-02
In Kraft seit:
2026-11-20
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0