Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) – Zugang zu Schuldnerberatung und Entgelte ab 20.11.2026 Gilt künftig
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetz | Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG |
| Ausfertigung | 12.10.2026 |
| Fundstelle | BGBl. 2026 I Nr. 293 |
| Umgesetzte EU-Norm | Art. 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 RL (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie) |
| Inkrafttreten §§ 1–3, 5 | 20.11.2026 (§ 6 Satz 1) |
| Inkrafttreten § 4 (Berichtspflicht) | Tag nach der Verkündung (§ 6 Satz 2); laut gesetze-im-internet.de Textnachweis ab 16.10.2026 |
| Berechtigte | Verbraucher mit bestehenden oder zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen (§ 1 Abs. 1) |
| Beratungsstellen | insbesondere die in § 3 Überschuldungsstatistikgesetz genannten Stellen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2) |
| Keine Schuldnerberatung | Beratung durch Kreditgeber/-vermittler (Art. 3 Nr. 2, 12 RL 2023/2225) oder Kreditkäufer/-dienstleister (Art. 3 Nr. 6, 8 RL 2021/2167), § 2 Abs. 3 |
| Entgelte | zulässig, aber keine unangemessene Belastung, keine Gewinnerzielung (§ 3 Abs. 1) |
| Hinweispflicht | rechtzeitig vor Inanspruchnahme auf Entgelte und Höhe (§ 3 Abs. 2) |
| Rechtsdienstleistungsgesetz | § 3 RDG bleibt unberührt (§ 2 Abs. 4) |
| Bericht an EU-Kommission | durch das BMJV bis 20.11.2026, danach jährlich bis 20.11. (§ 4) |
| Evaluation | 1 Jahr nach Vorlage des Kommissionsberichts nach Art. 36 Abs. 4 RL 2023/2225 (§ 5) |
Wer hat Zugang?
§ 1 Abs. 1 SchuBerDG knüpft nicht an eine bestimmte Schuldenhöhe oder an eine Überschuldung an. Es genügt, dass ein Verbraucher Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder dass solche Schwierigkeiten zu erwarten sind. Erfasst ist damit auch die präventive Beratung, bevor Mahnungen, Inkasso oder Zwangsvollstreckung einsetzen.
Der Zugang wird „unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen" gewährt. Das Gesetz schafft also keine neue Behörde, sondern verweist auf die vorhandene Beratungslandschaft.
Welche Stellen gelten als Schuldnerberatungsstellen?
Nach § 2 Abs. 2 SchuBerDG bieten die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes (ÜSchuldStatG) genannten Beratungsstellen professionelle Schuldnerberatung an. Das sind:
- Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Stellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,
- gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung mit Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Wichtig ist die Negativabgrenzung in § 2 Abs. 3: Wer als Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister (etwa ein Unternehmen, das notleidende Kredite für einen Käufer verwaltet) „berät", erbringt keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes. Damit soll die Unabhängigkeit der Beratung von der Gläubigerseite gesichert werden.
Kostet Schuldnerberatung etwas?
Das hängt von der Stelle ab. § 3 Abs. 1 SchuBerDG erlaubt ausdrücklich Entgelte, setzt aber zwei Grenzen:
- keine unangemessene Belastung für Verbraucher und
- keine Gewinnerzielung.
Außerdem muss die Stelle nach § 3 Abs. 2 rechtzeitig vor der Inanspruchnahme auf etwaige Entgelte und deren Höhe hinweisen. Ein Verbraucher soll also nicht erst nach dem Beratungsgespräch von Kosten erfahren.
Konkrete Beträge oder eine Kostenfreiheit legt das Bundesgesetz nicht fest. Wie die Länder die Organisation und Finanzierung ausgestalten, richtet sich nach Landesrecht (§ 1 Abs. 2).
Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Schuldnerberatung umfasst häufig rechtliche Prüfungen – etwa, ob eine Forderung besteht oder verjährt ist. § 2 Abs. 4 SchuBerDG stellt klar, dass § 3 RDG unberührt bleibt. Ob eine Stelle Rechtsdienstleistungen erbringen darf, richtet sich also weiterhin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz; das SchuBerDG erteilt dafür keine eigene Befugnis.
Was das Gesetz nicht regelt
- Kein Anspruch auf eine bestimmte Stelle und keine Wartezeit-Garantie.
- Keine Kostenfreiheit von Bundes wegen (siehe § 3).
- Keine Änderung der Pfändungsfreigrenzen, des P-Kontos oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dafür gelten weiterhin ZPO und InsO (siehe „Siehe auch").
- Keine Pflicht für Verbraucher, vor einer Insolvenz eine Schuldnerberatung zu nutzen. Für die Verbraucherinsolvenz verlangt § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber unverändert eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch.
Gesetzgebungsverlauf (kurz)
Der Bundestag hatte das Gesetz am 14.11.2025 beschlossen. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung (BR-Drs. 287/26) legte dieser eine Neufassung der §§ 1–5 vor (BT-Drs. 21/8160 vom 23.09.2026). Der Bundestag nahm die Beschlussempfehlung am 25.09.2026 an (BR-Drs. 557/26). Ausgefertigt wurde das Gesetz am 12.10.2026, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 293.
Häufige Missverständnisse
- „Ab 20.11.2026 ist Schuldnerberatung immer kostenlos." Nein. § 3 erlaubt Entgelte, solange sie angemessen sind und nicht der Gewinnerzielung dienen.
- „Die Bank kann mich als Schuldnerberatung beraten." Nein. Beratung durch Kreditgeber oder Kreditvermittler ist nach § 2 Abs. 3 keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes.
- „Jedes Inkassounternehmen bietet Schuldnerberatung an." Nein. Kreditkäufer und Kreditdienstleister sind ausdrücklich ausgenommen; maßgeblich sind die Stellen nach § 3 ÜSchuldStatG.
- „Das Gesetz gilt schon komplett." Nein. Nur die Berichtspflicht (§ 4) gilt seit Oktober 2026; die übrigen Regelungen ab 20.11.2026.
Quellen
- Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), amtlicher Text inkl. § 4 und § 6 (Autorität A)
- BR-Drs. 557/26 mit Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drs. 21/8160 – Wortlaut §§ 1–5 (Autorität A)
- Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG), § 3 Erhebungseinheiten (Autorität A)
- Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 293 (Autorität A)
Siehe auch
- [EU-Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2023/2225)](/fakten/eu-verbraucherkredit-richtlinie-2023-2225.html)
- [Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)](/fakten/verbraucherinsolvenz-restschuldbefreiung-inso.html)
- [P-Konto und Pfändungsschutz (§ 850k ZPO)](/fakten/p-konto-pfaendungsschutz-850k-zpo.html)
- [Inkassokosten – zulässige Höhe (RDGEG)](/fakten/inkassokosten-hoehe-rdgeg.html)
- [Informationspflichten von Inkassodienstleistern (§ 13a RDG)](/fakten/inkasso-informationspflichten-13a-rdg.html)
- [Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO)](/fakten/schuldnerverzeichnis-882b-zpo.html)
- [News: Schuldnerberatungsdienstegesetz verkündet (16.10.2026)](/news/2026-10-16-schuldnerberatungsdienstegesetz-verkuendet-bgbl-293.html)
Hinweis
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