Gerichtssprache und Dolmetscher im Zivilprozess (§§ 184–191a GVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gerichtssprache | deutsch (§ 184 Satz 1 GVG) |
| Sorbisch | Recht, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet (§ 184 Satz 2 GVG) |
| Dolmetscher bei Beteiligten ohne Deutschkenntnisse | zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG) |
| Nebenprotokoll in fremder Sprache | nicht geführt (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG) |
| Niederschrift in fremder Sprache | soll erfolgen, wenn der Richter es wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich hält (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG) |
| Zuschaltung des Dolmetschers per Bild und Ton | Vorsitzender kann gestatten oder anordnen (§ 185 Abs. 1a GVG) |
| Verzicht auf den Dolmetscher | möglich, wenn alle Beteiligten der fremden Sprache mächtig sind (§ 185 Abs. 2 GVG) |
| Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit | kein Dolmetscher nötig, wenn der Richter die Sprache beherrscht (§ 185 Abs. 3 GVG) |
| Eide von Personen ohne Deutschkenntnisse | in der ihnen geläufigen Sprache (§ 188 GVG) |
| Eid des Dolmetschers | treue und gewissenhafte Übertragung; Bekräftigung aus Glaubens- oder Gewissensgründen steht gleich (§ 189 Abs. 1 GVG) |
| Allgemein beeidigter Dolmetscher | Berufung auf den allgemeinen Eid genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder (§ 189 Abs. 2 GVG) |
| Verschwiegenheit | Dolmetscher und Übersetzer sollen Verschwiegenheit wahren; das Gericht weist darauf hin (§ 189 Abs. 4 GVG) |
| Urkundsbeamter als Dolmetscher | möglich, ohne besondere Beeidigung (§ 190 GVG) |
| Hör- oder sprachbehinderte Person | Verständigung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Verständigungsperson (§ 186 Abs. 1 GVG) |
| Blinde und sehbehinderte Personen | Dokumente und Akteneinsicht barrierefrei; keine Auslagen (§ 191a Abs. 1 GVG) |
Gerichtssprache (§ 184 GVG)
Vor deutschen Gerichten wird Deutsch gesprochen und geschrieben. Das gilt für die mündliche Verhandlung ebenso wie für Schriftsätze. § 184 GVG selbst nennt eine Ausnahme nur für die Sorben: In den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung dürfen sie vor Gericht sorbisch sprechen. Seit dem 01.04.2025 erlauben zudem §§ 184a, 184b GVG (Justizstandort-Stärkungsgesetz), Wirtschaftsstreitigkeiten vor landesrechtlich bestimmten Commercial Chambers und dem Commercial Court sowie anschließend vor dem BGH vollständig in englischer Sprache zu führen – abweichend von § 184 GVG und nur bei Vereinbarung der Parteien oder rügeloser Einlassung.
Der Dolmetscher im Termin (§ 185 GVG)
Wann ist er zuzuziehen?
Sobald Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind – Partei, Zeuge oder Sachverständiger –, ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Das Gesetz formuliert zwingend; ein Ermessen enthält § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG insoweit nicht. Der Dolmetscher überträgt mündlich Fragen, Aussagen und Erklärungen.
Ausnahmen
- Sind alle Beteiligten der fremden Sprache mächtig, kann der Dolmetscher entfallen (§ 185 Abs. 2 GVG).
- In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist kein Dolmetscher nötig, wenn der Richter die Sprache der Beteiligten beherrscht (§ 185 Abs. 3 GVG).
Protokoll
Das Gericht führt kein Nebenprotokoll in der fremden Sprache. Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache sollen aber – wenn der Richter es wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich hält – auch in der fremden Sprache protokolliert werden. In geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine vom Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
Dolmetscher per Video
Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. Er kann zusätzlich anordnen, dass der Dolmetscher sich am selben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist (§ 185 Abs. 1a GVG).
Presse
Medienvertreter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dürfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen; das Gericht kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen (§ 185 Abs. 4 GVG).
Eid und Pflichten des Dolmetschers (§§ 188–190 GVG)
- Eid der Beteiligten: Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache (§ 188 GVG).
- Dolmetschereid: Der Dolmetscher schwört, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, gibt eine Bekräftigung ab, die dem Eid gleichsteht (§ 189 Abs. 1 GVG).
- Allgemeine Beeidigung: Ist der Dolmetscher für Übertragungen dieser Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder nach Landesrecht allgemein beeidigt, genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG).
- Verschwiegenheit: Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei der Tätigkeit bekannt werden, schweigen; das Gericht weist ihn darauf hin (§ 189 Abs. 4 GVG).
- Urkundsbeamter: Der Dienst des Dolmetschers kann vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden, ohne besondere Beeidigung (§ 190 GVG).
Hör-, sprach- und sehbehinderte Personen (§§ 186, 191a GVG)
Hör- oder sprachbehinderte Personen (§ 186 GVG)
Die Verständigung erfolgt nach der Wahl der Person: mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer Verständigungsperson, die das Gericht hinzuzieht. Für mündliche und schriftliche Verständigung stellt das Gericht geeignete technische Hilfsmittel bereit. Auf das Wahlrecht ist hinzuweisen. Übt die Person es nicht aus oder ist eine ausreichende Verständigung in der gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann das Gericht eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers anordnen (§ 186 Abs. 2 GVG).
Blinde und sehbehinderte Personen (§ 191a GVG)
Sie können Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form einreichen. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 können sie verlangen, dass ihnen Dokumente und – wenn Akteneinsicht zu gewähren ist – die Akteneinsicht barrierefrei zugänglich gemacht werden. Der Anspruch steht auch einer Person zu, die für sie handelt. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Elektronische Dokumente sind barrierefrei zu gestalten; eingesetzte Videokonferenztechnik ist auf Verlangen barrierefrei zugänglich zu machen (§ 191a Abs. 3 und 4 GVG).
Strafverfahren (Abgrenzung)
§ 187 GVG regelt gesondert die Übersetzung für Beschuldigte und Verurteilte im Strafverfahren, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einschließlich schriftlicher Übersetzung wesentlicher Unterlagen. Diese Seite behandelt den Zivilprozess.
Häufige Missverständnisse
- „Ich muss meinen Dolmetscher selbst mitbringen." Nach § 185 Abs. 1 GVG ist der Dolmetscher vom Gericht zuzuziehen.
- „Fremdsprachige Schriftsätze sind kein Problem." Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG); Eingaben sollten daher in deutscher Sprache erfolgen.
- „Der Dolmetscher muss immer extra vereidigt werden." Wer allgemein beeidigt ist, beruft sich auf seinen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG).
- „Ein Dolmetscher ist stets Pflicht." Nicht, wenn alle Beteiligten die fremde Sprache beherrschen (§ 185 Abs. 2 GVG).
Quellen
- § 184 GVG – Gerichtssprache (Autorität A)
- § 185 GVG – Dolmetscher (Autorität A)
- § 186 GVG – Verständigung mit hör- oder sprachbehinderten Personen (Autorität A)
- § 187 GVG – Dolmetscher im Strafverfahren (Autorität A)
- §§ 188–190 GVG – Eide und Pflichten des Dolmetschers (Autorität A)
- § 191a GVG – Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Personen (Autorität A)
Siehe auch
- [Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)](/fakten/zeugenbeweis-zivilprozess-373-zpo.html)
- [Sachverständigenbeweis (§ 402 ZPO)](/fakten/sachverstaendigenbeweis-402-zpo.html)
- [Sitzungsprotokoll (§§ 159–165 ZPO)](/fakten/sitzungsprotokoll-159-165-zpo.html)
- [Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169–178 GVG)](/fakten/oeffentlichkeit-sitzungspolizei-169-178-gvg.html)
- [Videoverhandlung (§ 128a ZPO)](/fakten/videoverhandlung-128a-zpo.html)
- [Zustellung im Zivilprozess (§ 166 ZPO)](/fakten/zustellung-zivilprozess-166-zpo.html)
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Faktencheck. §§ 184–191 und 191a GVG im Wortlaut gegen die konsolidierte Fassung (buzer.de, GVG zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 320) abgeglichen; alle Kernfakten bestätigt. `valid_from` ergänzt: null → 2024-08-03 (jüngste in Kraft getretene Fassung der behandelten Normen: § 185 GVG i. d. F. Art. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts v. 30.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 255, m. W. v. 03.08.2024; § 191a i. d. F. v. 19.07.2024, § 189 v. 13.12.2019, § 186/187 v. 19.10.2017, § 184 v. 25.04.2006). Korrigiert: Aussage „Ausnahme nur für die Sorben" war seit 01.04.2025 unvollständig – Hinweis auf englischsprachige Verfahren nach §§ 184a, 184b GVG (Justizstandort-Stärkungsgesetz v. 07.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 302) ergänzt. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2024-08-03" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 03.11.2026)"
Hinweis
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026-11-03.