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Gerichtssprache und Dolmetscher im Zivilprozess (§§ 184–191a GVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist nach § 185 Abs. 1 GVG ein Dolmetscher zuzuziehen. Das Gericht wählt und lädt ihn; die Partei muss ihn nicht selbst mitbringen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt. Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache sollen aber in das Protokoll oder eine Anlage auch in der fremden Sprache niedergeschrieben werden, wenn der Richter dies wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich hält (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Dolmetscher leistet einen Eid auf treue und gewissenhafte Übertragung; wer allgemein beeidigt ist, beruft sich einfach auf diesen Eid (§ 189 Abs. 1 und 2 GVG). Für hör- und sprachbehinderte Personen gilt § 186 GVG, für blinde und sehbehinderte Personen § 191a GVG.

Kernfakten

PunktWert
Gerichtssprachedeutsch (§ 184 Satz 1 GVG)
SorbischRecht, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet (§ 184 Satz 2 GVG)
Dolmetscher bei Beteiligten ohne Deutschkenntnissezuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG)
Nebenprotokoll in fremder Sprachenicht geführt (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG)
Niederschrift in fremder Sprachesoll erfolgen, wenn der Richter es wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich hält (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG)
Zuschaltung des Dolmetschers per Bild und TonVorsitzender kann gestatten oder anordnen (§ 185 Abs. 1a GVG)
Verzicht auf den Dolmetschermöglich, wenn alle Beteiligten der fremden Sprache mächtig sind (§ 185 Abs. 2 GVG)
Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeitkein Dolmetscher nötig, wenn der Richter die Sprache beherrscht (§ 185 Abs. 3 GVG)
Eide von Personen ohne Deutschkenntnissein der ihnen geläufigen Sprache (§ 188 GVG)
Eid des Dolmetscherstreue und gewissenhafte Übertragung; Bekräftigung aus Glaubens- oder Gewissensgründen steht gleich (§ 189 Abs. 1 GVG)
Allgemein beeidigter DolmetscherBerufung auf den allgemeinen Eid genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder (§ 189 Abs. 2 GVG)
VerschwiegenheitDolmetscher und Übersetzer sollen Verschwiegenheit wahren; das Gericht weist darauf hin (§ 189 Abs. 4 GVG)
Urkundsbeamter als Dolmetschermöglich, ohne besondere Beeidigung (§ 190 GVG)
Hör- oder sprachbehinderte PersonVerständigung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Verständigungsperson (§ 186 Abs. 1 GVG)
Blinde und sehbehinderte PersonenDokumente und Akteneinsicht barrierefrei; keine Auslagen (§ 191a Abs. 1 GVG)

Gerichtssprache (§ 184 GVG)

Vor deutschen Gerichten wird Deutsch gesprochen und geschrieben. Das gilt für die mündliche Verhandlung ebenso wie für Schriftsätze. § 184 GVG selbst nennt eine Ausnahme nur für die Sorben: In den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung dürfen sie vor Gericht sorbisch sprechen. Seit dem 01.04.2025 erlauben zudem §§ 184a, 184b GVG (Justizstandort-Stärkungsgesetz), Wirtschaftsstreitigkeiten vor landesrechtlich bestimmten Commercial Chambers und dem Commercial Court sowie anschließend vor dem BGH vollständig in englischer Sprache zu führen – abweichend von § 184 GVG und nur bei Vereinbarung der Parteien oder rügeloser Einlassung.

Der Dolmetscher im Termin (§ 185 GVG)

Wann ist er zuzuziehen?

Sobald Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind – Partei, Zeuge oder Sachverständiger –, ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Das Gesetz formuliert zwingend; ein Ermessen enthält § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG insoweit nicht. Der Dolmetscher überträgt mündlich Fragen, Aussagen und Erklärungen.

Ausnahmen

Protokoll

Das Gericht führt kein Nebenprotokoll in der fremden Sprache. Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache sollen aber – wenn der Richter es wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich hält – auch in der fremden Sprache protokolliert werden. In geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine vom Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

Dolmetscher per Video

Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. Er kann zusätzlich anordnen, dass der Dolmetscher sich am selben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist (§ 185 Abs. 1a GVG).

Presse

Medienvertreter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dürfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen; das Gericht kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen (§ 185 Abs. 4 GVG).

Eid und Pflichten des Dolmetschers (§§ 188–190 GVG)

Hör-, sprach- und sehbehinderte Personen (§§ 186, 191a GVG)

Hör- oder sprachbehinderte Personen (§ 186 GVG)

Die Verständigung erfolgt nach der Wahl der Person: mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer Verständigungsperson, die das Gericht hinzuzieht. Für mündliche und schriftliche Verständigung stellt das Gericht geeignete technische Hilfsmittel bereit. Auf das Wahlrecht ist hinzuweisen. Übt die Person es nicht aus oder ist eine ausreichende Verständigung in der gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann das Gericht eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers anordnen (§ 186 Abs. 2 GVG).

Blinde und sehbehinderte Personen (§ 191a GVG)

Sie können Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form einreichen. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 können sie verlangen, dass ihnen Dokumente und – wenn Akteneinsicht zu gewähren ist – die Akteneinsicht barrierefrei zugänglich gemacht werden. Der Anspruch steht auch einer Person zu, die für sie handelt. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Elektronische Dokumente sind barrierefrei zu gestalten; eingesetzte Videokonferenztechnik ist auf Verlangen barrierefrei zugänglich zu machen (§ 191a Abs. 3 und 4 GVG).

Strafverfahren (Abgrenzung)

§ 187 GVG regelt gesondert die Übersetzung für Beschuldigte und Verurteilte im Strafverfahren, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einschließlich schriftlicher Übersetzung wesentlicher Unterlagen. Diese Seite behandelt den Zivilprozess.

Häufige Missverständnisse

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026-11-03.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
2024-08-03
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