Solarpflicht Berlin 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (Solargesetz Berlin, SolarG Bln)
Solarpflicht Berlin 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (Solargesetz Berlin, SolarG Bln)
Kurzantwort
In Berlin gilt seit dem 1. Januar 2023 eine Solardachpflicht nach dem Solargesetz Berlin (SolarG Bln) vom 5. Juli 2021. Verpflichtet sind Eigentümerinnen und Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 m² – und zwar sowohl beim Neubau (Baubeginn nach dem 31.12.2022) als auch bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestandsgebäuden (nach dem 31.12.2022). Anders als in NRW oder Baden-Württemberg gibt es keine gestaffelten Übergangsfristen – die Pflicht gilt seit 2023 einheitlich für Neubau und Bestand. Beim Neubau müssen Photovoltaikmodule mindestens 30 % der Bruttodachfläche, bei der Dachsanierung mindestens 30 % der Nettodachfläche bedecken. Vollzug und Bußgeld liegen bei den bezirklichen Bauaufsichtsämtern. Für 2026 gibt es keine Gesetzesänderung – der hier dargestellte Stand ist unverändert seit Inkrafttreten der Pflicht 2023.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Solargesetz Berlin (SolarG Bln) vom 5.7.2021 (GVBl. Berlin Nr. 54 v. 15.7.2021, S. 837) |
| Beginn der Pflicht | 1.1.2023 (Baubeginn / wesentlicher Dachumbau nach dem 31.12.2022, § 3 Abs. 1) |
| Verpflichtet | Eigentümerin/Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude (§ 3 Abs. 1) |
| Erfasste Gebäude | Nutzungsfläche > 50 m² (§ 3 Abs. 1) |
| Auslöser 1 | Neubau, Baubeginn nach 31.12.2022 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
| Auslöser 2 | Wesentlicher Umbau des Daches nach 31.12.2022 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) |
| Mindestbelegung Neubau | 30 % der Bruttodachfläche (§ 4 Abs. 1) |
| Mindestbelegung Dachumbau | 30 % der Nettodachfläche (§ 4 Abs. 2) |
| Alternative Dachumbau: ≤ 2 Wohnungen | mind. 2 kW installierte Leistung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) |
| Alternative Dachumbau: 3–5 Wohnungen | mind. 3 kW (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) |
| Alternative Dachumbau: 6–10 Wohnungen | mind. 6 kW (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) |
| Leistungsdeckelung | auf EEG-vergütungsfähige Leistung ohne Ausschreibungspflicht (§ 4 Abs. 3) |
| Erfüllungsoption Solarthermie | zulässig nach GEG (§ 5 Abs. 2) |
| Erfüllungsoption Fassaden-PV | PV auf anderen Außenflächen in gleicher Mindestgröße (§ 5 Abs. 3) |
| Nachweis | Formular der Senatsverwaltung + MaStR-Bestätigung der Bundesnetzagentur (§ 6 Abs. 1) |
| Aufbewahrung Nachweise | mindestens 10 Jahre (§ 6 Abs. 5) |
| Kontrolle | jährliche Stichproben der Bauaufsichtsämter; Nacherfüllung binnen 1 Jahr (§ 8) |
| Bußgeld Ein-/Zweifamilienhaus | bis 5.000 € (§ 9 Abs. 2) |
| Bußgeld Mehrfamilienhaus | bis 25.000 € (§ 9 Abs. 2) |
| Bußgeld Nicht-Wohngebäude | bis 50.000 € (§ 9 Abs. 2) |
| Vollzugsbehörde | bezirkliche Bauaufsichtsämter (§ 9 Abs. 3) |
| Ausbauziel des Gesetzes | mind. 25 % Solaranteil am Stromverbrauch (§ 1 Abs. 2) |
Geltungsbereich
Das Solargesetz Berlin verpflichtet in § 3 Abs. 1 die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern, auf ihrem Gebäude Photovoltaikanlagen in der Mindestgröße nach § 4 zu installieren und zu betreiben. Die Pflicht wird durch zwei Ereignisse ausgelöst: den Neubau eines Gebäudes, mit dessen Errichtung nach dem 31.12.2022 begonnen wurde (Nr. 1), oder wesentliche Umbauten des Daches nach dem 31.12.2022 (Nr. 2). Öffentliche Gebäude im Geltungsbereich des Berliner Energiewendegesetzes fallen nicht unter das SolarG Bln, sondern unter dessen eigene Solar-Vorgaben.
Als wesentlicher Umbau des Daches gilt nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 jede Änderung an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Bloße Reparaturen oder die Behebung punktueller Schäden lösen die Pflicht nicht aus.
Der Pflichtumfang beträgt 30 % der Dachfläche. Beim Neubau ist die Bruttodachfläche maßgeblich – die gesamte überdeckende Dachfläche einschließlich Dachüberstand, ohne Dachrinne (§ 2 Nr. 1). Bei der Dachsanierung zählt die Nettodachfläche, also die Bruttofläche abzüglich verschatteter, verbauter, anderweitig genutzter oder nach Norden ausgerichteter Anteile (§ 2 Nr. 4). „Norden" umfasst dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest (§ 2 Nr. 5). Bei Dachumbauten von Wohngebäuden mit bis zu zehn Wohnungen ist alternativ eine feste Mindestleistung zulässig (2 / 3 / 6 kW gestaffelt nach Wohnungszahl, § 4 Abs. 2). Die Pflicht ist stets auf die EEG-vergütungsfähige Leistung begrenzt, für die keine Ausschreibungsteilnahme erforderlich ist (§ 4 Abs. 3).
Zur Pflichterfüllung können sich Eigentümer eines Dritten bedienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Die Installationspflicht ist zu erfüllen, sobald das Gebäude bzw. der Dachumbau fertiggestellt ist; die Inbetriebnahme hat mit Beginn der Nutzung zu erfolgen.
Ausnahmen
- Kraft Gesetzes vom Geltungsbereich ausgenommen (§ 3 Abs. 2): unterirdische bauliche Anlagen, Unterglasanlagen und Kulturbauten für die Pflanzenaufzucht, Traglufthallen und fliegende Bauten sowie Garagen und Nebenanlagen, sofern die Pflicht bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück erfüllt wird.
- Pflicht entfällt (§ 5 Abs. 1): wenn die Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (z. B. Denkmalschutzrecht), im Einzelfall technisch unmöglich ist oder nicht vertretbar ist, weil die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwingenden Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann bzw. die eines Bestandsgebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
- Erfüllungsoptionen (§ 5 Abs. 2, 3): Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn auf der Dachfläche eine solarthermische Anlage nach den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes errichtet und betrieben wird, oder wenn auf anderen Außenflächen (z. B. der Fassade) eine Photovoltaikanlage mindestens in der nach § 4 vorgeschriebenen Größe betrieben wird.
- Befreiung wegen unbilliger Härte (§ 7): Auf Antrag bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Der Antrag kann online über das Dienstleistungsportal Berlin oder mit Formular 4 gestellt werden.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: In Berlin gibt es gestaffelte Einführungsfristen wie in NRW. Falsch – das SolarG Bln gilt seit 1.1.2023 einheitlich für Neubau und für wesentliche Dachumbauten im Bestand; es gibt keine nach Gebäudeart gestaffelten Stichtage.
- Fehlannahme: Verpflichtet ist die Bauherrin/der Bauherr. Adressat ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes (§ 3 Abs. 1).
- Fehlannahme: 30 % gelten immer von der gesamten Dachfläche. Beim Neubau ist die Brutto-, bei der Dachsanierung die Nettodachfläche maßgeblich (verschattete und nach Norden gerichtete Flächen werden herausgerechnet).
- Fehlannahme: Jede Dachreparatur löst die Pflicht aus. Nur der wesentliche Umbau, bei dem die wasserführende Schicht erheblich erneuert wird (§ 2 Nr. 7) – nicht die Behebung punktueller Schäden.
- Fehlannahme: Bei Verstoß droht kein Bußgeld. § 9 SolarG Bln sieht Geldbußen bis 5.000 € (EFH/ZFH), 25.000 € (MFH) bzw. 50.000 € (Nicht-Wohngebäude) vor; zuständig sind die bezirklichen Bauaufsichtsämter.
- Fehlannahme: Kleine Gartenhäuser und Garagen sind immer pflichtig. Gebäude mit Nutzungsfläche bis 50 m² fallen gar nicht unter § 3 Abs. 1; Garagen/Nebenanlagen sind bei Erfüllung durch ein anderes Gebäude auf demselben Grundstück ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Buchst. d).
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt 2026 das Dach ihres Berliner Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen grundständig sanieren, wobei die wasserführende Schicht erheblich erneuert wird – ein wesentlicher Umbau des Daches nach § 2 Nr. 7. Da der Umbau nach dem 31.12.2022 erfolgt und die Nutzungsfläche über 50 m² liegt, greift die Solarpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Sie kann entweder Module auf 30 % der Nettodachfläche installieren oder – über die Alternativregel für 3–5 Wohnungen – eine Anlage mit mindestens 3 kW errichten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2). Den Nachweis führt sie mit dem Formular der Senatsverwaltung samt Marktstammdatenregister-Bestätigung der Bundesnetzagentur und bewahrt ihn mindestens zehn Jahre auf (§ 6). Widerspräche die Anlage dem Denkmalschutz, entfiele die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1; bei unbilliger Härte könnte sie eine Befreiung nach § 7 beantragen.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Solargesetz Berlin (SolarG Bln) vom 5.7.2021, amtlicher Volltext im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (Nr. 54 v. 15.7.2021, S. 837), bereitgestellt von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe:: https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20210715_solargesetz-berlin.pdf
- Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank – SolarG Bln (Rahmen):: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SolarGBErahmen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), Bezug für Solarthermie-Erfüllungsoption:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – „Weitere Informationen zum Solargesetz Berlin" (wesentliche Inhalte, Ausnahmen, Erfüllungsoptionen):: https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1209711.php
- Senatsverwaltung – Gesetzestext, Praxisleitfaden und Formulare (Formular 1–4, Online-Befreiungsantrag):: https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1209623.php
- Praxisleitfaden zum Solargesetz Berlin (Senatsverwaltung, 2022):: https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/20221205_praxisleitfaden_zum_solargesetz_berlin.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-07-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/Sanierungsrecht-Lauf). Alle Werte direkt aus dem amtlichen Volltext des Solargesetzes Berlin (GVBl. Berlin 2021, S. 837) abgeglichen; Mindestgrößen (§ 4), Ausnahmen (§ 5), Nachweispflichten (§ 6) und Bußgeldstaffel (§ 9) aus dem Gesetzestext belegt, ergänzt um die Senatsverwaltungs-Erläuterung. Für 2026 keine Gesetzesänderung festgestellt; Pflicht seit 1.1.2023 unverändert. factcheck_status=ok. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-08
- Gültig ab: 2023-01-01 (Neubau und wesentlicher Dachumbau)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquelle Landesrecht Berlin – GVBl. / gesetze.berlin.de)
- factcheck_status: ok (alle Werte amtlich belegt)
- Lizenz: CC-BY-4.0