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Solarpflicht Berlin 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (Solargesetz Berlin, SolarG Bln)

Solarpflicht Berlin 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (Solargesetz Berlin, SolarG Bln)

Kurzantwort

In Berlin gilt seit dem 1. Januar 2023 eine Solardachpflicht nach dem Solargesetz Berlin (SolarG Bln) vom 5. Juli 2021. Verpflichtet sind Eigentümerinnen und Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 m² – und zwar sowohl beim Neubau (Baubeginn nach dem 31.12.2022) als auch bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestandsgebäuden (nach dem 31.12.2022). Anders als in NRW oder Baden-Württemberg gibt es keine gestaffelten Übergangsfristen – die Pflicht gilt seit 2023 einheitlich für Neubau und Bestand. Beim Neubau müssen Photovoltaikmodule mindestens 30 % der Bruttodachfläche, bei der Dachsanierung mindestens 30 % der Nettodachfläche bedecken. Vollzug und Bußgeld liegen bei den bezirklichen Bauaufsichtsämtern. Für 2026 gibt es keine Gesetzesänderung – der hier dargestellte Stand ist unverändert seit Inkrafttreten der Pflicht 2023.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageSolargesetz Berlin (SolarG Bln) vom 5.7.2021 (GVBl. Berlin Nr. 54 v. 15.7.2021, S. 837)
Beginn der Pflicht1.1.2023 (Baubeginn / wesentlicher Dachumbau nach dem 31.12.2022, § 3 Abs. 1)
VerpflichtetEigentümerin/Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude (§ 3 Abs. 1)
Erfasste GebäudeNutzungsfläche > 50 m² (§ 3 Abs. 1)
Auslöser 1Neubau, Baubeginn nach 31.12.2022 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Auslöser 2Wesentlicher Umbau des Daches nach 31.12.2022 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Mindestbelegung Neubau30 % der Bruttodachfläche (§ 4 Abs. 1)
Mindestbelegung Dachumbau30 % der Nettodachfläche (§ 4 Abs. 2)
Alternative Dachumbau: ≤ 2 Wohnungenmind. 2 kW installierte Leistung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
Alternative Dachumbau: 3–5 Wohnungenmind. 3 kW (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
Alternative Dachumbau: 6–10 Wohnungenmind. 6 kW (§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
Leistungsdeckelungauf EEG-vergütungsfähige Leistung ohne Ausschreibungspflicht (§ 4 Abs. 3)
Erfüllungsoption Solarthermiezulässig nach GEG (§ 5 Abs. 2)
Erfüllungsoption Fassaden-PVPV auf anderen Außenflächen in gleicher Mindestgröße (§ 5 Abs. 3)
NachweisFormular der Senatsverwaltung + MaStR-Bestätigung der Bundesnetzagentur (§ 6 Abs. 1)
Aufbewahrung Nachweisemindestens 10 Jahre (§ 6 Abs. 5)
Kontrollejährliche Stichproben der Bauaufsichtsämter; Nacherfüllung binnen 1 Jahr (§ 8)
Bußgeld Ein-/Zweifamilienhausbis 5.000 € (§ 9 Abs. 2)
Bußgeld Mehrfamilienhausbis 25.000 € (§ 9 Abs. 2)
Bußgeld Nicht-Wohngebäudebis 50.000 € (§ 9 Abs. 2)
Vollzugsbehördebezirkliche Bauaufsichtsämter (§ 9 Abs. 3)
Ausbauziel des Gesetzesmind. 25 % Solaranteil am Stromverbrauch (§ 1 Abs. 2)

Geltungsbereich

Das Solargesetz Berlin verpflichtet in § 3 Abs. 1 die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern, auf ihrem Gebäude Photovoltaikanlagen in der Mindestgröße nach § 4 zu installieren und zu betreiben. Die Pflicht wird durch zwei Ereignisse ausgelöst: den Neubau eines Gebäudes, mit dessen Errichtung nach dem 31.12.2022 begonnen wurde (Nr. 1), oder wesentliche Umbauten des Daches nach dem 31.12.2022 (Nr. 2). Öffentliche Gebäude im Geltungsbereich des Berliner Energiewendegesetzes fallen nicht unter das SolarG Bln, sondern unter dessen eigene Solar-Vorgaben.

Als wesentlicher Umbau des Daches gilt nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 jede Änderung an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Bloße Reparaturen oder die Behebung punktueller Schäden lösen die Pflicht nicht aus.

Der Pflichtumfang beträgt 30 % der Dachfläche. Beim Neubau ist die Bruttodachfläche maßgeblich – die gesamte überdeckende Dachfläche einschließlich Dachüberstand, ohne Dachrinne (§ 2 Nr. 1). Bei der Dachsanierung zählt die Nettodachfläche, also die Bruttofläche abzüglich verschatteter, verbauter, anderweitig genutzter oder nach Norden ausgerichteter Anteile (§ 2 Nr. 4). „Norden" umfasst dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest (§ 2 Nr. 5). Bei Dachumbauten von Wohngebäuden mit bis zu zehn Wohnungen ist alternativ eine feste Mindestleistung zulässig (2 / 3 / 6 kW gestaffelt nach Wohnungszahl, § 4 Abs. 2). Die Pflicht ist stets auf die EEG-vergütungsfähige Leistung begrenzt, für die keine Ausschreibungsteilnahme erforderlich ist (§ 4 Abs. 3).

Zur Pflichterfüllung können sich Eigentümer eines Dritten bedienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Die Installationspflicht ist zu erfüllen, sobald das Gebäude bzw. der Dachumbau fertiggestellt ist; die Inbetriebnahme hat mit Beginn der Nutzung zu erfolgen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt 2026 das Dach ihres Berliner Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen grundständig sanieren, wobei die wasserführende Schicht erheblich erneuert wird – ein wesentlicher Umbau des Daches nach § 2 Nr. 7. Da der Umbau nach dem 31.12.2022 erfolgt und die Nutzungsfläche über 50 m² liegt, greift die Solarpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Sie kann entweder Module auf 30 % der Nettodachfläche installieren oder – über die Alternativregel für 3–5 Wohnungen – eine Anlage mit mindestens 3 kW errichten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2). Den Nachweis führt sie mit dem Formular der Senatsverwaltung samt Marktstammdatenregister-Bestätigung der Bundesnetzagentur und bewahrt ihn mindestens zehn Jahre auf (§ 6). Widerspräche die Anlage dem Denkmalschutz, entfiele die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1; bei unbilliger Härte könnte sie eine Befreiung nach § 7 beantragen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand