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2-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel – Nachrüstpflichten nach GEG (§ 47, § 73)

GEG Nachrüstpflicht Eigentümerwechsel 2-Jahres-Frist Hauskauf Erbe Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, in dem der bisherige Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst wohnte, muss die GEG-Nachrüstpflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Betroffen sind die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 Abs. 3 GEG) sowie die Rohrleitungsdämmung und der Austausch alter Heizkessel (§ 73 GEG). Die Frist läuft ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 – nicht ab dem Einzug und nicht ab jedem weiteren Verkauf. Maßgeblich für den Fristbeginn ist beim Kauf die Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB), beim Erbfall der Todestag des Erblassers (§ 1922 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Frist zur Pflichterfüllung2 Jahre [§ 47 Abs. 3 S. 2 GEG; § 73 Abs. 2 GEG]
Fristbeginnerster Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 [§ 47 Abs. 3 S. 2; § 73 Abs. 2 GEG]
Auslösende EreignisseKauf, Erbschaft, Schenkung (Eigentümerwechsel) [§ 47 Abs. 3 S. 1; § 73 Abs. 1 GEG]
Betroffene GebäudeWohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen, davon 1 vom Eigentümer am 1.2.2002 selbst bewohnt [§ 47 Abs. 3 S. 1; § 73 Abs. 1 GEG]
Pflicht 1: oberste Geschossdecke dämmenU-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K) [§ 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GEG]
Pflicht 2: Rohrleitungsdämmung (unbeheizte Bereiche)Anlage 8 GEG [§ 69 Abs. 2 i.V.m. § 73 GEG]
Pflicht 3: Austausch alter HeizkesselKonstanttemperaturkessel > 30 Jahre bzw. vor 1991 [§ 72 Abs. 1, 2 i.V.m. § 73 GEG]
Ausnahme fossiler Weiterbetrieb Heizkessellängstens bis 31.12.2044 [§ 72 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3 GEG]
Wirtschaftlichkeitsausnahmekeine Pflicht, wenn Kosten nicht in angemessener Frist erwirtschaftet [§ 47 Abs. 4 GEG; § 72 Abs. 4 GEG]
SanktionBußgeld bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 11, 20 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GEG]

Geltungsbereich

Die Zwei-Jahres-Frist ist Teil einer Schutzklausel für Selbstnutzer. Sie betrifft ausschließlich Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat (§ 47 Abs. 3 S. 1 GEG, § 73 Abs. 1 GEG). Für diese Konstellation ruhen die Nachrüstpflichten, solange der Alteigentümer im Haus wohnt. Erst mit einem Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 treffen sie den neuen Eigentümer – dann binnen zwei Jahren.

Für alle anderen Gebäude – Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen oder Häuser, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt – gelten die Nachrüstpflichten unmittelbar und sind nicht an einen Eigentümerwechsel geknüpft. Hier gibt es keine gesonderte Zwei-Jahres-Frist ab Kauf.

Wann beginnt die Frist?

Fristauslöser ist der erste Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 (§ 47 Abs. 3 S. 2 GEG, § 73 Abs. 2 GEG). Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Wann endet die Frist – und läuft sie neu?

Die Frist endet zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002. Entscheidend ist das Wort „erster": Wechselt das Gebäude nach 2002 mehrfach den Eigentümer, knüpft die Frist an den ersten Übergang an. Ein späterer Erwerber erhält keine neue Zwei-Jahres-Frist – ist die Pflicht beim Vorbesitzer bereits fällig geworden, besteht sie beim Weiterverkauf unmittelbar fort.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Ehepaar bewohnt seit 1995 sein Einfamilienhaus mit ungedämmter oberster Geschossdecke und einem 1988 eingebauten Öl-Konstanttemperaturkessel. Solange es dort wohnt, greifen die Nachrüstpflichten wegen der Schutzklausel nicht. Verkauft das Paar das Haus 2026 und wird der Käufer im März 2026 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss dieser bis März 2028 die oberste Geschossdecke dämmen, die Rohrleitungen in unbeheizten Bereichen dämmen und den alten Kessel stilllegen oder ersetzen. War das Haus dagegen schon 2010 einmal verkauft worden, wäre die Frist bereits 2012 abgelaufen – der Käufer von 2026 müsste die Pflichten unmittelbar erfüllen.

Verwandtes Thema

Diese Seite behandelt die Fristmechanik. Die einzelnen Nachrüstpflichten im Detail: GEG § 47 – Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel, Dachbodendämmung – oberste Geschossdecke, Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken und GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörde / Verwaltung (Stufe D, ergänzend):

Stand:
2026-07-09
Gültig ab:
2024-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de – GEG §§ 47, 73, 72, 69, 108; BGB §§ 873, 1922)
Lizenz:
CC BY 4.0