Solarpflicht Nordrhein-Westfalen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 42a BauO NRW, SAN-VO NRW)
Solarpflicht Nordrhein-Westfalen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 42a BauO NRW, SAN-VO NRW)
Kurzantwort
In Nordrhein-Westfalen gilt eine gestaffelte Solardachpflicht nach § 42a der Landesbauordnung (BauO NRW 2018), konkretisiert durch die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024. Seit 1. Januar 2026 greift die Pflicht auch bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude) – der zentrale Neuzugang für 2026. Beim Neubau gilt sie bereits seit 1.1.2024 (Nichtwohngebäude) bzw. 1.1.2025 (Wohngebäude). Im Regelfall müssen Photovoltaikmodule mindestens 30 % der Dachfläche bedecken (Neubau: Bruttodachfläche, Dachsanierung: Nettodachfläche). Verpflichtet ist – anders als in Baden-Württemberg – die Eigentümerin oder der Eigentümer. Vollzug und Bußgeld liegen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42a + § 48 Abs. 1a BauO NRW 2018 i. V. m. SAN-VO NRW |
| Verordnung erlassen / in Kraft | 6.6.2024 / 19.6.2024 (GV. NRW. S. 332) |
| Pflicht Neubau Nichtwohngebäude | Bauantrag nach 1.1.2024 (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) |
| Pflicht kommunale Gebäude (Dachsanierung) | Baubeginn nach 1.7.2024 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) |
| Pflicht Neubau Wohngebäude | Bauantrag nach 1.1.2025 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) |
| Pflicht Dachsanierung übrige Gebäude | Baubeginn nach 1.1.2026 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) |
| Pflicht Landesliegenschaften | möglichst bis 31.12.2025 (§ 42a Abs. 2 BauO NRW) |
| Mindestbelegung Neubau | 30 % der Bruttodachfläche (§ 4 Abs. 1 SAN-VO) |
| Mindestbelegung Dachsanierung | 30 % der Nettodachfläche (§ 4 Abs. 2 SAN-VO) |
| Alternative bei Dachsanierung: ≤ 2 WE | mind. 3 kWp installierte Leistung |
| Alternative bei Dachsanierung: 3–5 WE | mind. 4 kWp |
| Alternative bei Dachsanierung: 6–10 WE / NWG | mind. 8 kWp |
| Pflicht offene Parkplätze | Nichtwohngebäude mit > 35 notwendigen Stellplätzen (§ 6 SAN-VO) |
| Mindestbelegung Parkplatz | 30 % der geeigneten Stellplatzfläche |
| Leistungsdeckelung | auf EEG-vergütungsfähige Leistung ohne Ausschreibungspflicht (§ 4 Abs. 3) |
| Ausnahme kleine Gebäude | Nutzfläche bis 50 m² (§ 1 Abs. 4 Nr. 1) |
| Härtefall wirtschaftlich | Amortisationszeit > 25 Jahre oder Systemkosten > 70 % (§ 5 Abs. 3) |
| Erfüllungsoptionen | Solarthermie oder PV auf anderen Außenflächen (§ 5 Abs. 4) |
| Nachweis | Formular + MaStR-Bestätigung; Aufbewahrung ≥ 10 Jahre (§ 8) |
| Kontrolle | jährliche Stichproben; Nacherfüllung binnen 1 Jahr (§ 10) |
| Bußgeld Ein-/Zweifamilienhaus | bis 5.000 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) |
| Bußgeld Mehrfamilienhaus | bis 25.000 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) |
| Bußgeld Nichtwohngebäude | bis 50.000 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) |
| Verpflichtet | Eigentümerin/Eigentümer (§ 1 Abs. 3 SAN-VO) |
| Vollzugsbehörde | untere Bauaufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 3) |
Geltungsbereich
Die SAN-VO NRW regelt in § 1 Abs. 2 abschließend, für welche Vorhaben die Photovoltaik-Pflicht gilt. Erfasst sind fünf Fallgruppen: der Neubau von Nichtwohngebäuden (Bauantrag nach 1.1.2024), kommunale Gebäude bei Dachsanierung (Baubeginn nach 1.7.2024), der Neubau von Wohngebäuden (Bauantrag nach 1.1.2025), alle übrigen Gebäude bei vollständiger Dachhaut-Erneuerung (Baubeginn nach 1.1.2026) sowie Stellplatzflächen für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen. Die Regelungen gelten auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW.
Als vollständige Erneuerung der Dachhaut gilt jede Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird (§ 2 Abs. 5 SAN-VO). Ausgenommen sind ausdrücklich Maßnahmen, die ausschließlich der Behebung kurzfristig eingetretener Schäden dienen (z. B. Sturmschäden).
Der Pflichtumfang beträgt 30 % der Dachfläche. Beim Neubau ist die Bruttodachfläche maßgeblich (gesamte überdeckende Dachfläche inkl. Dachüberstand ohne Dachrinne, § 2 Abs. 3), bei der Dachsanierung die Nettodachfläche (Bruttofläche abzüglich verschatteter, verbauter oder nach Norden ausgerichteter Anteile, § 2 Abs. 4). „Norden“ umfasst dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest. Bei der Dachsanierung von Wohngebäuden mit bis zu zehn Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist alternativ eine feste Mindestleistung zulässig (3 / 4 / 8 kWp gestaffelt nach Wohneinheiten, § 4 Abs. 2). Die Pflicht ist stets auf die EEG-vergütungsfähige Leistung begrenzt, für die keine Ausschreibungsteilnahme erforderlich ist (§ 4 Abs. 3).
Verpflichtet ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage (§ 1 Abs. 3 SAN-VO); die Pflicht geht auf Rechtsnachfolger über und darf zur Erfüllung an Dritte übertragen werden.
Ausnahmen
- Kraft Gesetzes ausgenommen (§ 1 Abs. 4): Gebäude mit Nutzfläche bis 50 m², Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 51 BauO NRW), Anlagen im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, unterirdische Anlagen, Unterglasanlagen/Kulturräume, Traglufthallen, Zelte und Fliegende Bauten, Stellplätze in Tief- und geschlossenen Garagen sowie Vorhaben ohne Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG.
- Technisch unmöglich (§ 5 Abs. 2): ausschließliche Nordausrichtung, ungeeignete Bestandsdächer (z. B. Reet/Stroh/Holz oder lichtdurchlässige Deckung), unzureichende Standsicherheit ohne umfangreiche Baumaßnahmen, fehlende geeignete Flächen wegen notwendiger Dachaufbauten, negative Netzverträglichkeitsprüfung.
- Wirtschaftlich nicht vertretbar (§ 5 Abs. 3): berechnete Amortisationszeit über 25 Jahre, sonstige Systemkosten über 70 % der Anlagenkosten (bei Bestandsdächern mit Baubeginn vor 1.1.2024), erhebliche steuerliche Nachteile trotz drei abgelehnter Anbieter, oder Rest-/Nutzungsdauer unter 25 Jahren.
- Erfüllungsoptionen (§ 5 Abs. 4): Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das wirtschaftliche Flächenpotenzial durch Solarthermie ausgeschöpft oder eine gleichwertige PV-Anlage auf anderen Außenflächen betrieben wird.
- Befreiung wegen unbilliger Härte (§ 9): auf Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde, z. B. wenn erforderliche Kreditmittel nicht erlangt werden können.
- Parkplätze (§ 7): entfällt u. a. bei Anordnung unmittelbar entlang öffentlicher Straßen; Ersatzoption ist die Pflanzung je eines Laubbaums pro fünf Stellplätze.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Die Pflicht trifft die Bauherrin/den Bauherrn. In NRW ist – anders als in Baden-Württemberg – die Eigentümerin/der Eigentümer Adressat (§ 1 Abs. 3 SAN-VO).
- Fehlannahme: 30 % gilt immer von der gesamten Dachfläche. Falsch – beim Neubau ist die Brutto-, bei der Dachsanierung die Nettodachfläche maßgeblich (verschattete und nach Norden gerichtete Flächen werden herausgerechnet).
- Fehlannahme: Jede Dachreparatur löst die Pflicht aus. Falsch – nur die vollständige Erneuerung von Abdichtung oder Eindeckung; die Behebung kurzfristiger Schäden nicht (§ 2 Abs. 5).
- Fehlannahme: Es gibt kein Bußgeld. Doch – § 11 SAN-VO sieht Geldbußen bis 5.000 € (EFH/ZFH), 25.000 € (MFH) bzw. 50.000 € (Nichtwohngebäude) vor; zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
- Fehlannahme: Die Solarpflicht für Parkplätze gilt für jedes Vorhaben. Falsch – nur für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen (§ 6 Abs. 1).
Beispiel
Ein Eigentümer lässt 2026 das Dach seines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit) vollständig neu eindecken. Da der Baubeginn nach dem 1.1.2026 liegt, greift die Dachsanierungs-Pflicht. Er kann entweder Module auf 30 % der Nettodachfläche installieren oder – über die Alternativregel – eine Anlage mit mindestens 3 kWp errichten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1). Den Nachweis führt er mit dem Ministeriumsformular samt Marktstammdatenregister-Bestätigung und bewahrt ihn mindestens zehn Jahre auf (§ 8). Läge die berechnete Amortisationszeit über 25 Jahren, könnte er sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 3 berufen.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6.6.2024, Volltext (recht.nrw.de):: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/19062024-verordnung-zur-umsetzung-der-solaranlagen-pflicht-nach-ss-42a-und-ss/
- SAN-VO NRW – amtliche PDF-Fassung (GV. NRW. S. 332):: https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2024/06/18/5aea84/2024-06-19-verordnung-zur-umsetzung-der-solaranlag.pdf
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW), Ursprungsfassung (GV. NRW. 2018 S. 421):: https://recht.nrw.de/gvnrw/2018-s421
- Änderungsgesetz zur BauO NRW mit Einführung § 42a (GV. NRW. 2023 S. 1172):: https://recht.nrw.de/gvnrw/2023-s1172
- § 17 Abs. 2 EnWG (Netzanschluss):: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html
Behörden / Verbände (Stufe B):
- LEE NRW – „Solaranlagenverordnung (SAN-VO NRW) endlich erlassen!“ (Erläuterung, 10.7.2024):: https://www.lee-nrw.de/blog/solaranlagenverordnung-san-vo-nrw-endlich-erlassen-2/
Änderungsverlauf
- 2026-07-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/Sanierungsrecht-Lauf). Alle Werte direkt aus dem Volltext der SAN-VO NRW (recht.nrw.de) und der BauO NRW abgeglichen; Bußgeldhöhen aus § 11 SAN-VO NRW belegt. factcheck_status=ok. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-07
- Gültig ab: 2024-01-01 (Neubau NWG); Wohngebäude ab 2025-01-01; Dachsanierung übrige Gebäude ab 2026-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen Landesrecht NRW / gesetze-im-internet.de)
- factcheck_status: ok (alle Werte amtlich belegt)
- Lizenz: CC-BY-4.0