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Solarpflicht Nordrhein-Westfalen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 42a BauO NRW, SAN-VO NRW)

Solarpflicht Nordrhein-Westfalen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 42a BauO NRW, SAN-VO NRW)

Kurzantwort

In Nordrhein-Westfalen gilt eine gestaffelte Solardachpflicht nach § 42a der Landesbauordnung (BauO NRW 2018), konkretisiert durch die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024. Seit 1. Januar 2026 greift die Pflicht auch bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude) – der zentrale Neuzugang für 2026. Beim Neubau gilt sie bereits seit 1.1.2024 (Nichtwohngebäude) bzw. 1.1.2025 (Wohngebäude). Im Regelfall müssen Photovoltaikmodule mindestens 30 % der Dachfläche bedecken (Neubau: Bruttodachfläche, Dachsanierung: Nettodachfläche). Verpflichtet ist – anders als in Baden-Württemberg – die Eigentümerin oder der Eigentümer. Vollzug und Bußgeld liegen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 42a + § 48 Abs. 1a BauO NRW 2018 i. V. m. SAN-VO NRW
Verordnung erlassen / in Kraft6.6.2024 / 19.6.2024 (GV. NRW. S. 332)
Pflicht Neubau NichtwohngebäudeBauantrag nach 1.1.2024 (§ 1 Abs. 2 Nr. 1)
Pflicht kommunale Gebäude (Dachsanierung)Baubeginn nach 1.7.2024 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)
Pflicht Neubau WohngebäudeBauantrag nach 1.1.2025 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)
Pflicht Dachsanierung übrige GebäudeBaubeginn nach 1.1.2026 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4)
Pflicht Landesliegenschaftenmöglichst bis 31.12.2025 (§ 42a Abs. 2 BauO NRW)
Mindestbelegung Neubau30 % der Bruttodachfläche (§ 4 Abs. 1 SAN-VO)
Mindestbelegung Dachsanierung30 % der Nettodachfläche (§ 4 Abs. 2 SAN-VO)
Alternative bei Dachsanierung: ≤ 2 WEmind. 3 kWp installierte Leistung
Alternative bei Dachsanierung: 3–5 WEmind. 4 kWp
Alternative bei Dachsanierung: 6–10 WE / NWGmind. 8 kWp
Pflicht offene ParkplätzeNichtwohngebäude mit > 35 notwendigen Stellplätzen (§ 6 SAN-VO)
Mindestbelegung Parkplatz30 % der geeigneten Stellplatzfläche
Leistungsdeckelungauf EEG-vergütungsfähige Leistung ohne Ausschreibungspflicht (§ 4 Abs. 3)
Ausnahme kleine GebäudeNutzfläche bis 50 m² (§ 1 Abs. 4 Nr. 1)
Härtefall wirtschaftlichAmortisationszeit > 25 Jahre oder Systemkosten > 70 % (§ 5 Abs. 3)
ErfüllungsoptionenSolarthermie oder PV auf anderen Außenflächen (§ 5 Abs. 4)
NachweisFormular + MaStR-Bestätigung; Aufbewahrung ≥ 10 Jahre (§ 8)
Kontrollejährliche Stichproben; Nacherfüllung binnen 1 Jahr (§ 10)
Bußgeld Ein-/Zweifamilienhausbis 5.000 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 1)
Bußgeld Mehrfamilienhausbis 25.000 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 2)
Bußgeld Nichtwohngebäudebis 50.000 € (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)
VerpflichtetEigentümerin/Eigentümer (§ 1 Abs. 3 SAN-VO)
Vollzugsbehördeuntere Bauaufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 3)

Geltungsbereich

Die SAN-VO NRW regelt in § 1 Abs. 2 abschließend, für welche Vorhaben die Photovoltaik-Pflicht gilt. Erfasst sind fünf Fallgruppen: der Neubau von Nichtwohngebäuden (Bauantrag nach 1.1.2024), kommunale Gebäude bei Dachsanierung (Baubeginn nach 1.7.2024), der Neubau von Wohngebäuden (Bauantrag nach 1.1.2025), alle übrigen Gebäude bei vollständiger Dachhaut-Erneuerung (Baubeginn nach 1.1.2026) sowie Stellplatzflächen für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen. Die Regelungen gelten auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW.

Als vollständige Erneuerung der Dachhaut gilt jede Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird (§ 2 Abs. 5 SAN-VO). Ausgenommen sind ausdrücklich Maßnahmen, die ausschließlich der Behebung kurzfristig eingetretener Schäden dienen (z. B. Sturmschäden).

Der Pflichtumfang beträgt 30 % der Dachfläche. Beim Neubau ist die Bruttodachfläche maßgeblich (gesamte überdeckende Dachfläche inkl. Dachüberstand ohne Dachrinne, § 2 Abs. 3), bei der Dachsanierung die Nettodachfläche (Bruttofläche abzüglich verschatteter, verbauter oder nach Norden ausgerichteter Anteile, § 2 Abs. 4). „Norden“ umfasst dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest. Bei der Dachsanierung von Wohngebäuden mit bis zu zehn Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist alternativ eine feste Mindestleistung zulässig (3 / 4 / 8 kWp gestaffelt nach Wohneinheiten, § 4 Abs. 2). Die Pflicht ist stets auf die EEG-vergütungsfähige Leistung begrenzt, für die keine Ausschreibungsteilnahme erforderlich ist (§ 4 Abs. 3).

Verpflichtet ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage (§ 1 Abs. 3 SAN-VO); die Pflicht geht auf Rechtsnachfolger über und darf zur Erfüllung an Dritte übertragen werden.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer lässt 2026 das Dach seines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit) vollständig neu eindecken. Da der Baubeginn nach dem 1.1.2026 liegt, greift die Dachsanierungs-Pflicht. Er kann entweder Module auf 30 % der Nettodachfläche installieren oder – über die Alternativregel – eine Anlage mit mindestens 3 kWp errichten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1). Den Nachweis führt er mit dem Ministeriumsformular samt Marktstammdatenregister-Bestätigung und bewahrt ihn mindestens zehn Jahre auf (§ 8). Läge die berechnete Amortisationszeit über 25 Jahren, könnte er sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 3 berufen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verbände (Stufe B):

Änderungsverlauf

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