Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand 2026 – sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Mängel unterwegs und Verhüllungsverbot (§ 23 StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden), § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 StVG |
| Fassung StVO | Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) |
| Sicht und Gehör | Fahrzeugführende sind verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
| Vorschriftsmäßigkeit | Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung müssen vorschriftsmäßig sein; die Verkehrssicherheit darf durch Ladung oder Besetzung nicht leiden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO) |
| Kennzeichen | vorgeschriebene Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO) |
| Beleuchtung | vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen an Kfz und Anhängern müssen auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 Satz 4 StVO) |
| Notbremsassistent | Kfz mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t: vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem bei mehr als 30 km/h eingeschaltet (§ 23 Abs. 1d StVO) |
| Mängel unterwegs | bei wesentlichen, nicht alsbald behebbaren Mängeln auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen; Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden (§ 23 Abs. 2 StVO) |
| Rad und Kraftrad | nicht an Fahrzeuge anhängen, nicht freihändig fahren, Füße nur bei Bedarf des Straßenzustands von Pedalen/Fußrasten (§ 23 Abs. 3 StVO) |
| Verhüllungsverbot | Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht so verhüllen/verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist; Ausnahme: Schutzhelmpflicht nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO (§ 23 Abs. 4 StVO) |
| Halterverantwortung | Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass Fahrzeug, Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind (§ 31 Abs. 2 StVZO) |
| Sichtfeld (Bauvorschrift) | ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen (§ 35b Abs. 2 StVZO); sichtrelevante Scheiben klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO) |
| Regelsatz Sicht/Gehör beeinträchtigt | 10 € (Nr. 107.1 BKat) |
| Regelsatz nicht vorschriftsmäßig | 25 € (Nr. 107.2 BKat); bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 80 €, 1 Punkt (Nr. 108 BKat) |
| Regelsatz Kennzeichen unleserlich | 5 € (Nr. 107.3 BKat) |
| Regelsatz Beleuchtung am Tage | 20 €, mit Gefährdung 25 €, mit Sachbeschädigung 35 € (Nr. 107.4–107.4.2 BKat) |
| Regelsatz Notbremsassistent | 100 €, 1 Punkt (Nr. 109 BKat) |
| Regelsatz Mängel – nicht aus dem Verkehr gezogen | 10 € (Nr. 110 BKat) |
| Regelsatz Gesicht verhüllt | 60 € (Nr. 247a BKat, Abschnitt II – vorsätzliche Begehung), kein Punkt |
| Regelsatz Halter § 31 Abs. 2 StVZO | 90/180 € (ungeeigneter Fahrer), 135/270 € (nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug bzw. Ladung/Besetzung), jeweils 1 Punkt (Nr. 189 BKat, Anlage 13 FeV Nr. 3.5.2) |
| Bußgeldrahmen | bis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |
Absatz 1: Sicht, Gehör und vorschriftsmäßiger Zustand
§ 23 Abs. 1 StVO besteht aus vier Sätzen mit jeweils eigenem Pflichtinhalt:
- Sicht und Gehör (Satz 1). Die Norm nennt die möglichen Störquellen abschließend als Gruppen: Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Zustand des Fahrzeugs. Typische Anwendungsfälle sind eine vereiste, beschlagene oder verschneite Scheibe, ein bis unter das Dach beladener Kofferraum, der die Sicht nach hinten nimmt, ein frei im Fahrzeug herumlaufendes Tier oder ein Gerät, das die Wahrnehmung akustischer Signale verhindert. Der Wortlaut verbietet Kopfhörer nicht ausdrücklich – entscheidend ist, ob das Gehör beeinträchtigt wird. Die bauliche Seite regelt die StVZO: Nach § 35b Abs. 2 StVZO muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein, nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO müssen die für die Sicht wichtigen Scheiben klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
- Vorschriftsmäßigkeit (Satz 2). Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung müssen den Vorschriften entsprechen, und die Verkehrssicherheit darf durch Ladung oder Besetzung nicht leiden. Damit wird die Person am Steuer für den technischen Zustand mitverantwortlich – auch wenn sie nicht Halter ist. Die BKatV unterscheidet danach, ob die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war (Nr. 108) oder nicht (Nr. 107.2).
- Kennzeichen (Satz 3). Die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein – also auch bei Schnee, Schmutz oder durch einen Fahrradträger verdeckt nicht unleserlich werden.
- Beleuchtung am Tage (Satz 4). Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein; die Pflicht besteht also unabhängig davon, ob gerade Licht nötig ist. Die BKatV-Nummer 107.4 erfasst ausdrücklich auch Fahrräder.
Absatz 1d: Notbremsassistent bei Fahrzeugen über 3,5 t
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat nach § 23 Abs. 1d Satz 1 StVO sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Fahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Ausgenommen sind nach Satz 2:
- Fahrzeuge für Bau, Unterhaltung oder Reinigung von Straßen und Anlagen im Straßenraum, bei denen vorn montierte Anbauten die Funktion dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende sie nicht herstellen kann (Nr. 1);
- Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, deren Anbauteile über die Kabinenfront hinausragen und die Funktion dauerhaft beeinträchtigen (Nr. 1a);
- die Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Abs. 4 StVG, also bei Nutzung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion (Nr. 2).
Der Verstoß kostet nach Nr. 109 BKat 100 Euro und wird nach Anlage 13 FeV Nr. 3.2.15 mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet.
Absatz 2: Mängel während der Fahrt
Tritt unterwegs ein Mangel auf, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt – etwa ein Defekt an Bremse, Lenkung oder Beleuchtung bei Dunkelheit – und lässt er sich nicht alsbald beseitigen, muss das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen werden (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 StVO). Für Krafträder und Fahrräder erlaubt Halbsatz 2 stattdessen das Schieben. Das Gesetz verlangt also nicht in jedem Fall den sofortigen Stillstand auf der Fahrbahn, sondern das Verlassen des Verkehrs auf dem kürzesten Weg; für das Liegenbleiben und Absichern gelten ergänzend §§ 15, 15a StVO. Der Regelsatz bei Verstoß beträgt 10 Euro (Nr. 110 BKat).
Absatz 3 und 4: Rad- und Kraftradfahrende, Verhüllungsverbot
§ 23 Abs. 3 StVO enthält drei Verhaltensregeln für Fahrrad- und Kraftradfahrende: Sie dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen, nicht freihändig fahren, und die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert. Ein Verstoß ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO ordnungswidrig. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV fand sich bei der Auswertung am 08.10.2026 keine eigene laufende Nummer für Absatz 3; die Behörde bemisst die Geldbuße dann im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG nach den allgemeinen Zumessungsregeln.
§ 23 Abs. 4 StVO verbietet, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Das betrifft etwa Masken oder Tücher, die das Gesicht weitgehend bedecken. Ausgenommen sind die Fälle des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO – wer auf einem Kraftrad einen vorgeschriebenen Schutzhelm trägt, verstößt also nicht gegen das Verhüllungsverbot. Der Verstoß ist in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs (vorsätzliche Begehung) unter Nr. 247a mit 60 Euro bewertet; in Anlage 13 FeV ist Nr. 247a nicht aufgeführt, ein Punkt fällt also nicht an.
Bußgelder und Punkte im Überblick
Die Regelsätze stammen aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Abschnitt „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden" sowie Nr. 247a und Nr. 189), die Punktebewertung aus Anlage 13 FeV. Nach § 1 Abs. 2 BKatV gehen die Beträge von gewöhnlichen Tatumständen und – in Abschnitt I – von fahrlässiger Begehung aus; bei Regelsätzen bis 55 Euro ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben.
| Lfd. Nr. BKat | Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 107.1 | Sicht oder Gehör durch Besetzung, Tiere, Ladung, Gerät oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt | § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO | 10 € | – | | 107.2 | Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig bzw. Verkehrssicherheit litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO | 25 € | – | | 107.3 | Kennzeichen nicht gut lesbar | § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO | 5 € | – | | 107.4 | vorgeschriebene Beleuchtung am Tage nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit (Kfz, Anhänger, Fahrrad) | § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO | 20 € | – | | 107.4.1 | – mit Gefährdung | § 23 Abs. 1 Satz 4, § 1 Abs. 2 StVO | 25 € | – | | 107.4.2 | – mit Sachbeschädigung | § 23 Abs. 1 Satz 4, § 1 Abs. 2 StVO | 35 € | – | | 108 | nicht vorschriftsmäßig und Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO | 80 € | 1 | | 109 | vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem nicht eingeschaltet | § 23 Abs. 1d StVO | 100 € | 1 | | 110 | bei wesentlichen Mängeln nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen | § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 StVO | 10 € | – | | 247a | beim Führen eines Kfz Gesicht verdeckt oder verhüllt (vorsätzlich) | § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO | 60 € | – |
Halter werden zusätzlich über § 31 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO in die Pflicht genommen. Ordnet der Halter die Inbetriebnahme an oder lässt er sie zu, obwohl er weiß oder wissen muss, dass
| Lfd. Nr. BKat | Fallgruppe | Lkw/Kraftomnibus | andere Fahrzeuge | Punkte | |---|---|---|---|---| | 189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war | 180 € | 90 € | 1 | | 189.2 | das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war | 270 € | 135 € | 1 | | 189.3 | die Verkehrssicherheit durch Ladung oder Besetzung wesentlich litt | 270 € | 135 € | 1 |
Die Punktbewertung der Nummern 108 und 109 ergibt sich aus Anlage 13 FeV Nr. 3.2.15 („die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers"), die der Nummern 189.x aus Nr. 3.5.2 („die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge"). Die BKatV-Werte gelten nur für den Regelfall; Vorsatz, Gefährdung oder Voreintragungen können zu Abweichungen führen.
Abgrenzung zu verwandten Themen
- Handy und andere elektronische Geräte (§ 23 Abs. 1a, 1b StVO) – eigene Seite, Regelsätze ab Nr. 246 BKat.
- Radarwarner und Blitzer-Apps (§ 23 Abs. 1c StVO) – eigene Seite, Nr. 247 BKat.
- Ladung und Ladungssicherung (§ 22 StVO) – die spezielleren Pflichten zur Sicherung und zu Abmessungen der Ladung stehen dort; § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ergänzt sie um die allgemeine Verantwortung für die Vorschriftsmäßigkeit.
- Beleuchtung im Straßenverkehr (§ 17 StVO) – regelt, wann Licht einzuschalten ist; § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO regelt, dass die Einrichtungen vorhanden und betriebsbereit sind.
- Bereifung und Hauptuntersuchung (§§ 29, 36 StVZO) – technische Einzelanforderungen, deren Verletzung die Vorschriftsmäßigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO entfallen lassen kann.
Was das praktisch bedeutet
- Scheiben vollständig freimachen. Ein „Guckloch" in einer vereisten Windschutzscheibe erfüllt die Anforderung eines ausreichenden Sichtfelds unter allen Witterungsverhältnissen (§ 35b Abs. 2 StVZO) regelmäßig nicht; die Fahrt mit beeinträchtigter Sicht kostet nach Nr. 107.1 BKat im Regelfall 10 Euro.
- Gehör nicht abschotten. Maßgeblich ist, ob akustische Signale wie Martinshorn oder Hupe noch wahrgenommen werden können.
- Kennzeichen sauber halten. Schnee, Schmutz oder ein verdeckender Fahrradträger machen das Kennzeichen unleserlich (Nr. 107.3 BKat: 5 Euro).
- Vor der Fahrt prüfen. Als Fahrerin oder Fahrer haften Sie mit für den vorschriftsmäßigen Zustand; ist die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, drohen 80 Euro und ein Punkt.
- Bei Defekt aus dem Verkehr. Treten unterwegs gravierende Mängel auf, das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen; Fahrräder und Krafträder dürfen geschoben werden.
- Lkw-Fahrer: Notbremsassistent nicht abschalten. Oberhalb von 30 km/h muss das System bei Kfz über 3,5 t eingeschaltet sein (100 Euro, 1 Punkt).
- Halter haften gesondert. Wer als Halter ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug fahren lässt, riskiert nach Nr. 189 BKat 135 bzw. 270 Euro und einen Punkt.
- Gesicht erkennbar lassen. Beim Autofahren keine Maske oder Verhüllung, die das Gesicht unkenntlich macht; der Motorradhelm ist ausgenommen.
Siehe auch
- [Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)](/fakten/handy-am-steuer-stvo.html)
- [Blitzer-App & Radarwarner (§ 23 Abs. 1c StVO)](/fakten/blitzer-app-radarwarner-23-stvo.html)
- [Ladung & Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Beleuchtung im Straßenverkehr (§ 17 StVO)](/fakten/beleuchtung-fahrzeugbeleuchtung-17-stvo.html)
- [Liegenbleiben, Warnblinklicht & Abschleppen (§§ 15, 15a, 16 StVO)](/fakten/liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo.html)
- [Radfahren im Straßenverkehr – Regeln nach der StVO](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html)
- [Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrende (§ 21a Abs. 2 StVO)](/fakten/schutzhelmpflicht-21a-stvo.html)
- [Bereifung & Mindestprofiltiefe (§ 36 StVZO)](/fakten/reifen-profiltiefe-36-stvzo.html)
- [Hauptuntersuchung (HU) und AU nach § 29 StVZO](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
Quellen
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1 Sicht, Gehör, Vorschriftsmäßigkeit, Kennzeichen, Beleuchtung am Tage; Abs. 1d Notbremsassistenzsystem über 3,5 t ab 30 km/h; Abs. 2 Mängel unterwegs; Abs. 3 Rad- und Kraftradfahrende; Abs. 4 Verhüllungsverbot) – amtliche Einzelnorm, Wortlaut am 08.10.2026 vollständig abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 22: sonstige Pflichten nach § 23 Abs. 1, 1a, 1c, 1d, 2, 3, 4) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Straßenverkehrs-Ordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert" – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html [A]
- § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge – Abs. 2 Halterpflicht) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html [A]
- § 35b StVZO (Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge – Abs. 2 ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__35b.html [A]
- § 40 StVZO (Scheiben, Scheibenwischer – Abs. 1 Satz 3 klar, lichtdurchlässig, verzerrungsfrei; Abs. 2 Scheibenwischer) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__40.html [A]
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 5 Nr. 3 Halter entgegen § 31 Abs. 2) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog: Nr. 107.1 (10 €), 107.2 (25 €), 107.3 (5 €), 107.4 (20 €), 107.4.1 (25 €), 107.4.2 (35 €), 108 (80 €), 109 (100 €), 110 (10 €), 189.1.1/189.1.2 (180/90 €), 189.2.1/189.2.2 und 189.3.1/189.3.2 (270/135 €), 247a (60 €, Abschnitt II) – am 08.10.2026 im Tabellentext ausgelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Gesamtausgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Verwarnungsgeld bis 55 €, § 1 Abs. 2 Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände, Abschnitt I fahrlässig/Abschnitt II vorsätzlich; Vollzitat „zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert") – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html [A]
- Anlage 13 FeV (Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem – Nr. 3.2.15: BKat 108, 109, 246.1, 247 mit einem Punkt; Nr. 3.5.2: BKat 189.x mit einem Punkt; Nr. 107.x, 110, 247a nicht aufgeführt) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 Geldbuße bis zu zweitausend Euro) – am 08.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung", Q3455842 – am 08.10.2026 per Wikidata-API (props=info) verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", Q2354997 – am 08.10.2026 per Wikidata-API (props=info) verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q2354997 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 23, 49 StVO, §§ 31, 35b, 40, 69a StVZO und § 24 StVG, die Regelsätze Nr. 107.1–110, 189 und 247a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie Anlage 13 FeV am 08.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-08
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013; Abs. 1d und Abs. 4 in der jeweils aktuellen Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVZO, BKatV, FeV, StVG auf gesetze-im-internet.de)
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