Nexvyra

Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand 2026 – sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Mängel unterwegs und Verhüllungsverbot (§ 23 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-08 · letzte Prüfung: 2026-10-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 23 StVO** macht die Person am Steuer für mehr verantwortlich als nur für das Fahren selbst. Nach **Absatz 1** muss sie dafür sorgen, dass ihre **Sicht und ihr Gehör** nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden, dass **Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig** sind, dass die **Kennzeichen stets gut lesbar** sind und dass die vorgeschriebene **Beleuchtung auch am Tage vorhanden und betriebsbereit** ist. Treten **unterwegs Mängel** auf, die die Verkehrssicherheit **wesentlich** beeinträchtigen und nicht alsbald beseitigt werden können, ist das Fahrzeug nach **Absatz 2** auf dem **kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen**. Weitere Regeln in § 23 StVO: Wer ein Kraftfahrzeug über **3,5 t** führt, muss oberhalb von **30 km/h** das vorgeschriebene **Notbremsassistenzsystem** eingeschaltet lassen (**Abs. 1d**); Rad- und Kraftradfahrende dürfen sich **nicht an Fahrzeuge anhängen** und **nicht freihändig** fahren (**Abs. 3**); und am Steuer eines Kraftfahrzeugs darf das **Gesicht nicht unkenntlich verhüllt** werden (**Abs. 4**). Die Handy-Regel (Abs. 1a/1b) und das Verbot von Radarwarnern (Abs. 1c) sind auf eigenen Seiten behandelt. Die Regelsätze der amtlichen BKatV reichen von **5 Euro** (unleserliches Kennzeichen, Nr. 107.3) über **10 Euro** (beeinträchtigte Sicht oder Gehör, Nr. 107.1) bis zu **80 Euro und 1 Punkt** (nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug mit **wesentlicher** Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Nr. 108) und **100 Euro und 1 Punkt** (Notbremsassistent ausgeschaltet, Nr. 109). Für den **Halter**, der die Fahrt eines solchen Fahrzeugs anordnet oder zulässt, gilt zusätzlich **§ 31 Abs. 2 StVZO** mit Regelsätzen von **90 bis 270 Euro** und **1 Punkt** (Nr. 189 BKat).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden), § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 StVG
Fassung StVOStraßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)
Sicht und GehörFahrzeugführende sind verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO)
VorschriftsmäßigkeitFahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung müssen vorschriftsmäßig sein; die Verkehrssicherheit darf durch Ladung oder Besetzung nicht leiden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO)
Kennzeichenvorgeschriebene Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Beleuchtungvorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen an Kfz und Anhängern müssen auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 Satz 4 StVO)
NotbremsassistentKfz mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t: vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem bei mehr als 30 km/h eingeschaltet (§ 23 Abs. 1d StVO)
Mängel unterwegsbei wesentlichen, nicht alsbald behebbaren Mängeln auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen; Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden (§ 23 Abs. 2 StVO)
Rad und Kraftradnicht an Fahrzeuge anhängen, nicht freihändig fahren, Füße nur bei Bedarf des Straßenzustands von Pedalen/Fußrasten (§ 23 Abs. 3 StVO)
VerhüllungsverbotGesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht so verhüllen/verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist; Ausnahme: Schutzhelmpflicht nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO (§ 23 Abs. 4 StVO)
HalterverantwortungHalter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass Fahrzeug, Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind (§ 31 Abs. 2 StVZO)
Sichtfeld (Bauvorschrift)ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen (§ 35b Abs. 2 StVZO); sichtrelevante Scheiben klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO)
Regelsatz Sicht/Gehör beeinträchtigt10 € (Nr. 107.1 BKat)
Regelsatz nicht vorschriftsmäßig25 € (Nr. 107.2 BKat); bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 80 €, 1 Punkt (Nr. 108 BKat)
Regelsatz Kennzeichen unleserlich5 € (Nr. 107.3 BKat)
Regelsatz Beleuchtung am Tage20 €, mit Gefährdung 25 €, mit Sachbeschädigung 35 € (Nr. 107.4–107.4.2 BKat)
Regelsatz Notbremsassistent100 €, 1 Punkt (Nr. 109 BKat)
Regelsatz Mängel – nicht aus dem Verkehr gezogen10 € (Nr. 110 BKat)
Regelsatz Gesicht verhüllt60 € (Nr. 247a BKat, Abschnitt II – vorsätzliche Begehung), kein Punkt
Regelsatz Halter § 31 Abs. 2 StVZO90/180 € (ungeeigneter Fahrer), 135/270 € (nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug bzw. Ladung/Besetzung), jeweils 1 Punkt (Nr. 189 BKat, Anlage 13 FeV Nr. 3.5.2)
Bußgeldrahmenbis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)

Absatz 1: Sicht, Gehör und vorschriftsmäßiger Zustand

§ 23 Abs. 1 StVO besteht aus vier Sätzen mit jeweils eigenem Pflichtinhalt:

  1. Sicht und Gehör (Satz 1). Die Norm nennt die möglichen Störquellen abschließend als Gruppen: Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Zustand des Fahrzeugs. Typische Anwendungsfälle sind eine vereiste, beschlagene oder verschneite Scheibe, ein bis unter das Dach beladener Kofferraum, der die Sicht nach hinten nimmt, ein frei im Fahrzeug herumlaufendes Tier oder ein Gerät, das die Wahrnehmung akustischer Signale verhindert. Der Wortlaut verbietet Kopfhörer nicht ausdrücklich – entscheidend ist, ob das Gehör beeinträchtigt wird. Die bauliche Seite regelt die StVZO: Nach § 35b Abs. 2 StVZO muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein, nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO müssen die für die Sicht wichtigen Scheiben klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
  2. Vorschriftsmäßigkeit (Satz 2). Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung müssen den Vorschriften entsprechen, und die Verkehrssicherheit darf durch Ladung oder Besetzung nicht leiden. Damit wird die Person am Steuer für den technischen Zustand mitverantwortlich – auch wenn sie nicht Halter ist. Die BKatV unterscheidet danach, ob die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war (Nr. 108) oder nicht (Nr. 107.2).
  3. Kennzeichen (Satz 3). Die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein – also auch bei Schnee, Schmutz oder durch einen Fahrradträger verdeckt nicht unleserlich werden.
  4. Beleuchtung am Tage (Satz 4). Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein; die Pflicht besteht also unabhängig davon, ob gerade Licht nötig ist. Die BKatV-Nummer 107.4 erfasst ausdrücklich auch Fahrräder.

Absatz 1d: Notbremsassistent bei Fahrzeugen über 3,5 t

Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat nach § 23 Abs. 1d Satz 1 StVO sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Fahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Ausgenommen sind nach Satz 2:

Der Verstoß kostet nach Nr. 109 BKat 100 Euro und wird nach Anlage 13 FeV Nr. 3.2.15 mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet.

Absatz 2: Mängel während der Fahrt

Tritt unterwegs ein Mangel auf, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt – etwa ein Defekt an Bremse, Lenkung oder Beleuchtung bei Dunkelheit – und lässt er sich nicht alsbald beseitigen, muss das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen werden (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 StVO). Für Krafträder und Fahrräder erlaubt Halbsatz 2 stattdessen das Schieben. Das Gesetz verlangt also nicht in jedem Fall den sofortigen Stillstand auf der Fahrbahn, sondern das Verlassen des Verkehrs auf dem kürzesten Weg; für das Liegenbleiben und Absichern gelten ergänzend §§ 15, 15a StVO. Der Regelsatz bei Verstoß beträgt 10 Euro (Nr. 110 BKat).

Absatz 3 und 4: Rad- und Kraftradfahrende, Verhüllungsverbot

§ 23 Abs. 3 StVO enthält drei Verhaltensregeln für Fahrrad- und Kraftradfahrende: Sie dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen, nicht freihändig fahren, und die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert. Ein Verstoß ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO ordnungswidrig. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV fand sich bei der Auswertung am 08.10.2026 keine eigene laufende Nummer für Absatz 3; die Behörde bemisst die Geldbuße dann im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG nach den allgemeinen Zumessungsregeln.

§ 23 Abs. 4 StVO verbietet, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Das betrifft etwa Masken oder Tücher, die das Gesicht weitgehend bedecken. Ausgenommen sind die Fälle des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO – wer auf einem Kraftrad einen vorgeschriebenen Schutzhelm trägt, verstößt also nicht gegen das Verhüllungsverbot. Der Verstoß ist in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs (vorsätzliche Begehung) unter Nr. 247a mit 60 Euro bewertet; in Anlage 13 FeV ist Nr. 247a nicht aufgeführt, ein Punkt fällt also nicht an.

Bußgelder und Punkte im Überblick

Die Regelsätze stammen aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Abschnitt „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden" sowie Nr. 247a und Nr. 189), die Punktebewertung aus Anlage 13 FeV. Nach § 1 Abs. 2 BKatV gehen die Beträge von gewöhnlichen Tatumständen und – in Abschnitt I – von fahrlässiger Begehung aus; bei Regelsätzen bis 55 Euro ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben.

| Lfd. Nr. BKat | Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 107.1 | Sicht oder Gehör durch Besetzung, Tiere, Ladung, Gerät oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt | § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO | 10 € | – | | 107.2 | Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig bzw. Verkehrssicherheit litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO | 25 € | – | | 107.3 | Kennzeichen nicht gut lesbar | § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO | 5 € | – | | 107.4 | vorgeschriebene Beleuchtung am Tage nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit (Kfz, Anhänger, Fahrrad) | § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO | 20 € | – | | 107.4.1 | – mit Gefährdung | § 23 Abs. 1 Satz 4, § 1 Abs. 2 StVO | 25 € | – | | 107.4.2 | – mit Sachbeschädigung | § 23 Abs. 1 Satz 4, § 1 Abs. 2 StVO | 35 € | – | | 108 | nicht vorschriftsmäßig und Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO | 80 € | 1 | | 109 | vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem nicht eingeschaltet | § 23 Abs. 1d StVO | 100 € | 1 | | 110 | bei wesentlichen Mängeln nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen | § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 StVO | 10 € | – | | 247a | beim Führen eines Kfz Gesicht verdeckt oder verhüllt (vorsätzlich) | § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO | 60 € | – |

Halter werden zusätzlich über § 31 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO in die Pflicht genommen. Ordnet der Halter die Inbetriebnahme an oder lässt er sie zu, obwohl er weiß oder wissen muss, dass

| Lfd. Nr. BKat | Fallgruppe | Lkw/Kraftomnibus | andere Fahrzeuge | Punkte | |---|---|---|---|---| | 189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war | 180 € | 90 € | 1 | | 189.2 | das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war | 270 € | 135 € | 1 | | 189.3 | die Verkehrssicherheit durch Ladung oder Besetzung wesentlich litt | 270 € | 135 € | 1 |

Die Punktbewertung der Nummern 108 und 109 ergibt sich aus Anlage 13 FeV Nr. 3.2.15 („die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers"), die der Nummern 189.x aus Nr. 3.5.2 („die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge"). Die BKatV-Werte gelten nur für den Regelfall; Vorsatz, Gefährdung oder Voreintragungen können zu Abweichungen führen.

Abgrenzung zu verwandten Themen

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-08
Letzte Prüfung:
2026-10-08
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0