Streik als außergewöhnlicher Umstand (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004) – Eigenstreik, wilder Streik, Fluglotsen- und Flughafenstreik In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Luftverkehr | Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (ABl. L 46 vom 17.02.2004, S. 1) |
| In Kraft seit | 17.02.2005 [Art. 19 VO 261/2004] |
| Befreiungsnorm | Art. 5 Abs. 3 – kein Ausgleich, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen |
| Wortlaut Erwägungsgrund 14 | außergewöhnliche Umstände „können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten" |
| Zwei kumulative Voraussetzungen | Vorkommnis ist (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit und (2) vom Unternehmen nicht tatsächlich beherrschbar [C-28/20, Rn. 23] |
| Auslegungsmaßstab | eng – Art. 5 Abs. 3 ist Ausnahme vom Ausgleichsgrundsatz [C-28/20, Rn. 24] |
| Streik der eigenen Belegschaft (Gewerkschaftsaufruf, Gehalts-/Arbeitszeitforderungen, Fristen eingehalten) | kein außergewöhnlicher Umstand [EuGH, 23.03.2021 – C-28/20, Tenor] |
| „Wilder Streik" (Massenkrankmeldung nach Umstrukturierungsankündigung) | kein außergewöhnlicher Umstand [EuGH, 17.04.2018 – C-195/17 u. a., Tenor] |
| Solidaritätsstreik der Tochter-Belegschaft mit Streik gegen die Muttergesellschaft, über die angekündigte Dauer hinaus fortgeführt | kein außergewöhnlicher Umstand [EuGH, 06.10.2021 – C-613/20, Tenor] |
| Rechtmäßigkeit des Streiks nach nationalem Recht | unerheblich [C-195/17, Rn. 46 f.; C-613/20, Rn. 32 f.] |
| Streik der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals | kann außergewöhnlicher Umstand sein [C-28/20, Rn. 42 f.] |
| Eigenstreik mit Forderungen, die nur staatliche Stellen erfüllen können | kann außergewöhnlicher Umstand sein [C-28/20, Rn. 45] |
| Zusatzvoraussetzung auch bei externem Streik | Folgen müssen sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen und die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen [BGH, 04.09.2018 – X ZR 111/17, Leitsatz 1] |
| Zumutbare Maßnahme | u. a. Angebot einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung – auch mit einem anderen Luftfahrtunternehmen –, sofern kein „nicht tragbares Opfer" [BGH, 10.11.2022 – X ZR 97/21, Leitsatz 1; EuGH, 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 61] |
| Ausgleichszahlung | 250 € (bis 1 500 km), 400 € (innergemeinschaftlich über 1 500 km sowie 1 500–3 500 km), 600 € (alle übrigen) [Art. 7 Abs. 1] |
| Betreuungs- und Unterstützungsleistungen | immer geschuldet – auch bei außergewöhnlichen Umständen [Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Art. 8, 9] |
| Beweislast | trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen [Art. 5 Abs. 3: „wenn es nachweisen kann"] |
| Grundrechtseinwand der Airline | zurückgewiesen: Art. 16, 17, 28 GRCh sind nicht verletzt [C-28/20, Rn. 46–51] |
| Bahn | Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens fallen nicht unter die Ausnahme [Art. 19 Abs. 10 UAbs. 2 VO (EU) 2021/782] |
| Pauschalreise | Minderung verschuldensunabhängig; Schadensersatz entfällt bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen" [§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB], Legaldefinition in [§ 651h Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Verjährung in Deutschland | 3 Jahre, Regelverjährung [§§ 195, 199 BGB] |
Der Prüfmaßstab: zwei Voraussetzungen, eng auszulegen
Der Begriff „außergewöhnliche Umstände" ist in der Verordnung nicht definiert. Der Gerichtshof hat ihn in ständiger Rechtsprechung an zwei kumulative Bedingungen geknüpft. Ein Vorkommnis ist nur dann außergewöhnlich, wenn es
- seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist und
- von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist.
Beides muss vorliegen, und die Beurteilung erfolgt von Fall zu Fall (C-28/20, Rn. 23, mit Verweis auf *Wallentin-Hermann*, C-549/07, Rn. 23; *van der Lans*, C-257/14, Rn. 36; *Krüsemann*, C-195/17, Rn. 32, 34; *Transportes Aéreos Portugueses*, C-74/19, Rn. 37).
Hinzu kommt der Auslegungsgrundsatz: Weil die Verordnung nach ihrem ersten Erwägungsgrund ein hohes Schutzniveau bezweckt und Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch darstellt, ist der Begriff eng auszulegen (C-28/20, Rn. 24). Der Gerichtshof hat diesen Punkt sprachlich zugespitzt: Die Wahl des Wortes „außergewöhnlich" belege den Willen des Gesetzgebers, „nur die Umstände einzubeziehen, die für das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar sind" (Rn. 36).
Der Streik der eigenen Belegschaft ist ein internes Ereignis
Die Leitentscheidung ist EuGH, 23.03.2021 – C-28/20 („Airhelp Ltd ./. Scandinavian Airlines System Denmark – Norway – Sweden", ECLI:EU:C:2021:226), ergangen in der Großen Kammer. Anlass war ein siebentägiger Pilotenstreik bei SAS im April 2019, der zur Annullierung zahlreicher Flüge führte.
Zur ersten Voraussetzung – normale Ausübung der Tätigkeit – hat der Gerichtshof festgehalten: Das Recht auf Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streikrechts ist ein Grundrecht aus Art. 28 der Grundrechtecharta. Ein Streik ist zwar eine Konfliktphase, bleibt aber „eine der möglichen Erscheinungsformen von Kollektivverhandlungen" und ist damit „ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist" – unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsmarkts oder des nationalen Rechts (Rn. 27 f.). Maßnahmen zu Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter fallen „unter die normale Geschäftsführung dieses Unternehmens" (Rn. 29).
Zur zweiten Voraussetzung – Beherrschbarkeit – hat der Gerichtshof drei Gedanken aneinandergereiht:
- Weil der Streik ein Arbeitnehmerrecht ist, ist seine Ausübung „als für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen – insbesondere, wenn ein solcher Streik angekündigt wurde" (Rn. 32).
- Wer mit einem Ereignis rechnen kann, „verfügt grundsätzlich über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen", bleibt also „zu einem gewissen Grad" Herr der Lage (Rn. 35).
- Forderungen zu Arbeitsbedingungen und Gehältern lassen sich „im Rahmen des betriebsinternen sozialen Dialogs verhandeln"; das Unternehmen kann deshalb nicht behaupten, „es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen" (Rn. 36 f.).
Ausdrücklich unerheblich ist dabei, ob die Forderungen der Streikenden „unangemessen oder unverhältnismäßig" sind oder ob ein Schlichtungsvorschlag abgelehnt wurde – die Bestimmung des Lohnniveaus fällt so oder so in die Arbeitsbeziehungen (Rn. 38).
Die Airlines hatten sich auf ihre Grundrechte aus Art. 16 (unternehmerische Freiheit), Art. 17 (Eigentum) und Art. 28 GRCh berufen. Der Gerichtshof hat das zurückgewiesen: Diese Rechte werden nicht absolut gewährleistet und sind mit Art. 38 GRCh (hohes Verbraucherschutzniveau) in Einklang zu bringen; die Bedeutung des Verbraucherschutzes kann „negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes" rechtfertigen (Rn. 49 f., unter Verweis auf *McDonagh*, C-12/11).
„Wilder Streik" nach Umstrukturierungsankündigung
Drei Jahre früher hatte der Gerichtshof denselben Grundgedanken bereits für einen deutschen Fall entwickelt: EuGH, 17.04.2018 – C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17, C-290/17 bis C-292/17 („Krüsemann u. a. ./. TUIfly GmbH", ECLI:EU:C:2018:258).
Nach einer überraschenden Ankündigung von Umstrukturierungsplänen meldete sich Anfang Oktober 2016 ein erheblicher Teil des Flugpersonals von TUIfly krank – auf einen Aufruf hin, der nicht von den Arbeitnehmervertretern, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst ausging.
Die Begründung des Gerichtshofs: Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen „gehören zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen" (Rn. 40). Es sei „nicht ungewöhnlich, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen" (Rn. 41). Die sozialen Folgen solcher Maßnahmen sind deshalb Teil der normalen Tätigkeit (Rn. 42). Zur Beherrschbarkeit: Der Streik ging auf eine Entscheidung des Unternehmens selbst zurück und endete nach einer Einigung mit dem Betriebsrat (Rn. 44).
Entscheidend für die Praxis ist Rn. 46 f.: Dass es sich nach deutschem Arbeits- und Tarifrecht um einen „wilden", also rechtswidrigen Streik handelte, ändert nichts. Würde man auf die Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht abstellen, hinge der Ausgleichsanspruch „von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ab" – das liefe den Zielen eines hohen Schutzniveaus und harmonisierter Wettbewerbsbedingungen zuwider.
Die Zuspitzung: Der rechtswidrige Streik befreit nicht (C-195/17), der rechtmäßige ebenso wenig (C-28/20). Die Rechtmäßigkeit ist schlicht kein taugliches Kriterium.
Solidaritätsstreik in der Tochtergesellschaft
EuGH, 06.10.2021 – C-613/20 („CS ./. Eurowings GmbH", ECLI:EU:C:2021:820) betraf einen Streik der Belegschaft von Eurowings aus Solidarität mit einem Streik, der gegen die Muttergesellschaft geführt wurde. Der Streik wurde über die von der Gewerkschaft ursprünglich angekündigte Dauer hinaus fortgeführt, obwohl mit der Muttergesellschaft inzwischen eine Einigung erzielt worden war – nach nationalem Recht also möglicherweise rechtswidrig.
Der Gerichtshof entschied: kein außergewöhnlicher Umstand. Auch hier kommt es weder auf die Überschreitung der angekündigten Dauer noch auf die Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht an (Rn. 32 f.). Ein von den eigenen Beschäftigten ausgelöster und befolgter Streik ist ein internes Ereignis, „dies schließt auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgelösten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten" (C-28/20, Rn. 44).
Wann ein Streik doch außergewöhnlich ist
Der Gerichtshof hat den Erwägungsgrund 14 nicht leerlaufen lassen, sondern ihm einen klar umrissenen Anwendungsbereich zugewiesen. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen Vorkommnissen mit „interner" und solchen mit „externer" Ursache (C-28/20, Rn. 39). Externe Ereignisse sind solche, die „auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen" (Rn. 41).
Daraus folgt (Rn. 42 f.): Mit dem Erwägungsgrund 14 wollte der Gesetzgeber „auf die außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegenden Streiks Bezug nehmen". Außergewöhnliche Umstände können deshalb „insbesondere bei Streikmaßnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen" (mit Verweis auf *Finnair*, C-22/11).
| Streikart | Einordnung | |---|---| | Piloten, Kabine, Bodenpersonal der Airline selbst – Gehalt, Arbeitszeit, Sozialleistungen | intern → kein außergewöhnlicher Umstand | | „Wilder Streik" der eigenen Belegschaft nach Umstrukturierung | intern → kein außergewöhnlicher Umstand | | Solidaritätsstreik der Tochter mit der Mutter | intern → kein außergewöhnlicher Umstand | | Fluglotsen (Flugsicherung) | extern → kann außergewöhnlicher Umstand sein | | Flughafenpersonal (Betreiber, Bodenverkehrsdienste, Sicherheitskontrolle) | extern → kann außergewöhnlicher Umstand sein | | Eigenstreik mit Forderungen, die nur der Staat erfüllen kann | ausnahmsweise kann außergewöhnlicher Umstand sein [C-28/20, Rn. 45] |
Die letzte Zeile ist die praktisch schwierigste. Der Gerichtshof formuliert sie als Vorbehalt: Liegen dem Streik „Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind", kann es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln (Rn. 45). Gemeint sind etwa Streiks gegen ein Gesetzesvorhaben oder eine Rentenreform, nicht Tarifforderungen gegen den Arbeitgeber.
Der außergewöhnliche Umstand allein genügt nicht
Auch wer die Hürde des Art. 5 Abs. 3 nimmt, ist noch nicht befreit. Die Norm verlangt zusätzlich, dass sich die Umstände „auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Der Bundesgerichtshof hat das für Streikfälle in einen Leitsatz gegossen:
> „Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen." (BGH, 04.09.2018 – X ZR 111/17, Leitsatz 1)
Der Fall betraf einen Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollstellen des Flughafens Hamburg am 9. Februar 2015. Die Airline annullierte den Flug nach Arrecife und überführte die Maschine leer. Der BGH hielt den Streik zwar „grundsätzlich geeignet", außergewöhnliche Umstände zu begründen – die Passagierkontrolle ist nach §§ 2, 5 LuftSiG eine hoheitliche Aufgabe, für die das Luftfahrtunternehmen nicht originär verantwortlich ist (Rn. 13). Die Annullierung war deshalb aber noch nicht gerechtfertigt:
- Dass zahlreiche gebuchte Passagiere die Kontrolle nicht rechtzeitig passieren, macht die Annullierung nicht notwendig: „Die Durchführung eines Flugs setzt nicht voraus, dass sämtliche Fluggäste, die den Flug gebucht haben, auch befördert werden" (Leitsatz 2, Rn. 16).
- Eine bloß abstrakte Gefahr, die Kontrollen könnten wegen des Andrangs unsorgfältig ausfallen, genügt nicht. Solange die Luftsicherheitsbehörde keine besonderen Maßnahmen ergreift – Schließung der Kontrollstellen, Räumung des Abflugbereichs –, ist es „grundsätzlich nicht Aufgabe der Luftverkehrsunternehmen, die Wirksamkeit der Sicherheitsüberprüfung zu beurteilen" (Leitsatz 3, Rn. 21).
Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört nach gefestigter Rechtsprechung auch, dem Fluggast eine anderweitige Beförderung anzubieten – direkt oder indirekt, mit dem eigenen oder einem anderen Luftfahrtunternehmen –, sofern das „angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt" kein „nicht tragbares Opfer" darstellt (BGH, 10.11.2022 – X ZR 97/21, Leitsatz 1, im Anschluss an EuGH, 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 61). Dass die anderweitige Beförderung ohnehin nach Art. 8 geschuldet ist, macht sie nicht unzumutbar: „Eine zur Verfügung stehende Maßnahme ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie ohnehin geschuldet ist" (X ZR 97/21, Rn. 17).
Die überholte deutsche Linie
Bis 2021 galt in Deutschland das Gegenteil. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 21.08.2012 – X ZR 138/11 (BGHZ 194, 258) entschieden:
> „Ruft eine Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Piloten eines Luftverkehrsunternehmens zur Arbeitsniederlegung auf, kann dies außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung zur Folge haben." (Leitsatz 1)
Der Senat hielt es ausdrücklich für unerheblich, ob Dritte oder die eigenen Mitarbeiter streiken (Rn. 19). Ein Streikaufruf wirke „von außen" auf das Unternehmen ein; das Unternehmen habe „regelmäßig auch bei eigenen Mitarbeitern keinen rechtlich erheblichen Einfluss darauf, ob gestreikt wird oder nicht", denn andernfalls müsse es „auf seine unionsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit verzichten und sich im Arbeitskampf von vornherein in die Rolle des Unterlegenen begeben" (Rn. 20, 26). Der Senat sah damals keinen Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof (Rn. 21).
Diese Einschätzung hat sich nicht gehalten. Der Gerichtshof ist in C-28/20 dem entgegengesetzten Weg gefolgt und hat gerade auf die Verhandelbarkeit im betriebsinternen sozialen Dialog abgestellt. Für Streiks der eigenen Belegschaft ist die Aussage aus X ZR 138/11 damit überholt; unionsrechtlich maßgeblich ist die Auslegung durch den Gerichtshof. Weiterhin verwertbar bleiben die Ausführungen des Urteils zu den zumutbaren Maßnahmen bei streikbedingter Flugplanreorganisation (Rn. 29–34), auf die der BGH später selbst weiter Bezug genommen hat.
Wer ein älteres Urteil oder ein Ablehnungsschreiben mit Verweis auf „BGHZ 194, 258" erhält, sollte deshalb das Datum prüfen.
Was die Airline in jedem Fall schuldet
Die Befreiung nach Art. 5 Abs. 3 betrifft nur die Ausgleichszahlung nach Art. 7. Unberührt bleiben:
- Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 – bei Annullierung Wahlrecht des Fluggasts, Erstattung binnen sieben Tagen.
- Betreuungsleistungen nach Art. 9 – Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Transfer, zwei Telefonate oder gleichwertige Kommunikation.
Der BGH hat das ausdrücklich bestätigt: Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen kann „unabhängig von einem Verschulden und vom Grund der Absage" zum Aufwendungsersatz verpflichtet sein, soweit die Kosten notwendig, angemessen und zumutbar waren, um einen Ausfall der geschuldeten Betreuung auszugleichen (X ZR 111/17, Rn. 25, unter Verweis auf EuGH, 31.01.2013 – C-12/11, „McDonagh ./. Ryanair").
Bahn: Personalstreik befreit ausdrücklich nicht
Für den Schienenpersonenverkehr regelt Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782 die Befreiung von der Entschädigungspflicht. Befreiend wirken nach Unterabsatz 1 nur
- a) außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
- b) Verschulden des Fahrgasts oder
- c) Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus.
Unterabsatz 2 stellt dann klar:
> „Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe c."
Ein Streik bei der Deutschen Bahn – auch ein Streik des Infrastrukturbetreibers oder eines anderen Eisenbahnunternehmens – lässt die Entschädigungspflicht also unberührt. Ebenso bleiben die Hilfeleistungen nach Art. 20 geschuldet: ab 60 Minuten Verspätung oder bei Zugausfall kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie erforderlichenfalls Hotelunterbringung und Transfer.
Pauschalreise: andere Systematik
Im Pauschalreiserecht führt ein Streik nicht über Art. 5 Abs. 3, sondern über die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände des Reisevertragsrechts. Die Legaldefinition steht in § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB: Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, „wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären".
Drei Ebenen sind zu trennen:
- Minderung (§ 651m BGB): greift verschuldensunabhängig. Fällt der Flug aus oder verkürzt sich die Reise, mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes – unabhängig davon, wer gestreikt hat.
- Schadensersatz (§ 651n Abs. 1 BGB): entfällt, wenn der Reisemangel „durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht" wurde (Nr. 3). Hier wird der Streik relevant. Der Maßstab der „Kontrolle" ist dabei auf den Reiseveranstalter bezogen, nicht auf die Airline.
- Entschädigungsfreier Rücktritt (§ 651h Abs. 3 BGB): setzt voraus, dass die Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.
Ein Ausgleich nach der Fluggastrechte-Verordnung und ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter bestehen nebeneinander; auf die Anrechnung nach § 651p Abs. 3 BGB ist zu achten.
Häufige Fehler
- „Im Erwägungsgrund 14 steht Streik, also zahlt die Airline nicht." Der Erwägungsgrund erfasst nur externe Streiks. Streiks der eigenen Belegschaft sind ausdrücklich nicht gemeint (C-28/20, Rn. 42).
- „Der Streik war angekündigt und rechtmäßig, also höhere Gewalt." Genau umgekehrt: Die Ankündigung macht den Streik vorhersehbar und damit beherrschbar (C-28/20, Rn. 32, 34).
- „Es war ein wilder Streik, den konnten wir nicht kontrollieren." Die Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht ist kein Kriterium – sonst hinge der Anspruch vom Arbeitsrecht des jeweiligen Mitgliedstaats ab (C-195/17, Rn. 46 f.).
- „Gestreikt haben nur die Piloten der Tochtergesellschaft, aus Solidarität." Auch das ist ein internes Ereignis (C-613/20, Tenor).
- „Die Gewerkschaft ist ein Dritter, der von außen einwirkt." Diese Argumentation stammt aus BGH X ZR 138/11 (2012). Der Gerichtshof ist ihr nicht gefolgt: Gewerkschaften treten „im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens" auf (C-28/20, Rn. 44).
- „Am Flughafen wurde gestreikt, damit ist alles außergewöhnlich." Der externe Streik ist nur der erste Schritt. Es muss hinzukommen, dass sich die Folgen mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden ließen und die Annullierung notwendig machten (X ZR 111/17, Leitsatz 1).
- „Viele Passagiere kamen nicht durch die Kontrolle, also mussten wir annullieren." Nein – ein Flug muss nicht alle gebuchten Passagiere befördern (X ZR 111/17, Leitsatz 2).
- „Wegen des außergewöhnlichen Umstands entfällt auch das Hotel." Falsch. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 bleiben bestehen (McDonagh, C-12/11).
- „Umbuchen auf eine fremde Airline können wir nicht verlangt bekommen." Doch, sofern es kein „nicht tragbares Opfer" ist (X ZR 97/21, Leitsatz 1; C-74/19, Rn. 61).
- „Bei Bahnstreik gibt es nichts, das ist höhere Gewalt." Art. 19 Abs. 10 UAbs. 2 VO (EU) 2021/782 nimmt Personalstreiks ausdrücklich von der Befreiung aus.
- „Der Fluggast muss beweisen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag." Nein. Art. 5 Abs. 3 legt die Beweislast dem Luftfahrtunternehmen auf („wenn es nachweisen kann").
Stand und Grenzen dieser Seite
Die VO (EG) Nr. 261/2004 gilt am Stand dieser Seite in ihrer Fassung vom 11.02.2004 fort; die konsolidierte Fassung bei EUR-Lex weist als letzten Stand den 17.02.2005 aus, den Tag des Inkrafttretens nach Art. 19. Ein Revisionsverfahren ist seit Jahren anhängig – dazu besteht eine eigene Seite. Solange keine Änderungsverordnung im Amtsblatt verkündet ist, bleibt der geltende Text maßgeblich.
Nicht behauptet wird auf dieser Seite:
- Keine abschließende Liste der „staatlichen" Streikforderungen. Der Gerichtshof hat den Vorbehalt in C-28/20, Rn. 45 nur abstrakt formuliert; welche konkreten Forderungen darunterfallen, ist bislang nicht entschieden.
- Keine Aussage zur Behandlung von Streiks bei Bus- und Schiffsreisen. Die VO (EU) 181/2011 und die VO (EG) 1177/2010 wurden für diese Seite nicht ausgewertet.
- Keine Prognose zum Ausgang eines konkreten Verfahrens. Ob die zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft wurden, ist nach gefestigter Rechtsprechung stets Frage des Einzelfalls und Aufgabe des Tatrichters (C-294/10, Rn. 30; X ZR 138/11, Rn. 29).
- Keine Aussage darüber, ob BGH X ZR 138/11 in allen Punkten überholt ist. Überholt ist die Gleichbehandlung interner und externer Streiks; die Ausführungen zu den zumutbaren Maßnahmen bei Flugplanreorganisation sind davon nicht berührt.
Änderungsverlauf
- 2026-09-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Verordnungstexte (VO 261/2004 Erwägungsgrund 14, Art. 5; VO (EU) 2021/782 Art. 19 Abs. 10) sowie die Tenöre und tragenden Randnummern von EuGH C-28/20, C-195/17, C-613/20 und C-22/11 verbatim bei EUR-Lex gegengelesen; BGH X ZR 138/11, X ZR 111/17 und X ZR 97/21 im Volltext ausgewertet; §§ 651h, 651n BGB am amtlichen Volltext geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Reiserecht-Agent"
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Volltext (EUR-Lex, CELEX 32004R0261): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr – Volltext (EUR-Lex, CELEX 32021R0782): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782
- EuGH, 23.03.2021 – C-28/20 („Airhelp ./. Scandinavian Airlines System", Große Kammer, ECLI:EU:C:2021:226): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62020CJ0028
- EuGH, 17.04.2018 – C-195/17 u. a. („Krüsemann u. a. ./. TUIfly", ECLI:EU:C:2018:258): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62017CJ0195
- EuGH, 06.10.2021 – C-613/20 („CS ./. Eurowings", ECLI:EU:C:2021:820): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62020CJ0613
- EuGH, 04.10.2012 – C-22/11 („Finnair ./. Lassooy", ECLI:EU:C:2012:604): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62011CJ0022
- BGH, 04.09.2018 – X ZR 111/17 (Streik an den Passagierkontrollen; zumutbare Maßnahmen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=04.09.2018&Aktenzeichen=X%20ZR%20111/17
- BGH, 21.08.2012 – X ZR 138/11 (BGHZ 194, 258; zur Frage der eigenen Belegschaft durch EuGH C-28/20 überholt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.08.2012&Aktenzeichen=X%20ZR%20138/11
- BGH, 10.11.2022 – X ZR 97/21 (anderweitige Beförderung als zumutbare Maßnahme): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.11.2022&Aktenzeichen=X%20ZR%2097/21
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn (Legaldefinition der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände in Abs. 3 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- § 651n BGB – Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651n.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- Luftfahrt-Bundesamt – Fluggastrechte (nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 16 VO 261/2004): https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Fluggastrechte_node.html