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Arzneimittel auf Rezept (§ 31 SGB V) – Anspruch, Festbetrag, Rabattvertrag, aut idem und Zuzahlung 2026

Arzneimittel auf Rezept (§ 31 SGB V) – Anspruch, Festbetrag, Rabattvertrag, aut idem und Zuzahlung 2026

Kurzantwort

Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Ausgenommen sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und alles, was nach § 34 SGB V oder durch die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) ausgeschlossen ist. Der wichtigste Ausschluss: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig – Ausnahmen gelten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen und für die vom G-BA in der OTC-Übersicht (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) gelisteten Standardtherapeutika bei schwerwiegenden Erkrankungen. Ist ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt, zahlt die Kasse nur bis zu dieser Höhe (§ 31 Abs. 2 Satz 1) – der Rest ist Mehrkosten des Versicherten. Die Zuzahlung richtet sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels; Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei (§ 31 Abs. 3 Satz 2), ebenso die erneute Verordnung nach einem Arzneimittelrückruf (Satz 7). In der Apotheke greift die Substitutionspflicht („aut idem") nach § 129 Abs. 1 SGB V: Hat der Arzt nur den Wirkstoff verordnet oder das Aut-idem-Feld nicht angekreuzt, muss die Apotheke ein rabattiertes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Bei Nichtverfügbarkeit darf die Apotheke nach § 129 Abs. 2a SGB V ohne Rücksprache mit dem Arzt austauschen und von Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmenge und Wirkstärke abweichen. Maßgeblich ist § 31 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 31 SGB V (Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
FassungGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026
Vorfassung 2026Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026
Anspruchsinhalt (§ 31 Abs. 1 Satz 1)apothekenpflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen
Gesetzlich ausgenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 1)homöopathische und anthroposophische Arzneimittel; Ausschlüsse nach § 34 SGB V und AM-RL
OTC-Grundregel (§ 34 Abs. 1 Satz 1)nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen
OTC-Ausnahme Kinder (§ 34 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1)versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
OTC-Ausnahme Jugendliche (§ 34 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen
OTC-AusnahmelisteAnlage I der Arzneimittel-Richtlinie („OTC-Übersicht"), § 34 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB V
Negativliste Erwachsene (§ 34 Abs. 1 Satz 6)Erkältung/grippale Infekte inkl. Schnupfen-, Schmerz-, Husten-Mittel; Mund- und Rachentherapeutika (außer Pilzinfektionen); Abführmittel; Mittel gegen Reisekrankheit
Lifestyle-Ausschluss (§ 34 Abs. 1 Satz 7, 8)erektile Dysfunktion, Potenzsteigerung, Raucherentwöhnung, Abmagerung/Appetitzügelung, Körpergewichtsregulierung, Haarwuchs
Tabakentwöhnung (§ 34 Abs. 2)einmalige Versorgung bei schwerer Tabakabhängigkeit im evidenzbasierten Programm; erneut frühestens 3 Jahre nach Abschluss
Festbetrag (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 35)Kasse trägt Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrags; darüber Mehrkosten des Versicherten
Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 61 Satz 1)10 % des Abgabepreises, mind. 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten
Zuzahlungsfrei kraft GesetzesHarn- und Blutteststreifen (§ 31 Abs. 3 Satz 2); erneute Verordnung nach Rückruf (Satz 7)
Zuzahlungsbefreiung 20-%-Regel (§ 31 Abs. 3 Satz 4)GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel freistellen, deren Herstellerabgabepreis ohne MwSt. mind. 20 % unter dem Festbetrag liegt
Unter 18 Jahrenzuzahlungsfrei (§ 31 Abs. 3 Satz 1 gilt erst ab vollendetem 18. Lebensjahr)
Wiederholungsverordnung (§ 31 Abs. 1b)bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe, Belieferung bis ein Jahr nach Ausstellungsdatum
Apothekenwahl (§ 31 Abs. 1 Satz 5–7)freie Apothekenwahl; Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot; gilt auch für E-Rezept
aut idem (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3)Apotheke muss rabattiertes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, wenn Arzt Wirkstoff verordnet oder Ersetzung nicht ausgeschlossen hat
Austauschkriterien (§ 129 Abs. 1 Satz 2)identisch in Wirkstärke und Packungsgröße, gleiches Anwendungsgebiet, gleiche oder austauschbare Darreichungsform
Substitutionsausschlussliste (§ 129 Abs. 1a Satz 2)G-BA bestimmt Arzneimittel, bei denen die Ersetzung ausgeschlossen ist (v. a. geringe therapeutische Breite)
Nichtverfügbarkeit (§ 129 Abs. 2a)zwei erfolglose Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhandlungen (§ 52b Abs. 2 AMG); bei nur einem Großhändler genügt eine Anfrage
Abweichungen ohne Arzt-Rücksprache (§ 129 Abs. 2a Satz 4)Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen-Abgabe, Wirkstärke (keine pharmazeutischen Bedenken) – Gesamtwirkstoffmenge darf nicht überschritten werden
Kinderarzneimittel-Liste (§ 129 Abs. 2b)BfArM-Liste essentieller Pädiatrie-Arzneimittel; erweiterte Austauschbefugnis inkl. anderer Darreichungsform
Cannabis (§ 31 Abs. 6)Anspruch bei schwerwiegender Erkrankung; Genehmigung binnen 2 Wochen, mit MD-Gutachten 4 Wochen, bei SAPV/Anschlussversorgung 3 Tage
Übergangsfrist Wundprodukte (§ 31 Abs. 1a Satz 5)sonstige Produkte zur Wundbehandlung noch bis 31. Dezember 2026 zu Lasten der Kassen

Was die Kasse zahlt – und was nicht

§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V definiert den Leistungsanspruch positiv und negativ zugleich: Versicherte haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, auf Verbandmittel sowie auf Harn- und Blutteststreifen – „soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind". Nicht apothekenpflichtige Präparate – etwa freiverkäufliche Nahrungsergänzungsmittel aus dem Drogeriemarkt – sind damit von vornherein außerhalb des Anspruchs.

Der praktisch bedeutsamste Ausschluss steht in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Davon gibt es drei Durchbrechungen:

  1. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1) – für sie sind OTC-Arzneimittel weiterhin verordnungsfähig.
  2. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen (§ 34 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2).
  3. Die OTC-Übersicht (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie): Der G-BA legt dort fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel „bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten" und deshalb ausnahmsweise mit Begründung vom Vertragsarzt verordnet werden können (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der G-BA muss dazu eine laufend aktualisierte, im Internet abrufbare Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel vorhalten (Satz 4).

Umgekehrt schließt § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V für Erwachsene auch bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel aus, wenn sie in den genannten Anwendungsgebieten verordnet werden: Mittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte (einschließlich Schnupfen-, Schmerz-, hustendämpfender und hustenlösender Mittel), Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen), Abführmittel und Mittel gegen Reisekrankheit. Hinzu kommt der Lifestyle-Ausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8: Ausgeschlossen sind Arzneimittel, bei deren Anwendung „eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht" – insbesondere Mittel gegen erektile Dysfunktion, zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder Appetitzügelung, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses. An diesem Maßstab hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28.04.2026 (L 16 KR 161/26) eine sogenannte „Abnehmspritze" gemessen und als Lifestyle-Arzneimittel eingeordnet; auch das LSG Baden-Württemberg hatte zuvor (Beschluss vom 26.11.2024, L 11 KR 3317/24) einen Anspruch auf Tirzepatid zur Gewichtsreduktion abgelehnt.

Eine bemerkenswerte Rückausnahme vom Lifestyle-Ausschluss enthält § 34 Abs. 2 SGB V: Versicherte mit festgestellter schwerer Tabakabhängigkeit haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen eines evidenzbasierten Programms; eine erneute Versorgung ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung möglich.

Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung

Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt, trägt die Krankenkasse nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages; für Mittel ohne Festbetrag die vollen Kosten – jeweils abzüglich der Zuzahlung und der Herstellerabschläge nach §§ 130, 130a SGB V. Liegt der Apothekenverkaufspreis über dem Festbetrag, zahlt der Versicherte die Differenz als Mehrkosten zusätzlich zur Zuzahlung; diese Mehrkosten zählen nicht zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Hat die Kasse mit dem Hersteller eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen, die die Festbetragsüberschreitung ausgleicht, entfallen die Mehrkosten (§ 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3). Entspricht eine solche Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen, sind Versicherte und Apotheken nicht verpflichtet, Mehrkosten zurückzuzahlen (Satz 5).

Die Zuzahlung ergibt sich aus § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nie mehr als die Kosten des Mittels. Sie fällt erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an; Kinder und Jugendliche sind zuzahlungsfrei. Drei gesetzliche Entlastungen kommen hinzu:

Ergänzend begrenzt § 31 Abs. 4 SGB V die Versorgung auf therapiegerechte Packungsgrößen: Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte nach der Packungsgrößenverordnung bestimmte Größe übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung und darf nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden.

aut idem: Was in der Apotheke wirklich passiert

Ob der Versicherte das im Rezept genannte Präparat erhält, entscheidet nicht allein der Arzt. § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet die Apotheke zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels, wenn der Arzt entweder nur den Wirkstoff verordnet oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat – letzteres geschieht durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Rezept.

Der Austausch ist an feste Kriterien gebunden (§ 129 Abs. 1 Satz 2): Das abgegebene Arzneimittel muss mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen. Vorrang hat dabei das Arzneimittel, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse besteht (Satz 3); besteht kein Rabattvertrag, ist nach Maßgabe des Rahmenvertrags durch ein preisgünstigeres Arzneimittel zu ersetzen (Satz 5). Wer trotzdem ein bestimmtes anderes Präparat will, kann es nach Satz 6 gegen Kostenerstattung erhalten, wenn die Austauschkriterien des Satzes 2 erfüllt sind. Die Regeln gelten sinngemäß auch für Biosimilars, soweit der G-BA die Austauschbarkeit gegenüber dem biologischen Referenzarzneimittel festgestellt hat (Satz 12).

Grenzen setzt § 129 Abs. 1a SGB V: Der G-BA gibt Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (Satz 1) und bestimmt die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung ausgeschlossen ist – die sogenannte Substitutionsausschlussliste, bei der insbesondere Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite zu berücksichtigen sind (Satz 2).

Die Einzelheiten regelt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband; die aktuelle Fassung hat den Stand 1. April 2026, die erste Änderungsvereinbarung wirkt seit 1. Juli 2026.

Lieferengpass: Sonderrechte der Apotheke

Seit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19.07.2023 enthält § 129 SGB V eigene Engpassregeln. Nach § 129 Abs. 2a Satz 1 SGB V darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit des eigentlich abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen – abweichend von der Rabattvertrags- und Preisgünstigkeitskaskade.

Nichtverfügbarkeit ist gesetzlich definiert (Sätze 2 und 3): Sie liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Abs. 2 AMG nicht beschafft werden kann; wird die Apotheke nur von einem vollversorgenden Großhändler beliefert, genügt eine Anfrage.

Zusätzlich darf die Apotheke nach § 129 Abs. 2a Satz 4 SGB V ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der Verordnung abweichen – solange die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird – hinsichtlich

  1. der Packungsgröße, auch mit Überschreitung der Messzahl nach der Packungsgrößenverordnung,
  2. der Packungsanzahl,
  3. der Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Für Kinderarzneimittel geht § 129 Abs. 2b SGB V noch weiter: Das BfArM kann eine Liste essentieller Arzneimittel für die Pädiatrie veröffentlichen, die einer angespannten Versorgungssituation unterliegen können. Steht ein Arzneimittel auf dieser Liste und ist nicht verfügbar, darf die Apotheke es ohne Rücksprache mit dem Arzt gegen ein wirkstoffgleiches, in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel – auch in anderer Darreichungsform – oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform austauschen.

Kostenseitig flankiert § 129 Abs. 4 SGB V diese Befugnisse: Wurde entgegen der Substitutionspflicht nicht ersetzt oder wurden die Verfügbarkeitsanfragen nicht vorgenommen, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen.

Apothekenwahl, E-Rezept und Wiederholungsverordnung

§ 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V garantiert die freie Apothekenwahl unter allen Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 gilt. Satz 6 verbietet Vertragsärzten und Krankenkassen, Versicherte dahin zu beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke einzulösen, oder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuzuweisen – zulässig ist eine Empfehlung nur, soweit gesetzlich vorgesehen oder „aus medizinischen Gründen im Einzelfall geboten". Satz 7 stellt ausdrücklich klar, dass Sätze 5 und 6 auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen gelten; das Zuweisungsverbot ist damit auf das E-Rezept erstreckt.

Für Dauertherapien erlaubt § 31 Abs. 1b SGB V die Wiederholungsverordnung: Vertragsärzte können für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Verordnungen ausstellen, nach denen nach der Erstabgabe eine bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen und dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der GKV beliefert werden.

Sonderfälle: Cannabis, enterale Ernährung, Verbandmittel

Medizinalcannabis (§ 31 Abs. 6 SGB V): Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Dronabinol oder Nabilon, wenn eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht zur Anwendung kommen kann, und eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome" besteht. Die Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (Satz 2). Die erste Verordnung bedarf der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse – es sei denn, sie stammt von einer vom G-BA bestimmten Facharztgruppe (Satz 3). Fristen: zwei Wochen ab Antragseingang, bei Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes vier Wochen (der MD nimmt binnen zwei Wochen Stellung), und drei Tage bei Verordnung im Rahmen der SAPV nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung. Reine Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen standardisierten Extrakten bedürfen keiner erneuten Genehmigung (Satz 8).

Bilanzierte Diäten (§ 31 Abs. 5 SGB V): Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung besteht nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie; die Zuzahlung richtet sich nach Absatz 3 Satz 1.

Verbandmittel (§ 31 Abs. 1a SGB V): Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen oder beides. Die Eigenschaft entfällt nicht, wenn ergänzend Wirkungen ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise hinzutreten (Wunde feucht halten, reinigen, geruchsbindend, antimikrobiell, metallbeschichtet). Für sonstige Produkte zur Wundbehandlung gilt eine Übergangsregelung: Sie sind bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, soweit sie vor Wirksamwerden der G-BA-Regelungen erbracht wurden (§ 31 Abs. 1a Satz 5).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 11. August 2026. § 31 SGB V gilt in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft seit 30. Juli 2026; § 129 SGB V in der Fassung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft seit 2. Juli 2026; § 34 SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754), in Kraft seit 20. Juli 2021. Die Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung nach § 31 Abs. 1a Satz 5 SGB V läuft am 31. Dezember 2026 aus. Höhe und Befreiung der Zuzahlung (§ 61 SGB V) sowie die Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) werden auf eigenen Themenseiten behandelt. Der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V wird von den Vertragspartnern laufend fortgeschrieben; maßgeblich ist die jeweils beim GKV-Spitzenverband veröffentlichte Fassung.