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Früherkennungsuntersuchungen (§§ 25, 25a, 26 SGB V) – Check-up, Krebsfrüherkennung und U-Untersuchungen: Altersgrenzen und Intervalle 2026

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Früherkennungsuntersuchungen (§§ 25, 25a, 26 SGB V) – Check-up, Krebsfrüherkennung und U-Untersuchungen: Altersgrenzen und Intervalle 2026

Kurzantwort

Der Vierte Abschnitt des Dritten Kapitels SGB V (§§ 25 bis 26) regelt die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und zur Früherkennung von Krankheiten. § 25 Abs. 1 SGB V gibt Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen samt präventionsorientierter Beratung und Überprüfung des Impfstatus anhand der STIKO-Empfehlungen (§ 20 Abs. 2 IfSG); ist es medizinisch angezeigt, wird zusätzlich eine Präventionsempfehlung in Form einer ärztlichen Bescheinigung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V ausgestellt. § 25 Abs. 2 SGB V begründet daneben den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. § 26 SGB V regelt die Untersuchungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einschließlich der zahnärztlichen Früherkennung bis zum sechsten Lebensjahr. Welche Untersuchung wem in welchem Abstand zusteht, legt nicht das Gesetz, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 SGB V fest (§ 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2): Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (GU-RL), Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL), Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) und Kinder-Richtlinie. Praktisch bedeutet das 2026: Check-up einmalig zwischen 18 und 34, ab 35 alle drei Jahre; Hautkrebs-Screening ab 35 alle zwei Jahre; Krebsfrüherkennung für Frauen ab 20 jährlich, für Männer ab 45 jährlich; Mammographie-Screening 50 bis 75 Jahre alle zwei Jahre; Darmkrebsfrüherkennung ab 50 (Stuhltest alle zwei Jahre oder zwei Koloskopien im Abstand von zehn Jahren); seit April 2026 zusätzlich Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT für starke Raucherinnen und Raucher von 50 bis 75. Für Kinder gibt es zehn Untersuchungen U1 bis U9 (einschließlich U7a) bis zum 66. Lebensmonat mit festen Zeiträumen und Toleranzgrenzen sowie eine Jugendgesundheitsuntersuchung mit 13/14 Jahren. § 25a SGB V verpflichtet dazu, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen mit europäischen Qualitätsleitlinien als organisierte Programme mit regelmäßiger Einladung in Textform anzubieten – mit Widerspruchsrecht der Versicherten. Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026) muss der G-BA die Regelungen zur Gesundheitsuntersuchung und zum Hautkrebs-Screening überprüfen und bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung beschließen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Erwachsene§ 25 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung)
Rechtsgrundlage organisierte Programme§ 25a SGB V (organisierte Früherkennungsprogramme)
Rechtsgrundlage Kinder/Jugendliche§ 26 SGB V (bis Vollendung des 18. Lebensjahres)
AusgestaltungG-BA-Richtlinien nach § 92 SGB V: GU-RL, KFE-RL, oKFE-RL, Kinder-Richtlinie
Aktuelle Fassung § 25 SGB VGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft 30.07.2026
Neuer Prüfauftrag (§ 25 Abs. 4 Satz 7, 8)G-BA überprüft GU-Regelungen und Hautkrebs-Screening; Beschluss bis 31.12.2027
Voraussetzungen (§ 25 Abs. 3)wirksam behandelbare Krankheit; Vor-/Frühstadium diagnostisch erfassbar; Krankheitszeichen eindeutig erfassbar; genügend Ärzte und Einrichtungen
ImpfstatusÜberprüfung anhand der STIKO-Empfehlungen nach § 20 Abs. 2 IfSG (§ 25 Abs. 1 Satz 1)
Präventionsempfehlungärztliche Bescheinigung für Leistungen nach § 20 Abs. 5 SGB V (§ 25 Abs. 1 Sätze 2–4)
Check-up 18 bis 34 Jahreeinmalig; Laboruntersuchungen nur bei entsprechenden Risikofaktoren
Check-up ab 35 Jahrealle drei Jahre; zusätzlich Urin, Blutzucker- und Cholesterinwerte
Hepatitis-B-/-C-Testab 35 Jahren einmalig als Bestandteil des Check-ups
Bauchaortenaneurysma-ScreeningMänner ab 65 Jahren, einmalig, Ultraschall
Hautkrebs-Screeningab 35 Jahren, alle zwei Jahre (KFE-RL § 29 Abs. 1)
Wiederholung Hautkrebs-Screeningerst nach Ablauf des auf die Untersuchung folgenden Kalenderjahres (§ 29 Abs. 2 KFE-RL)
Krebsfrüherkennung Frauenab 20 Jahren jährlich (Anamnese, Inspektion, bimanuelle Untersuchung, Spiegeleinstellung)
Zusatz für Frauen ab 30Abtasten der Brustdrüsen und Lymphknoten, Anleitung zur Selbstuntersuchung
Krebsfrüherkennung Männerab 45 Jahren jährlich, inkl. Abtasten der Prostata vom After aus
Gebärmutterhalskrebs 20–34jährlich zytologische Untersuchung (Pap-Abstrich)
Gebärmutterhalskrebs ab 35alle drei Jahre Ko-Testung aus HPV-Test und Zytologie
Einladung Zervixkarzinom-ScreeningFrauen von 20 bis 65 Jahren alle fünf Jahre (seit Programmstart Januar 2020)
Mammographie-ScreeningFrauen von 50 bis 75 Jahren, alle zwei Jahre, Einladung durch Zentrale Stellen
Selbstterminierung Mammographiemöglich, wenn die letzte Screening-Mammographie mindestens 22 Monate zurückliegt
Befundmitteilung Mammographiedoppelte unabhängige Befundung, Ergebnis in der Regel binnen sieben Werktagen
Darmkrebs – Beratungeinmaliger Anspruch auf ärztliche Beratung ab 50 Jahren
Darmkrebs – Koloskopieab 50 Jahren zweimal im Abstand von zehn Jahren
Darmkrebs – Stuhltestab 50 Jahren alle zwei Jahre (Test auf okkultes Blut)
Einladung Darmkrebs-Screeningmit 50 Jahren, danach mit 55, 60 und 65 Jahren
Lungenkrebs-Früherkennungseit April 2026; 50 bis 75 Jahre; Niedrigdosis-CT
Lungenkrebs – Risikokriterienmindestens 25 Jahre starker Zigarettenkonsum und mindestens 15 Packungsjahre; Rauchpausen höchstens 10 Jahre
Lungenkrebs – Intervallbei unauffälligem Befund erneuter Anspruch nach 12 Monaten
Chlamydien-ScreeningFrauen ab erstem Geschlechtsverkehr bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr, jährlich (Urinprobe)
Kinderuntersuchungenzehn Untersuchungen U1 bis U9 einschließlich U7a bis zum 66. Lebensmonat
Neugeborenen-ScreeningBlutentnahme frühestens nach 36, spätestens nach 72 Lebensstunden; 20 Zielkrankheiten
Neugeborenen-HörscreeningZiel: beidseitige Hörstörungen ab 35 dB; soll bis zum 3. Lebenstag erfolgen
Pulsoxymetrie-Screeningam 2. Lebenstag zwischen 24. und 48. Lebensstunde
Hüftsonographie4. bis 5. Lebenswoche im zeitlichen Zusammenhang mit der U3
Jugendgesundheitsuntersuchungeinmalig im Alter von 13 bis 14 Jahren
Zahnärztliche Früherkennungsechs Untersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr
Fluoridlackzweimal pro Kalenderhalbjahr, unabhängig vom Kariesrisiko
Individualprophylaxezwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr, jährlich
Zuzahlungfür die Früherkennungsuntersuchungen selbst sieht § 61 SGB V keine Zuzahlung vor
BonusKrankenkassen können nach § 65a SGB V Boni für die Inanspruchnahme von Leistungen nach §§ 25, 25a, 26 SGB V vorsehen

Was § 25 SGB V regelt – und was nicht

§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewährt Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen mit einem doppelten Zweck: der Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen einerseits, der Früherkennung bevölkerungsmedizinisch bedeutsamer Krankheiten andererseits. Hinzu kommt eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 IfSG.

Ist es medizinisch angezeigt, umfasst die Untersuchung eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V. Diese wird nach § 25 Abs. 1 Satz 3 SGB V ausdrücklich in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt und informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Verhaltensänderung – das Gesetz nennt beispielhaft Bewegungsangebote in Sportvereinen, qualitätsgesicherte Angebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung. Die Bescheinigung wird bei der Krankenkasse vorgelegt, um einen Präventionskurs in Anspruch zu nehmen.

§ 25 Abs. 2 SGB V enthält den eigenständigen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen – ebenfalls ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SGB V sollen die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 zusammen angeboten werden, soweit berufsrechtlich zulässig.

Entscheidend für die Praxis ist § 25 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V: Der G-BA bestimmt in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie über Zielgruppen, Altersgrenzen und Häufigkeit. Konkrete Altersgrenzen oder Intervalle stehen also nicht im Gesetz, sondern in den G-BA-Richtlinien.

§ 25 Abs. 3 SGB V setzt dem Grenzen: Voraussetzung ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, oder um Risiken, die durch verhaltensbezogene Prävention vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Für Früherkennungsmaßnahmen kommt hinzu, dass das Vor- und Frühstadium diagnostisch erfassbar, die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind und genügend Ärzte und Einrichtungen zur Verfügung stehen, um Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.

Änderung 2026: neuer Prüfauftrag an den G-BA

§ 25 SGB V gilt in der Fassung des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft getreten am 30. Juli 2026.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 7 SGB V überprüft der G-BA auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse seine Regelungen über

  1. die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 – im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen samt deren Risiken sowie Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt, und
  2. die Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen nach Absatz 2 – unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 8 SGB V beschließt der G-BA bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser Richtlinien. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter.

Der Check-up für Erwachsene (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie)

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung ab dem 18. Lebensjahr – in unterschiedlichem Turnus:

AltersgruppeTurnus
18 bis 34 Jahreeinmalig
ab 35 Jahrealle drei Jahre

Der „Check-up" umfasst unter anderem Anamnese, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung, Erfassung des Impfstatus, Erfassung individueller kardiovaskulärer und onkologischer Risikofaktoren sowie eine ärztliche Beratung und Aufklärung zu diesen Risikofaktoren. Ab 35 Jahren kommen eine Untersuchung des Urins sowie die Bestimmung der Blutzucker- und Cholesterinwerte hinzu; bei 18- bis 34-Jährigen werden Laboruntersuchungen nur bei entsprechenden Risikofaktoren durchgeführt. Ziel ist vor allem die Früherkennung häufiger Erkrankungen – insbesondere Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Diabetes.

Zwei Zusatzleistungen sind in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie verankert: Versicherte ab 35 Jahren können sich einmalig auf Hepatitis B und Hepatitis C testen lassen; Männer ab 65 Jahren haben einmalig Anspruch auf ein Ultraschall-Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen (integriert durch G-BA-Beschluss vom 19.12.2019).

Krebsfrüherkennung für Erwachsene

Der G-BA regelt die Krebsfrüherkennung in zwei Richtlinien: der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) und – für die organisierten Programme nach § 25a SGB V – der oKFE-RL. Abgedeckt sind Brustkrebs, Darmkrebs, Gebärmutterhalskrebs, Hautkrebs, Lungenkrebs und Prostatakrebs.

Frauen und Männer: klinische Untersuchungen

Frauen ab 20 Jahren haben jährlich Anspruch auf gezielte Anamnese, Inspektion der genitalen Hautregion, bimanuelle gynäkologische Untersuchung, Spiegeleinstellung der Portio und Befundmitteilung mit Beratung. Ab 30 Jahren kommen das Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten samt Anleitung zur Selbstuntersuchung sowie die Inspektion der entsprechenden Hautregion hinzu.

Männer ab 45 Jahren haben jährlich Anspruch auf gezielte Anamnese, Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der Hautareale, das Abtasten der Prostata vom After aus, die Palpation regionärer Lymphknoten und Befundmitteilung mit Beratung. Ein PSA-Test ist in der KFE-RL nicht als Screening-Leistung vorgesehen.

Hautkrebs-Screening steht Frauen und Männern ab 35 Jahren jedes zweite Jahr zu (§ 29 Abs. 1 KFE-RL); eine erneute Untersuchung ist erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich (§ 29 Abs. 2 KFE-RL). Ziel ist die frühzeitige Entdeckung von malignem Melanom, Basalzellkarzinom und spinozellulärem Karzinom; das Screening soll möglichst in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchung erfolgen.

Gebärmutterhalskrebs

Das Zervixkarzinom-Screening wird als organisiertes Programm angeboten; der Anspruch beginnt mit 20 Jahren und hat keine Altersobergrenze:

AlterUntersuchungAbstand
20 bis 34 Jahrezytologische Untersuchung (Pap-Abstrich) + klinische Untersuchungjährlich
ab 35 JahreKo-Testung: HPV-Test + Zytologie + klinische Untersuchungalle drei Jahre

Unabhängig vom Programm besteht ab 20 Jahren jährlich Anspruch auf eine klinische gynäkologische Untersuchung, soweit sie nicht bereits im Programm erbracht wurde. Seit Programmstart im Januar 2020 erhalten Frauen von 20 bis 65 Jahren alle fünf Jahre ein Anschreiben ihrer Krankenkasse mit Erläuterungen zu Nutzen und Risiken, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruchsrecht. Untersuchungen sind auch unabhängig vom Anschreiben und über das 65. Lebensjahr hinaus möglich.

Brustkrebs – Mammographie-Screening

Frauen von 50 bis 75 Jahren haben alle zwei Jahre Anspruch auf eine Röntgen-Mammographie. Die Einladung erfolgt durch die Zentralen Stellen (bundesweit 14) zusammen mit der G-BA-Entscheidungshilfe; eine Selbstterminierung ist möglich, wenn die letzte Früherkennungs-Mammographie mindestens 22 Monate zurückliegt. Die Aufnahmen werden doppelt und unabhängig befundet; das Ergebnis wird in der Regel innerhalb von sieben Werktagen brieflich mitgeteilt. Unabhängig davon besteht ab 20 Jahren ohne obere Altersgrenze Anspruch auf die Tastuntersuchung der Brust im Rahmen der jährlichen frauenärztlichen Kontrolle.

Stand 2026: Die geänderte Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung ist am 5. März 2026 in Kraft getreten; strahlenschutzrechtlich ist damit ein ausreichendes Nutzen-Schaden-Verhältnis auch für die Altersgruppe 45 bis 49 Jahre anerkannt. Der G-BA hat die Beratungen am 16. April 2026 aufgenommen; die Entscheidung über die Absenkung der unteren Altersgrenze auf 45 Jahre ist für Oktober 2026 geplant. Am 23. Juli 2026 wurde das Stellungnahmeverfahren zur Erweiterung der unteren Altersgrenze eingeleitet. Der Beschluss über die angepasste Versicherteninformation ist für April 2027 geplant. Bis zu einem Beschluss gilt weiterhin die Altersspanne 50 bis 75 Jahre.

Darmkrebs

Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich Versicherten ab 50 JahrenFrauen und Männer gleichermaßen. Es gibt einen einmaligen Anspruch auf ärztliche Beratung über Ziel und Zweck des Programms. Danach bestehen zwei Wege:

Wer sich zehn Jahre nach der ersten Koloskopie gegen eine zweite entscheidet, kann stattdessen Stuhltests nutzen. Bei auffälligem Stuhltest besteht immer Anspruch auf eine abklärende Koloskopie. Die Krankenkasse lädt mit Erreichen des 50. Lebensjahres ein, weitere Einladungen folgen – sofern kein Widerspruch vorliegt – mit 55, 60 und 65 Jahren. Eine Teilnahme ist auch ohne Einladung innerhalb der vorgegebenen Abstände möglich.

Lungenkrebs (seit April 2026)

Seit April 2026 gibt es ein Angebot zur Lungenkrebs-Früherkennung für gesetzlich Versicherte zwischen 50 und 75 Jahren mit starkem Zigarettenkonsum über eine Dauer von mindestens 25 Jahren und mindestens 15 Packungsjahren (ein Packungsjahr = eine Packung à 20 Zigaretten täglich über ein Jahr); Rauchpausen innerhalb dieser Zeit dürfen nicht länger als zehn Jahre gewesen sein. Untersucht wird mit Niedrigdosis-Computertomografie.

Der Ablauf ist zweistufig: Anspruchsklärung und Informationsgespräch bei teilnehmenden Internistinnen und Internisten, Allgemein- oder Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern, danach Überweisung in eine teilnehmende Radiologiepraxis mit Genehmigung, ärztliches Aufklärungsgespräch und Erstbefundung. Bei unauffälligem Befund besteht erneuter Anspruch nach zwölf Monaten; bei kontrollbedürftigem Befund erfolgt eine unabhängige Zweitbefundung mit gemeinsamer Empfehlung für einen früheren Termin; bei abklärungsbedürftigem Befund sind unverzüglich weitere Maßnahmen einzuleiten. Rechtsgrundlage ist die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, auf deren Basis der G-BA den Leistungsanspruch in der KFE-RL geregelt hat (Beschluss vom 18.06.2025; Versicherteninformation beschlossen am 18.12.2025).

Chlamydien-Screening

Frauen haben ab dem ersten Geschlechtsverkehr bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr einmal jährlich Anspruch auf ein Chlamydien-Screening mittels Urinprobe; während einer Schwangerschaft besteht der Anspruch zusätzlich einmalig. Rechtsgrundlage sind die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.

Organisierte Programme: Einladung und Widerspruchsrecht (§ 25a SGB V)

Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung vorliegen, sollen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 SGB V als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Diese Programme umfassen insbesondere

Für die Einladung dürfen die Meldebehörden bestimmte Melderegisterdaten übermitteln (§ 25a Abs. 4 Satz 2 SGB V). Versicherte können weiteren Einladungen in Textform widersprechen und sind in den Einladungen darauf hinzuweisen (§ 25a Abs. 4 Satz 3 SGB V). Für den Abgleich mit epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern gilt ein Widerspruchsrecht in schriftlicher oder elektronischer Form. Der G-BA oder eine beauftragte Stelle veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 25a Abs. 5 Satz 1 SGB V).

Neben § 25a steht mit § 25b SGB V („Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen") eine weitere Norm des Vierten Abschnitts.

Kinder und Jugendliche (§ 26 SGB V, Kinder-Richtlinie)

§ 26 Abs. 1 SGB V gibt versicherten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch die Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine präventionsorientierte Beratung mit Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll in der ärztlichen Dokumentation auf den Masern-Impfstatus und eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 10a Satz 1 IfSG zu ermöglichen. § 26 Abs. 3 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, im Zusammenwirken mit den Landesstellen auf die Inanspruchnahme hinzuwirken und dazu gemeinsame Rahmenvereinbarungen zu schließen.

U1 bis U9: Zeiträume und Toleranzgrenzen

Die Kinder-Richtlinie (Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 01.01.2026) sieht zehn Untersuchungen in den ersten sechs Lebensjahren vor. Sie können nur innerhalb der Zeiträume – erweitert um die Toleranzgrenzen – abgerechnet werden:

UntersuchungZeitraumToleranzgrenze
U1unmittelbar nach der Geburtkeine
U23.–10. Lebenstag3.–14. Lebenstag
U34.–5. Lebenswoche3.–8. Lebenswoche
U43.–4. Lebensmonat2.–4½ Lebensmonat
U56.–7. Lebensmonat5.–8. Lebensmonat
U610.–12. Lebensmonat9.–14. Lebensmonat
U721.–24. Lebensmonat20.–27. Lebensmonat
U7a34.–36. Lebensmonat33.–38. Lebensmonat
U846.–48. Lebensmonat43.–50. Lebensmonat
U960.–64. Lebensmonat58.–66. Lebensmonat

Auch bei Frühgeborenen sind die Untersuchungszeiträume einzuhalten; die Frühgeburtlichkeit wird bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt.

Screenings für Neugeborene

Das erweiterte Neugeborenen-Screening erfolgt optimal zwischen der 48. und 72. Lebensstunde; die Blutprobe darf nicht vor vollendeten 36 und nicht nach 72 Lebensstunden entnommen werden. Es umfasst 20 Zielkrankheiten – unter anderem Hypothyreose, adrenogenitales Syndrom, Biotinidasemangel, Galaktosämie, Phenylketonurie, MSUD, MCAD-, LCHAD- und VLCAD-Mangel, Carnitinzyklusdefekte, Glutaracidurie Typ I, Isovalerianacidämie, Tyrosinämie Typ I, SCID, Sichelzellkrankheit, 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie, Vitamin-B12-Mangel, Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie.

Das Screening auf Mukoviszidose nutzt im Regelfall dieselbe Blutprobe und läuft dreistufig (IRT, PAP-Test, DNA-Mutationsanalyse des CFTR-Gens); es kann in den ersten vier Lebenswochen nachgeholt werden. Bei positivem Befund sind die Eltern spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu informieren.

Das Neugeborenen-Hörscreening zielt auf die Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB; die Diagnose soll bis zum Ende des 3. Lebensmonats, die Therapieeinleitung bis zum Ende des 6. Lebensmonats erfolgen. Die Untersuchung soll bis zum 3. Lebenstag durchgeführt werden, bei Klinikgeburt vor der Entlassung, sonst spätestens im Rahmen der U2.

Das Pulsoxymetrie-Screening auf kritische angeborene Herzfehler erfolgt am 2. Lebenstag zwischen der 24. und der 48. Lebensstunde. Eine Sauerstoffsättigung unter 90 % gilt als auffällig, 90 % bis unter 96 % als kontrollbedürftig mit Kontrollmessung innerhalb von zwei Stunden.

Die Hüftsonographie wird in der 4. bis 5. Lebenswoche im zeitlichen Zusammenhang mit der U3 durchgeführt, damit eine gegebenenfalls notwendige Therapie vor der 6. Lebenswoche beginnen kann.

Jugendgesundheitsuntersuchung

Für Jugendliche besteht einmalig im Alter von 13 bis 14 Jahren Anspruch auf eine Jugendgesundheitsuntersuchung. Inhalte sind Anamnese und körperliche Untersuchung mit Blick auf früh behandelbare Störungen, auffällige seelische Entwicklungen und Verhaltensstörungen, die Früherkennung gesundheitsgefährdender Verhaltensweisen (Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum), Aufklärung über gesundheitliche Gefährdungen und die Überprüfung des Impfstatus (unter anderem HPV, Diphtherie, Tetanus, Polio).

Zahnärztliche Früherkennung und Individualprophylaxe

Nach § 26 Abs. 1 Satz 5 SGB V gehören zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung; diese Leistungen werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten erbracht werden (Satz 6).

Praktisch bedeutet das: sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr, dazu Fluoridlack zweimal pro Kalenderhalbjahr unabhängig vom Kariesrisiko. Zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr schließt sich die Individualprophylaxe an (jährlich; Mundhygiene- und Zahnfleischbeurteilung, Kariesrisikobestimmung, Aufklärung, lokale Fluoridierung); kariesfreie Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Backenzähne sechs und sieben) können versiegelt werden. Ab dem 12. Lebensjahr werden die jährlichen Untersuchungen ins Bonusheft eingetragen.

Kosten, Zuzahlung und Bonus

Früherkennungsuntersuchungen sind Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. § 61 SGB V knüpft Zuzahlungen an bestimmte Leistungsarten – etwa Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung oder häusliche Krankenpflege; Früherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V gehören nicht dazu.

§ 65a SGB V erlaubt den Krankenkassen, in ihrer Satzung einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten vorzusehen – ausdrücklich auch für die regelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gewährt wird, ist Sache der einzelnen Kasse; ein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Bonushöhe besteht nicht.

Leistungen, die über den Umfang der G-BA-Richtlinien hinausgehen – etwa ein PSA-Test als Screening oder eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke ohne Indikation –, sind keine Kassenleistung, sondern individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und daher selbst zu zahlen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 10. August 2026. § 25 SGB V gilt in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026; § 25a SGB V in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024; § 26 SGB V in der Fassung des Masernschutzgesetzes vom 10.02.2020. Die Altersgrenzen und Intervalle ergeben sich aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme, Kinder-Richtlinie) und können sich ändern: Der G-BA muss nach § 25 Abs. 4 Sätze 7 und 8 SGB V bis zum 31.12.2027 über eine Anpassung der Gesundheitsuntersuchung und des Hautkrebs-Screenings beschließen; die Entscheidung über die Absenkung der unteren Altersgrenze im Mammographie-Screening auf 45 Jahre ist für Oktober 2026 geplant. Angrenzende Themen – Zuzahlungen (§ 61 SGB V), Belastungsgrenze und Härtefallregelung (§ 62 SGB V), Schutzimpfungen (§ 20i SGB V), Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und Zahnersatz-Festzuschuss (§ 55 SGB V) – werden auf eigenen Themenseiten behandelt.