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Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 320, 321 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Enthält der **Tatbestand** eines Urteils Unrichtigkeiten, **Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche**, die keine bloßen Schreib- oder Rechenfehler sind, kann die **Berichtigung des Tatbestandes** beantragt werden – **binnen zwei Wochen** ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens **drei Monate nach Verkündung** (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO). Hat das Gericht einen geltend gemachten **Haupt- oder Nebenanspruch** oder den **Kostenpunkt** ganz oder teilweise **übergangen**, wird das Urteil auf Antrag durch eine **nachträgliche Entscheidung ergänzt**; auch dieser Antrag muss **binnen zwei Wochen ab Zustellung** gestellt werden (§ 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Beide Anträge werden durch **Einreichung eines Schriftsatzes** gestellt. Gegen den Beschluss über die Tatbestandsberichtigung gibt es **kein Rechtsmittel** (§ 320 Abs. 3 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
AnlassUnrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand, die nicht unter § 319 ZPO fallen
Antragerforderlich, durch Schriftsatz (Abs. 1)
Frist2 Wochen ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils; Antrag schon vor Fristbeginn möglich (Abs. 1, 2)
Ausschlussfrist3 Monate seit Verkündung (Abs. 2 Satz 3)
Verfahrenohne Beweisaufnahme; nur die Richter, die am Urteil mitgewirkt haben (Abs. 3)
Rechtsmittelkeine Anfechtung des Beschlusses (Abs. 3 Satz 4)
Wirkungkeine Änderung des übrigen Urteils (Abs. 4)
Verwandte Normen§ 314 ZPO (Beweiskraft des Tatbestandes), § 319 ZPO (Schreib-/Rechenfehler)

Warum der Tatbestand so wichtig ist (§ 314 ZPO)

Der Tatbestand gibt das Vorbringen der Parteien wieder. Nach § 314 ZPO liefert er Beweis für das mündliche Parteivorbringen; dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Was im Tatbestand steht – oder fehlt –, prägt damit, wovon das Rechtsmittelgericht ausgeht. Wer meint, sein Vortrag sei falsch, unvollständig oder widersprüchlich wiedergegeben, muss deshalb rechtzeitig die Berichtigung nach § 320 ZPO beantragen. Ein Rechtsmittel ersetzt diesen Antrag nicht.

Tatbestandsberichtigung: Voraussetzungen und Frist (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO)

Berichtigt werden können Unrichtigkeiten im Tatbestand, die nicht unter § 319 ZPO fallen, sowie Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Offenbare Schreib- und Rechenfehler werden dagegen jederzeit nach § 319 ZPO berichtigt (siehe Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern).

Die Berichtigung muss binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils; der Antrag kann aber schon vor Fristbeginn gestellt werden. Unabhängig davon ist die Berichtigung ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird (§ 320 Abs. 2 ZPO).

Tatbestandsberichtigung: Entscheidung (§ 320 Abs. 3 und 4 ZPO)

Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Mitwirken dürfen nur die Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt; ergeht er in elektronischer Form (§ 130b ZPO), ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten, das mit dem Urteil untrennbar zu verbinden ist.

Die Berichtigung betrifft nur den Tatbestand: Sie hat keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge (§ 320 Abs. 4 ZPO). Tenor und Entscheidungsgründe bleiben unberührt.

Urteilsergänzung: übergangene Ansprüche und Kosten (§ 321 Abs. 1 und 2 ZPO)

Die Urteilsergänzung schließt Lücken in der Entscheidung. Sie greift, wenn ein Haupt- oder Nebenanspruch, den eine Partei nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend gemacht hat, oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen wurde. Dann ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Der Antrag muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils durch Schriftsatz gestellt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Verweis auf den „nachträglich berichtigten Tatbestand" zeigt, wie beide Vorschriften zusammenspielen: Steht ein Antrag nicht im Tatbestand, kann es nötig sein, zuerst nach § 320 ZPO den Tatbestand berichtigen zu lassen.

Urteilsergänzung: Verfahren (§ 321 Abs. 3 und 4 ZPO)

Folgen für Berufung und Vollstreckung

Wird ein Urteil innerhalb der Berufungsfrist durch eine nachträgliche Entscheidung nach § 321 ZPO ergänzt, beginnt mit der Zustellung der Ergänzungsentscheidung die Berufungsfrist auch für das zuerst ergangene Urteil von neuem. Legt dieselbe Partei gegen beide Urteile Berufung ein, werden beide Berufungen verbunden (§ 518 ZPO; siehe Berufung und Revision im Zivilprozess).

Fehlt im Urteil die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, gelten für die Ergänzung ebenfalls die Vorschriften des § 321 ZPO (§ 716 ZPO; siehe Vorläufige Vollstreckbarkeit).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 320, 321 ZPO gelten für Urteile im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung. Abgrenzung: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht über §§ 320, 321 ZPO, sondern über die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht (siehe Anhörungsrüge im Zivilprozess).

Ausnahmen

Beispiel

Ein Kläger verlangt 8.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der 8.000 €, erwähnt die Zinsen aber weder im Tenor noch in den Gründen; im Tatbestand ist der Zinsantrag aufgeführt. Der Kläger beantragt binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Ergänzung des Urteils um den Zinsanspruch (§ 321 ZPO). Weil es sich um einen Nebenanspruch handelt, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Fehlt der Zinsantrag dagegen schon im Tatbestand, muss der Kläger zunächst binnen zwei Wochen die Berichtigung des Tatbestandes beantragen (§ 320 ZPO), damit sein Ergänzungsantrag eine Grundlage hat. (Fiktives Beispiel; Beträge frei gewählt.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2026-10-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0