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Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Berufung Revision § 511 ZPO § 543 ZPO § 544 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte (§ 511 Abs. 1 ZPO). Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die frühere Berufungssumme von 600 Euro wurde zum 1. Januar 2026 auf 1.000 Euro angehoben (BGBl. I Nr. 318). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und ist eine Notfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufung muss zusätzlich innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 520 ZPO). Die Revision zum Bundesgerichtshof richtet sich gegen Berufungsurteile (§ 542 ZPO) und findet nur statt, wenn sie zugelassen ist – durch das Berufungsgericht oder durch den BGH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zugelassen wird die Revision bei grundsätzlicher Bedeutung oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwer 25.000 Euro übersteigt (seit 1. Januar 2026, vorher 20.000 Euro) oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 544 Abs. 2 ZPO). Die Revision prüft nur Rechtsfehler (§§ 545, 546 ZPO); an die festgestellten Tatsachen ist der BGH gebunden (§ 559 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsmittel 2. InstanzBerufung (§§ 511 ff. ZPO) – Überprüfung in Tatsachen und Recht
Rechtsmittel 3. InstanzRevision zum BGH (§§ 542 ff. ZPO) – nur Rechtsprüfung
Berufung statthaft gegenerstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte (§ 511 Abs. 1)
BerufungssummeWert des Beschwerdegegenstandes über 1.000 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1) – seit 01.01.2026 (vorher 600 €)
Alternative zur SummeZulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4)
Berufungsfrist1 Monat, Notfrist, ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517)
Berufungsbegründung2 Monate ab Zustellung, verlängerbar (§ 520)
EinlegungBerufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519)
Zurückweisung ohne Verhandlungeinstimmiger Beschluss bei offensichtlich aussichtsloser Berufung (§ 522 Abs. 2)
Revision statthaft gegenin der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (§ 542 Abs. 1)
Revision nur beiZulassung durch Berufungsgericht oder BGH (§ 543 Abs. 1)
Zulassungsgründegrundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts / Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2)
Nichtzulassungsbeschwerdenur wenn Beschwer über 25.000 € (seit 01.01.2026, vorher 20.000 €) oder Berufung als unzulässig verworfen (§ 544 Abs. 2)
Revisionsfrist1 Monat, Notfrist, ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 548)
Revisionsbegründung2 Monate ab Zustellung (§ 551)
Revisionsgründenur Rechtsverletzung (§§ 545, 546); Bindung an festgestellte Tatsachen (§ 559)
Anwaltszwangvor LG, OLG und BGH nur durch beim BGH zugelassene Anwälte (§ 78 ZPO)

Der Instanzenzug im Zivilprozess

Der zivilprozessuale Rechtsmittelzug ist dreistufig aufgebaut:

Berufung und Revision sind die beiden Rechtsmittel gegen Endurteile. Sie unterscheiden sich vor allem im Prüfungsumfang: Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz und überprüft das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; die Revision ist eine reine Rechtsinstanz und kontrolliert nur, ob das Berufungsgericht das Recht richtig angewendet hat.

Die Berufung: Statthaftigkeit und Berufungssumme (§ 511 ZPO)

Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt (§ 511 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist sie aber nur unter einer von zwei Voraussetzungen (§ 511 Abs. 2 ZPO):

  1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000 Euro – also der Betrag, mit dem die Partei durch das Urteil beschwert ist und den sie mit der Berufung angreift; oder
  2. das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung im Urteil zugelassen.

Wichtige Änderung zum 1. Januar 2026: Die Berufungssumme wurde von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben (Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, BGBl. I Nr. 318). Wer durch das erstinstanzliche Urteil mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist, kann daher nur dann Berufung einlegen, wenn das Erstgericht sie zugelassen hat.

Das erstinstanzliche Gericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist (§ 511 Abs. 4 ZPO). An diese Zulassung ist das Berufungsgericht gebunden. Den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 hat der Berufungskläger glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 3 ZPO).

Berufungsgründe und Prüfungsumfang (§§ 513, 529, 531 ZPO)

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung ist damit zwar eine zweite Tatsacheninstanz, aber keine vollständige Wiederholung des Prozesses: Das Berufungsgericht legt seiner Verhandlung grundsätzlich die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (§ 529 ZPO). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nur unter engen Voraussetzungen zugelassen (§ 531 Abs. 2 ZPO) – etwa wenn sie im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit der Partei nicht vorgebracht wurden.

Fristen und Form der Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO)

Erkennt das Berufungsgericht einstimmig, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, kann es die Berufung durch Beschluss zurückweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Eine unzulässige Berufung wird ebenfalls durch Beschluss verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Die Revision: Statthaftigkeit und Zulassung (§§ 542, 543 ZPO)

Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt (§ 542 Abs. 1 ZPO). Ausgeschlossen ist sie gegen Urteile über Arrest oder einstweilige Verfügung (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Entscheidend ist: Die Revision findet nur statt, wenn sie zugelassen worden ist (§ 543 Abs. 1 ZPO) – entweder

  1. durch das Berufungsgericht in seinem Urteil oder
  2. durch das Revisionsgericht (den BGH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung.

Die Revision ist zuzulassen, wenn (§ 543 Abs. 2 ZPO)

An die Zulassung durch das Berufungsgericht ist der BGH gebunden. Es gibt also – anders als früher – keine wertabhängige „Streitwertrevision": Ohne Zulassung kommt man nicht in die Revisionsinstanz.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO)

Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben (§ 544 Abs. 1 ZPO). Diese ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 544 Abs. 2 ZPO):

  1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 25.000 Euro oder
  2. das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Wichtige Änderung zum 1. Januar 2026: Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben (BGBl. I Nr. 318). Wer mit weniger als dieser Summe beschwert ist, hat gegen die Nichtzulassung der Revision daher grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr (Ausnahme: Verwerfung der Berufung als unzulässig).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 544 Abs. 3, 4 ZPO). In der Begründung müssen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.

Revisionsgründe, Fristen und Prüfungsumfang (§§ 545–551, 559 ZPO)

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 545 ZPO). Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Der BGH überprüft also keine Tatsachen neu; er ist an die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden (§ 559 ZPO). Das ist der zentrale Unterschied zur Berufung.

Unter besonderen Voraussetzungen ist auch eine Sprungrevision möglich, mit der die Berufungsinstanz übersprungen wird – der Gegner muss zustimmen und der BGH muss sie zulassen (§ 566 ZPO).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-20
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0