Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsmittel 2. Instanz | Berufung (§§ 511 ff. ZPO) – Überprüfung in Tatsachen und Recht |
| Rechtsmittel 3. Instanz | Revision zum BGH (§§ 542 ff. ZPO) – nur Rechtsprüfung |
| Berufung statthaft gegen | erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte (§ 511 Abs. 1) |
| Berufungssumme | Wert des Beschwerdegegenstandes über 1.000 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1) – seit 01.01.2026 (vorher 600 €) |
| Alternative zur Summe | Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4) |
| Berufungsfrist | 1 Monat, Notfrist, ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517) |
| Berufungsbegründung | 2 Monate ab Zustellung, verlängerbar (§ 520) |
| Einlegung | Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519) |
| Zurückweisung ohne Verhandlung | einstimmiger Beschluss bei offensichtlich aussichtsloser Berufung (§ 522 Abs. 2) |
| Revision statthaft gegen | in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (§ 542 Abs. 1) |
| Revision nur bei | Zulassung durch Berufungsgericht oder BGH (§ 543 Abs. 1) |
| Zulassungsgründe | grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts / Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2) |
| Nichtzulassungsbeschwerde | nur wenn Beschwer über 25.000 € (seit 01.01.2026, vorher 20.000 €) oder Berufung als unzulässig verworfen (§ 544 Abs. 2) |
| Revisionsfrist | 1 Monat, Notfrist, ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 548) |
| Revisionsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (§ 551) |
| Revisionsgründe | nur Rechtsverletzung (§§ 545, 546); Bindung an festgestellte Tatsachen (§ 559) |
| Anwaltszwang | vor LG, OLG und BGH nur durch beim BGH zugelassene Anwälte (§ 78 ZPO) |
Der Instanzenzug im Zivilprozess
Der zivilprozessuale Rechtsmittelzug ist dreistufig aufgebaut:
- Erste Instanz: Je nach Streitwert und Materie das Amtsgericht oder das Landgericht (§§ 23, 71 GVG).
- Zweite Instanz (Berufung): Gegen amtsgerichtliche Urteile entscheidet das Landgericht (§ 72 GVG), gegen landgerichtliche Urteile das Oberlandesgericht (§ 119 GVG).
- Dritte Instanz (Revision): Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG).
Berufung und Revision sind die beiden Rechtsmittel gegen Endurteile. Sie unterscheiden sich vor allem im Prüfungsumfang: Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz und überprüft das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; die Revision ist eine reine Rechtsinstanz und kontrolliert nur, ob das Berufungsgericht das Recht richtig angewendet hat.
Die Berufung: Statthaftigkeit und Berufungssumme (§ 511 ZPO)
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt (§ 511 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist sie aber nur unter einer von zwei Voraussetzungen (§ 511 Abs. 2 ZPO):
- Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000 Euro – also der Betrag, mit dem die Partei durch das Urteil beschwert ist und den sie mit der Berufung angreift; oder
- das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung im Urteil zugelassen.
Wichtige Änderung zum 1. Januar 2026: Die Berufungssumme wurde von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben (Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, BGBl. I Nr. 318). Wer durch das erstinstanzliche Urteil mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist, kann daher nur dann Berufung einlegen, wenn das Erstgericht sie zugelassen hat.
Das erstinstanzliche Gericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist (§ 511 Abs. 4 ZPO). An diese Zulassung ist das Berufungsgericht gebunden. Den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 hat der Berufungskläger glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 3 ZPO).
Berufungsgründe und Prüfungsumfang (§§ 513, 529, 531 ZPO)
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung ist damit zwar eine zweite Tatsacheninstanz, aber keine vollständige Wiederholung des Prozesses: Das Berufungsgericht legt seiner Verhandlung grundsätzlich die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (§ 529 ZPO). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nur unter engen Voraussetzungen zugelassen (§ 531 Abs. 2 ZPO) – etwa wenn sie im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit der Partei nicht vorgebracht wurden.
Fristen und Form der Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO)
- Berufungsfrist: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO).
- Berufungsschrift: Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 519 ZPO). Vor dem Landgericht, Oberlandesgericht und BGH besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
- Berufungsbegründung: Die Berufung ist zusätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 520 ZPO). Diese Frist kann – anders als die Notfrist zur Einlegung – unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Erkennt das Berufungsgericht einstimmig, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, kann es die Berufung durch Beschluss zurückweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Eine unzulässige Berufung wird ebenfalls durch Beschluss verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Die Revision: Statthaftigkeit und Zulassung (§§ 542, 543 ZPO)
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt (§ 542 Abs. 1 ZPO). Ausgeschlossen ist sie gegen Urteile über Arrest oder einstweilige Verfügung (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Entscheidend ist: Die Revision findet nur statt, wenn sie zugelassen worden ist (§ 543 Abs. 1 ZPO) – entweder
- durch das Berufungsgericht in seinem Urteil oder
- durch das Revisionsgericht (den BGH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung.
Die Revision ist zuzulassen, wenn (§ 543 Abs. 2 ZPO)
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
An die Zulassung durch das Berufungsgericht ist der BGH gebunden. Es gibt also – anders als früher – keine wertabhängige „Streitwertrevision": Ohne Zulassung kommt man nicht in die Revisionsinstanz.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO)
Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben (§ 544 Abs. 1 ZPO). Diese ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 544 Abs. 2 ZPO):
- der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 25.000 Euro oder
- das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Wichtige Änderung zum 1. Januar 2026: Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben (BGBl. I Nr. 318). Wer mit weniger als dieser Summe beschwert ist, hat gegen die Nichtzulassung der Revision daher grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr (Ausnahme: Verwerfung der Berufung als unzulässig).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 544 Abs. 3, 4 ZPO). In der Begründung müssen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.
Revisionsgründe, Fristen und Prüfungsumfang (§§ 545–551, 559 ZPO)
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 545 ZPO). Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Der BGH überprüft also keine Tatsachen neu; er ist an die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden (§ 559 ZPO). Das ist der zentrale Unterschied zur Berufung.
- Revisionsfrist: ein Monat, Notfrist, ab Zustellung des Berufungsurteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung (§ 548 ZPO).
- Revisionsbegründung: zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 551 ZPO).
- Anwaltszwang: Vor dem BGH können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Unter besonderen Voraussetzungen ist auch eine Sprungrevision möglich, mit der die Berufungsinstanz übersprungen wird – der Gegner muss zustimmen und der BGH muss sie zulassen (§ 566 ZPO).
Häufige Fehler
- „Ab dem ersten Euro kann ich in Berufung gehen." Falsch. Die Berufung setzt eine Beschwer von über 1.000 Euro voraus (seit 1. Januar 2026; vorher 600 Euro) oder die Zulassung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 ZPO). Bei kleineren Beträgen ohne Zulassung ist das Urteil rechtskräftig.
- „Die alte Berufungssumme von 600 Euro gilt noch." Nicht mehr. Für ab dem 1. Januar 2026 maßgebliche Verfahren gilt die neue Grenze von 1.000 Euro (BGBl. I Nr. 318). Für die Nichtzulassungsbeschwerde stieg die Grenze von 20.000 auf 25.000 Euro.
- „Berufung und Begründung haben dieselbe Frist." Nein. Die Einlegung hat eine Notfrist von einem Monat (§ 517 ZPO), die Begründung eine eigene Frist von zwei Monaten (§ 520 ZPO). Wird nur eingelegt, aber nicht rechtzeitig begründet, ist die Berufung unzulässig.
- „Ich kann jederzeit zum BGH in Revision gehen." Falsch. Die Revision findet nur bei Zulassung statt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ohne Zulassung bleibt nur die Nichtzulassungsbeschwerde, und die ist an die Wertgrenze von 25.000 Euro gebunden (§ 544 Abs. 2 ZPO).
- „In der Revision werden auch die Tatsachen neu geprüft." Nein. Die Revision prüft nur Rechtsfehler (§§ 545, 546 ZPO); der BGH ist an die im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen gebunden (§ 559 ZPO). Wer die Beweiswürdigung angreifen will, muss dies in der Berufung tun.
- „Vor dem BGH kann mich mein bisheriger Anwalt vertreten." In der Regel nicht. Vor dem BGH sind nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Quellen
- § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung (Berufungssumme 1.000 €, Zulassung; Fassung seit 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html
- § 513 ZPO – Berufungsgründe: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__513.html
- § 517 ZPO – Berufungsfrist (ein Monat, Notfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html
- § 519 ZPO – Berufungsschrift: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__519.html
- § 520 ZPO – Berufungsbegründung (zwei Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html
- § 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html
- § 529 ZPO – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__529.html
- § 531 ZPO – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__531.html
- § 542 ZPO – Statthaftigkeit der Revision: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__542.html
- § 543 ZPO – Zulassungsrevision (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Einheitlichkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__543.html
- § 544 ZPO – Nichtzulassungsbeschwerde (Beschwer über 25.000 €; Fassung seit 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__544.html
- § 545 ZPO – Revisionsgründe: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__545.html
- § 546 ZPO – Begriff der Rechtsverletzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__546.html
- § 548 ZPO – Revisionsfrist (ein Monat, Notfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__548.html
- § 551 ZPO – Revisionsbegründung (zwei Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__551.html
- § 559 ZPO – Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__559.html
- § 566 ZPO – Sprungrevision: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__566.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess (Vertretung vor BGH): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 72 GVG – Zuständigkeit der Landgerichte als Berufungsgericht: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__72.html
- § 119 GVG – Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Berufungs- und Beschwerdegericht: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__119.html
- § 133 GVG – Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Revision: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__133.html
- BGBl. I Nr. 318 (Ausfertigung 08.12.2025) – Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte u. a. (Anhebung Berufungssumme auf 1.000 €, Nichtzulassungsbeschwerde auf 25.000 €, in Kraft 01.01.2026): https://dejure.org/BGBl/2025/BGBl._I_Nr._318