Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 320, 321 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anlass | Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand, die nicht unter § 319 ZPO fallen |
| Antrag | erforderlich, durch Schriftsatz (Abs. 1) |
| Frist | 2 Wochen ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils; Antrag schon vor Fristbeginn möglich (Abs. 1, 2) |
| Ausschlussfrist | 3 Monate seit Verkündung (Abs. 2 Satz 3) |
| Verfahren | ohne Beweisaufnahme; nur die Richter, die am Urteil mitgewirkt haben (Abs. 3) |
| Rechtsmittel | keine Anfechtung des Beschlusses (Abs. 3 Satz 4) |
| Wirkung | keine Änderung des übrigen Urteils (Abs. 4) |
| Verwandte Normen | § 314 ZPO (Beweiskraft des Tatbestandes), § 319 ZPO (Schreib-/Rechenfehler) |
Warum der Tatbestand so wichtig ist (§ 314 ZPO)
Der Tatbestand gibt das Vorbringen der Parteien wieder. Nach § 314 ZPO liefert er Beweis für das mündliche Parteivorbringen; dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Was im Tatbestand steht – oder fehlt –, prägt damit, wovon das Rechtsmittelgericht ausgeht. Wer meint, sein Vortrag sei falsch, unvollständig oder widersprüchlich wiedergegeben, muss deshalb rechtzeitig die Berichtigung nach § 320 ZPO beantragen. Ein Rechtsmittel ersetzt diesen Antrag nicht.
Tatbestandsberichtigung: Voraussetzungen und Frist (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO)
Berichtigt werden können Unrichtigkeiten im Tatbestand, die nicht unter § 319 ZPO fallen, sowie Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Offenbare Schreib- und Rechenfehler werden dagegen jederzeit nach § 319 ZPO berichtigt (siehe Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern).
Die Berichtigung muss binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils; der Antrag kann aber schon vor Fristbeginn gestellt werden. Unabhängig davon ist die Berichtigung ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird (§ 320 Abs. 2 ZPO).
Tatbestandsberichtigung: Entscheidung (§ 320 Abs. 3 und 4 ZPO)
Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Mitwirken dürfen nur die Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt; ergeht er in elektronischer Form (§ 130b ZPO), ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten, das mit dem Urteil untrennbar zu verbinden ist.
Die Berichtigung betrifft nur den Tatbestand: Sie hat keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge (§ 320 Abs. 4 ZPO). Tenor und Entscheidungsgründe bleiben unberührt.
Urteilsergänzung: übergangene Ansprüche und Kosten (§ 321 Abs. 1 und 2 ZPO)
Die Urteilsergänzung schließt Lücken in der Entscheidung. Sie greift, wenn ein Haupt- oder Nebenanspruch, den eine Partei nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend gemacht hat, oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen wurde. Dann ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Der Antrag muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils durch Schriftsatz gestellt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Verweis auf den „nachträglich berichtigten Tatbestand" zeigt, wie beide Vorschriften zusammenspielen: Steht ein Antrag nicht im Tatbestand, kann es nötig sein, zuerst nach § 320 ZPO den Tatbestand berichtigen zu lassen.
Urteilsergänzung: Verfahren (§ 321 Abs. 3 und 4 ZPO)
- Hauptanspruch übergangen: Es ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen; dem Gegner wird mit der Ladung der Antragsschriftsatz zugestellt.
- Nebenanspruch oder Kostenpunkt übergangen: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.
- Gegenstand: Eine mündliche Verhandlung betrifft nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits (§ 321 Abs. 4 ZPO). Der bereits entschiedene Teil wird nicht neu verhandelt.
Folgen für Berufung und Vollstreckung
Wird ein Urteil innerhalb der Berufungsfrist durch eine nachträgliche Entscheidung nach § 321 ZPO ergänzt, beginnt mit der Zustellung der Ergänzungsentscheidung die Berufungsfrist auch für das zuerst ergangene Urteil von neuem. Legt dieselbe Partei gegen beide Urteile Berufung ein, werden beide Berufungen verbunden (§ 518 ZPO; siehe Berufung und Revision im Zivilprozess).
Fehlt im Urteil die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, gelten für die Ergänzung ebenfalls die Vorschriften des § 321 ZPO (§ 716 ZPO; siehe Vorläufige Vollstreckbarkeit).
Häufige Fehler
- Frist verpassen: Beide Anträge haben eine Zwei-Wochen-Frist. Bei § 320 ZPO kommt die absolute Grenze von drei Monaten ab Verkündung hinzu – sie gilt auch dann, wenn das vollständige Urteil erst später zugestellt wird.
- Tatbestandsfehler erst in der Berufung rügen: Wegen der Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO) ist die Berichtigung nach § 320 ZPO der vorgesehene Weg; sie muss beim Ausgangsgericht beantragt werden.
- § 319 und § 320 verwechseln: Offenbare Schreib- und Rechenfehler fallen unter § 319 ZPO (jederzeit). Inhaltliche Unrichtigkeiten, Lücken und Widersprüche im Tatbestand fallen unter § 320 ZPO (fristgebunden).
- Übergangenen Antrag mit Berichtigung reparieren wollen: Fehlt eine Entscheidung über einen gestellten Anspruch oder die Kosten, ist das ein Fall der Ergänzung nach § 321 ZPO, nicht der Berichtigung.
- Beschwerde gegen den Tatbestandsberichtigungsbeschluss: § 320 Abs. 3 ZPO schließt die Anfechtung ausdrücklich aus.
Geltungsbereich
§§ 320, 321 ZPO gelten für Urteile im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung. Abgrenzung: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht über §§ 320, 321 ZPO, sondern über die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht (siehe Anhörungsrüge im Zivilprozess).
Ausnahmen
- Keine Änderung der Entscheidung über § 320 ZPO: Die Tatbestandsberichtigung ändert weder Tenor noch Entscheidungsgründe (§ 320 Abs. 4 ZPO).
- Keine Beweisaufnahme: Über die Tatbestandsberichtigung wird ohne Beweisaufnahme entschieden (§ 320 Abs. 3 ZPO); maßgeblich ist die Erinnerung der mitwirkenden Richter und der Akteninhalt.
- Keine neue Sachentscheidung über bereits Entschiedenes: Die Ergänzung nach § 321 ZPO betrifft nur den übergangenen, nicht erledigten Teil (§ 321 Abs. 4 ZPO).
Beispiel
Ein Kläger verlangt 8.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der 8.000 €, erwähnt die Zinsen aber weder im Tenor noch in den Gründen; im Tatbestand ist der Zinsantrag aufgeführt. Der Kläger beantragt binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Ergänzung des Urteils um den Zinsanspruch (§ 321 ZPO). Weil es sich um einen Nebenanspruch handelt, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Fehlt der Zinsantrag dagegen schon im Tatbestand, muss der Kläger zunächst binnen zwei Wochen die Berichtigung des Tatbestandes beantragen (§ 320 ZPO), damit sein Ergänzungsantrag eine Grundlage hat. (Fiktives Beispiel; Beträge frei gewählt.)
Siehe auch
- Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern (§ 319 ZPO)
- Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO)
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)
- Fristen im Zivilprozess (§§ 221–225 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-09 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 314, 320, 321, 518 und 716 ZPO direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de gelesen (Browser-Pane; web_fetch lieferte leere Seiten). Keine Rechtsprechung zitiert; Beträge im Beispiel fiktiv. Wikidata-Q-IDs: Q206893 (Zivilprozessordnung) und Q327000 (court decision), beide am 2026-10-09 per WebSearch auf wikidata.org bestätigt. Keine Duplizierung: urteilsberichtigung-319-zpo, anhoerungsruege-321a-zpo und berufung-revision-zivilprozess sind nur querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-09
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 320 ZPO – Berichtigung des Tatbestandes (Abs. 1–4, Wortlaut am 2026-10-09 auf der amtlichen Einzelnormseite gelesen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html
- § 321 ZPO – Ergänzung des Urteils (Abs. 1–4, Wortlaut am 2026-10-09 auf der amtlichen Einzelnormseite gelesen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321.html
- § 314 ZPO – Beweiskraft des Tatbestandes: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__314.html
- § 518 ZPO – Berufungsfrist bei Urteilsergänzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__518.html
- § 716 ZPO – Ergänzung des Urteils (vorläufige Vollstreckbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__716.html
- § 319 ZPO – Berichtigung des Urteils (nur zur Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html