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Testamentsvollstreckervergütung (§ 2221 BGB) – angemessene Vergütung, Notarvereins-Empfehlungen 2025, Fälligkeit und Steuer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Testamentsvollstrecker** kann für die Führung seines Amts eine **angemessene Vergütung** verlangen, **sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat** (**§ 2221 BGB**). Das Gesetz nennt **keine Höhe** und keinen Prozentsatz. In der Praxis dienen **Vergütungstabellen** als Orientierung, vor allem die **Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (Fassung 2025)**. Sie sind **keine Rechtsnorm** und binden weder Gericht noch Beteiligte. Der Erblasser kann die Vergütung im Testament **festlegen, erhöhen, senken oder ausschließen**. Anspruchsgegner sind die **Erben**; **Aufwendungen** erhält der Testamentsvollstrecker nach Auftragsrecht ersetzt (**§ 2218 Abs. 1, § 670 BGB**). Steuerlich gehört die Vergütung beim Testamentsvollstrecker zu den **Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit** (**§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG**).

Kernfakten

PunktWert
Anspruchsgrundlageangemessene Vergütung für die Führung des Amts [§ 2221 BGB]
Abweichung durch Erblassermöglich: „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“ [§ 2221 BGB]
Höhegesetzlich nicht festgelegt, nur „angemessen“ [§ 2221 BGB]
Orientierung in der PraxisEmpfehlungen des Deutschen Notarvereins, Fassung 2025, grundsätzlich für Erbfälle ab 01.01.2025 [DNotV 2025]
Rechtsnatur der Tabellenunverbindliche Empfehlung, keine Rechtsnorm [DNotV 2025]
Bemessungsgrundlage nach DNotVVerkehrswert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt [DNotV 2025]
Regelsatz bis 350.000 €5,00 % [DNotV 2025]
Regelsatz bis 700.000 €4,00 % [DNotV 2025]
Regelsatz bis 3,5 Mio. €3,00 % [DNotV 2025]
Regelsatz bis 7 Mio. €2,00 % [DNotV 2025]
Mindestbetrag je StufeGrundbetrag nie niedriger als der Höchstbetrag der vorherigen Stufe; Beispiel 380.000 € → 17.500 € [DNotV 2025]
Zuschlägeje Fall 1/10 bis 10/10 des Grundbetrags [DNotV 2025]
Abschlägeje Fall 1/10 bis 3/10 des Grundbetrags [DNotV 2025]
Gesamtrahmenin der Regel nicht über dem Dreifachen und nicht unter der Hälfte des Grundbetrags [DNotV 2025]
Konstituierungsgebührnach DNotV 2025 keine eigene Gebühr, im Grundbetrag enthalten [DNotV 2025]
Dauervollstreckungjährlicher Zuschlag zusätzlich zum Grundbetrag, nach DNotV 1/3 bis 1/2 % der Bemessungsgrundlage pro Jahr bis 700 Mio. € [DNotV 2025; § 2209 BGB]
Fälligkeit (Empfehlung)Abwicklungsvergütung mit Ende der Tätigkeit, regelmäßig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung [DNotV 2025]
Vorschuss (Empfehlung)bei Dauer über sechs Monate oder hohen Auslagen [DNotV 2025]
Auslagenersatznach Auftragsrecht [§ 2218 Abs. 1 i. V. m. § 670 BGB]
Umsatzsteuerin den DNotV-Beträgen nicht enthalten [DNotV 2025]
Einkommensteuer beim TestamentsvollstreckerEinkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit [§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG]
Erbschaftsteuer beim ErbenAbwicklungskosten abzugsfähig, Pauschbetrag 15.000 €; Verwaltungskosten nicht [§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG]

Geltungsbereich

Die Vorschrift gilt für jede Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht, gleich ob der Testamentsvollstrecker im Testament, durch einen Dritten (§ 2198 BGB) oder vom Nachlassgericht (§ 2200 BGB) bestimmt wurde. Zur Ernennung und zu den Aufgaben siehe [Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)](/fakten/testamentsvollstreckung-2197-bgb.html). Diese Seite behandelt allein die Vergütung. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Was „angemessen“ bedeutet

§ 2221 BGB legt nur den Maßstab fest: eine angemessene Vergütung für die Führung des Amts. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Amt umfasst nach dem Gesetz unter anderem die Ausführung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203 BGB), bei mehreren Erben die Auseinandersetzung (§ 2204 BGB) und die Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB). Dazu kommen Pflichten wie das Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB) und die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 2216 BGB). Ist der Aufwand höher, etwa bei vielen Beteiligten, Streit unter den Erben, Auslandsbezug oder Unternehmensbeteiligungen, spricht das für eine höhere Vergütung. Ist der Nachlass übersichtlich, kann sie niedriger ausfallen.

Abweichende Anordnung des Erblassers. Der Erblasser geht vor. Er kann einen festen Betrag, einen Prozentsatz oder eine Tabelle bestimmen, die Vergütung ausschließen oder dem Testamentsvollstrecker stattdessen ein Vermächtnis zuwenden. Eine Vergütungsanordnung sollte eindeutig sein. Ob eine knappe oder unklare Formulierung die gesetzliche Vergütung ersetzt oder nur ergänzt, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls (zur Auslegung siehe [Testamentsauslegung (§ 2084 BGB)](/fakten/testamentsauslegung-2084-bgb.html)).

Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (Fassung 2025)

Die Empfehlungen sind die in der Praxis verbreitete Berechnungshilfe. Sie sind unverbindlich. Nach ihren Angaben gelten sie grundsätzlich für Erbfälle ab dem 01.01.2025. Für ältere Erbfälle mit lang laufender Abwicklung oder Dauervollstreckung wird die Anwendung empfohlen, soweit die Bemessungsgrundlage ab 2025 zu ermitteln ist.

Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Verbindlichkeiten werden nur abgezogen, soweit der Testamentsvollstrecker damit befasst ist. Erstreckt sich die Vollstreckung nur auf einen Teil des Nachlasses, zählt nur dieser Teil.

Regelvergütung bei Abwicklungsvollstreckung. Die Empfehlungen sehen gestaffelte Prozentsätze vor: 5 % bis 350.000 €, 4 % bis 700.000 €, 3 % bis 3,5 Mio. € und 2 % bis 7 Mio. €. Darüber folgen weitere, niedrigere Stufen. Der Grundbetrag darf nie niedriger sein als der Höchstbetrag der vorherigen Stufe. Das Beispiel der Empfehlungen: Bei einem Wert von 380.000 € ergeben sich 17.500 € (5 % aus 350.000 €) und nicht 15.200 € (4 % aus 380.000 €).

Rechenbeispiele (nach den Angaben der Empfehlungen, ohne Zu- und Abschläge und ohne Umsatzsteuer):

| Bemessungsgrundlage | Rechnung | Grundbetrag | |---|---|---| | 300.000 € | 5 % | 15.000 € | | 380.000 € | 4 % wären 15.200 €, Mindestbetrag der Vorstufe 17.500 € | 17.500 € | | 500.000 € | 4 % (20.000 €) liegt über dem Mindestbetrag 17.500 € | 20.000 € |

Zu- und Abschläge. Zuschläge kommen bei nachlassbezogenen Erschwernissen in Betracht, etwa komplexer Vermögenszusammensetzung, aufwendiger Verteilung, Rechtsstreitigkeiten oder Vermögen außerhalb des Nachlasses. Dazu zählen auch personenbezogene Erschwernisse wie beteiligte Minderjährige oder Betreute, viele oder zerstrittene Beteiligte und Auslandsbezug. Sie liegen je Fall zwischen 1/10 und 10/10 des Grundbetrags. Abschläge kommen etwa bei gut geordnetem Nachlass oder bei einem Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers in Betracht (je Fall 1/10 bis 3/10). Die Gesamtvergütung soll in der Regel nicht über dem Dreifachen und nicht unter der Hälfte des Grundbetrags liegen.

Konstituierung. Nach den Empfehlungen gibt es keine eigene Konstituierungsgebühr. Der Grundbetrag deckt die Konstituierung bis zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ab.

Dauervollstreckung. Bei einer Verwaltung über die Abwicklung hinaus (§ 2209 BGB) sehen die Empfehlungen einen jährlichen Zuschlag vor, nämlich 1/3 bis 1/2 % der Bemessungsgrundlage pro Jahr, mindestens aber 2 bis 4 % des jährlichen Bruttoertrags. Für Unternehmen und Beteiligungen gelten eigene Zuschläge. Eine vom Erblasser angeordnete Dauervollstreckung nach § 2209 BGB wird nach 30 Jahren unwirksam, sofern der Erblasser nicht Abweichendes nach § 2210 BGB anordnet.

Fälligkeit, Vorschuss und Auslagen

Das Gesetz regelt die Fälligkeit nicht ausdrücklich. Ohne besondere Bestimmung gilt § 271 Abs. 1 BGB, die Leistung kann also grundsätzlich sofort verlangt werden. Die Empfehlungen des Notarvereins sehen für die Abwicklungsvergütung die Fälligkeit mit Ende der Tätigkeit vor, regelmäßig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Dauerzuschläge werden danach jährlich nachträglich fällig. Einen Vorschuss halten die Empfehlungen bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten oder bei hohen Auslagen für zulässig. Ob und in welcher Höhe ein Vorschuss im Einzelfall durchsetzbar ist, wurde hier nicht geprüft.

Auslagen sind von der Vergütung zu unterscheiden. Auf das Rechtsverhältnis zum Erben finden Auftragsvorschriften Anwendung (§ 2218 Abs. 1 BGB), darunter der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Aufwendungen, die der Testamentsvollstrecker den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Umsatzsteuer ist in den Beträgen der Empfehlungen nicht enthalten.

Wer zahlt, und wie wirkt sich das steuerlich aus?

Schuldner sind die Erben. Die Vergütung wird in der Praxis aus dem Nachlass beglichen. Die haftungsrechtliche Einordnung als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) wurde hier nicht vertieft.

Beim Testamentsvollstrecker zählt die Vergütung zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das Einkommensteuergesetz nennt ausdrücklich „Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Vergütung ist beim Testamentsvollstrecker also einkommensteuerpflichtig.

Beim Erben können Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses als Nachlassverbindlichkeiten die erbschaftsteuerliche Bereicherung mindern. Für diese Kosten wird ohne Nachweis insgesamt ein Betrag von 15.000 € abgezogen; Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Welcher Teil einer Vergütung auf Abwicklung und welcher auf Verwaltung entfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und wurde hier nicht geprüft. Näheres zu den Erbfallkosten: [Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)](/fakten/erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg.html).

Streit um die Vergütung

Halten die Erben die geforderte Vergütung für überhöht, bleibt der Weg der Verhandlung oder der Klage auf Feststellung oder Zahlung vor den Zivilgerichten, die über die Angemessenheit entscheiden. Eine Tabelle ersetzt diese Prüfung nicht. Bei schweren Pflichtverletzungen kommt außerdem die Entlassung in Betracht, siehe [Testamentsvollstrecker entlassen oder kündigen (§§ 2226, 2227 BGB)](/fakten/testamentsvollstrecker-entlassung-kuendigung-2226-2227-bgb.html). Für Schäden haftet der Testamentsvollstrecker bei Verschulden nach § 2219 BGB.

Typische Fehler

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
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