Testamentsvollstreckervergütung (§ 2221 BGB) – angemessene Vergütung, Notarvereins-Empfehlungen 2025, Fälligkeit und Steuer In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anspruchsgrundlage | angemessene Vergütung für die Führung des Amts [§ 2221 BGB] |
| Abweichung durch Erblasser | möglich: „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“ [§ 2221 BGB] |
| Höhe | gesetzlich nicht festgelegt, nur „angemessen“ [§ 2221 BGB] |
| Orientierung in der Praxis | Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, Fassung 2025, grundsätzlich für Erbfälle ab 01.01.2025 [DNotV 2025] |
| Rechtsnatur der Tabellen | unverbindliche Empfehlung, keine Rechtsnorm [DNotV 2025] |
| Bemessungsgrundlage nach DNotV | Verkehrswert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt [DNotV 2025] |
| Regelsatz bis 350.000 € | 5,00 % [DNotV 2025] |
| Regelsatz bis 700.000 € | 4,00 % [DNotV 2025] |
| Regelsatz bis 3,5 Mio. € | 3,00 % [DNotV 2025] |
| Regelsatz bis 7 Mio. € | 2,00 % [DNotV 2025] |
| Mindestbetrag je Stufe | Grundbetrag nie niedriger als der Höchstbetrag der vorherigen Stufe; Beispiel 380.000 € → 17.500 € [DNotV 2025] |
| Zuschläge | je Fall 1/10 bis 10/10 des Grundbetrags [DNotV 2025] |
| Abschläge | je Fall 1/10 bis 3/10 des Grundbetrags [DNotV 2025] |
| Gesamtrahmen | in der Regel nicht über dem Dreifachen und nicht unter der Hälfte des Grundbetrags [DNotV 2025] |
| Konstituierungsgebühr | nach DNotV 2025 keine eigene Gebühr, im Grundbetrag enthalten [DNotV 2025] |
| Dauervollstreckung | jährlicher Zuschlag zusätzlich zum Grundbetrag, nach DNotV 1/3 bis 1/2 % der Bemessungsgrundlage pro Jahr bis 700 Mio. € [DNotV 2025; § 2209 BGB] |
| Fälligkeit (Empfehlung) | Abwicklungsvergütung mit Ende der Tätigkeit, regelmäßig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung [DNotV 2025] |
| Vorschuss (Empfehlung) | bei Dauer über sechs Monate oder hohen Auslagen [DNotV 2025] |
| Auslagenersatz | nach Auftragsrecht [§ 2218 Abs. 1 i. V. m. § 670 BGB] |
| Umsatzsteuer | in den DNotV-Beträgen nicht enthalten [DNotV 2025] |
| Einkommensteuer beim Testamentsvollstrecker | Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit [§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG] |
| Erbschaftsteuer beim Erben | Abwicklungskosten abzugsfähig, Pauschbetrag 15.000 €; Verwaltungskosten nicht [§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG] |
Geltungsbereich
Die Vorschrift gilt für jede Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht, gleich ob der Testamentsvollstrecker im Testament, durch einen Dritten (§ 2198 BGB) oder vom Nachlassgericht (§ 2200 BGB) bestimmt wurde. Zur Ernennung und zu den Aufgaben siehe [Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)](/fakten/testamentsvollstreckung-2197-bgb.html). Diese Seite behandelt allein die Vergütung. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Was „angemessen“ bedeutet
§ 2221 BGB legt nur den Maßstab fest: eine angemessene Vergütung für die Führung des Amts. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Amt umfasst nach dem Gesetz unter anderem die Ausführung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203 BGB), bei mehreren Erben die Auseinandersetzung (§ 2204 BGB) und die Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB). Dazu kommen Pflichten wie das Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB) und die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 2216 BGB). Ist der Aufwand höher, etwa bei vielen Beteiligten, Streit unter den Erben, Auslandsbezug oder Unternehmensbeteiligungen, spricht das für eine höhere Vergütung. Ist der Nachlass übersichtlich, kann sie niedriger ausfallen.
Abweichende Anordnung des Erblassers. Der Erblasser geht vor. Er kann einen festen Betrag, einen Prozentsatz oder eine Tabelle bestimmen, die Vergütung ausschließen oder dem Testamentsvollstrecker stattdessen ein Vermächtnis zuwenden. Eine Vergütungsanordnung sollte eindeutig sein. Ob eine knappe oder unklare Formulierung die gesetzliche Vergütung ersetzt oder nur ergänzt, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls (zur Auslegung siehe [Testamentsauslegung (§ 2084 BGB)](/fakten/testamentsauslegung-2084-bgb.html)).
Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (Fassung 2025)
Die Empfehlungen sind die in der Praxis verbreitete Berechnungshilfe. Sie sind unverbindlich. Nach ihren Angaben gelten sie grundsätzlich für Erbfälle ab dem 01.01.2025. Für ältere Erbfälle mit lang laufender Abwicklung oder Dauervollstreckung wird die Anwendung empfohlen, soweit die Bemessungsgrundlage ab 2025 zu ermitteln ist.
Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Verbindlichkeiten werden nur abgezogen, soweit der Testamentsvollstrecker damit befasst ist. Erstreckt sich die Vollstreckung nur auf einen Teil des Nachlasses, zählt nur dieser Teil.
Regelvergütung bei Abwicklungsvollstreckung. Die Empfehlungen sehen gestaffelte Prozentsätze vor: 5 % bis 350.000 €, 4 % bis 700.000 €, 3 % bis 3,5 Mio. € und 2 % bis 7 Mio. €. Darüber folgen weitere, niedrigere Stufen. Der Grundbetrag darf nie niedriger sein als der Höchstbetrag der vorherigen Stufe. Das Beispiel der Empfehlungen: Bei einem Wert von 380.000 € ergeben sich 17.500 € (5 % aus 350.000 €) und nicht 15.200 € (4 % aus 380.000 €).
Rechenbeispiele (nach den Angaben der Empfehlungen, ohne Zu- und Abschläge und ohne Umsatzsteuer):
| Bemessungsgrundlage | Rechnung | Grundbetrag | |---|---|---| | 300.000 € | 5 % | 15.000 € | | 380.000 € | 4 % wären 15.200 €, Mindestbetrag der Vorstufe 17.500 € | 17.500 € | | 500.000 € | 4 % (20.000 €) liegt über dem Mindestbetrag 17.500 € | 20.000 € |
Zu- und Abschläge. Zuschläge kommen bei nachlassbezogenen Erschwernissen in Betracht, etwa komplexer Vermögenszusammensetzung, aufwendiger Verteilung, Rechtsstreitigkeiten oder Vermögen außerhalb des Nachlasses. Dazu zählen auch personenbezogene Erschwernisse wie beteiligte Minderjährige oder Betreute, viele oder zerstrittene Beteiligte und Auslandsbezug. Sie liegen je Fall zwischen 1/10 und 10/10 des Grundbetrags. Abschläge kommen etwa bei gut geordnetem Nachlass oder bei einem Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers in Betracht (je Fall 1/10 bis 3/10). Die Gesamtvergütung soll in der Regel nicht über dem Dreifachen und nicht unter der Hälfte des Grundbetrags liegen.
Konstituierung. Nach den Empfehlungen gibt es keine eigene Konstituierungsgebühr. Der Grundbetrag deckt die Konstituierung bis zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ab.
Dauervollstreckung. Bei einer Verwaltung über die Abwicklung hinaus (§ 2209 BGB) sehen die Empfehlungen einen jährlichen Zuschlag vor, nämlich 1/3 bis 1/2 % der Bemessungsgrundlage pro Jahr, mindestens aber 2 bis 4 % des jährlichen Bruttoertrags. Für Unternehmen und Beteiligungen gelten eigene Zuschläge. Eine vom Erblasser angeordnete Dauervollstreckung nach § 2209 BGB wird nach 30 Jahren unwirksam, sofern der Erblasser nicht Abweichendes nach § 2210 BGB anordnet.
Fälligkeit, Vorschuss und Auslagen
Das Gesetz regelt die Fälligkeit nicht ausdrücklich. Ohne besondere Bestimmung gilt § 271 Abs. 1 BGB, die Leistung kann also grundsätzlich sofort verlangt werden. Die Empfehlungen des Notarvereins sehen für die Abwicklungsvergütung die Fälligkeit mit Ende der Tätigkeit vor, regelmäßig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Dauerzuschläge werden danach jährlich nachträglich fällig. Einen Vorschuss halten die Empfehlungen bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten oder bei hohen Auslagen für zulässig. Ob und in welcher Höhe ein Vorschuss im Einzelfall durchsetzbar ist, wurde hier nicht geprüft.
Auslagen sind von der Vergütung zu unterscheiden. Auf das Rechtsverhältnis zum Erben finden Auftragsvorschriften Anwendung (§ 2218 Abs. 1 BGB), darunter der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Aufwendungen, die der Testamentsvollstrecker den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Umsatzsteuer ist in den Beträgen der Empfehlungen nicht enthalten.
Wer zahlt, und wie wirkt sich das steuerlich aus?
Schuldner sind die Erben. Die Vergütung wird in der Praxis aus dem Nachlass beglichen. Die haftungsrechtliche Einordnung als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) wurde hier nicht vertieft.
Beim Testamentsvollstrecker zählt die Vergütung zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das Einkommensteuergesetz nennt ausdrücklich „Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Vergütung ist beim Testamentsvollstrecker also einkommensteuerpflichtig.
Beim Erben können Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses als Nachlassverbindlichkeiten die erbschaftsteuerliche Bereicherung mindern. Für diese Kosten wird ohne Nachweis insgesamt ein Betrag von 15.000 € abgezogen; Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Welcher Teil einer Vergütung auf Abwicklung und welcher auf Verwaltung entfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und wurde hier nicht geprüft. Näheres zu den Erbfallkosten: [Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)](/fakten/erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg.html).
Streit um die Vergütung
Halten die Erben die geforderte Vergütung für überhöht, bleibt der Weg der Verhandlung oder der Klage auf Feststellung oder Zahlung vor den Zivilgerichten, die über die Angemessenheit entscheiden. Eine Tabelle ersetzt diese Prüfung nicht. Bei schweren Pflichtverletzungen kommt außerdem die Entlassung in Betracht, siehe [Testamentsvollstrecker entlassen oder kündigen (§§ 2226, 2227 BGB)](/fakten/testamentsvollstrecker-entlassung-kuendigung-2226-2227-bgb.html). Für Schäden haftet der Testamentsvollstrecker bei Verschulden nach § 2219 BGB.
Typische Fehler
- „Die Vergütung ist gesetzlich auf einen festen Prozentsatz des Nachlasses festgelegt.“ Falsch – § 2221 BGB verlangt nur eine angemessene Vergütung. Die Prozentsätze der Notarvereins-Empfehlungen sind unverbindlich.
- „Steht nichts im Testament, bekommt der Testamentsvollstrecker nichts.“ Falsch – ohne abweichende Anordnung des Erblassers besteht der Vergütungsanspruch kraft Gesetzes (§ 2221 BGB).
- „Die Tabelle gilt für alle Erbfälle gleich.“ Nein – die Fassung 2025 gilt grundsätzlich für Erbfälle ab dem 01.01.2025; ältere Tabellen wie die „Neue Rheinische Tabelle“ sind Vorläufer, keine Gesetze.
- „Umsatzsteuer und Auslagen sind in den Tabellenbeträgen enthalten.“ Nein – die Umsatzsteuer ist nicht enthalten, Auslagen werden nach Auftragsrecht gesondert ersetzt.
- „Die Vergütung ist beim Erben immer voll als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.“ Nein – Kosten der Nachlassverwaltung sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG); es kommt auf die Abgrenzung im Einzelfall an.
- Auf § 2356 BGB verweisen. Die Norm ist seit dem 17.08.2015 weggefallen; die Nachweisregeln stehen in § 352 Abs. 3 FamFG. Für die Vergütung spielt § 2356 BGB keine Rolle.
Verwandte Themen
- [Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)](/fakten/testamentsvollstreckung-2197-bgb.html)
- [Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB)](/fakten/testamentsvollstreckerzeugnis-2368-bgb.html)
- [Testamentsvollstrecker entlassen oder kündigen (§§ 2226, 2227 BGB)](/fakten/testamentsvollstrecker-entlassung-kuendigung-2226-2227-bgb.html)
- [Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)](/fakten/erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg.html)
Änderungsverlauf
- 2026-10-15: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 2203–2205, 2209, 2210, 2215, 2216, 2218, 2219, 2221, 271, 670, 1967 BGB, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG am 15.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Die Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 stammen aus einer maschinellen Zusammenfassung des Originaldokuments und sind nicht Zeile für Zeile abgeglichen; höchstrichterliche Rechtsprechung (dejure.org) wurde nicht ausgewertet. Deshalb factcheck_status review_needed. | change_type=new_page reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-15
- Gültig ab: 1900-01-01 (Inkrafttreten BGB; Fassung geprüft am 15.10.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EStG, ErbStG); B (Empfehlungen des Deutschen Notarvereins)
- factcheck_status: review_needed (DNotV-Zahlen nicht zeilenweise abgeglichen; keine BGH-Rechtsprechung geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2221.html
- § 2218 BGB – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2218.html
- § 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
- § 271 BGB – Leistungszeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__271.html
- § 2203 BGB – Ausführung der letztwilligen Verfügungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2203.html
- § 2204 BGB – Auseinandersetzung unter Miterben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2204.html
- § 2205 BGB – Verwaltung des Nachlasses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2205.html
- § 2209 BGB – Verwaltungsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2209.html
- § 2210 BGB – Dreißigjährige Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2210.html
- § 2215 BGB – Nachlassverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2215.html
- § 2216 BGB – Ordnungsmäßige Verwaltung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2216.html
- § 2219 BGB – Haftung des Testamentsvollstreckers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2219.html
- § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
- § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- Deutscher Notarverein – Empfehlungen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025 (Stand 11/2024): https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/2024/11/Empfehlungen-des-Deutschen-Notarvereins-fuer-die-Verguetung-des-Testamentsvollstreckers-2025_Stand-11-2024.pdf