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Pflegevermächtnis (§§ 2147, 2174 BGB) – Pflegeleistungen per Testament belohnen, Steuer und Pflichtteil In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Pflegevermächtnis** ist ein **Vermächtnis** (§§ 2147 ff. BGB), mit dem der Erblasser eine Person, die ihn gepflegt hat, **durch Testament oder Erbvertrag** bedenkt – etwa mit einer Geldsumme oder einem Gegenstand. Der Bedachte erwirbt **kein Erbe**, sondern nach § 2174 BGB das **Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern**. Beschwert ist im Zweifel der Erbe (§ 2147 Satz 2 BGB). Anders als die **Ausgleichung nach § 2057a BGB** (nur unter gesetzlich erbenden Abkömmlingen, kraft Gesetzes) steht das Pflegevermächtnis **jedem** offen – auch Ehegatten, Schwiegerkindern, Nachbarn oder Pflegekräften – setzt aber eine **ausdrückliche letztwillige Anordnung** voraus. Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Anspruch§ 2174 BGB [gesetze-im-internet.de]
BeschwerterErbe oder Vermächtnisnehmer; ohne Bestimmung der Erbe [§ 2147 BGB]
Mehrere BeschwerteIm Zweifel nach Erbteilen [§ 2148 BGB]
AnfallMit dem Erbfall [§ 2176 BGB]
Annahme/AusschlagungErklärung gegenüber dem Beschwerten, erst nach dem Erbfall, bedingungsfeindlich [§ 2180 BGB]
NachlassverbindlichkeitVerbindlichkeiten aus Vermächtnissen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten [§ 1967 Abs. 2 BGB]
Pflichtteilsberechtigter als BedachterPflichtteil nur bei Ausschlagung, sonst Anrechnung des Vermächtniswerts [§ 2307 Abs. 1 BGB]
Kürzung bei PflichtteilslastErbe darf Erfüllung anteilig verweigern [§ 2318 BGB]
Erbschaftsteuer: PflegefreibetragBis 20.000 € steuerfrei, soweit das Zugewendete angemessenes Entgelt für unentgeltliche/unzureichend vergütete Pflege oder Unterhalt ist [§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG]
AbgrenzungAusgleichung unter Abkömmlingen: § 2057a BGB (kein Vermächtnis)

Voraussetzungen und Gestaltung

Das Pflegevermächtnis muss in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen stehen (eigenhändiges oder notarielles Testament, Erbvertrag). Der Gegenstand muss bestimmbar sein; ein Vermächtnis über einen Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört, ist grundsätzlich unwirksam (§ 2169 Abs. 1 BGB). Eine auf eine unmögliche Leistung gerichtete Anordnung ist unwirksam (§ 2171 BGB). Üblich sind Geldvermächtnisse, ein Wohnrecht oder die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands. Der Erblasser kann die Höhe frei bestimmen; sie muss nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechen.

Wirkung auf Pflichtteil

Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). Ist der Bedachte zugleich pflichtteilsberechtigt, muss er wählen: Nimmt er das Vermächtnis an, entfällt der Pflichtteil, soweit der Vermächtniswert reicht; schlägt er aus, kann er den Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 BGB). Der beschwerte Erbe kann ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen (§ 2307 Abs. 2 BGB). Treffen Vermächtnis und Pflichtteilsansprüche Dritter zusammen, darf der Erbe die Erfüllung anteilig kürzen (§ 2318 BGB).

Erbschaftsteuer

Das Vermächtnis ist steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen. Für Pflegeleistungen sieht § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine Steuerbefreiung bis 20.000 € vor, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist und der Bedachte dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Darüber hinaus gelten die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Stand 2026: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €; siehe Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2010-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0