Pflegevermächtnis (§§ 2147, 2174 BGB) – Pflegeleistungen per Testament belohnen, Steuer und Pflichtteil In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 2174 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Beschwerter | Erbe oder Vermächtnisnehmer; ohne Bestimmung der Erbe [§ 2147 BGB] |
| Mehrere Beschwerte | Im Zweifel nach Erbteilen [§ 2148 BGB] |
| Anfall | Mit dem Erbfall [§ 2176 BGB] |
| Annahme/Ausschlagung | Erklärung gegenüber dem Beschwerten, erst nach dem Erbfall, bedingungsfeindlich [§ 2180 BGB] |
| Nachlassverbindlichkeit | Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten [§ 1967 Abs. 2 BGB] |
| Pflichtteilsberechtigter als Bedachter | Pflichtteil nur bei Ausschlagung, sonst Anrechnung des Vermächtniswerts [§ 2307 Abs. 1 BGB] |
| Kürzung bei Pflichtteilslast | Erbe darf Erfüllung anteilig verweigern [§ 2318 BGB] |
| Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag | Bis 20.000 € steuerfrei, soweit das Zugewendete angemessenes Entgelt für unentgeltliche/unzureichend vergütete Pflege oder Unterhalt ist [§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG] |
| Abgrenzung | Ausgleichung unter Abkömmlingen: § 2057a BGB (kein Vermächtnis) |
Voraussetzungen und Gestaltung
Das Pflegevermächtnis muss in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen stehen (eigenhändiges oder notarielles Testament, Erbvertrag). Der Gegenstand muss bestimmbar sein; ein Vermächtnis über einen Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört, ist grundsätzlich unwirksam (§ 2169 Abs. 1 BGB). Eine auf eine unmögliche Leistung gerichtete Anordnung ist unwirksam (§ 2171 BGB). Üblich sind Geldvermächtnisse, ein Wohnrecht oder die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands. Der Erblasser kann die Höhe frei bestimmen; sie muss nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechen.
Wirkung auf Pflichtteil
Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). Ist der Bedachte zugleich pflichtteilsberechtigt, muss er wählen: Nimmt er das Vermächtnis an, entfällt der Pflichtteil, soweit der Vermächtniswert reicht; schlägt er aus, kann er den Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 BGB). Der beschwerte Erbe kann ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen (§ 2307 Abs. 2 BGB). Treffen Vermächtnis und Pflichtteilsansprüche Dritter zusammen, darf der Erbe die Erfüllung anteilig kürzen (§ 2318 BGB).
Erbschaftsteuer
Das Vermächtnis ist steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen. Für Pflegeleistungen sieht § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine Steuerbefreiung bis 20.000 € vor, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist und der Bedachte dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Darüber hinaus gelten die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Stand 2026: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €; siehe Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026).
Häufige Fehler
- „Wer pflegt, bekommt automatisch einen Anspruch." Falsch – ohne Verfügung von Todes wegen gibt es kein Pflegevermächtnis; Abkömmlinge haben nur ggf. den Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB.
- „Das Pflegevermächtnis ist ein Erbe." Falsch – es ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten (§ 2174 BGB), keine Erbenstellung.
- „Ein pflichtteilsberechtigter Bedachter bekommt Vermächtnis und Pflichtteil." Falsch – bei Annahme wird der Vermächtniswert angerechnet (§ 2307 BGB).
- „Die Zuwendung ist steuerfrei." Nur bis 20.000 € und nur soweit angemessenes Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Änderungsverlauf
- 2026-10-09: Erstveröffentlichung. Wortlaut §§ 2147, 2148, 2174, 2176, 2180, 2307, 2318, 1967 BGB und § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gegen gesetze-im-internet.de geprüft. factcheck_status=review_needed: Verjährung des Vermächtnisanspruchs und Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung bewusst nicht aufgenommen; Freibeträge 2026 aus Vorgabe übernommen, nicht gesondert gegen ErbStG § 16 gegengelesen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Erbrecht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-09
- Gültig ab: 2010-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html
- § 2147 BGB – Beschwerter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html
- § 2148 BGB – Mehrere Beschwerte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2148.html
- § 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html
- § 2180 BGB – Annahme und Ausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2180.html
- § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html
- § 2318 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnissen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2318.html
- § 1967 BGB – Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 2057a BGB (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2057a.html