Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nach dem Tod des Pflichtigen (§ 1586b BGB) – Haftung der Erben bis zum fiktiven Pflichtteil In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel | Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über [§ 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Leistungsfähigkeit | Beschränkungen nach § 1581 BGB fallen weg [§ 1586b Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Haftungsobergrenze | Betrag des Pflichtteils, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre [§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Güterstand bei der Berechnung | Besonderheiten auf Grund des Güterstands bleiben außer Betracht [§ 1586b Abs. 2 BGB] |
| Höhe des Pflichtteils | Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Fiktiver Erbteil neben Kindern | ein Viertel (ohne Zugewinn-Viertel) → fiktiver Pflichtteil ein Achtel [§ 1931 Abs. 1, § 2303 BGB, § 1586b Abs. 2 BGB] |
| Pflichtteilsergänzung | Fiktive Ansprüche nach § 2325 BGB erhöhen die Haftungsgrenze [BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98; BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05] |
| § 2328 BGB gegenüber dem Unterhaltsgläubiger | nicht anwendbar – gilt nur im Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigten [BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05] |
| Erblasserschuld | Unterhaltsschuld gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten [§ 1967 Abs. 2 BGB] |
| Trennungs- und Verwandtenunterhalt | erlöschen mit dem Tod des Verpflichteten, außer für Rückstände und fällige Vorausleistungen [§ 1615 Abs. 1 BGB; § 1361 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 1360a Abs. 3 BGB] |
| Erlöschen beim Berechtigten | Wiederheirat, neue Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten [§ 1586 Abs. 1 BGB] |
| Scheidungsantrag vor dem Tod | Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, Unterhalt nach §§ 1569–1586b BGB [§ 1933 Satz 3 BGB] |
| Lebenspartnerschaft | nach Aufhebung gelten §§ 1570–1586b BGB entsprechend [§ 16 Satz 2 LPartG] |
| Titel gegen die Erben | Umschreibung des Unterhaltstitels auf den Rechtsnachfolger [§ 727 ZPO] |
| Erbschaftsteuer | Vom Erblasser herrührende Schulden sind beim Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig [§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG] |
Warum endet der Geschiedenenunterhalt nicht mit dem Tod?
Für den Unterhalt unter Verwandten und unter (noch) Verheirateten gilt der Grundsatz, dass der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten erlischt (§ 1615 Abs. 1 BGB). Beim nachehelichen Unterhalt hat der Gesetzgeber anders entschieden: Der geschiedene Ehegatte hat sein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB) und sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 BGB) mit der Scheidung verloren. Würde auch der Unterhalt mit dem Tod des Pflichtigen wegfallen, stünde er schlechter da als ein Ehegatte, dessen Ehe durch den Tod aufgelöst wurde. § 1586b BGB gleicht das aus – aber nur bis zu der Grenze, die ein Ehegatte über den Pflichtteil erhalten hätte.
> § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten > (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. > (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
Welche Unterhaltsansprüche gehen über – und welche nicht?
| Anspruch | Folge beim Tod des Verpflichteten | |---|---| | Nachehelicher Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) | geht auf die Erben über (§ 1586b BGB) | | Unterhalt nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft | geht über (§ 16 Satz 2 LPartG verweist auf §§ 1570–1586b BGB) | | Unterhalt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte | Erbrecht entfällt, Unterhalt nach §§ 1569–1586b BGB (§ 1933 Satz 3 BGB) | | Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bei noch bestehender Ehe | erlischt (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 1 BGB) – der Ehegatte ist aber gesetzlicher Erbe bzw. pflichtteilsberechtigt | | Kindesunterhalt (Verwandtenunterhalt) | erlischt (§ 1615 Abs. 1 BGB) – das Kind ist selbst Erbe bzw. pflichtteilsberechtigt | | Rückstände aus der Zeit vor dem Tod | bleiben in jedem Fall Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB; § 1615 Abs. 1 BGB) |
So wird die Haftungsgrenze berechnet
- Fiktiver gesetzlicher Erbteil des geschiedenen Ehegatten so ermitteln, als hätte die Ehe bis zum Tod bestanden (§ 1931 BGB) – neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte.
- Güterstand ausblenden (§ 1586b Abs. 2 BGB): Das zusätzliche Viertel aus § 1371 Abs. 1 BGB bei Zugewinngemeinschaft und die Sonderquoten bei Gütertrennung (§ 1931 Abs. 4 BGB) werden nicht angesetzt.
- Fiktiven Pflichtteil bilden: die Hälfte dieses Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB), bezogen auf den Nachlasswert beim Erbfall (§ 2311 BGB).
- Fiktive Pflichtteilsergänzung hinzurechnen: Schenkungen des Erblassers an Dritte, auch an die Erben selbst, nach § 2325 BGB mit der Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr (§ 2325 Abs. 3 BGB) (BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98; BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05).
- Gezahlten Unterhalt anrechnen: Bis die Summe der nach dem Erbfall gezahlten Unterhaltsbeträge die so errechnete Grenze erreicht, müssen die Erben zahlen; danach erlischt ihre Haftung.
Rechenbeispiel (vereinfacht): Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder als Erben und einen Nachlass von 400.000 €. Zweieinhalb Jahre vor seinem Tod hat er einem Kind 160.000 € geschenkt. Die geschiedene Ehefrau bezieht 900 € Unterhalt im Monat.
| Schritt | Wert | |---|---| | Fiktiver Erbteil neben Kindern (ohne Zugewinn-Viertel) | 1/4 | | Fiktiver Pflichtteil | 1/8 von 400.000 € = 50.000 € | | Schenkung im dritten Jahr vor dem Erbfall, Ansatz 8/10 | 128.000 € | | Fiktive Pflichtteilsergänzung | 1/8 von 128.000 € = 16.000 € | | Haftungsgrenze der Erben | 66.000 € | | Unterhalt 900 € monatlich | Haftung ist nach rund 73 Monaten (gut sechs Jahren) ausgeschöpft, wenn der Anspruch nicht vorher anderweitig endet |
Das Beispiel geht von unveränderter Unterhaltshöhe aus. Ändern sich Bedarf oder Bedürftigkeit des Berechtigten, können beide Seiten die Abänderung eines Unterhaltstitels beantragen (§ 238 FamFG).
Was ändert sich für die Erben – und was nicht?
- Keine Berufung auf die Leistungsfähigkeit: § 1581 BGB, der dem lebenden Pflichtigen den eigenen angemessenen Unterhalt sichert, gilt für die Erben nicht mehr (§ 1586b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Erben haften mit dem Nachlass bis zur Haftungsgrenze.
- Bedürftigkeit des Berechtigten bleibt Voraussetzung: Der Anspruch besteht weiter nur, solange und soweit der geschiedene Ehegatte nach §§ 1570 ff. BGB unterhaltsberechtigt ist. Er endet insbesondere mit dessen Wiederheirat, neuer Lebenspartnerschaft oder Tod (§ 1586 Abs. 1 BGB).
- Haftungsbeschränkung auf den Nachlass: Als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) unterliegt die Unterhaltsschuld den allgemeinen Mitteln der Erbenhaftung – Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Wer den Nachlass nicht übernehmen will, kann die Erbschaft ausschlagen.
- Vollstreckung: Ein gegen den Erblasser ergangener Unterhaltstitel kann auf die Erben als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden (§ 727 ZPO).
- Erbschaftsteuer: Für den Erben ist die übergegangene Unterhaltsschuld eine vom Erblasser herrührende Schuld und damit grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Die Bewertung wiederkehrender Leistungen sollte mit dem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung abgestimmt werden.
Schenkungen zu Lebzeiten schützen die Erben nicht
Hat der Unterhaltspflichtige sein Vermögen vor dem Tod verschenkt – etwa an die Kinder aus zweiter Ehe –, bleibt der Nachlass klein. Der BGH rechnet deshalb die fiktiven Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten in die Haftungsgrenze ein: Maßgeblich ist, was der geschiedene Ehegatte nach § 2325 BGB von den Erben verlangen könnte, wenn seine Ehe erst durch den Tod aufgelöst worden wäre (BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98, BGHZ 146, 114; fortgeführt durch BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05). Die Erben können dem Unterhaltsgläubiger dabei nicht entgegenhalten, ihr eigener Pflichtteil müsse ihnen nach § 2328 BGB verbleiben; diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigten (BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05).
Gestaltung und offene Fragen
- Unterhaltsvereinbarungen: Geschiedene Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln, auch für die Zeit nach dem Tod des Pflichtigen. Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c Satz 2 BGB).
- Pflichtteilsverzicht während der Ehe: Ob ein Pflichtteilsverzicht des Ehegatten (§ 2346 Abs. 2 BGB) auch die Haftungsgrenze des § 1586b BGB auf null setzt, ist in der Literatur umstritten; eine abschließende Klärung durch den BGH ist nicht ersichtlich. Wer eine solche Gestaltung plant, sollte die Folgen für § 1586b BGB ausdrücklich regeln.
- Kapitalabfindung: Statt der Rente kann der Berechtigte bei wichtigem Grund eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird (§ 1585 Abs. 2 BGB). Für die Erben kann eine einvernehmliche Abfindung bis zur Haftungsgrenze die Nachlassabwicklung erheblich vereinfachen.
Häufige Fehler
- „Mit dem Tod meines Ex-Mannes ist der Unterhalt weg." Falsch – der nacheheliche Unterhalt geht auf die Erben über (§ 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB).
- „Die Erben haften unbegrenzt." Falsch – höchstens bis zum fiktiven Pflichtteil einschließlich fiktiver Pflichtteilsergänzung (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH XII ZR 165/98).
- „Bei Zugewinngemeinschaft wird der erhöhte Erbteil von 1/2 angesetzt." Falsch – Güterstandsbesonderheiten bleiben außer Betracht (§ 1586b Abs. 2 BGB); neben Kindern zählt nur ein Viertel, der fiktive Pflichtteil beträgt ein Achtel.
- „Auch der Trennungsunterhalt geht auf die Erben über." Falsch – er erlischt mit dem Tod (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1615 BGB). Der getrennt lebende Ehegatte ist dafür noch Erbe oder pflichtteilsberechtigt, solange nicht § 1933 BGB eingreift.
- „Die Erben können sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen." Falsch – § 1581 BGB entfällt (§ 1586b Abs. 1 Satz 2 BGB); die Grenze ergibt sich allein aus dem fiktiven Pflichtteil und den Regeln der Erbenhaftung.
- „Wer zu Lebzeiten alles an die Kinder verschenkt, lässt den Unterhalt ins Leere laufen." Nicht ohne Weiteres – fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche erhöhen die Haftungsgrenze (BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05).
Siehe auch
- [Ehegattenunterhalt nach Scheidung (§§ 1569 ff. BGB)](/fakten/ehegattenunterhalt-nach-scheidung.html) — Voraussetzungen und Dauer des nachehelichen Unterhalts
- [Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB)](/fakten/ehegattenerbrecht-1931-bgb.html) — Erbquoten, auf denen der fiktive Pflichtteil aufbaut, und § 1933 BGB
- [Testament und Scheidung (§ 2077 BGB)](/fakten/testament-scheidung-2077-bgb.html) — was mit Verfügungen zugunsten des Ex-Partners geschieht
- [Pflichtteil (§ 2303 BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html) — Grundlagen der Pflichtteilsberechnung
- [Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB)](/fakten/pflichtteilsergaenzung-2325-bgb.html) — Abschmelzung von Schenkungen um ein Zehntel je Jahr
- [Erbenhaftung (§ 1967 BGB)](/fakten/erbenhaftung-1967-bgb.html) — Nachlassverbindlichkeiten und Haftungsbeschränkung
- [Dürftigkeitseinrede und Nachlassinsolvenz (§ 1990 BGB)](/fakten/duerftigkeitseinrede-nachlassinsolvenz-1990-bgb.html) — wenn der Nachlass nicht reicht
- [Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB)](/fakten/zugewinnausgleich-todesfall-1371-bgb.html) — das Viertel, das bei § 1586b BGB gerade nicht zählt
Änderungsverlauf
- 2026-10-03: Erstveröffentlichung. Normtexte §§ 1360a, 1361, 1569, 1581, 1585, 1586, 1586b, 1615, 1931, 1933, 1967, 1990, 2303, 2325 BGB, § 16 LPartG, § 727 ZPO, § 238 FamFG und § 10 ErbStG am 03.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft; BGH XII ZR 165/98 und XII ZR 64/05 über dejure.org-Permalinks (Fundstellen und Entscheidungsauszüge) belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-03
- Gültig ab: 1977-07-01 (§ 1586b BGB eingeführt durch das 1. EheRG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, LPartG, ZPO, FamFG, ErbStG; BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1586b.html
- § 1586 BGB – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1586.html
- § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1585.html
- § 1585c BGB – Vereinbarungen über den Unterhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1585c.html
- § 1581 BGB – Leistungsfähigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1581.html
- § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html
- § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html
- § 1360a BGB – Umfang der Unterhaltspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360a.html
- § 1615 BGB – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615.html
- § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
- § 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1933.html
- § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
- § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
- § 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1990.html
- § 2303 BGB – Pflichtberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html
- § 16 LPartG – Nachpartnerschaftlicher Unterhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__16.html
- § 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__727.html
- § 238 FamFG – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__238.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- BGH, Urteil vom 29.11.2000 – XII ZR 165/98 (BGHZ 146, 114; fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Haftungsgrenze): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.11.2000&Aktenzeichen=XII+ZR+165%2F98
- BGH, Urteil vom 18.07.2007 – XII ZR 64/05 (NJW 2007, 3207; FamRZ 2007, 1800; Fortführung, § 2328 BGB nicht anwendbar): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.07.2007&Aktenzeichen=XII+ZR+64%2F05