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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nach dem Tod des Pflichtigen (§ 1586b BGB) – Haftung der Erben bis zum fiktiven Pflichtteil In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-03 · letzte Prüfung: 2026-10-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Stirbt ein geschiedener Ehegatte, der nachehelichen Unterhalt schuldet, **erlischt die Unterhaltspflicht nicht**. Sie geht nach **§ 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB** als **Nachlassverbindlichkeit** auf die Erben über – auch dann, wenn die Erben die neue Ehefrau, der neue Ehemann oder die gemeinsamen Kinder sind. Die Erben können sich nicht auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Verstorbenen berufen (**§ 1581 BGB entfällt**, § 1586b Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihre Haftung ist aber **betragsmäßig gedeckelt**: höchstens auf den Betrag, der dem Unterhaltsberechtigten als **Pflichtteil** zustünde, **wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre** (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei dieser fiktiven Berechnung bleiben **Besonderheiten des Güterstands** – insbesondere die Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel bei Zugewinngemeinschaft – **außer Betracht** (§ 1586b Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH werden in die Haftungsgrenze auch **fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche** wegen Schenkungen des Erblassers (§ 2325 BGB) eingerechnet (BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98, BGHZ 146, 114; BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05). Anders ist es beim **Trennungsunterhalt** während noch bestehender Ehe und beim **Verwandtenunterhalt**: Diese Ansprüche **erlöschen mit dem Tod** des Verpflichteten (§ 1615 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
GrundregelMit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über [§ 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB]
LeistungsfähigkeitBeschränkungen nach § 1581 BGB fallen weg [§ 1586b Abs. 1 Satz 2 BGB]
HaftungsobergrenzeBetrag des Pflichtteils, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre [§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB]
Güterstand bei der BerechnungBesonderheiten auf Grund des Güterstands bleiben außer Betracht [§ 1586b Abs. 2 BGB]
Höhe des PflichtteilsHälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Fiktiver Erbteil neben Kindernein Viertel (ohne Zugewinn-Viertel) → fiktiver Pflichtteil ein Achtel [§ 1931 Abs. 1, § 2303 BGB, § 1586b Abs. 2 BGB]
PflichtteilsergänzungFiktive Ansprüche nach § 2325 BGB erhöhen die Haftungsgrenze [BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98; BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05]
§ 2328 BGB gegenüber dem Unterhaltsgläubigernicht anwendbar – gilt nur im Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigten [BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05]
ErblasserschuldUnterhaltsschuld gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten [§ 1967 Abs. 2 BGB]
Trennungs- und Verwandtenunterhalterlöschen mit dem Tod des Verpflichteten, außer für Rückstände und fällige Vorausleistungen [§ 1615 Abs. 1 BGB; § 1361 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 1360a Abs. 3 BGB]
Erlöschen beim BerechtigtenWiederheirat, neue Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten [§ 1586 Abs. 1 BGB]
Scheidungsantrag vor dem TodEhegattenerbrecht ausgeschlossen, Unterhalt nach §§ 1569–1586b BGB [§ 1933 Satz 3 BGB]
Lebenspartnerschaftnach Aufhebung gelten §§ 1570–1586b BGB entsprechend [§ 16 Satz 2 LPartG]
Titel gegen die ErbenUmschreibung des Unterhaltstitels auf den Rechtsnachfolger [§ 727 ZPO]
ErbschaftsteuerVom Erblasser herrührende Schulden sind beim Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig [§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG]

Warum endet der Geschiedenenunterhalt nicht mit dem Tod?

Für den Unterhalt unter Verwandten und unter (noch) Verheirateten gilt der Grundsatz, dass der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten erlischt (§ 1615 Abs. 1 BGB). Beim nachehelichen Unterhalt hat der Gesetzgeber anders entschieden: Der geschiedene Ehegatte hat sein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB) und sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 BGB) mit der Scheidung verloren. Würde auch der Unterhalt mit dem Tod des Pflichtigen wegfallen, stünde er schlechter da als ein Ehegatte, dessen Ehe durch den Tod aufgelöst wurde. § 1586b BGB gleicht das aus – aber nur bis zu der Grenze, die ein Ehegatte über den Pflichtteil erhalten hätte.

> § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten > (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. > (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

Welche Unterhaltsansprüche gehen über – und welche nicht?

| Anspruch | Folge beim Tod des Verpflichteten | |---|---| | Nachehelicher Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) | geht auf die Erben über (§ 1586b BGB) | | Unterhalt nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft | geht über (§ 16 Satz 2 LPartG verweist auf §§ 1570–1586b BGB) | | Unterhalt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte | Erbrecht entfällt, Unterhalt nach §§ 1569–1586b BGB (§ 1933 Satz 3 BGB) | | Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bei noch bestehender Ehe | erlischt (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 1 BGB) – der Ehegatte ist aber gesetzlicher Erbe bzw. pflichtteilsberechtigt | | Kindesunterhalt (Verwandtenunterhalt) | erlischt (§ 1615 Abs. 1 BGB) – das Kind ist selbst Erbe bzw. pflichtteilsberechtigt | | Rückstände aus der Zeit vor dem Tod | bleiben in jedem Fall Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB; § 1615 Abs. 1 BGB) |

So wird die Haftungsgrenze berechnet

  1. Fiktiver gesetzlicher Erbteil des geschiedenen Ehegatten so ermitteln, als hätte die Ehe bis zum Tod bestanden (§ 1931 BGB) – neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte.
  2. Güterstand ausblenden (§ 1586b Abs. 2 BGB): Das zusätzliche Viertel aus § 1371 Abs. 1 BGB bei Zugewinngemeinschaft und die Sonderquoten bei Gütertrennung (§ 1931 Abs. 4 BGB) werden nicht angesetzt.
  3. Fiktiven Pflichtteil bilden: die Hälfte dieses Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB), bezogen auf den Nachlasswert beim Erbfall (§ 2311 BGB).
  4. Fiktive Pflichtteilsergänzung hinzurechnen: Schenkungen des Erblassers an Dritte, auch an die Erben selbst, nach § 2325 BGB mit der Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr (§ 2325 Abs. 3 BGB) (BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98; BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05).
  5. Gezahlten Unterhalt anrechnen: Bis die Summe der nach dem Erbfall gezahlten Unterhaltsbeträge die so errechnete Grenze erreicht, müssen die Erben zahlen; danach erlischt ihre Haftung.

Rechenbeispiel (vereinfacht): Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder als Erben und einen Nachlass von 400.000 €. Zweieinhalb Jahre vor seinem Tod hat er einem Kind 160.000 € geschenkt. Die geschiedene Ehefrau bezieht 900 € Unterhalt im Monat.

| Schritt | Wert | |---|---| | Fiktiver Erbteil neben Kindern (ohne Zugewinn-Viertel) | 1/4 | | Fiktiver Pflichtteil | 1/8 von 400.000 € = 50.000 € | | Schenkung im dritten Jahr vor dem Erbfall, Ansatz 8/10 | 128.000 € | | Fiktive Pflichtteilsergänzung | 1/8 von 128.000 € = 16.000 € | | Haftungsgrenze der Erben | 66.000 € | | Unterhalt 900 € monatlich | Haftung ist nach rund 73 Monaten (gut sechs Jahren) ausgeschöpft, wenn der Anspruch nicht vorher anderweitig endet |

Das Beispiel geht von unveränderter Unterhaltshöhe aus. Ändern sich Bedarf oder Bedürftigkeit des Berechtigten, können beide Seiten die Abänderung eines Unterhaltstitels beantragen (§ 238 FamFG).

Was ändert sich für die Erben – und was nicht?

Schenkungen zu Lebzeiten schützen die Erben nicht

Hat der Unterhaltspflichtige sein Vermögen vor dem Tod verschenkt – etwa an die Kinder aus zweiter Ehe –, bleibt der Nachlass klein. Der BGH rechnet deshalb die fiktiven Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten in die Haftungsgrenze ein: Maßgeblich ist, was der geschiedene Ehegatte nach § 2325 BGB von den Erben verlangen könnte, wenn seine Ehe erst durch den Tod aufgelöst worden wäre (BGH, 29.11.2000 – XII ZR 165/98, BGHZ 146, 114; fortgeführt durch BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05). Die Erben können dem Unterhaltsgläubiger dabei nicht entgegenhalten, ihr eigener Pflichtteil müsse ihnen nach § 2328 BGB verbleiben; diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigten (BGH, 18.07.2007 – XII ZR 64/05).

Gestaltung und offene Fragen

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-03
Letzte Prüfung:
2026-10-03
In Kraft seit:
1977-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0