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Verwarnung und Verwarnungsgeld 2026 – 5 bis 55 Euro, Weigerungsrecht, Zahlungsfrist und Sperrwirkung (§§ 56–58 OWiG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei **geringfügigen Ordnungswidrigkeiten** darf die Behörde den Betroffenen nach **§ 56 Abs. 1 OWiG** verwarnen und ein **Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro** erheben; sie kann auch **ohne Verwarnungsgeld** verwarnen. Die Verwarnung ist ein vereinfachtes Verfahren **ohne Bußgeldbescheid**. Sie ist aber nur **wirksam**, wenn der Betroffene **nach Belehrung über sein Weigerungsrecht einverstanden** ist und das Verwarnungsgeld **sofort** oder **fristgerecht** zahlt (§ 56 Abs. 2 OWiG). Für die Verwarnung werden **keine Gebühren und Auslagen** erhoben (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Im Straßenverkehr ist die Grenze **55 Euro** verbindlich verankert: Ist im Bußgeldkatalog für einen Verstoß nach § 24 Abs. 1 StVG ein **Regelsatz von bis zu 55 Euro** bestimmt, ist nach **§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV** ein entsprechendes **Verwarnungsgeld zu erheben**. Ab **60 Euro** handelt es sich um eine **Geldbuße** im Bußgeldverfahren – und erst ab dieser Schwelle kommt nach **§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bb StVG** eine Speicherung im Fahreignungsregister in Betracht.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§§ 56, 57, 58 OWiG; im Verkehr zusätzlich § 1 BKatV, § 26a StVG
Anwendungsbereichgeringfügige Ordnungswidrigkeiten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG)
Höhe5 bis 55 Euro; auch bloße Verwarnung ohne Verwarnungsgeld möglich (§ 56 Abs. 1 OWiG)
WirksamkeitBelehrung über das Weigerungsrecht, Einverständnis des Betroffenen, Zahlung wie bestimmt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG)
Zahlungsfristsofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll; die Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene nicht sofort zahlen kann oder das Verwarnungsgeld höher als 10 Euro ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2 OWiG)
Bescheinigungüber Verwarnung, Höhe und Zahlung bzw. Frist wird eine Bescheinigung erteilt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 OWiG)
Kostenkeine Gebühren und Auslagen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG)
WirkungSperrwirkung: Die Tat kann unter den Gesichtspunkten, unter denen verwarnt wurde, nicht mehr verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG)
Wer darf verwarnen?Verwaltungsbehörde; im Außendienst ermächtigte Personen (§ 57 Abs. 1 OWiG); ermächtigte Polizeibeamte, die den Verstoß entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen (§ 57 Abs. 2 OWiG)
VerkehrsrechtRegelsatz bis 55 Euro im Bußgeldkatalog ⇒ Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV)

Voraussetzungen einer wirksamen Verwarnung

Die Verwarnung ist kein Verwaltungsakt, den man hinnehmen muss, sondern ein Angebot: § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG macht sie davon abhängig, dass der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist. Hinzukommen muss die Zahlung des Verwarnungsgeldes – entweder sofort oder innerhalb der bestimmten Frist, und zwar bei der bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle.

Die Zahlungsfrist soll eine Woche betragen. Kann der Betroffene nicht sofort zahlen oder liegt das Verwarnungsgeld über 10 Euro, soll die Frist bewilligt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Über Verwarnung, Höhe des Verwarnungsgeldes und Zahlung bzw. Zahlungsfrist erhält der Betroffene eine Bescheinigung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Sperrwirkung: Zahlen beendet die Sache

Ist die Verwarnung wirksam, kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist (§ 56 Abs. 4 OWiG). Eine unwirksame Verwarnung – etwa weil die Belehrung über das Weigerungsrecht fehlte oder nicht gezahlt wurde – löst diese Sperrwirkung nach dem Wortlaut der Norm nicht aus.

Wer nicht einverstanden ist, muss die Verwarnung nicht annehmen. Dann bleibt es beim regulären Bußgeldverfahren; gegen einen späteren Bußgeldbescheid ist der Einspruch nach § 67 OWiG möglich (siehe die Seite zum Einspruch).

Wer darf verwarnen?

Verwaltungsbehörden erteilen die Verwarnung nach § 56 OWiG. Im Außendienst ermächtigte Personen müssen sich ausweisen (§ 57 Abs. 1 OWiG). Die Befugnis steht nach § 57 Abs. 2 OWiG auch ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

Die Ermächtigung erteilt nach § 58 Abs. 1 OWiG die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Bei häufigen, gleichartigen Verstößen sollen allgemeine Ermächtigungen nähere Bestimmungen enthalten, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe verwarnt wird (§ 58 Abs. 2 OWiG) – daher die bundesweit einheitliche Linie über den Bußgeldkatalog.

Verkehrsrecht: die 55-Euro-Grenze

Die Bußgeldkatalog-Verordnung schließt den Kreis zum Straßenverkehr: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, für die der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von bis zu 55 Euro vorsieht, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und – in Abschnitt I – von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV).

Beispiele aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Stand der am 10.10.2026 abgerufenen Fassung):

| Tatbestand | Lfd. Nr. BKat | Regelsatz | Verfahren | |---|---|---|---| | Unzulässig gehalten (§ 12 Abs. 1 StVO) | 51 | 20 € | Verwarnungsgeld | | Erforderlichen Abstand nicht eingehalten, bis 80 km/h (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) | 12.1 | 25 € | Verwarnungsgeld | | Abstand nicht eingehalten, bis 80 km/h, mit Gefährdung | 12.2 | 30 € | Verwarnungsgeld | | Abstand nicht eingehalten, über 80 km/h, ≥ ¼ Tachowert | 12.4 | 35 € | Verwarnungsgeld | | Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) | 53 | 55 € | Verwarnungsgeld (Obergrenze) | | Feuerwehrzufahrt zugeparkt und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 53.1 | 100 € | Geldbuße (Bußgeldbescheid) |

Verwarnungsgeld bis 55 Euro bedeutet: kein Bußgeldbescheid. Zugleich zeigt § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bb StVG, dass das Fahreignungsregister Ordnungswidrigkeiten nur speichert, bei denen eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (oder ein Fahrverbot angeordnet ist). Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro löst deshalb keinen Punkt aus. Die Ermächtigung in § 26a Abs. 1 StVG nennt die Verwarnung als einen der drei Regelungsgegenstände der Bußgeldkatalog-Verordnung (Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen, Fahrverbot).

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
1968-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0