Verwarnung und Verwarnungsgeld 2026 – 5 bis 55 Euro, Weigerungsrecht, Zahlungsfrist und Sperrwirkung (§§ 56–58 OWiG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | §§ 56, 57, 58 OWiG; im Verkehr zusätzlich § 1 BKatV, § 26a StVG |
| Anwendungsbereich | geringfügige Ordnungswidrigkeiten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) |
| Höhe | 5 bis 55 Euro; auch bloße Verwarnung ohne Verwarnungsgeld möglich (§ 56 Abs. 1 OWiG) |
| Wirksamkeit | Belehrung über das Weigerungsrecht, Einverständnis des Betroffenen, Zahlung wie bestimmt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG) |
| Zahlungsfrist | sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll; die Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene nicht sofort zahlen kann oder das Verwarnungsgeld höher als 10 Euro ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2 OWiG) |
| Bescheinigung | über Verwarnung, Höhe und Zahlung bzw. Frist wird eine Bescheinigung erteilt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 OWiG) |
| Kosten | keine Gebühren und Auslagen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG) |
| Wirkung | Sperrwirkung: Die Tat kann unter den Gesichtspunkten, unter denen verwarnt wurde, nicht mehr verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG) |
| Wer darf verwarnen? | Verwaltungsbehörde; im Außendienst ermächtigte Personen (§ 57 Abs. 1 OWiG); ermächtigte Polizeibeamte, die den Verstoß entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen (§ 57 Abs. 2 OWiG) |
| Verkehrsrecht | Regelsatz bis 55 Euro im Bußgeldkatalog ⇒ Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) |
Voraussetzungen einer wirksamen Verwarnung
Die Verwarnung ist kein Verwaltungsakt, den man hinnehmen muss, sondern ein Angebot: § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG macht sie davon abhängig, dass der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist. Hinzukommen muss die Zahlung des Verwarnungsgeldes – entweder sofort oder innerhalb der bestimmten Frist, und zwar bei der bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle.
Die Zahlungsfrist soll eine Woche betragen. Kann der Betroffene nicht sofort zahlen oder liegt das Verwarnungsgeld über 10 Euro, soll die Frist bewilligt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Über Verwarnung, Höhe des Verwarnungsgeldes und Zahlung bzw. Zahlungsfrist erhält der Betroffene eine Bescheinigung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Sperrwirkung: Zahlen beendet die Sache
Ist die Verwarnung wirksam, kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist (§ 56 Abs. 4 OWiG). Eine unwirksame Verwarnung – etwa weil die Belehrung über das Weigerungsrecht fehlte oder nicht gezahlt wurde – löst diese Sperrwirkung nach dem Wortlaut der Norm nicht aus.
Wer nicht einverstanden ist, muss die Verwarnung nicht annehmen. Dann bleibt es beim regulären Bußgeldverfahren; gegen einen späteren Bußgeldbescheid ist der Einspruch nach § 67 OWiG möglich (siehe die Seite zum Einspruch).
Wer darf verwarnen?
Verwaltungsbehörden erteilen die Verwarnung nach § 56 OWiG. Im Außendienst ermächtigte Personen müssen sich ausweisen (§ 57 Abs. 1 OWiG). Die Befugnis steht nach § 57 Abs. 2 OWiG auch ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
Die Ermächtigung erteilt nach § 58 Abs. 1 OWiG die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Bei häufigen, gleichartigen Verstößen sollen allgemeine Ermächtigungen nähere Bestimmungen enthalten, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe verwarnt wird (§ 58 Abs. 2 OWiG) – daher die bundesweit einheitliche Linie über den Bußgeldkatalog.
Verkehrsrecht: die 55-Euro-Grenze
Die Bußgeldkatalog-Verordnung schließt den Kreis zum Straßenverkehr: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, für die der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von bis zu 55 Euro vorsieht, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und – in Abschnitt I – von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV).
Beispiele aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Stand der am 10.10.2026 abgerufenen Fassung):
| Tatbestand | Lfd. Nr. BKat | Regelsatz | Verfahren | |---|---|---|---| | Unzulässig gehalten (§ 12 Abs. 1 StVO) | 51 | 20 € | Verwarnungsgeld | | Erforderlichen Abstand nicht eingehalten, bis 80 km/h (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) | 12.1 | 25 € | Verwarnungsgeld | | Abstand nicht eingehalten, bis 80 km/h, mit Gefährdung | 12.2 | 30 € | Verwarnungsgeld | | Abstand nicht eingehalten, über 80 km/h, ≥ ¼ Tachowert | 12.4 | 35 € | Verwarnungsgeld | | Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) | 53 | 55 € | Verwarnungsgeld (Obergrenze) | | Feuerwehrzufahrt zugeparkt und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 53.1 | 100 € | Geldbuße (Bußgeldbescheid) |
Verwarnungsgeld bis 55 Euro bedeutet: kein Bußgeldbescheid. Zugleich zeigt § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bb StVG, dass das Fahreignungsregister Ordnungswidrigkeiten nur speichert, bei denen eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (oder ein Fahrverbot angeordnet ist). Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro löst deshalb keinen Punkt aus. Die Ermächtigung in § 26a Abs. 1 StVG nennt die Verwarnung als einen der drei Regelungsgegenstände der Bußgeldkatalog-Verordnung (Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen, Fahrverbot).
Abgrenzung
- Verwarnungsgeld ≠ Geldbuße. Das Verwarnungsgeld (5–55 €) setzt ein Einverständnis voraus und kommt ohne Bescheid aus; die Geldbuße wird per Bußgeldbescheid festgesetzt und kann mit dem Einspruch angefochten werden.
- Verwarnung ohne Geld. Die bloße Verwarnung (mündlich oder schriftlich, „Belehrung") nach § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist ohne Zahlung möglich.
- Keine Punkte bis 55 €. Wann Punkte entstehen und wie das Punktsystem funktioniert, regelt § 4 StVG – siehe die Seite zum Fahreignungsregister.
- Verjährung der Ordnungswidrigkeit bleibt ein eigenes Thema (siehe unten).
Was das praktisch bedeutet
- Belehrung abwarten. Eine Verwarnung vor Ort ist freiwillig; die Beamten müssen auf das Weigerungsrecht hinweisen. Wer zahlt, erhält eine Bescheinigung – und die Sache ist für diesen Vorwurf erledigt.
- Weigerung hat Folgen. Verweigert man das Einverständnis, folgt das reguläre Bußgeldverfahren (Anhörung, ggf. Bußgeldbescheid mit Verfahrenskosten).
- Frist beachten. Bei Zahlung per Überweisung gilt die gesetzte Frist (soll eine Woche betragen); wer nicht fristgerecht zahlt, hat keine wirksame Verwarnung.
- Bescheinigung aufbewahren. Sie belegt die Zahlung und die Sperrwirkung des § 56 Abs. 4 OWiG.
- Keine Gebühren. Für die Verwarnung selbst werden nach § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Siehe auch
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen (OWiG)](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)
- [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 StVG)](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)
- [Falschparken und Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)
Quellen
- § 56 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde – Abs. 1 Verwarnungsgeld 5 bis 55 Euro, Abs. 2 Weigerungsrecht, Einverständnis, Zahlung, Frist, Abs. 3 Bescheinigung und Kostenfreiheit, Abs. 4 Sperrwirkung) – am 10.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__56.html [A]
- § 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes) – am 10.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__57.html [A]
- § 58 OWiG (Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung) – am 10.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__58.html [A]
- § 1 BKatV (Bußgeldkatalog – Abs. 1 Satz 2: Regelsatz bis 55 Euro ⇒ Verwarnungsgeld, Abs. 2 Regelsätze) – am 10.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 12.1–12.4, 51, 53, 53.1 – am 10.10.2026 im Tabellentext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 26a StVG (Verordnungsermächtigung Bußgeldkatalog – Verwarnung, Regelsätze, Fahrverbot) – am 10.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26a.html [A]
- § 28 StVG (Fahreignungsregister – Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bb: Geldbuße von mindestens 60 Euro) – am 10.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- Wikidata-Item „Verwarnungsgeld" (Geldbuße bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten), Q2520790 – am 10.10.2026 per Wikidata-API (props=info) verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q2520790 [D]
- Wikidata-Item „Ordnungswidrigkeitengesetz", Q2029399 – laut AGENT_GUIDE verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q2029399 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung", Q3455842 – am 10.10.2026 per Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 56–58 OWiG, § 1 BKatV, §§ 26a, 28 StVG und die Regelsätze Nr. 12.1–12.4, 51, 53, 53.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV am 10.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen. | change_type=initial_publication
Stand
- Stand: 2026-10-10
- Gültig ab: 1968-10-01 (OWiG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (OWiG, BKatV, StVG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0