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Vormund im Testament benennen (§§ 1782, 1783 BGB) – Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, Ausschluss, Übergehen durch das Familiengericht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-20 · letzte Prüfung: 2026-10-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eltern können **durch letztwillige Verfügung**, also im Testament oder als einseitige Verfügung im Erbvertrag, festlegen, **wer Vormund ihrer minderjährigen Kinder** werden soll, wenn beide Eltern sterben. Sie können auch bestimmte Personen **ausdrücklich ausschließen** (§ 1782 Abs. 1 BGB). Benannt werden kann eine **natürliche Person** oder ein **Ehepaar als gemeinschaftliche Vormünder**. Voraussetzung: Dem Elternteil steht zur Zeit seines Todes die **Sorge für Person und Vermögen** des Kindes zu. Das Familiengericht ist an die Benennung grundsätzlich gebunden. Es darf die benannte Person **ohne ihre Zustimmung nur übergehen**, wenn einer der Gründe des § 1783 Abs. 1 BGB vorliegt, etwa wenn die Bestellung dem **Kindeswohl widerspricht** oder das Kind **ab 14 Jahren widerspricht**. Widersprechen sich die Verfügungen beider Eltern, gilt die des **zuletzt verstorbenen** Elternteils (§ 1782 Abs. 2 BGB). Diese Regeln gelten in dieser Fassung seit der Vormundschaftsrechtsreform zum **1. Januar 2023**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1782, 1783 BGB (seit 01.01.2023) [gesetze-im-internet.de]
FormLetztwillige Verfügung (Testament; im Erbvertrag als einseitige Verfügung) [§ 1782 Abs. 1 BGB, § 2299 Abs. 1 BGB]
Wer kann benannt werdenEine natürliche Person oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder [§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB]
AusschlussEltern können Personen von der Vormundschaft ausschließen [§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB]
VoraussetzungElternteil hat beim Tod die Sorge für Person und Vermögen des Kindes [§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Benennung vor der GeburtZulässig, wenn dem Elternteil die Sorge bei Geburt zustünde [§ 1782 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Widersprüchliche VerfügungenEs gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils [§ 1782 Abs. 2 BGB]
Übergehen der benannten PersonOhne ihre Zustimmung nur aus den fünf Gründen des § 1783 Abs. 1 BGB
Widerspruch des KindesKind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann der Bestellung widersprechen [§ 1783 Abs. 1 Nr. 3 BGB]
BereitschaftsfristBenannte Person muss sich binnen vier Wochen nach Aufforderung des Familiengerichts bereit erklären [§ 1783 Abs. 1 Nr. 5 BGB]
Nachträgliche BestellungBei nur vorübergehender Verhinderung Antrag binnen sechs Monaten [§ 1783 Abs. 2 Nr. 1 BGB]
AusschlussgründeGeschäftsunfähige können nicht Vormund werden; Minderjährige u. a. sollen es in der Regel nicht [§ 1784 BGB]
Ohne BenennungFamiliengericht wählt den am besten geeigneten Vormund; der mutmaßliche Elternwille ist zu berücksichtigen [§ 1778 BGB]
ZuständigkeitFamiliengericht, Kindschaftssache [§ 1773 BGB, § 151 Nr. 4 FamFG]
Vermögen getrennt regelnErblasser kann die Verwaltung des Geerbten durch die Eltern ausschließen [§ 1638 BGB]

Geltungsbereich

Eine Vormundschaft wird nur angeordnet, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1773 Abs. 1 BGB). Stirbt ein Elternteil und hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, steht die Sorge automatisch dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Eine Vormundbenennung wirkt deshalb praktisch erst, wenn beide Eltern gestorben sind oder der überlebende Elternteil das Sorgerecht nicht (mehr) hat. War ein Elternteil allein sorgeberechtigt, überträgt das Familiengericht die Sorge dem anderen Elternteil, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Eine Benennung kann den anderen leiblichen Elternteil also nicht verdrängen.

Seit dem 1. Januar 2023 (Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts) ist die Benennung in § 1782 BGB geregelt. Ältere Testamente, die sich auf die früheren §§ 1776, 1777 BGB beziehen, bleiben inhaltlich wirksam. Maßgeblich ist der erkennbare Wille der Eltern.

Was in die Verfügung gehört

  1. Name der Person, die Vormund werden soll, möglichst mit Geburtsdatum. Benannt werden kann eine Einzelperson oder ein Ehepaar gemeinsam (z. B. Schwester und Schwager).
  2. Ersatzperson, falls die erste Person ausfällt. Das Gesetz sieht keine Rangfolge vor, eine Reihenfolge im Testament hilft dem Gericht aber, den Elternwillen umzusetzen.
  3. Optional ein Ausschluss: „Mein Bruder X soll nicht Vormund werden." Ein Ausgeschlossener soll in der Regel nicht bestellt werden (§ 1784 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
  4. Form wahren: Beim eigenhändigen Testament muss alles handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ehegatten können die Benennung in einem gemeinschaftlichen Testament treffen (§ 2267 BGB). Ein bloßes maschinengeschriebenes „Sorgerechtsschreiben" ist keine letztwillige Verfügung.
  5. Vermögen mitdenken: Wer verhindern will, dass ein bestimmter Elternteil oder Vormund das Erbe des Kindes verwaltet, kann die Vermögenssorge ausschließen (§ 1638 BGB) und Verwaltungsanordnungen treffen (§ 1639 BGB) oder eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Wann das Familiengericht abweichen darf (§ 1783 BGB)

Die benannte Person darf ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

  1. sie nach § 1784 BGB nicht Vormund werden kann oder soll (z. B. geschäftsunfähig, minderjährig, selbst unter Betreuung für die wesentlichen Angelegenheiten),
  2. ihre Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde,
  3. das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerspricht,
  4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist oder
  5. sie sich nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung des Familiengerichts bereit erklärt.

War die Person nur vorübergehend verhindert (Nr. 4), kann sie innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung des bisherigen Vormunds beantragen, an dessen Stelle zu treten, sofern die Entlassung dem Kindeswohl nicht widerspricht und ein über 14-jähriges Kind nicht widerspricht (§ 1783 Abs. 2 BGB).

Fehlt eine wirksame Benennung, wählt das Familiengericht selbst. Dabei sind der Wille des Kindes, seine Bindungen und der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern zu berücksichtigen (§ 1778 Abs. 2 BGB). Ein ehrenamtlicher Vormund aus dem Umfeld hat Vorrang vor Berufs-, Vereins- und Amtsvormund (§ 1779 Abs. 2 BGB). Bis zur Entscheidung kann ein vorläufiger Vormund bestellt werden (§ 1781 BGB).

Häufige Fehler

Beispiel

Die verheirateten Eltern A und B haben eine 9-jährige Tochter. In ihrem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament schreiben sie: „Sterben wir beide, soll meine Schwester S zusammen mit ihrem Ehemann M Vormund unserer Tochter werden. Ersatzweise unser Freund F." Stirbt zuerst A, bleibt B allein sorgeberechtigt (§ 1680 Abs. 1 BGB). Stirbt später auch B, ordnet das Familiengericht die Vormundschaft an und fordert S und M auf, sich zu erklären. Sagen sie innerhalb von vier Wochen zu und spricht nichts gegen das Kindeswohl, muss das Gericht sie bestellen. Hätte B nach dem Tod von A in einem neuen Testament nur F benannt, gälte die Verfügung von B als zuletzt verstorbenem Elternteil (§ 1782 Abs. 2 BGB).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-20
Letzte Prüfung:
2026-10-20
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0