Vorweggenommene Erbfolge – Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt (§§ 1030, 1093 BGB, § 2325 Abs. 3 BGB, ErbStG)
Kurzantwort
Vorweggenommene Erbfolge ist kein Rechtsbegriff des BGB, sondern die Sammelbezeichnung für die Übertragung von Vermögen – meist einer Immobilie – zu Lebzeiten auf die künftigen Erben. Rechtstechnisch handelt es sich in aller Regel um eine Schenkung (§ 516 BGB) oder eine gemischte bzw. mit Auflagen verbundene Schenkung, die als Übergabevertrag notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und mit Auflassung und Grundbucheintragung vollzogen wird (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB).
Der typische Gestaltungsbaustein ist der Vorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB): Der Übergeber verliert das Eigentum, behält aber das Recht, „die Nutzungen der Sache zu ziehen" – also selbst zu wohnen oder die Mieten zu vereinnahmen. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar (§ 1059 Satz 1 BGB) und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 Satz 1 BGB); er fällt also nicht in den Nachlass.
Steuerlich ist die Übertragung eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage: § 25 ErbStG, der bis 2008 den Abzug versperrte, ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben. Der Kapitalwert bestimmt sich nach § 14 BewG (Vervielfältiger nach der BMF-Sterbetafel-Tabelle, Zinssatz 5,5 %), begrenzt durch § 16 BewG (Jahreswert höchstens Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6). Die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG (Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €) stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung – § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen.
Erbrechtlich entscheidend ist die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB: Die Schenkung schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab und bleibt nach zehn Jahren „seit der Leistung" unberücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung („Genusstheorie") beginnt diese Frist nicht, solange sich der Übergeber die Nutzung im Wesentlichen vorbehält. Der BGH hat diese Linie zuletzt mit Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 bestätigt und zugleich abgegrenzt: Ein durch Reallast gesichertes Leibrentenversprechen hemmt den Fristlauf nicht – anders als der Vorbehaltsnießbrauch, der die Frist typischerweise gar nicht erst anlaufen lässt.
Praktisch heißt das: Wer Schenkungsteuer sparen will, wählt den Nießbrauch – wer die Pflichtteilsergänzung ausschalten will, darf ihn gerade nicht wählen. Beide Ziele lassen sich mit demselben Vorbehaltsrecht nicht gleichzeitig erreichen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsnatur „vorweggenommene Erbfolge" | Kein gesetzlicher Begriff; Oberbegriff für lebzeitige Vermögensübertragung auf künftige Erben |
| Regelmäßige Rechtsgrundlage | Schenkung [§ 516 BGB] bzw. gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage [§ 525 BGB] |
| Formerfordernis bei Grundstücken | Notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts [§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Heilung des Formmangels | Durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch [§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Form des Schenkungsversprechens | Notarielle Beurkundung; Heilung durch Bewirkung der Leistung [§ 518 Abs. 1, 2 BGB] |
| Dinglicher Vollzug | Einigung und Eintragung in das Grundbuch [§ 873 Abs. 1 BGB] |
| Auflassung | Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor zuständiger Stelle [§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Inhalt des Nießbrauchs | Recht, die Nutzungen der Sache zu ziehen [§ 1030 Abs. 1 BGB] |
| Beschränkbarkeit des Nießbrauchs | Durch Ausschluss einzelner Nutzungen [§ 1030 Abs. 2 BGB] |
| Übertragbarkeit des Nießbrauchs | Nicht übertragbar; nur die Ausübung kann überlassen werden [§ 1059 BGB] |
| Erlöschen des Nießbrauchs | Mit dem Tod des Nießbrauchers [§ 1061 Satz 1 BGB] |
| Nießbrauch im Nachlass? | Nein – er erlischt und fällt nicht in den Nachlass [§ 1061 Satz 1 BGB] |
| Erhaltungspflicht des Nießbrauchers | Erhaltung in wirtschaftlichem Bestand; Ausbesserungen nur im Rahmen gewöhnlicher Unterhaltung [§ 1041 BGB] |
| Lastentragung durch den Nießbraucher | Öffentliche Lasten (außer außerordentliche Lasten auf den Stammwert) und bei Bestellung ruhende privatrechtliche Lasten, insbes. Hypothekenzinsen [§ 1047 BGB] |
| Wohnungsrecht als Alternative | Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Gebäude(teil) unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen [§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Aufnahmerecht beim Wohnungsrecht | Familie sowie Pflege- und Bedienungspersonal [§ 1093 Abs. 2 BGB] |
| Mitbenutzung gemeinschaftlicher Anlagen | Bei Beschränkung auf Gebäudeteil zulässig [§ 1093 Abs. 3 BGB] |
| Wohnungsrecht: Vermietung möglich? | Nein – das Wohnungsrecht gibt kein Fruchtziehungsrecht; nur der Nießbrauch erlaubt die Vermietung |
| Pflichtteilsergänzung – Grundnorm | Hinzurechnung des verschenkten Gegenstands zum Nachlass [§ 2325 Abs. 1 BGB] |
| Bewertung der Schenkung | Niederstwertprinzip: Wert bei Erbfall, höchstens Wert bei Schenkung [§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Abschmelzung | Im ersten Jahr voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger [§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Ausschlussfrist | Zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes [§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Schenkung an den Ehegatten | Frist beginnt nicht vor Auflösung der Ehe [§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB] |
| Fristbeginn bei Grundstücken (Grundregel) | Eintritt des Leistungserfolgs = Umschreibung im Grundbuch [BGH, 02.12.1987 – IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292] |
| „Genusstheorie" | Leistung erst, wenn der Erblasser auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen [BGH, 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395] |
| Vorbehaltsnießbrauch und Fristlauf | Der umfassende Vorbehaltsnießbrauch lässt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht anlaufen [BGHZ 125, 395; bestätigt BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25] |
| Wohnungsrecht und Fristlauf | Nur in Ausnahmefällen fristhemmend; maßgeblich ist ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten [BGH, 29.06.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 Rn. 16] |
| Teil-Wohnungsrecht (z. B. nur Erdgeschoss) | Hemmt den Fristlauf nicht [BGH, 29.06.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38] |
| Leibrente mit Reallastsicherung und Fristlauf | Hemmt den Fristlauf nicht; die Frist läuft ab Grundbuchumschreibung [BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25] |
| Maßstab der Hemmung | Fortbestand einer „eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung" zum verschenkten Gegenstand [BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25 Rn. 14] |
| Anrechnung auf den Pflichtteil | Nur bei ausdrücklicher Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung [§ 2315 Abs. 1 BGB] |
| Bewertung der anzurechnenden Zuwendung | Nach dem Zeitpunkt der Zuwendung [§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Ausgleichung unter Abkömmlingen | Ausstattung stets, andere Zuwendungen nur bei Anordnung bei der Zuwendung [§ 2050 Abs. 1, 3 BGB] |
| Ausgleichung und Pflichtteil | Pflichtteil bemisst sich nach dem Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten [§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Schenkungsteuertatbestand | Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte bereichert wird [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Abzug des Nießbrauchs seit 2009 | Voll abzugsfähig; § 25 ErbStG ist aufgehoben [ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl. I S. 3018, Wirkung ab 01.01.2009] |
| Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen | Vielfaches des Jahreswerts nach BMF-Vervielfältigertabelle, Zinssatz 5,5 % [§ 14 Abs. 1 BewG] |
| Veröffentlichung der Vervielfältiger | Durch das BMF im Bundessteuerblatt, Anwendung ab 1. Januar des Folgejahres [§ 14 Abs. 1 Satz 2, 4 BewG] |
| Jahreswert bei Sachbezügen | Übliche Mittelpreise des Verbrauchsorts [§ 15 Abs. 2 BewG] |
| Jahreswert bei schwankenden Nutzungen | Voraussichtlicher Durchschnittsbetrag künftiger Jahre [§ 15 Abs. 3 BewG] |
| Begrenzung des Jahreswerts | Höchstens Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 [§ 16 BewG] |
| Korrektur bei vorzeitigem Tod | Berichtigung auf Antrag nach der wirklichen Dauer, gestaffelt nach Alter [§ 14 Abs. 2 BewG] |
| Beispiel Mindestdauer § 14 Abs. 2 BewG | Alter über 65 bis 70 Jahre: Bestand von nicht mehr als 6 Jahren [§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BewG] |
| Nachweis abweichenden gemeinen Werts | Zulässig, aber nicht mit anderer Lebensdauer, anderem Zinssatz oder anderer Zahlungsweise begründbar [§ 14 Abs. 4 BewG] |
| Abzugsverbot bei steuerbefreitem Vermögen | Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit die Gegenstände steuerbefreit sind [§ 10 Abs. 6a Satz 1 ErbStG] |
| Grundstücksbezogene Belastungen | Kein Doppelabzug, wenn bereits im gemeinen Wert berücksichtigt [§ 10 Abs. 6b ErbStG] |
| Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner | 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Kinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibetrag Enkel | 200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG] |
| Freibetrag übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG] |
| Freibetrag Steuerklasse II | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG] |
| Freibetrag Steuerklasse III | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG] |
| Zehnjahresrhythmus der Freibeträge | Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person binnen zehn Jahren [§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG] |
| Erwerbe ohne positiven Wert | Bleiben bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt [§ 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG] |
| Familienheim unter Ehegatten zu Lebzeiten | Steuerfrei ohne Betragsgrenze und ohne Behaltensfrist [§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG] |
| Familienheim an Kinder zu Lebzeiten | Nicht begünstigt – § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt nur zwischen Ehegatten/Lebenspartnern |
| Wahlrecht Jahresversteuerung | Statt Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert [§ 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG] |
| Ablösung der Jahressteuer | Jederzeit zum nächsten Fälligkeitstermin mit dem Kapitalwert [§ 23 Abs. 2 ErbStG] |
| Erlöschen der Steuer bei Rückgabe | Soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Nutzungen bis zur Rückgabe | Erwerber wird für diesen Zeitraum wie ein Nießbraucher behandelt [§ 29 Abs. 2 ErbStG] |
| Grunderwerbsteuer bei Schenkung | Ausgenommen, soweit ErbStG greift; Auflagen unterliegen der GrESt, soweit schenkungsteuerlich abziehbar [§ 3 Nr. 2 GrEStG] |
| Grunderwerbsteuer Verwandte gerader Linie | Erwerb ausgenommen; Stiefkinder und Ehegatten/Lebenspartner gleichgestellt [§ 3 Nr. 6 GrEStG] |
| Übernommenes Wohnungsrecht beim Kauf | Erhöht die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Wert [BFH, 22.10.2025 – II R 32/22] |
| Noch nicht eingetragener Nießbrauch | Als Gegenleistung in die GrESt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen [BFH, 22.10.2025 – II R 5/22] |
| Einkommensteuer: Spekulationsfrist | Zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung [§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG] |
| Unentgeltlicher Erwerb und Vorbesitzzeit | Dem Einzelrechtsnachfolger wird die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet [§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG] |
| Rückforderung wegen Verarmung | Herausgabe nach Bereicherungsrecht, abwendbar durch Zahlung des Unterhaltsbedarfs [§ 528 Abs. 1 BGB] |
| Ausschluss der Rückforderung | Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Bedürftigkeit [§ 529 BGB] |
| Entstehung des Anspruchs aus § 528 BGB | Mit Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit [BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25] |
| Verjährung des Anspruchs aus § 528 BGB | Regelverjährung von drei Jahren, soweit weder § 196 BGB noch eine Sondervorschrift eingreift [§ 195 BGB; BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25 – zu Geldschenkungen] |
| Rückforderung eines Grundstücks | Zehnjährige Verjährung nach § 196 BGB kommt in Betracht [§ 196 BGB] |
| Kenntnismaßstab bei Überleitung | Vor der Überleitung ist der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich [BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25] |
| Sozialhilferegress | Übergang des Anspruchs durch schriftliche Anzeige an den Beschenkten [§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII] |
| Einwendungen des Beschenkten | Bleiben gegenüber dem Sozialhilfeträger erhalten [BGH, 20.11.2018 – X ZR 115/16, NJW 2019, 1229 Rn. 15] |
| Sittenwidrigkeit des Übergabevertrags | Nicht per se; § 528 BGB verhindert die Inanspruchnahme der Allgemeinheit [BGH, 06.02.2009 – V ZR 130/08] |
| Widerruf wegen groben Undanks | Bei schwerer Verfehlung gegen Schenker oder nahen Angehörigen [§ 530 Abs. 1 BGB] |
| Widerrufsfrist | Ein Jahr ab Kenntnis vom Eintritt der Voraussetzungen [§ 532 Satz 1 BGB] |
| Widerruf nach dem Tod des Beschenkten | Nicht mehr zulässig [§ 532 Satz 2 BGB] |
| Widerrufsrecht des Erben | Nur bei vorsätzlicher widerrechtlicher Tötung oder Hinderung am Widerruf [§ 530 Abs. 2 BGB] |
| Geschäftswert des Übergabevertrags | Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist [§ 97 Abs. 1 GNotKG] |
| Leistungsaustausch | Nur der Wert der Leistung des einen Teils, bei Verschiedenheit der höhere [§ 97 Abs. 3 GNotKG] |
| Bewertung des Nießbrauchs im Kostenrecht | Nutzungs- und Leistungsrechte nach § 52 GNotKG (nicht § 51 GNotKG) |
| Jahreswert im Kostenrecht | 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands, sofern kein anderer Wert feststellbar [§ 52 Abs. 5 GNotKG] |
| Faktor lebenslängliches Recht, Alter über 50 bis 70 | Auf die ersten 10 Jahre entfallender Wert [§ 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG] |
| Faktor lebenslängliches Recht, Alter über 70 | Auf die ersten 5 Jahre entfallender Wert [§ 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG] |
| Faktor lebenslängliches Recht, Alter bis 30 | Auf die ersten 20 Jahre entfallender Wert [§ 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG] |
| Erloschenes Nutzungsrecht | Wert 0 Euro [§ 52 Abs. 6 Satz 4 GNotKG] |
| Rückauflassungsvormerkung / Wiederkaufsrecht | Wert: die Hälfte des Werts des betroffenen Gegenstands [§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG] |
| Gebührensatz der Beurkundung | 2,0-Gebühr für das Beurkundungsverfahren [KV Nr. 21100 GNotKG] |
Was „vorweggenommene Erbfolge" rechtlich bedeutet
Der Begriff steht in keinem Gesetz. Gemeint ist die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten mit dem Ziel, den späteren Nachlass zu verkleinern oder ganz zu vermeiden. Rechtlich zerfällt der Vorgang in zwei Ebenen:
- Verpflichtungsgeschäft – der Übergabevertrag. Er ist regelmäßig eine Schenkung (§ 516 BGB), häufig als gemischte Schenkung (Teilentgelt, Gleichstellungsgelder an Geschwister) oder als Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB, etwa Pflegeverpflichtung) ausgestaltet.
- Verfügungsgeschäft – Auflassung und Eintragung.
Beides wird in einer Urkunde beurkundet. Das Beurkundungserfordernis folgt bei Grundstücken aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB und – für das Schenkungsversprechen als solches – aus § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wortlaut § 311b Abs. 1 BGB
> (1) ¹Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. ²Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Fassung: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft seit 01.01.2002.
Wortlaut § 518 BGB
> (1) ¹Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. ²Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. > > (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Der dingliche Vollzug richtet sich nach § 873 Abs. 1 BGB (Einigung und Eintragung) und § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB (Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor zuständiger Stelle). Hinweis zum Rechtsstand: § 873 BGB wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320) mit Wirkung vom 29.12.2025 geändert; der oben in der Kernfaktentabelle wiedergegebene Inhalt entspricht der geltenden Fassung.
Der Vorbehaltsnießbrauch (§§ 1030 ff. BGB)
Der Nießbrauch ist das schärfste Vorbehaltsrecht: Er gibt dem Berechtigten das volle Fruchtziehungsrecht, also **Selbstnutzung und Vermietung**.
Wortlaut § 1030 BGB
> (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). > > (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Wortlaut § 1059 BGB
> ¹Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. ²Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
Wortlaut § 1061 BGB
> ¹Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. ²Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
Das Erlöschen kraft Gesetzes ist der Grund, warum der Nießbrauch nicht in den Nachlass fällt: Mit dem Tod des Übergebers wird das Eigentum des Beschenkten lastenfrei. Es bedarf keiner Übertragung, keiner Erbauseinandersetzung und – abgesehen von der Grundbuchberichtigung – keines Erbnachweises.
Lastenverteilung zwischen Nießbraucher und Eigentümer
§ 1041 BGB – Erhaltung der Sache:
> ¹Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. ²Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
§ 1047 BGB – Lastentragung:
> Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
Die gesetzliche Verteilung – laufende Unterhaltung und öffentliche Lasten beim Nießbraucher, außergewöhnliche Erneuerungen beim Eigentümer – ist dispositiv und wird in Übergabeverträgen fast immer abweichend geregelt. Wird nichts vereinbart, trägt der beschenkte Eigentümer beispielsweise die Kosten einer neuen Heizungsanlage oder Dachsanierung, ohne die Immobilie nutzen zu können. Das ist die häufigste Konfliktquelle solcher Verträge.
Wohnungsrecht als Alternative (§ 1093 BGB)
> (1) ¹Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. ²Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung. > > (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. > > (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
| Merkmal | Nießbrauch (§ 1030 BGB) | Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Nießbrauch (eigener Titel) | Beschränkte persönliche Dienstbarkeit |
| Umfang | Alle Nutzungen der Sache | Nutzung als Wohnung |
| Vermietung durch den Berechtigten | Ja | Nein |
| Erstreckung auf das ganze Grundstück | Möglich | Nur Gebäude oder Gebäudeteil |
| Aufnahme Dritter | Aus dem Fruchtziehungsrecht | Familie, Bedienung, Pflegepersonal (Abs. 2) |
| Erlöschen mit dem Tod | § 1061 Satz 1 BGB | § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB |
| Steuerlicher Kapitalwert | Regelmäßig höher (volle Nutzungen) | Regelmäßig niedriger |
| Wirkung auf § 2325 Abs. 3 BGB | Hemmt den Fristbeginn typischerweise | Nur ausnahmsweise (BGHZ 211, 38) |
Wer die Immobilie noch selbst bewohnt und nicht vermieten will, braucht wirtschaftlich kein Nießbrauchsrecht. Der Preis des schwächeren Wohnungsrechts ist ein niedrigerer Kapitalwert und damit eine höhere Schenkungsteuer-Bemessungsgrundlage – dafür beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB in aller Regel sofort zu laufen.
Pflichtteilsergänzung: die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB
Wortlaut § 2325 BGB
> (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. > > (2) ¹Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. ²Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. > > (3) ¹Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. ²Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. ³Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Fassung: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft seit 01.01.2010.
Abschmelzung im Zeitverlauf
| Jahre zwischen Leistung und Erbfall | Berücksichtigter Anteil |
|---|---|
| weniger als 1 Jahr | 100 % |
| 1 bis unter 2 Jahre | 90 % |
| 2 bis unter 3 Jahre | 80 % |
| 3 bis unter 4 Jahre | 70 % |
| 4 bis unter 5 Jahre | 60 % |
| 5 bis unter 6 Jahre | 50 % |
| 6 bis unter 7 Jahre | 40 % |
| 7 bis unter 8 Jahre | 30 % |
| 8 bis unter 9 Jahre | 20 % |
| 9 bis unter 10 Jahre | 10 % |
| 10 Jahre und mehr | 0 % |
Der entscheidende Punkt: Wann ist „geleistet"?
§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft nicht an den Vertragsschluss, sondern an die Leistung an. Bei Grundstücken ist das im Ausgangspunkt die Umschreibung im Grundbuch (BGH, 02.12.1987 – IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292).
Der BGH hat diesen Ansatz aber um die sogenannte Genusstheorie ergänzt. Grundlegend BGH, 27.04.1994 – IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395), dort zum Nießbrauchsvorbehalt:
> „Eine Leistung liegt … nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen."
Und weiter (juris Rn. 11): Zu den wesentlichen Folgen einer Schenkung gehöre „der Verlust der mit dem Eigentum verbundenen, unmittelbaren Herrschaftsbefugnisse über den verschenkten Gegenstand, mithin der Verlust der Möglichkeit, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, ihn selbst zu nutzen, andere von der Nutzung auszuschließen und ihnen die Nutzung unentgeltlich oder gegen Entgelt einzuräumen".
BGH, 29.06.2016 – IV ZR 474/15 (BGHZ 211, 38) – Wohnungsrecht
Amtlicher Leitsatz:
> „Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristablaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395)."
Maßgeblich ist danach, „ob dem Schenker ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten zustand" (BGHZ 211, 38 Rn. 16). Im entschiedenen Fall genügten ein Wohnungsrecht am Erdgeschoss plus Mitbenutzungsrechte nicht – der Übergeber war nicht mehr „Herr im Haus", die Frist lief. Fundstellen: BGHZ 211, 38; NJW 2016, 2957; DNotZ 2016, 805; FamRZ 2016, 1453; ZEV 2016, 445. Verfahrensgang: LG Leipzig 14.07.2015 – 3 O 817/14 → OLG Dresden 30.09.2015 – 17 U 1338/15 → BGH.
BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25 – Leibrente und Reallast
Die aktuellste Entscheidung betrifft eine Grundstücksüberlassung gegen eine durch Reallast gesicherte Leibrente. Der Senat bestätigt die Genusstheorie ausdrücklich (Rn. 10):
> „…eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 Rn. 15: zum Wohnungsrecht; vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 [juris Rn. 13]: zum Nießbrauch)."
Neu und tragend ist die Abgrenzung (Rn. 14): Der fristhemmende „Genuss" liegt „gerade im Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand". Eine Leibrente begründet eine solche Beziehung nicht (Rn. 20):
> „…fließen dem Erblasser die Rentenleistungen nicht deshalb zu, weil er noch fortgesetzten Ertrag aus dem übertragenen Gegenstand zöge, sondern weil er sich des Eigentums an der Sache – zumindest teilweise – als Gegenleistung für den Rentenbezug vollständig und vorbehaltlos begeben hat."
Ergebnis: Die Zehnjahresfrist war „mangels Hemmung durch das reallastgesicherte Leibrentenversprechen" zehn Jahre nach Grundbucheintragung abgelaufen. Verfahrensgang: LG Weiden i. d. OPf. 21.06.2024 – 11 O 108/23 → OLG Nürnberg 27.06.2025 – 1 U 1335/24 → BGH. Fundstelle: MDR 2026, 1063 (für BGHZ vorgesehen).
Übersicht: Welcher Vorbehalt hemmt den Fristbeginn?
| Vorbehaltenes Recht | Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB | Belegstelle |
|---|---|---|
| Umfassender Vorbehaltsnießbrauch am gesamten Objekt | Läuft regelmäßig nicht an | BGHZ 125, 395; BGH IV ZR 141/25 Rn. 10 |
| Wohnungsrecht am gesamten Gebäude unter Ausschluss des Beschenkten | Kann ausnahmsweise gehemmt sein | BGHZ 211, 38 Rn. 16 |
| Wohnungsrecht nur an einem Gebäudeteil, Beschenkter wohnt mit | Läuft an | BGHZ 211, 38 |
| Reallastgesicherte Leibrente | Läuft an (ab Grundbucheintragung) | BGH IV ZR 141/25 |
| Kein Vorbehalt | Läuft ab Grundbucheintragung | BGHZ 102, 289, 292 |
Diese Aufstellung ist eine Typisierung. Der BGH entscheidet einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild der fortbestehenden Herrschaftsbeziehung; die Grenzfälle – etwa Quotennießbrauch, zeitlich befristeter Nießbrauch oder ein auf eine Wohnung beschränkter Nießbrauch im Mehrfamilienhaus – sind höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.
Der Zielkonflikt
| Ziel | Geeignetes Mittel | Nebenwirkung |
|---|---|---|
| Schenkungsteuer minimieren | Vorbehaltsnießbrauch (hoher Kapitalwert mindert die Bemessungsgrundlage) | Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB läuft nicht an |
| Pflichtteilsergänzung ausschließen | Übertragung ohne Nutzungsvorbehalt | Voller Wert unterliegt der Schenkungsteuer, keine Absicherung des Übergebers |
| Absicherung ohne Fristhemmung | Reallastgesicherte Leibrente | Rentenzahlungen sind zu leisten; Bewertung des Teilentgelts |
| Absicherung mit geringerer Fristwirkung | Wohnungsrecht an einem Gebäudeteil | Keine Vermietungsmöglichkeit, geringerer Kapitalwert |
Anrechnung und Ausgleichung
Neben der Pflichtteilsergänzung kennt das BGB zwei weitere Mechanismen, die lebzeitige Zuwendungen erfassen:
Anrechnung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB – wirkt nur, wenn der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung anordnet:
> (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. > > (2) ¹Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. ²Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung – etwa erst im späteren Testament – ist unwirksam. Die Klausel gehört in den Übergabevertrag selbst.
Ausgleichung unter Abkömmlingen, § 2050 BGB:
> (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. > > (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. > > (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Die Übertragung eines Hauses ist regelmäßig keine Ausstattung im Sinne des Abs. 1, sondern eine „andere Zuwendung" nach Abs. 3 – sie wird also nur ausgeglichen, wenn der Übergeber das im Vertrag anordnet. Über § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB schlägt die Ausgleichung auf den Pflichtteil eines Abkömmlings durch.
Schenkungsteuer
Tatbestand und Bewertung
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Die Bereicherung ist der Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG abzüglich des Kapitalwerts des vorbehaltenen Nutzungsrechts.
Der wichtigste Rechtsstandshinweis: § 25 ErbStG a. F. – der den Abzug von Nutzungslasten zugunsten des Schenkers verbot und stattdessen eine zinslose Stundung vorsah – ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben. In der Gesetzesfassung erscheint die Norm heute als „§ 25 (weggefallen)". Ratgeberliteratur, die noch auf ein Abzugsverbot oder Stundungsmodell verweist, ist über 17 Jahre veraltet.
Zu beachten bleibt jedoch § 10 Abs. 6a Satz 1 ErbStG – nicht Abs. 6, der nur nicht steuerbares bzw. beschränkt steuerpflichtiges Vermögen betrifft:
> ¹Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind.
Und § 10 Abs. 6b ErbStG verhindert einen Doppelabzug, wenn sich grundstücksbezogene Belastungen bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts ausgewirkt haben.
Kapitalwert des Nießbrauchs (§§ 14–16 BewG)
Der Kapitalwert ist das Produkt aus Jahreswert und Vervielfältiger.
§ 14 Abs. 1 BewG:
> ¹Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. ²Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. ³Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. ⁴Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
§ 16 BewG – die Deckelung:
> Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
Der Jahreswert selbst bestimmt sich bei Sachbezügen nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts (§ 15 Abs. 2 BewG), bei schwankenden Erträgen nach dem voraussichtlichen Durchschnitt künftiger Jahre (§ 15 Abs. 3 BewG). Der Zinssatz von 5,5 % für die Nutzung einer Geldsumme steht in § 15 Abs. 1 BewG.
Korrektur bei frühem Tod (§ 14 Abs. 2 BewG): Stirbt der Nießbraucher deutlich früher als kalkuliert, wird die Steuerfestsetzung auf Antrag nach der wirklichen Dauer berichtigt. Die Mindestdauern sind gestaffelt – etwa bei einem Alter von mehr als 65 bis 70 Jahren: nicht mehr als 6 Jahre (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BewG). Ist eine Last weggefallen, bedarf die Berichtigung keines Antrags (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Freibeträge und Zehnjahresrhythmus
| Erwerber | Freibetrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Kinder der Kinder) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern beim Erwerb von Todes wegen) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Steuerklasse III (alle Übrigen) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden." Der Freibetrag „lebt" also alle zehn Jahre wieder auf – gerechnet rückwärts vom jeweils letzten Erwerb, nicht in starren Kalenderblöcken.
Familienheim: nur zwischen Ehegatten
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG stellt Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, „soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim)". Die Befreiung gilt entsprechend zwischen Lebenspartnern. Sie ist der Höhe nach unbegrenzt und kennt zu Lebzeiten keine Behaltensfrist.
Für die vorweggenommene Erbfolge an Kinder hilft die Vorschrift nicht: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt ausschließlich im Verhältnis der Ehegatten bzw. Lebenspartner untereinander. Die Befreiung für das an Kinder vererbte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) setzt einen Erwerb von Todes wegen voraus und greift bei lebzeitiger Schenkung ebenfalls nicht.
Wahlrecht Jahresversteuerung (§ 23 ErbStG)
> (1) ¹Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. ²Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt. > > (2) ¹Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. …
Das Wahlrecht betrifft den Erwerb von wiederkehrenden Nutzungen, ist bei der klassischen Immobilienübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt also nicht der Regelfall – wohl aber dort, wo der Beschenkte selbst ein Nutzungsrecht oder eine Rente zugewendet bekommt.
Rechenbeispiel
Sachverhalt: Vater (68 Jahre) überträgt am 15.03.2026 ein Mehrfamilienhaus auf seine Tochter und behält sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG: 600.000 €. Nachhaltig erzielbarer Reinertrag (Jahresnettomiete abzüglich der vom Nießbraucher zu tragenden Kosten): 18.000 €. Frühere Zuwendungen an die Tochter innerhalb der letzten zehn Jahre: keine.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Grundbesitzwert (§§ 176 ff. BewG) | 600.000 € |
| Höchstzulässiger Jahreswert nach § 16 BewG: 600.000 € ÷ 18,6 | 32.258 € |
| Angesetzter Jahreswert (tatsächlicher Reinertrag, liegt unter der Grenze) | 18.000 € |
| Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG (BMF-Tabelle, Alter 68, männlich) | hier beispielhaft 11,0 |
| Kapitalwert des Nießbrauchs: 18.000 € × 11,0 | 198.000 € |
| Bereicherung: 600.000 € − 198.000 € | 402.000 € |
| Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: Abrundung auf volle 100 €) | 2.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I bis 75.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | 7 % |
| Schenkungsteuer | 140 € |
Zum Vergleich: Ohne Nießbrauchsvorbehalt wären 600.000 € − 400.000 € = 200.000 € steuerpflichtig, bei 11 % Steuersatz also 22.000 €.
Der Preis dieser Ersparnis: Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt wegen des Vorbehaltsnießbrauchs voraussichtlich nicht zu laufen. Verstirbt der Vater 2040, kann ein pflichtteilsberechtigter Bruder der Tochter den vollen Wert der Immobilie in die Pflichtteilsergänzung einbeziehen.
Wichtig zum Vervielfältiger: Der Wert 11,0 ist in diesem Beispiel angenommen. Maßgeblich ist ausschließlich die vom BMF nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG im Bundessteuerblatt veröffentlichte Tabelle in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Fassung. Sie unterscheidet nach Lebensalter und Geschlecht und ändert sich mit jeder neuen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes.
Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer
Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 GrEStG nimmt Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Besteuerung aus, allerdings mit dem Vorbehalt: „Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind." Unabhängig davon greift bei der klassischen Eltern-Kind-Übergabe § 3 Nr. 6 GrEStG: Der Erwerb durch Verwandte in gerader Linie ist ausgenommen; Stiefkinder sowie Ehegatten und Lebenspartner der Begünstigten sind gleichgestellt. Nicht erfasst sind Geschwister, Nichten und Neffen.
Zwei aktuelle BFH-Urteile vom 22.10.2025 schärfen die Abgrenzung bei entgeltlichen Erwerben:
- II R 5/22 („Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung"), Leitsatz: „Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen." Tragend: § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG greift nicht, weil der Nießbrauch bei Vertragsschluss noch nicht dinglich bestellt war.
- II R 32/22 („Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht"), Leitsatz: „Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes."
Einkommensteuer. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung. Für den Beschenkten ist Satz 3 entscheidend:
> ³Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Die Schenkung selbst löst also keine neue Spekulationsfrist aus; der Beschenkte übernimmt die Vorbesitzzeit des Übergebers. Bei gemischten Schenkungen gilt das nur für den unentgeltlichen Teil – der entgeltliche Teil ist eine Anschaffung mit eigener Zehnjahresfrist.
Rückforderung, Widerruf und Sozialhilferegress
§ 528 BGB – Verarmung des Schenkers
> (1) ¹Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. …
§ 529 BGB schließt den Anspruch aus, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Der praktische Regelfall ist nicht die Rückforderung durch den Übergeber selbst, sondern der Sozialhilferegress: Zieht der Übergeber ins Pflegeheim und reichen Rente und Vermögen nicht aus, leitet der Sozialhilfeträger den Anspruch aus § 528 BGB auf sich über.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (amtliche Überschrift: „Übergang von Ansprüchen"):
> ¹Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
Der Übergang erfolgt also durch einseitige schriftliche Anzeige – kein Gerichtsverfahren, keine Zustimmung des Beschenkten erforderlich. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 93 Abs. 3 SGB XII keine aufschiebende Wirkung.
BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25: Verjährung
Die aktuellste Entscheidung zum Regress klärt drei Punkte:
- Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), soweit weder § 196 BGB noch eine Sondervorschrift eingreift.
- Der Anspruch „entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers" (Fortführung von BGH, 28.10.1997 – X ZR 157/96, NJW 1998, 537, 538).
- Für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für die Zeit vor der Überleitung der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich. Der Sozialhilfeträger erhält also keine eigene, neu beginnende Frist.
Verfahrensgang: LG Darmstadt 07.09.2023 – 27 O 302/22 → OLG Frankfurt 31.10.2025 – 24 U 195/23 → BGH.
Wichtige Einschränkung für die Immobilienübergabe: Der entschiedene Fall betraf Geldschenkungen. Ist Gegenstand der Rückforderung die Rückübertragung eines Grundstücks, kommt die zehnjährige Verjährung des § 196 BGB in Betracht (Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück). Die Dreijahresfrist des § 195 BGB gilt nach der Entscheidung nur, „soweit weder § 196 BGB noch eine Sondervorschrift eingreift". Für den typischen Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt ist die maßgebliche Frist deshalb im Einzelfall zu bestimmen; die Zehnjahresgrenze des § 529 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt.
Ergänzend BGH, 20.11.2018 – X ZR 115/16 (NJW 2019, 1229): Dem Beschenkten verbleiben alle gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger begründeten Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger (Rn. 15).
Die Zehnjahresgrenze des § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB bleibt daneben die wichtigste Planungsgröße: Sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.
Sittenwidrigkeit? Nein
BGH, 06.02.2009 – V ZR 130/08 (NJW 2009, 1346; DNotZ 2009, 441): Ein Übergabevertrag mit Versorgungs- und Nutzungsvorbehalt ist nicht per se sittenwidrig. Wörtlich: „Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird."
Widerruf wegen groben Undanks (§§ 530, 532 BGB)
> § 530 (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. > > (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
> § 532 ¹Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. ²Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Die Jahresfrist ab Kenntnis ist streng; sie wird in der Praxis regelmäßig versäumt. Deshalb enthalten sorgfältig gestaltete Übergabeverträge vertragliche Rückforderungsrechte mit eigenen, weiter gefassten Auslösetatbeständen.
Steuerliche Folge der Rückgabe
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, „soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte". Nach § 29 Abs. 2 ErbStG wird der Erwerber für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen zugestanden haben, „wie ein Nießbraucher behandelt" – die gezogenen Nutzungen bleiben also steuerlich erfasst.
Vertragliche Rückforderungsrechte und ihre Absicherung
Typische, im Übergabevertrag frei vereinbarte Rückforderungstatbestände:
- Vorversterben des Erwerbers vor dem Übergeber
- Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung des Übergebers
- Zwangsvollstreckung in das Objekt oder Insolvenz des Erwerbers
- Scheidung des Erwerbers (Schutz vor Zugewinnausgleich am übertragenen Objekt)
- Bezug von Sozialleistungen durch den Erwerber
- Grobe Verfehlungen unterhalb der Schwelle des § 530 BGB
Dinglich abgesichert werden diese Rechte durch eine Rückauflassungsvormerkung (§ 883 BGB). Kostenrechtlich ist deren Geschäftswert nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Hälfte des Werts des betroffenen Gegenstands.
Ein häufig übersehener Nebeneffekt: Ein weit gefasstes Rückforderungsrecht kann – ebenso wie der Nießbrauch – als fortbestehende „eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung" gewertet werden und damit den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB berühren. Höchstrichterlich geklärt ist das nicht; der Maßstab aus BGH IV ZR 141/25 Rn. 14 legt eine Einzelfallprüfung nahe.
Notarkosten (GNotKG)
§ 97 GNotKG – Verträge und Erklärungen:
> (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. > > (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt. > > (3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
Für die Bewertung des Nießbrauchs gilt § 52 GNotKG („Nutzungs- und Leistungsrechte") – nicht § 51 GNotKG, der Erwerbs- und Veräußerungsrechte sowie Verfügungsbeschränkungen betrifft. § 52 Abs. 5 GNotKG setzt den Jahreswert mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands an, sofern kein anderer Wert feststellbar ist. § 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG staffelt den Faktor nach dem Lebensalter des Berechtigten:
| Lebensalter des Berechtigten | Maßgeblich ist der auf die ersten … Jahre entfallende Wert |
|---|---|
| bis zu 30 Jahren | 20 |
| über 30 bis zu 50 Jahren | 15 |
| über 50 bis zu 70 Jahren | 10 |
| über 70 Jahren | 5 |
Hängt die Dauer von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist bei Erlöschen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden das Alter der jüngsten, bei Erlöschen mit dem Tod des zuerst Sterbenden das Alter der ältesten Person maßgebend (§ 52 Abs. 4 Satz 2 GNotKG). Ein durch Zeitablauf oder Tod des Berechtigten erloschenes Recht hat den Wert 0 Euro (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GNotKG).
Für das Beurkundungsverfahren fällt eine 2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG an, berechnet aus dem Geschäftswert nach Tabelle B (§ 34 Abs. 2 GNotKG). Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren sowie die Grundbuchkosten. Die konkrete Geschäftswertbestimmung bei Übergabeverträgen mit mehreren Beurkundungsgegenständen (Übergabe, Nießbrauch, Rückauflassungsvormerkung, Pflichtteilsverzicht) ist streitanfällig; vgl. zuletzt OLG München, 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 (Nießbrauchsbestellung, Geschäftswertfestsetzung, Reinertragsberechnung, Bewirtschaftungskosten, Unbilligkeitsabschlag).
Häufige Fehler
- „Der Nießbrauch verhindert die Pflichtteilsergänzung." Genau umgekehrt. Der umfassende Vorbehaltsnießbrauch lässt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB regelmäßig gar nicht erst anlaufen (BGHZ 125, 395; BGH IV ZR 141/25).
- „Nach zehn Jahren ist der Pflichtteil vom Tisch." Nein. § 2325 Abs. 3 BGB betrifft nur die Ergänzung. Der ordentliche Pflichtteil am verbliebenen Nachlass (§ 2303 BGB) bleibt unberührt, ebenso die Anrechnung nach § 2315 BGB.
- § 25 ErbStG zitiert. Die Norm ist seit dem 01.01.2009 aufgehoben. Der Nießbrauch ist voll abzugsfähig.
- § 10 Abs. 6 ErbStG statt § 10 Abs. 6a ErbStG. Das Abzugsverbot bei steuerbefreitem Vermögen steht seit dem JStG 2020 in Absatz 6a; Absatz 6 betrifft nicht steuerbares bzw. beschränkt steuerpflichtiges Vermögen.
- § 51 GNotKG statt § 52 GNotKG. Nutzungsrechte werden nach § 52 GNotKG bewertet; § 51 GNotKG betrifft Erwerbs- und Veräußerungsrechte sowie Verfügungsbeschränkungen.
- § 16 BewG übersehen. Ein rechnerisch hoher Jahreswert wird gekappt: höchstens Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6.
- Familienheim-Befreiung auf Kinder angewandt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt zu Lebzeiten nur zwischen Ehegatten und Lebenspartnern.
- Anrechnungsbestimmung im Testament nachgeholt. § 2315 Abs. 1 BGB verlangt die Bestimmung bei der Zuwendung. Nachträglich geht es nicht.
- Wohnungsrecht mit Vermietungsabsicht. Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gibt kein Fruchtziehungsrecht. Wer vermieten will, braucht den Nießbrauch.
- Lastenverteilung nicht geregelt. Ohne abweichende Vereinbarung trägt der Eigentümer nach §§ 1041, 1047 BGB die außergewöhnlichen Erneuerungen, ohne die Immobilie nutzen zu können.
- Sozialhilferegress unterschätzt. Der Anspruch geht durch einseitige schriftliche Anzeige über (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII); die Zehnjahresgrenze läuft aus § 529 Abs. 1 BGB, nicht aus § 2325 Abs. 3 BGB, und beide Fristen sind getrennt zu prüfen.
- Widerrufsfrist des § 532 BGB versäumt. Ein Jahr ab Kenntnis – deshalb gehören vertragliche Rückforderungsrechte in die Urkunde.
- Leibrente und Nießbrauch gleichgesetzt. Nach BGH IV ZR 141/25 hemmt die reallastgesicherte Leibrente den Fristlauf gerade nicht.
Abgrenzung zu verwandten Themen
- Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB): dort die Anspruchsberechnung im Detail; hier die lebzeitige Gestaltung und der Fristbeginn bei Nutzungsvorbehalten.
- Beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 BGB): betrifft die Aushöhlung einer erbvertraglichen oder wechselbezüglichen Bindung, nicht die Pflichtteilsergänzung.
- Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB): Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung – Gegenmodell zur vollzogenen lebzeitigen Übertragung.
- Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050–2056 BGB) und Ausgleichung für Pflegeleistungen (§ 2057a BGB): wirken innerhalb der Erbengemeinschaft, nicht gegenüber Dritten.
- Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht (§§ 2346 ff. BGB): das wirksamste – weil vertragliche – Mittel gegen Pflichtteilsansprüche; wird oft im selben Termin mitbeurkundet.
- Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 (ErbStG): dort die vollständige Tarif- und Steuerklassensystematik.
- Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176–198 BewG): liefert den Grundbesitzwert, von dem der Nießbrauchs-Kapitalwert abgezogen wird.
- Familienheim (§ 13 ErbStG): dort die Befreiungstatbestände einschließlich der Behaltensfristen beim Erwerb von Todes wegen.
- Höferecht (HöfeO) und Landgut (§§ 2049, 2312 BGB): Sonderregime der land- und forstwirtschaftlichen Hofübergabe mit eigenem Ertragswertansatz.
- Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall (§§ 22, 35, 82 GBO): relevant für die Löschung des erloschenen Nießbrauchs nach dem Tod des Übergebers.
- Kostenersatz durch Erben (§ 102 SGB XII): anderer Regresstatbestand – dort gegen den Nachlass, hier gegen den Beschenkten.
Quellen
- § 516 BGB – Begriff der Schenkung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html
- § 518 BGB – Form des Schenkungsversprechens: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__518.html
- § 525 BGB – Schenkung unter Auflage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__525.html
- § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html
- § 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.html
- § 530 BGB – Widerruf der Schenkung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__530.html
- § 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__532.html
- § 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html
- § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html
- § 883 BGB – Voraussetzung und Wirkung der Vormerkung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__883.html
- § 925 BGB – Auflassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html
- § 1030 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1030.html
- § 1041 BGB – Erhaltung der Sache: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1041.html
- § 1047 BGB – Lastentragung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1047.html
- § 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1059.html
- § 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1061.html
- § 1090 BGB – Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1090.html
- § 1093 BGB – Wohnungsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1093.html
- § 2050 BGB – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2050.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2315 BGB – Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2315.html
- § 2316 BGB – Ausgleichungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2316.html
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 196 BGB – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__196.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- BGB – amtliche Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 23 ErbStG – Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__23.html
- § 25 ErbStG (weggefallen): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__25.html
- § 29 ErbStG – Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__29.html
- ErbStG – amtliche Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- § 14 BewG – Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html
- § 15 BewG – Jahreswert von Nutzungen und Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__15.html
- § 16 BewG – Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__16.html
- BewG – amtliche Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/
- § 3 GrEStG – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html
- § 9 GrEStG – Gegenleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__9.html
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__93.html
- § 34 GNotKG – Wertgebühren: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__34.html
- § 51 GNotKG – Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__51.html
- § 52 GNotKG – Nutzungs- und Leistungsrechte: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__52.html
- § 97 GNotKG – Verträge und Erklärungen: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__97.html
- GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis, KV Nr. 21100): https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
- § 1030 BGB mit Fassungshistorie und Rechtsprechungsnachweisen: https://dejure.org/gesetze/BGB/1030.html
- § 1041 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/1041.html
- § 1047 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/1047.html
- § 1059 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/1059.html
- § 1061 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html
- § 1093 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/1093.html
- § 311b BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html
- § 518 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/518.html
- § 528 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/528.html
- § 530 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/530.html
- § 532 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/532.html
- § 873 BGB mit Fassungshistorie (Änderung zum 29.12.2025): https://dejure.org/gesetze/BGB/873.html
- § 925 BGB mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/BGB/925.html
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- § 10 ErbStG mit Fassungshistorie (Abs. 6a seit JStG 2020): https://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html
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- § 25 ErbStG – aufgehoben durch ErbStRG vom 24.12.2008 mit Wirkung vom 01.01.2009: https://dejure.org/gesetze/ErbStG/25.html
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- § 51 GNotKG mit Fassungshistorie: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/51.html
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- OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2025 – 1 U 1335/24 (Vorinstanz zu BGH IV ZR 141/25): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+N%C3%BCrnberg&Datum=27.06.2025&Aktenzeichen=1+U+1335/24
- OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2015 – 17 U 1338/15 (Vorinstanz zu BGH IV ZR 474/15): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Dresden&Datum=30.09.2015&Aktenzeichen=17+U+1338/15
- OLG München, Beschluss vom 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 (Geschäftswert der Nießbrauchsbestellung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+M%C3%BCnchen&Datum=16.04.2026&Aktenzeichen=34+Wx+35/26
- BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22 (Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung): https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202620033/
- BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 32/22 (übernommenes Wohnungsrecht als GrESt-Bemessungsgrundlage): https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202620032/
- Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008, BGBl. I S. 3018 (Aufhebung des § 25 ErbStG): https://dejure.org/BGBl/2008/BGBl._I_S._3018
- Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3142 (geltende Fassung des § 2325 BGB): https://dejure.org/BGBl/2009/BGBl._I_S._3142
- Bundesministerium der Justiz – Erbrecht (mit Broschüre „Erben und Vererben“): https://www.bmj.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Erbrecht/Erbrecht_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-20: Seite neu erstellt. Rechtsstand: § 2325 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft seit 01.01.2010; §§ 1030, 1041, 1047, 1059, 1061, 1093, 2050, 2315, 530, 532 BGB in unveränderter Urfassung; § 311b BGB i. d. F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (01.01.2002); § 873 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft seit 29.12.2025; § 25 ErbStG aufgehoben durch ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) mit Wirkung vom 01.01.2009; § 16 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des StUmgBG vom 23.06.2017; §§ 10, 13 ErbStG und § 23 EStG i. d. F. des JStG 2024 vom 02.12.2024; §§ 14, 29 ErbStG i. d. F. des JStG 2020; § 14 BewG i. d. F. des ErbStRG (01.01.2009). Normwortlaut verbatim gegen dejure.org geprüft. Berücksichtigt die BGH-Urteile vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 und vom 14.07.2026 – X ZR 71/25 sowie die BFH-Urteile vom 22.10.2025 – II R 5/22 und II R 32/22. factcheck_status=review_needed, weil gesetze-im-internet.de in diesem Lauf keinen abrufbaren Volltext lieferte, der Wortlaut des § 3 GrEStG nur über buzer.de belegt werden konnte, die Mindestgebühr der KV Nr. 21100 GNotKG nicht doppelt belegt ist und die Leitsätze der zitierten Entscheidungen nur über Fundstellen- und Zitatnachweise, nicht durchgängig im Volltext verifiziert wurden. | change_type=new_page field="page" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"