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Vorweggenommene Erbfolge – Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt (§§ 1030, 1093 BGB, § 2325 Abs. 3 BGB, ErbStG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Vorweggenommene Erbfolge ist kein Rechtsbegriff des BGB, sondern die Sammelbezeichnung für die Übertragung von Vermögen – meist einer Immobilie – zu Lebzeiten auf die künftigen Erben. Rechtstechnisch handelt es sich in aller Regel um eine Schenkung (§ 516 BGB) oder eine gemischte bzw. mit Auflagen verbundene Schenkung, die als Übergabevertrag notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und mit Auflassung und Grundbucheintragung vollzogen wird (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB).

Der typische Gestaltungsbaustein ist der Vorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB): Der Übergeber verliert das Eigentum, behält aber das Recht, „die Nutzungen der Sache zu ziehen" – also selbst zu wohnen oder die Mieten zu vereinnahmen. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar (§ 1059 Satz 1 BGB) und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 Satz 1 BGB); er fällt also nicht in den Nachlass.

Steuerlich ist die Übertragung eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage: § 25 ErbStG, der bis 2008 den Abzug versperrte, ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben. Der Kapitalwert bestimmt sich nach § 14 BewG (Vervielfältiger nach der BMF-Sterbetafel-Tabelle, Zinssatz 5,5 %), begrenzt durch § 16 BewG (Jahreswert höchstens Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6). Die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG (Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €) stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung – § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen.

Erbrechtlich entscheidend ist die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB: Die Schenkung schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab und bleibt nach zehn Jahren „seit der Leistung" unberücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung („Genusstheorie") beginnt diese Frist nicht, solange sich der Übergeber die Nutzung im Wesentlichen vorbehält. Der BGH hat diese Linie zuletzt mit Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 bestätigt und zugleich abgegrenzt: Ein durch Reallast gesichertes Leibrentenversprechen hemmt den Fristlauf nicht – anders als der Vorbehaltsnießbrauch, der die Frist typischerweise gar nicht erst anlaufen lässt.

Praktisch heißt das: Wer Schenkungsteuer sparen will, wählt den Nießbrauch – wer die Pflichtteilsergänzung ausschalten will, darf ihn gerade nicht wählen. Beide Ziele lassen sich mit demselben Vorbehaltsrecht nicht gleichzeitig erreichen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsnatur „vorweggenommene Erbfolge"Kein gesetzlicher Begriff; Oberbegriff für lebzeitige Vermögensübertragung auf künftige Erben
Regelmäßige RechtsgrundlageSchenkung [§ 516 BGB] bzw. gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage [§ 525 BGB]
Formerfordernis bei GrundstückenNotarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts [§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB]
Heilung des FormmangelsDurch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch [§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB]
Form des SchenkungsversprechensNotarielle Beurkundung; Heilung durch Bewirkung der Leistung [§ 518 Abs. 1, 2 BGB]
Dinglicher VollzugEinigung und Eintragung in das Grundbuch [§ 873 Abs. 1 BGB]
AuflassungEinigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor zuständiger Stelle [§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Inhalt des NießbrauchsRecht, die Nutzungen der Sache zu ziehen [§ 1030 Abs. 1 BGB]
Beschränkbarkeit des NießbrauchsDurch Ausschluss einzelner Nutzungen [§ 1030 Abs. 2 BGB]
Übertragbarkeit des NießbrauchsNicht übertragbar; nur die Ausübung kann überlassen werden [§ 1059 BGB]
Erlöschen des NießbrauchsMit dem Tod des Nießbrauchers [§ 1061 Satz 1 BGB]
Nießbrauch im Nachlass?Nein – er erlischt und fällt nicht in den Nachlass [§ 1061 Satz 1 BGB]
Erhaltungspflicht des NießbrauchersErhaltung in wirtschaftlichem Bestand; Ausbesserungen nur im Rahmen gewöhnlicher Unterhaltung [§ 1041 BGB]
Lastentragung durch den NießbraucherÖffentliche Lasten (außer außerordentliche Lasten auf den Stammwert) und bei Bestellung ruhende privatrechtliche Lasten, insbes. Hypothekenzinsen [§ 1047 BGB]
Wohnungsrecht als AlternativeBeschränkte persönliche Dienstbarkeit: Gebäude(teil) unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen [§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Aufnahmerecht beim WohnungsrechtFamilie sowie Pflege- und Bedienungspersonal [§ 1093 Abs. 2 BGB]
Mitbenutzung gemeinschaftlicher AnlagenBei Beschränkung auf Gebäudeteil zulässig [§ 1093 Abs. 3 BGB]
Wohnungsrecht: Vermietung möglich?Nein – das Wohnungsrecht gibt kein Fruchtziehungsrecht; nur der Nießbrauch erlaubt die Vermietung
Pflichtteilsergänzung – GrundnormHinzurechnung des verschenkten Gegenstands zum Nachlass [§ 2325 Abs. 1 BGB]
Bewertung der SchenkungNiederstwertprinzip: Wert bei Erbfall, höchstens Wert bei Schenkung [§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB]
AbschmelzungIm ersten Jahr voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger [§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB]
AusschlussfristZehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes [§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB]
Schenkung an den EhegattenFrist beginnt nicht vor Auflösung der Ehe [§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB]
Fristbeginn bei Grundstücken (Grundregel)Eintritt des Leistungserfolgs = Umschreibung im Grundbuch [BGH, 02.12.1987 – IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292]
„Genusstheorie"Leistung erst, wenn der Erblasser auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen [BGH, 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395]
Vorbehaltsnießbrauch und FristlaufDer umfassende Vorbehaltsnießbrauch lässt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht anlaufen [BGHZ 125, 395; bestätigt BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25]
Wohnungsrecht und FristlaufNur in Ausnahmefällen fristhemmend; maßgeblich ist ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten [BGH, 29.06.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 Rn. 16]
Teil-Wohnungsrecht (z. B. nur Erdgeschoss)Hemmt den Fristlauf nicht [BGH, 29.06.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38]
Leibrente mit Reallastsicherung und FristlaufHemmt den Fristlauf nicht; die Frist läuft ab Grundbuchumschreibung [BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25]
Maßstab der HemmungFortbestand einer „eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung" zum verschenkten Gegenstand [BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25 Rn. 14]
Anrechnung auf den PflichtteilNur bei ausdrücklicher Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung [§ 2315 Abs. 1 BGB]
Bewertung der anzurechnenden ZuwendungNach dem Zeitpunkt der Zuwendung [§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Ausgleichung unter AbkömmlingenAusstattung stets, andere Zuwendungen nur bei Anordnung bei der Zuwendung [§ 2050 Abs. 1, 3 BGB]
Ausgleichung und PflichtteilPflichtteil bemisst sich nach dem Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten [§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB]
SchenkungsteuertatbestandJede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte bereichert wird [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Abzug des Nießbrauchs seit 2009Voll abzugsfähig; § 25 ErbStG ist aufgehoben [ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl. I S. 3018, Wirkung ab 01.01.2009]
Kapitalwert lebenslänglicher NutzungenVielfaches des Jahreswerts nach BMF-Vervielfältigertabelle, Zinssatz 5,5 % [§ 14 Abs. 1 BewG]
Veröffentlichung der VervielfältigerDurch das BMF im Bundessteuerblatt, Anwendung ab 1. Januar des Folgejahres [§ 14 Abs. 1 Satz 2, 4 BewG]
Jahreswert bei SachbezügenÜbliche Mittelpreise des Verbrauchsorts [§ 15 Abs. 2 BewG]
Jahreswert bei schwankenden NutzungenVoraussichtlicher Durchschnittsbetrag künftiger Jahre [§ 15 Abs. 3 BewG]
Begrenzung des JahreswertsHöchstens Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 [§ 16 BewG]
Korrektur bei vorzeitigem TodBerichtigung auf Antrag nach der wirklichen Dauer, gestaffelt nach Alter [§ 14 Abs. 2 BewG]
Beispiel Mindestdauer § 14 Abs. 2 BewGAlter über 65 bis 70 Jahre: Bestand von nicht mehr als 6 Jahren [§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BewG]
Nachweis abweichenden gemeinen WertsZulässig, aber nicht mit anderer Lebensdauer, anderem Zinssatz oder anderer Zahlungsweise begründbar [§ 14 Abs. 4 BewG]
Abzugsverbot bei steuerbefreitem VermögenSchulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit die Gegenstände steuerbefreit sind [§ 10 Abs. 6a Satz 1 ErbStG]
Grundstücksbezogene BelastungenKein Doppelabzug, wenn bereits im gemeinen Wert berücksichtigt [§ 10 Abs. 6b ErbStG]
Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Freibetrag Kinder und Kinder verstorbener Kinder400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG]
Freibetrag Enkel200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG]
Freibetrag übrige Personen der Steuerklasse I100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Freibetrag Steuerklasse II20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG]
Freibetrag Steuerklasse III20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG]
Zehnjahresrhythmus der FreibeträgeZusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person binnen zehn Jahren [§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG]
Erwerbe ohne positiven WertBleiben bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt [§ 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG]
Familienheim unter Ehegatten zu LebzeitenSteuerfrei ohne Betragsgrenze und ohne Behaltensfrist [§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG]
Familienheim an Kinder zu LebzeitenNicht begünstigt – § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt nur zwischen Ehegatten/Lebenspartnern
Wahlrecht JahresversteuerungStatt Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert [§ 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG]
Ablösung der JahressteuerJederzeit zum nächsten Fälligkeitstermin mit dem Kapitalwert [§ 23 Abs. 2 ErbStG]
Erlöschen der Steuer bei RückgabeSoweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Nutzungen bis zur RückgabeErwerber wird für diesen Zeitraum wie ein Nießbraucher behandelt [§ 29 Abs. 2 ErbStG]
Grunderwerbsteuer bei SchenkungAusgenommen, soweit ErbStG greift; Auflagen unterliegen der GrESt, soweit schenkungsteuerlich abziehbar [§ 3 Nr. 2 GrEStG]
Grunderwerbsteuer Verwandte gerader LinieErwerb ausgenommen; Stiefkinder und Ehegatten/Lebenspartner gleichgestellt [§ 3 Nr. 6 GrEStG]
Übernommenes Wohnungsrecht beim KaufErhöht die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Wert [BFH, 22.10.2025 – II R 32/22]
Noch nicht eingetragener NießbrauchAls Gegenleistung in die GrESt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen [BFH, 22.10.2025 – II R 5/22]
Einkommensteuer: SpekulationsfristZehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung [§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG]
Unentgeltlicher Erwerb und VorbesitzzeitDem Einzelrechtsnachfolger wird die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet [§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG]
Rückforderung wegen VerarmungHerausgabe nach Bereicherungsrecht, abwendbar durch Zahlung des Unterhaltsbedarfs [§ 528 Abs. 1 BGB]
Ausschluss der RückforderungBei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Bedürftigkeit [§ 529 BGB]
Entstehung des Anspruchs aus § 528 BGBMit Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit [BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25]
Verjährung des Anspruchs aus § 528 BGBRegelverjährung von drei Jahren, soweit weder § 196 BGB noch eine Sondervorschrift eingreift [§ 195 BGB; BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25 – zu Geldschenkungen]
Rückforderung eines GrundstücksZehnjährige Verjährung nach § 196 BGB kommt in Betracht [§ 196 BGB]
Kenntnismaßstab bei ÜberleitungVor der Überleitung ist der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich [BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25]
SozialhilferegressÜbergang des Anspruchs durch schriftliche Anzeige an den Beschenkten [§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII]
Einwendungen des BeschenktenBleiben gegenüber dem Sozialhilfeträger erhalten [BGH, 20.11.2018 – X ZR 115/16, NJW 2019, 1229 Rn. 15]
Sittenwidrigkeit des ÜbergabevertragsNicht per se; § 528 BGB verhindert die Inanspruchnahme der Allgemeinheit [BGH, 06.02.2009 – V ZR 130/08]
Widerruf wegen groben UndanksBei schwerer Verfehlung gegen Schenker oder nahen Angehörigen [§ 530 Abs. 1 BGB]
WiderrufsfristEin Jahr ab Kenntnis vom Eintritt der Voraussetzungen [§ 532 Satz 1 BGB]
Widerruf nach dem Tod des BeschenktenNicht mehr zulässig [§ 532 Satz 2 BGB]
Widerrufsrecht des ErbenNur bei vorsätzlicher widerrechtlicher Tötung oder Hinderung am Widerruf [§ 530 Abs. 2 BGB]
Geschäftswert des ÜbergabevertragsWert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist [§ 97 Abs. 1 GNotKG]
LeistungsaustauschNur der Wert der Leistung des einen Teils, bei Verschiedenheit der höhere [§ 97 Abs. 3 GNotKG]
Bewertung des Nießbrauchs im KostenrechtNutzungs- und Leistungsrechte nach § 52 GNotKG (nicht § 51 GNotKG)
Jahreswert im Kostenrecht5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands, sofern kein anderer Wert feststellbar [§ 52 Abs. 5 GNotKG]
Faktor lebenslängliches Recht, Alter über 50 bis 70Auf die ersten 10 Jahre entfallender Wert [§ 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG]
Faktor lebenslängliches Recht, Alter über 70Auf die ersten 5 Jahre entfallender Wert [§ 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG]
Faktor lebenslängliches Recht, Alter bis 30Auf die ersten 20 Jahre entfallender Wert [§ 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG]
Erloschenes NutzungsrechtWert 0 Euro [§ 52 Abs. 6 Satz 4 GNotKG]
Rückauflassungsvormerkung / WiederkaufsrechtWert: die Hälfte des Werts des betroffenen Gegenstands [§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG]
Gebührensatz der Beurkundung2,0-Gebühr für das Beurkundungsverfahren [KV Nr. 21100 GNotKG]

Was „vorweggenommene Erbfolge" rechtlich bedeutet

Der Begriff steht in keinem Gesetz. Gemeint ist die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten mit dem Ziel, den späteren Nachlass zu verkleinern oder ganz zu vermeiden. Rechtlich zerfällt der Vorgang in zwei Ebenen:

  1. Verpflichtungsgeschäft – der Übergabevertrag. Er ist regelmäßig eine Schenkung (§ 516 BGB), häufig als gemischte Schenkung (Teilentgelt, Gleichstellungsgelder an Geschwister) oder als Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB, etwa Pflegeverpflichtung) ausgestaltet.
  2. Verfügungsgeschäft – Auflassung und Eintragung.

Beides wird in einer Urkunde beurkundet. Das Beurkundungserfordernis folgt bei Grundstücken aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB und – für das Schenkungsversprechen als solches – aus § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Wortlaut § 311b Abs. 1 BGB

> (1) ¹Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. ²Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Fassung: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft seit 01.01.2002.

Wortlaut § 518 BGB

> (1) ¹Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. ²Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. > > (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Der dingliche Vollzug richtet sich nach § 873 Abs. 1 BGB (Einigung und Eintragung) und § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB (Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor zuständiger Stelle). Hinweis zum Rechtsstand: § 873 BGB wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320) mit Wirkung vom 29.12.2025 geändert; der oben in der Kernfaktentabelle wiedergegebene Inhalt entspricht der geltenden Fassung.

Der Vorbehaltsnießbrauch (§§ 1030 ff. BGB)

Der Nießbrauch ist das schärfste Vorbehaltsrecht: Er gibt dem Berechtigten das volle Fruchtziehungsrecht, also **Selbstnutzung und Vermietung**.

Wortlaut § 1030 BGB

> (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). > > (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Wortlaut § 1059 BGB

> ¹Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. ²Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Wortlaut § 1061 BGB

> ¹Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. ²Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Das Erlöschen kraft Gesetzes ist der Grund, warum der Nießbrauch nicht in den Nachlass fällt: Mit dem Tod des Übergebers wird das Eigentum des Beschenkten lastenfrei. Es bedarf keiner Übertragung, keiner Erbauseinandersetzung und – abgesehen von der Grundbuchberichtigung – keines Erbnachweises.

Lastenverteilung zwischen Nießbraucher und Eigentümer

§ 1041 BGB – Erhaltung der Sache:

> ¹Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. ²Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

§ 1047 BGB – Lastentragung:

> Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Die gesetzliche Verteilung – laufende Unterhaltung und öffentliche Lasten beim Nießbraucher, außergewöhnliche Erneuerungen beim Eigentümer – ist dispositiv und wird in Übergabeverträgen fast immer abweichend geregelt. Wird nichts vereinbart, trägt der beschenkte Eigentümer beispielsweise die Kosten einer neuen Heizungsanlage oder Dachsanierung, ohne die Immobilie nutzen zu können. Das ist die häufigste Konfliktquelle solcher Verträge.

Wohnungsrecht als Alternative (§ 1093 BGB)

> (1) ¹Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. ²Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung. > > (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. > > (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

MerkmalNießbrauch (§ 1030 BGB)Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
RechtsnaturNießbrauch (eigener Titel)Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
UmfangAlle Nutzungen der SacheNutzung als Wohnung
Vermietung durch den BerechtigtenJaNein
Erstreckung auf das ganze GrundstückMöglichNur Gebäude oder Gebäudeteil
Aufnahme DritterAus dem FruchtziehungsrechtFamilie, Bedienung, Pflegepersonal (Abs. 2)
Erlöschen mit dem Tod§ 1061 Satz 1 BGB§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB
Steuerlicher KapitalwertRegelmäßig höher (volle Nutzungen)Regelmäßig niedriger
Wirkung auf § 2325 Abs. 3 BGBHemmt den Fristbeginn typischerweiseNur ausnahmsweise (BGHZ 211, 38)

Wer die Immobilie noch selbst bewohnt und nicht vermieten will, braucht wirtschaftlich kein Nießbrauchsrecht. Der Preis des schwächeren Wohnungsrechts ist ein niedrigerer Kapitalwert und damit eine höhere Schenkungsteuer-Bemessungsgrundlage – dafür beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB in aller Regel sofort zu laufen.

Pflichtteilsergänzung: die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB

Wortlaut § 2325 BGB

> (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. > > (2) ¹Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. ²Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. > > (3) ¹Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. ²Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. ³Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Fassung: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft seit 01.01.2010.

Abschmelzung im Zeitverlauf

Jahre zwischen Leistung und ErbfallBerücksichtigter Anteil
weniger als 1 Jahr100 %
1 bis unter 2 Jahre90 %
2 bis unter 3 Jahre80 %
3 bis unter 4 Jahre70 %
4 bis unter 5 Jahre60 %
5 bis unter 6 Jahre50 %
6 bis unter 7 Jahre40 %
7 bis unter 8 Jahre30 %
8 bis unter 9 Jahre20 %
9 bis unter 10 Jahre10 %
10 Jahre und mehr0 %

Der entscheidende Punkt: Wann ist „geleistet"?

§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft nicht an den Vertragsschluss, sondern an die Leistung an. Bei Grundstücken ist das im Ausgangspunkt die Umschreibung im Grundbuch (BGH, 02.12.1987 – IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292).

Der BGH hat diesen Ansatz aber um die sogenannte Genusstheorie ergänzt. Grundlegend BGH, 27.04.1994 – IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395), dort zum Nießbrauchsvorbehalt:

> „Eine Leistung liegt … nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen."

Und weiter (juris Rn. 11): Zu den wesentlichen Folgen einer Schenkung gehöre „der Verlust der mit dem Eigentum verbundenen, unmittelbaren Herrschaftsbefugnisse über den verschenkten Gegenstand, mithin der Verlust der Möglichkeit, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, ihn selbst zu nutzen, andere von der Nutzung auszuschließen und ihnen die Nutzung unentgeltlich oder gegen Entgelt einzuräumen".

BGH, 29.06.2016 – IV ZR 474/15 (BGHZ 211, 38) – Wohnungsrecht

Amtlicher Leitsatz:

> „Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristablaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395)."

Maßgeblich ist danach, „ob dem Schenker ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten zustand" (BGHZ 211, 38 Rn. 16). Im entschiedenen Fall genügten ein Wohnungsrecht am Erdgeschoss plus Mitbenutzungsrechte nicht – der Übergeber war nicht mehr „Herr im Haus", die Frist lief. Fundstellen: BGHZ 211, 38; NJW 2016, 2957; DNotZ 2016, 805; FamRZ 2016, 1453; ZEV 2016, 445. Verfahrensgang: LG Leipzig 14.07.2015 – 3 O 817/14 → OLG Dresden 30.09.2015 – 17 U 1338/15 → BGH.

BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25 – Leibrente und Reallast

Die aktuellste Entscheidung betrifft eine Grundstücksüberlassung gegen eine durch Reallast gesicherte Leibrente. Der Senat bestätigt die Genusstheorie ausdrücklich (Rn. 10):

> „…eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 Rn. 15: zum Wohnungsrecht; vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 [juris Rn. 13]: zum Nießbrauch)."

Neu und tragend ist die Abgrenzung (Rn. 14): Der fristhemmende „Genuss" liegt „gerade im Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand". Eine Leibrente begründet eine solche Beziehung nicht (Rn. 20):

> „…fließen dem Erblasser die Rentenleistungen nicht deshalb zu, weil er noch fortgesetzten Ertrag aus dem übertragenen Gegenstand zöge, sondern weil er sich des Eigentums an der Sache – zumindest teilweise – als Gegenleistung für den Rentenbezug vollständig und vorbehaltlos begeben hat."

Ergebnis: Die Zehnjahresfrist war „mangels Hemmung durch das reallastgesicherte Leibrentenversprechen" zehn Jahre nach Grundbucheintragung abgelaufen. Verfahrensgang: LG Weiden i. d. OPf. 21.06.2024 – 11 O 108/23 → OLG Nürnberg 27.06.2025 – 1 U 1335/24 → BGH. Fundstelle: MDR 2026, 1063 (für BGHZ vorgesehen).

Übersicht: Welcher Vorbehalt hemmt den Fristbeginn?

Vorbehaltenes RechtFristbeginn nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGBBelegstelle
Umfassender Vorbehaltsnießbrauch am gesamten ObjektLäuft regelmäßig nicht anBGHZ 125, 395; BGH IV ZR 141/25 Rn. 10
Wohnungsrecht am gesamten Gebäude unter Ausschluss des BeschenktenKann ausnahmsweise gehemmt seinBGHZ 211, 38 Rn. 16
Wohnungsrecht nur an einem Gebäudeteil, Beschenkter wohnt mitLäuft anBGHZ 211, 38
Reallastgesicherte LeibrenteLäuft an (ab Grundbucheintragung)BGH IV ZR 141/25
Kein VorbehaltLäuft ab GrundbucheintragungBGHZ 102, 289, 292

Diese Aufstellung ist eine Typisierung. Der BGH entscheidet einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild der fortbestehenden Herrschaftsbeziehung; die Grenzfälle – etwa Quotennießbrauch, zeitlich befristeter Nießbrauch oder ein auf eine Wohnung beschränkter Nießbrauch im Mehrfamilienhaus – sind höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.

Der Zielkonflikt

ZielGeeignetes MittelNebenwirkung
Schenkungsteuer minimierenVorbehaltsnießbrauch (hoher Kapitalwert mindert die Bemessungsgrundlage)Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB läuft nicht an
Pflichtteilsergänzung ausschließenÜbertragung ohne NutzungsvorbehaltVoller Wert unterliegt der Schenkungsteuer, keine Absicherung des Übergebers
Absicherung ohne FristhemmungReallastgesicherte LeibrenteRentenzahlungen sind zu leisten; Bewertung des Teilentgelts
Absicherung mit geringerer FristwirkungWohnungsrecht an einem GebäudeteilKeine Vermietungsmöglichkeit, geringerer Kapitalwert

Anrechnung und Ausgleichung

Neben der Pflichtteilsergänzung kennt das BGB zwei weitere Mechanismen, die lebzeitige Zuwendungen erfassen:

Anrechnung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB – wirkt nur, wenn der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung anordnet:

> (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. > > (2) ¹Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. ²Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung – etwa erst im späteren Testament – ist unwirksam. Die Klausel gehört in den Übergabevertrag selbst.

Ausgleichung unter Abkömmlingen, § 2050 BGB:

> (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. > > (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. > > (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Die Übertragung eines Hauses ist regelmäßig keine Ausstattung im Sinne des Abs. 1, sondern eine „andere Zuwendung" nach Abs. 3 – sie wird also nur ausgeglichen, wenn der Übergeber das im Vertrag anordnet. Über § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB schlägt die Ausgleichung auf den Pflichtteil eines Abkömmlings durch.

Schenkungsteuer

Tatbestand und Bewertung

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Die Bereicherung ist der Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG abzüglich des Kapitalwerts des vorbehaltenen Nutzungsrechts.

Der wichtigste Rechtsstandshinweis: § 25 ErbStG a. F. – der den Abzug von Nutzungslasten zugunsten des Schenkers verbot und stattdessen eine zinslose Stundung vorsah – ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben. In der Gesetzesfassung erscheint die Norm heute als „§ 25 (weggefallen)". Ratgeberliteratur, die noch auf ein Abzugsverbot oder Stundungsmodell verweist, ist über 17 Jahre veraltet.

Zu beachten bleibt jedoch § 10 Abs. 6a Satz 1 ErbStG – nicht Abs. 6, der nur nicht steuerbares bzw. beschränkt steuerpflichtiges Vermögen betrifft:

> ¹Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind.

Und § 10 Abs. 6b ErbStG verhindert einen Doppelabzug, wenn sich grundstücksbezogene Belastungen bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts ausgewirkt haben.

Kapitalwert des Nießbrauchs (§§ 14–16 BewG)

Der Kapitalwert ist das Produkt aus Jahreswert und Vervielfältiger.

§ 14 Abs. 1 BewG:

> ¹Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. ²Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. ³Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. ⁴Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

§ 16 BewG – die Deckelung:

> Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Der Jahreswert selbst bestimmt sich bei Sachbezügen nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts (§ 15 Abs. 2 BewG), bei schwankenden Erträgen nach dem voraussichtlichen Durchschnitt künftiger Jahre (§ 15 Abs. 3 BewG). Der Zinssatz von 5,5 % für die Nutzung einer Geldsumme steht in § 15 Abs. 1 BewG.

Korrektur bei frühem Tod (§ 14 Abs. 2 BewG): Stirbt der Nießbraucher deutlich früher als kalkuliert, wird die Steuerfestsetzung auf Antrag nach der wirklichen Dauer berichtigt. Die Mindestdauern sind gestaffelt – etwa bei einem Alter von mehr als 65 bis 70 Jahren: nicht mehr als 6 Jahre (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BewG). Ist eine Last weggefallen, bedarf die Berichtigung keines Antrags (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Freibeträge und Zehnjahresrhythmus

ErwerberFreibetragFundstelle
Ehegatte, Lebenspartner500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel (Kinder der Kinder)200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern beim Erwerb von Todes wegen)100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder)20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Steuerklasse III (alle Übrigen)20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden." Der Freibetrag „lebt" also alle zehn Jahre wieder auf – gerechnet rückwärts vom jeweils letzten Erwerb, nicht in starren Kalenderblöcken.

Familienheim: nur zwischen Ehegatten

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG stellt Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, „soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim)". Die Befreiung gilt entsprechend zwischen Lebenspartnern. Sie ist der Höhe nach unbegrenzt und kennt zu Lebzeiten keine Behaltensfrist.

Für die vorweggenommene Erbfolge an Kinder hilft die Vorschrift nicht: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt ausschließlich im Verhältnis der Ehegatten bzw. Lebenspartner untereinander. Die Befreiung für das an Kinder vererbte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) setzt einen Erwerb von Todes wegen voraus und greift bei lebzeitiger Schenkung ebenfalls nicht.

Wahlrecht Jahresversteuerung (§ 23 ErbStG)

> (1) ¹Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. ²Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt. > > (2) ¹Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. …

Das Wahlrecht betrifft den Erwerb von wiederkehrenden Nutzungen, ist bei der klassischen Immobilienübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt also nicht der Regelfall – wohl aber dort, wo der Beschenkte selbst ein Nutzungsrecht oder eine Rente zugewendet bekommt.

Rechenbeispiel

Sachverhalt: Vater (68 Jahre) überträgt am 15.03.2026 ein Mehrfamilienhaus auf seine Tochter und behält sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG: 600.000 €. Nachhaltig erzielbarer Reinertrag (Jahresnettomiete abzüglich der vom Nießbraucher zu tragenden Kosten): 18.000 €. Frühere Zuwendungen an die Tochter innerhalb der letzten zehn Jahre: keine.

RechenschrittBetrag
Grundbesitzwert (§§ 176 ff. BewG)600.000 €
Höchstzulässiger Jahreswert nach § 16 BewG: 600.000 € ÷ 18,632.258 €
Angesetzter Jahreswert (tatsächlicher Reinertrag, liegt unter der Grenze)18.000 €
Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG (BMF-Tabelle, Alter 68, männlich)hier beispielhaft 11,0
Kapitalwert des Nießbrauchs: 18.000 € × 11,0198.000 €
Bereicherung: 600.000 € − 198.000 €402.000 €
Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: Abrundung auf volle 100 €)2.000 €
Steuersatz Steuerklasse I bis 75.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG)7 %
Schenkungsteuer140 €

Zum Vergleich: Ohne Nießbrauchsvorbehalt wären 600.000 € − 400.000 € = 200.000 € steuerpflichtig, bei 11 % Steuersatz also 22.000 €.

Der Preis dieser Ersparnis: Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt wegen des Vorbehaltsnießbrauchs voraussichtlich nicht zu laufen. Verstirbt der Vater 2040, kann ein pflichtteilsberechtigter Bruder der Tochter den vollen Wert der Immobilie in die Pflichtteilsergänzung einbeziehen.

Wichtig zum Vervielfältiger: Der Wert 11,0 ist in diesem Beispiel angenommen. Maßgeblich ist ausschließlich die vom BMF nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG im Bundessteuerblatt veröffentlichte Tabelle in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Fassung. Sie unterscheidet nach Lebensalter und Geschlecht und ändert sich mit jeder neuen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes.

Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer

Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 GrEStG nimmt Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Besteuerung aus, allerdings mit dem Vorbehalt: „Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind." Unabhängig davon greift bei der klassischen Eltern-Kind-Übergabe § 3 Nr. 6 GrEStG: Der Erwerb durch Verwandte in gerader Linie ist ausgenommen; Stiefkinder sowie Ehegatten und Lebenspartner der Begünstigten sind gleichgestellt. Nicht erfasst sind Geschwister, Nichten und Neffen.

Zwei aktuelle BFH-Urteile vom 22.10.2025 schärfen die Abgrenzung bei entgeltlichen Erwerben:

Einkommensteuer. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung. Für den Beschenkten ist Satz 3 entscheidend:

> ³Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Die Schenkung selbst löst also keine neue Spekulationsfrist aus; der Beschenkte übernimmt die Vorbesitzzeit des Übergebers. Bei gemischten Schenkungen gilt das nur für den unentgeltlichen Teil – der entgeltliche Teil ist eine Anschaffung mit eigener Zehnjahresfrist.

Rückforderung, Widerruf und Sozialhilferegress

§ 528 BGB – Verarmung des Schenkers

> (1) ¹Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. …

§ 529 BGB schließt den Anspruch aus, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Der praktische Regelfall ist nicht die Rückforderung durch den Übergeber selbst, sondern der Sozialhilferegress: Zieht der Übergeber ins Pflegeheim und reichen Rente und Vermögen nicht aus, leitet der Sozialhilfeträger den Anspruch aus § 528 BGB auf sich über.

§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (amtliche Überschrift: „Übergang von Ansprüchen"):

> ¹Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

Der Übergang erfolgt also durch einseitige schriftliche Anzeige – kein Gerichtsverfahren, keine Zustimmung des Beschenkten erforderlich. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 93 Abs. 3 SGB XII keine aufschiebende Wirkung.

BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25: Verjährung

Die aktuellste Entscheidung zum Regress klärt drei Punkte:

  1. Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), soweit weder § 196 BGB noch eine Sondervorschrift eingreift.
  2. Der Anspruch „entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers" (Fortführung von BGH, 28.10.1997 – X ZR 157/96, NJW 1998, 537, 538).
  3. Für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für die Zeit vor der Überleitung der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich. Der Sozialhilfeträger erhält also keine eigene, neu beginnende Frist.

Verfahrensgang: LG Darmstadt 07.09.2023 – 27 O 302/22 → OLG Frankfurt 31.10.2025 – 24 U 195/23 → BGH.

Wichtige Einschränkung für die Immobilienübergabe: Der entschiedene Fall betraf Geldschenkungen. Ist Gegenstand der Rückforderung die Rückübertragung eines Grundstücks, kommt die zehnjährige Verjährung des § 196 BGB in Betracht (Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück). Die Dreijahresfrist des § 195 BGB gilt nach der Entscheidung nur, „soweit weder § 196 BGB noch eine Sondervorschrift eingreift". Für den typischen Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt ist die maßgebliche Frist deshalb im Einzelfall zu bestimmen; die Zehnjahresgrenze des § 529 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt.

Ergänzend BGH, 20.11.2018 – X ZR 115/16 (NJW 2019, 1229): Dem Beschenkten verbleiben alle gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger begründeten Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger (Rn. 15).

Die Zehnjahresgrenze des § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB bleibt daneben die wichtigste Planungsgröße: Sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.

Sittenwidrigkeit? Nein

BGH, 06.02.2009 – V ZR 130/08 (NJW 2009, 1346; DNotZ 2009, 441): Ein Übergabevertrag mit Versorgungs- und Nutzungsvorbehalt ist nicht per se sittenwidrig. Wörtlich: „Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird."

Widerruf wegen groben Undanks (§§ 530, 532 BGB)

> § 530 (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. > > (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

> § 532 ¹Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. ²Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Die Jahresfrist ab Kenntnis ist streng; sie wird in der Praxis regelmäßig versäumt. Deshalb enthalten sorgfältig gestaltete Übergabeverträge vertragliche Rückforderungsrechte mit eigenen, weiter gefassten Auslösetatbeständen.

Steuerliche Folge der Rückgabe

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, „soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte". Nach § 29 Abs. 2 ErbStG wird der Erwerber für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen zugestanden haben, „wie ein Nießbraucher behandelt" – die gezogenen Nutzungen bleiben also steuerlich erfasst.

Vertragliche Rückforderungsrechte und ihre Absicherung

Typische, im Übergabevertrag frei vereinbarte Rückforderungstatbestände:

Dinglich abgesichert werden diese Rechte durch eine Rückauflassungsvormerkung (§ 883 BGB). Kostenrechtlich ist deren Geschäftswert nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Hälfte des Werts des betroffenen Gegenstands.

Ein häufig übersehener Nebeneffekt: Ein weit gefasstes Rückforderungsrecht kann – ebenso wie der Nießbrauch – als fortbestehende „eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung" gewertet werden und damit den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB berühren. Höchstrichterlich geklärt ist das nicht; der Maßstab aus BGH IV ZR 141/25 Rn. 14 legt eine Einzelfallprüfung nahe.

Notarkosten (GNotKG)

§ 97 GNotKG – Verträge und Erklärungen:

> (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. > > (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt. > > (3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

Für die Bewertung des Nießbrauchs gilt § 52 GNotKG („Nutzungs- und Leistungsrechte") – nicht § 51 GNotKG, der Erwerbs- und Veräußerungsrechte sowie Verfügungsbeschränkungen betrifft. § 52 Abs. 5 GNotKG setzt den Jahreswert mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands an, sofern kein anderer Wert feststellbar ist. § 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG staffelt den Faktor nach dem Lebensalter des Berechtigten:

Lebensalter des BerechtigtenMaßgeblich ist der auf die ersten … Jahre entfallende Wert
bis zu 30 Jahren20
über 30 bis zu 50 Jahren15
über 50 bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5

Hängt die Dauer von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist bei Erlöschen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden das Alter der jüngsten, bei Erlöschen mit dem Tod des zuerst Sterbenden das Alter der ältesten Person maßgebend (§ 52 Abs. 4 Satz 2 GNotKG). Ein durch Zeitablauf oder Tod des Berechtigten erloschenes Recht hat den Wert 0 Euro (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GNotKG).

Für das Beurkundungsverfahren fällt eine 2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG an, berechnet aus dem Geschäftswert nach Tabelle B (§ 34 Abs. 2 GNotKG). Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren sowie die Grundbuchkosten. Die konkrete Geschäftswertbestimmung bei Übergabeverträgen mit mehreren Beurkundungsgegenständen (Übergabe, Nießbrauch, Rückauflassungsvormerkung, Pflichtteilsverzicht) ist streitanfällig; vgl. zuletzt OLG München, 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 (Nießbrauchsbestellung, Geschäftswertfestsetzung, Reinertragsberechnung, Bewirtschaftungskosten, Unbilligkeitsabschlag).

Häufige Fehler

Abgrenzung zu verwandten Themen

Quellen

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