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Tod des Mieters (§§ 563–564, 580 BGB) – Eintrittsrecht, Sonderkündigung, Erbenhaftung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Tod des Mieters beendet den Mietvertrag nicht. Bei Wohnraum gilt eine dreistufige Rangfolge: Vorrangig treten bestimmte Haushaltsangehörige kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB – Ehegatte oder Lebenspartner, dann Kinder, andere Familienangehörige und Personen mit einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt). Sind mehrere dieser Personen bereits Mitmieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB). Erst wenn niemand eintritt oder fortsetzt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt (§ 564 Satz 1 BGB i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB).

§§ 563, 563a BGB sind Sonderrechtsnachfolge und verdrängen insoweit die Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB: Wo eingetreten wird, fällt das Mietverhältnis nicht in den Nachlass. Der Eintritt ist unabhängig davon, ob die Person Erbe ist oder die Erbschaft ausschlägt.

Fristen: Eingetretene Personen können den Eintritt binnen einem Monat ab Kenntnis vom Tod durch Erklärung gegenüber dem Vermieter rückwirkend beseitigen (§ 563 Abs. 3 BGB). Der Vermieter kann binnen einem Monat ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB). Im Fall des § 564 BGB können Erbe und Vermieter binnen einem Monat ab Kenntnis vom Tod und vom Ausbleiben eines Eintritts außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 Satz 2 BGB) – die gesetzliche Frist beträgt nach § 573d Abs. 2 Satz 1 BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (praktisch rund drei Monate).

Für Gewerberaum, sonstige Räume und Grundstücke gilt nicht § 564, sondern § 580 BGB – dort besteht kein Eintrittsrecht Dritter, sondern nur das Sonderkündigungsrecht von Erbe und Vermieter binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod.

Zur Haftung hat der BGH mit Urteil vom 25.09.2019 – VIII ZR 138/18 (BGHZ 223, 191) entschieden: Das bloße Unterlassen der Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB macht die Mietschulden nicht zu Eigenverbindlichkeiten des Erben – sie bleiben reine Nachlassverbindlichkeiten und können auf den Nachlass beschränkt werden. Persönlich haftet der Erbe erst, wenn er nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) verletzt.

Kernfakten

PunktWert
GrundsatzDer Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis nicht [§ 1922 Abs. 1 BGB, §§ 563 ff. BGB]
Anwendungsbereich §§ 563–564 BGBAusschließlich Wohnraummietverhältnisse [Untertitel 2, §§ 549–577a BGB]
Anwendungsbereich § 580 BGBGewerberaum, sonstige Räume, Grundstücke, Sachen [Untertitel 3, §§ 578–580a BGB]
Rangfolge Stufe 1Eintritt kraft Gesetzes von Haushaltsangehörigen [§ 563 BGB]
Rangfolge Stufe 2Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern [§ 563a BGB]
Rangfolge Stufe 3Fortsetzung mit dem Erben [§ 564 Satz 1 BGB]
Rechtsnatur §§ 563, 563a BGBSonderrechtsnachfolge; verdrängt insoweit § 1922 BGB
Eintritt Rang 1Ehegatte oder Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt [§ 563 Abs. 1 BGB]
Eintritt Rang 2 (a)Kinder des Mieters im gemeinsamen Haushalt [§ 563 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Eintritt Rang 2 (b)Andere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt [§ 563 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Eintritt Rang 2 (c)Personen mit auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt [§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB]
Vorrang innerhalb § 563Ehegatte/Lebenspartner geht Kindern und sonstigen Personen vor [§ 563 Abs. 2 BGB]
Voraussetzung "gemeinsamer Haushalt"Gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung in der Mietwohnung; kein bloßes Mitbewohnen
Eintritt = Zustimmung des Vermieters nötig?Nein – der Eintritt erfolgt automatisch mit dem Tod [§ 563 Abs. 1, 2 BGB]
Ablehnung des Eintritts – Frist1 Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters [§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB]
Ablehnung des Eintritts – AdressatDer Vermieter [§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB]
Ablehnung des Eintritts – WirkungDer Eintritt gilt als nicht erfolgt (rückwirkend) [§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB]
Ablehnung bei Geschäftsunfähigkeit§ 210 BGB gilt entsprechend (Ablaufhemmung) [§ 563 Abs. 3 Satz 2 BGB]
Ablehnung bei mehreren EingetretenenJeder kann die Erklärung für sich abgeben [§ 563 Abs. 3 Satz 3 BGB]
Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563)1 Monat ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt [§ 563 Abs. 4 BGB]
Kündigungsgrund (§ 563 Abs. 4)Wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen [§ 563 Abs. 4 BGB]
Maßstab wichtiger GrundObjektiv belegte fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit kann genügen; bloß "gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit genügt nicht [BGH, 31.01.2018 – VIII ZR 105/17]
Abweichende Vereinbarung zu § 563Zum Nachteil des Mieters oder Eintrittsberechtigter unwirksam [§ 563 Abs. 5 BGB]
Fortsetzung mit MitmieternBei mehreren Mietern i. S. d. § 563 BGB automatisch mit den Überlebenden [§ 563a Abs. 1 BGB]
Kündigungsrecht der überlebenden Mieter1 Monat ab Kenntnis vom Tod, außerordentlich mit gesetzlicher Frist [§ 563a Abs. 2 BGB]
Abweichende Vereinbarung zu § 563aZum Nachteil der Mieter unwirksam [§ 563a Abs. 3 BGB]
Haftung für AltschuldenEingetretene/fortsetzende Personen haften neben dem Erben als Gesamtschuldner für bis zum Tod entstandene Verbindlichkeiten [§ 563b Abs. 1 Satz 1 BGB]
Innenverhältnis der AltschuldenIm Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist [§ 563b Abs. 1 Satz 2 BGB]
Vorausgezahlte MieteEingetretene müssen dem Erben herausgeben, was sie durch die Vorauszahlung ersparen oder erlangen [§ 563b Abs. 2 BGB]
MietsicherheitHat der Verstorbene keine Sicherheit geleistet, kann der Vermieter sie von den Eingetretenen nach § 551 BGB verlangen [§ 563b Abs. 3 BGB]
Fortsetzung mit dem ErbenNur, wenn niemand nach § 563 eintritt und keine Fortsetzung nach § 563a erfolgt [§ 564 Satz 1 BGB]
Sonderkündigungsrecht (§ 564) – BerechtigteErbe und Vermieter [§ 564 Satz 2 BGB]
Sonderkündigungsrecht (§ 564) – Frist1 Monat ab Kenntnis vom Tod und davon, dass Eintritt/Fortsetzung nicht erfolgt sind [§ 564 Satz 2 BGB]
Gesetzliche Frist (Wirkung der Kündigung)Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats [§ 573d Abs. 2 Satz 1 BGB]
Berechtigtes Interesse des Vermieters bei § 564?Nein – §§ 573, 573a BGB gelten für die Kündigung gegenüber Erben nach § 564 BGB ausdrücklich nicht [§ 573d Abs. 1 BGB]
Kündigung durch/gegenüber ErbengemeinschaftMuss von allen bzw. gegenüber allen Miterben erklärt werden
Verhältnis zur ErbausschlagungDer Eintritt nach § 563 BGB ist von der Erbenstellung unabhängig; Ausschlagung beseitigt ihn nicht
Unbekannte ErbenNachlasspflegschaft zur Sicherung und als Zustellungsadresse [§ 1960 BGB]
Mietschulden nach dem Erbfall (Grundregel)Bleiben reine Nachlassverbindlichkeiten; Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich [BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191]
Unterlassene Kündigung nach § 564 Satz 2 BGBKeine Verwaltungsmaßnahme, die zu Eigenverbindlichkeiten führt [BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18]
Wann haftet der Erbe persönlich?Wenn er nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe-/Herausgabepflicht verletzt [§ 546 Abs. 1, § 985 BGB; BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18]
Rechtsnatur der nach dem Erbfall fällig werdenden Mieten"Vom Erblasser herrührende Schulden" = Erblasserschulden [§ 1967 Abs. 2 BGB; BGH, 23.01.2013 – VIII ZR 68/12]
HaftungsbeschränkungsinstrumenteNachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz [§ 1975 BGB], Dürftigkeitseinrede [§ 1990 BGB]
Vorbehalt im UrteilVorbehalt der beschränkten Erbenhaftung [§ 780 Abs. 1 ZPO]
NacherbfallDem Nacherben steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu [BGH, 01.07.2015 – VIII ZR 278/13]
Sonderkündigungsrecht außerhalb WohnraumErbe und Vermieter, 1 Monat ab Kenntnis vom Tod, außerordentlich mit gesetzlicher Frist [§ 580 BGB]
Fassung § 563 BGBGesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 [BGBl. I S. 2010], in Kraft seit 26.11.2015
Fassung §§ 563a, 563b, 564, 573d, 580 BGBMietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 [BGBl. I S. 1149], in Kraft seit 01.09.2001

Die dreistufige Rangfolge im Überblick

Die §§ 563 ff. BGB bilden eine strikte Prüfungsreihenfolge. Jede Stufe wird erst erreicht, wenn die vorhergehende nicht greift:

  1. § 563 BGB – Eintritt von Haushaltsangehörigen. Der Eintritt erfolgt automatisch mit dem Tod („tritt … ein"), ohne Erklärung, ohne Zustimmung des Vermieters und ohne Rücksicht auf die Erbfolge.
  2. § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern. Sind mehrere Personen i. S. d. § 563 BGB gemeinsam Mieter (also bereits Vertragspartei), wird das Mietverhältnis mit den Überlebenden fortgesetzt. Es tritt niemand „ein", weil die Überlebenden bereits Mieter sind.
  3. § 564 BGB – Fortsetzung mit dem Erben. Nur der Auffangtatbestand. Hier – und nur hier – gelangt das Mietverhältnis über § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass.

Erbrechtliche Konsequenz: Auf den Stufen 1 und 2 ist das Mietverhältnis kein Nachlassgegenstand. Wer nach § 563 BGB eintritt, wird Mieter aus eigenem Recht, nicht als Erbe. Ein Eintretender, der zugleich Erbe ist, hat damit zwei rechtlich getrennte Rollen — mit unterschiedlichen Haftungsfolgen.

§ 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Wortlaut (Fassung seit 26.11.2015)

> (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. > > (2) ¹Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. ²Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. ³Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. > > (3) ¹Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. ²Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. ³Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben. > > (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. > > (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

Der eintrittsberechtigte Personenkreis

Das Gesetz kennt zwei Ränge. Rang 1 ist der Ehegatte oder Lebenspartner (Abs. 1). Tritt er ein, sind alle anderen ausgeschlossen. Rang 2 (Abs. 2) umfasst nebeneinander:

Innerhalb von Rang 2 sieht das Gesetz keine Rangfolge; treten mehrere ein, werden sie Mitmieter.

Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt

Zentrale Tatbestandsvoraussetzung auf allen Rängen ist der gemeinsame Haushalt in der Mietwohnung. Verlangt wird eine auf Dauer angelegte gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung; ein bloßes Mitbewohnen oder ein Besuchsverhältnis genügt nicht. Der Haushalt muss im Zeitpunkt des Todes noch bestanden haben.

Praktisch bedeutsam sind zwei Konstellationen:

Ablehnung des Eintritts (§ 563 Abs. 3 BGB)

Der Eintritt tritt zwar automatisch ein, ist aber nicht aufgezwungen. Wer nicht Mieter werden will, erklärt dies binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod gegenüber dem Vermieter. Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt – rückwirkend, also einschließlich der Haftung. Wichtig:

Lehnen alle Eintrittsberechtigten ab, greift § 564 BGB: Das Mietverhältnis wird mit dem Erben fortgesetzt.

Kündigung des Vermieters wegen wichtigen Grundes (§ 563 Abs. 4 BGB)

Der Vermieter muss den Eintritt hinnehmen, kann aber binnen eines Monats ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt. „Endgültig" ist der Eintritt erst nach Ablauf der Ablehnungsfrist des Abs. 3 bzw. nach ausdrücklicher Annahme.

Der BGH hat den Maßstab in seinem Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17 präzisiert: Eine objektiv festgestellte fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Eingetretenen kann einen wichtigen Grund darstellen. Es genügt aber nicht, dass die Leistungsfähigkeit lediglich „gefährdet erscheint" oder auf Vermutungen gestützt wird. Stehen Einnahmequellen zur Verfügung, die die Mietzahlung sichern – etwa Sozialleistungen, sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen –, fehlt es an dem erforderlichen objektiven Anhaltspunkt. Der Bezug einer Ausbildungsvergütung belegt für sich genommen keine fehlende Leistungsfähigkeit.

Unabdingbarkeit (§ 563 Abs. 5 BGB)

Formularmäßige oder individualvertragliche Abreden, die das Eintrittsrecht beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Klauseln, wonach der Mietvertrag „mit dem Tod des Mieters endet", sind bei Wohnraum unwirksam.

§ 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern

> (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. > > (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. > > (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Der praktisch häufigste Fall: Ehegatten sind gemeinsam Mieter. Stirbt einer, wird das Mietverhältnis mit dem anderen fortgesetzt. Der Anteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass – ein Punkt, der in Nachlassverzeichnissen regelmäßig falsch behandelt wird.

Die überlebenden Mieter sind nicht gebunden: Sie können binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (Abs. 2). Das ist praktisch relevant, wenn die Wohnung für die verbliebene Person zu groß oder zu teuer ist, denn das Sonderkündigungsrecht wirkt auch bei einem vereinbarten Kündigungsausschluss oder einem Zeitmietvertrag.

§ 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

> (1) ¹Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. ²Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. > > (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen. > > (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.

Die Norm trennt sauber zwischen Außen- und Innenverhältnis:

Für die Zeit nach dem Tod haftet dagegen ausschließlich, wer Mieter geworden ist – der Eingetretene bzw. der überlebende Mieter, nicht der Erbe.

Kaution: § 563b Abs. 3 BGB gibt dem Vermieter einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nur, wenn der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hatte. Hatte er eine gestellt, bleibt sie zweckgebunden im Mietverhältnis; der Rückzahlungsanspruch geht nicht ohne Weiteres auf die Erben über (so etwa AG Bottrop, Urteil vom 27.08.2012 – 15 C 3/12 für die Fortführung durch den Lebensgefährten).

§ 564 BGB – Fortsetzung mit dem Erben und Sonderkündigungsrecht

> ¹Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. ²In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Der doppelte Fristbeginn

Die Monatsfrist des § 564 Satz 2 BGB beginnt nicht schon mit dem Tod, sondern erst, wenn die kündigende Seite kumulativ Kenntnis hat von

  1. dem Tod des Mieters und
  2. dem Umstand, dass kein Eintritt nach § 563 BGB und keine Fortsetzung nach § 563a BGB erfolgt sind.

Für den Vermieter bedeutet das: Solange unklar ist, ob eine Person in der Wohnung eintrittsberechtigt ist, läuft seine Frist nicht. Für den Erben bedeutet es: Die Frist kann faktisch erst nach Ablauf der Ablehnungsfrist des § 563 Abs. 3 BGB (ein Monat) beginnen.

Kein berechtigtes Interesse erforderlich

§ 573d Abs. 1 BGB ordnet an, dass bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist die §§ 573, 573a BGB entsprechend gelten – „mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564". Der Vermieter braucht bei der Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB also kein berechtigtes Interesse und keinen Kündigungsgrund. Das ist der zentrale Unterschied zur Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB, die einen wichtigen Grund in der Person des Eingetretenen voraussetzt.

Die „gesetzliche Frist" (§ 573d Abs. 2 BGB)

> (2) ¹Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). ²§ 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Die Frist ist für beide Seiten gleich – anders als bei der ordentlichen Kündigung (§ 573c BGB), wo sich die Vermieterfrist mit der Mietdauer auf bis zu neun Monate verlängert. Bei § 564 BGB bleibt es auch nach 30 Jahren Mietdauer bei rund drei Monaten.

Rechenbeispiel. Der Mieter stirbt am 5. März 2026. Der Alleinerbe erfährt am 10. März 2026 vom Tod; am selben Tag steht fest, dass niemand nach § 563 BGB eintritt.

SchrittErgebnis
Beginn der Monatsfrist § 564 Satz 2 BGB10.03.2026 (Kenntnis von Tod und Nichteintritt)
Ende der Monatsfrist (Erklärung muss zugehen)10.04.2026
Zugang der Kündigung am 03.04.2026 (3. Werktag im April)Mietende 30.06.2026
Zugang der Kündigung am 10.04.2026Wirkt zum nächsten möglichen Termin: Mietende 31.07.2026
Keine Kündigung bis 10.04.2026Sonderkündigungsrecht erloschen; nur noch ordentliche Kündigung nach § 573c BGB (für den Erben regelmäßig 3 Monate)

Wer die Monatsfrist versäumt, verliert also nicht die Möglichkeit zu kündigen – der Erbe kann als Mieter ordentlich nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB kündigen. Das Sonderkündigungsrecht ist nur dann unverzichtbar, wenn ein Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) vorliegt oder die ordentliche Kündigung wirksam für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wurde.

Erbengemeinschaft: Kündigung nur gemeinsam

Sind mehrere Miterben vorhanden, ist das Mietverhältnis mit allen fortgesetzt. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die von allen Miterben erklärt und gegenüber allen Miterben ausgesprochen werden muss. Eine Kündigung, die nur von einem Miterben stammt oder nur an einen Miterben gerichtet ist, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 25/14; LG Berlin, Urteil vom 13.12.2013 – 63 S 94/13). In der Praxis ist eine Vollmacht aller Miterben oder die gemeinsame Unterzeichnung erforderlich.

Eine an den verstorbenen Mieter adressierte Kündigung geht ins Leere; sie muss an die Erben gerichtet werden.

Unbekannte oder unerreichbare Erben

Ist die Erbfolge ungeklärt, kann der Vermieter beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB anregen. Der Nachlasspfleger ist zustellungsfähiger Vertreter und kann die Wohnung räumen bzw. die Kündigung entgegennehmen. Die Monatsfrist des § 564 Satz 2 BGB beginnt für den Vermieter erst mit der erforderlichen Kenntnis; auf eine treuwidrig verzögerte Erbenermittlung kann sich die Erbenseite nicht berufen.

Erbenhaftung für Mietschulden – die BGH-Rechtsprechung

Der praktisch wichtigste Streitpunkt: Muss der Erbe die nach dem Tod anfallende Miete aus eigenem Vermögen zahlen, wenn der Nachlass wertlos ist?

Ausgangspunkt: Erblasserschulden

Auch die erst nach dem Tod fällig werdenden Mietforderungen aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis sind „vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, also Erblasserschulden (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; BGH, Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13). Sie sind damit Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann.

Übt der Erbe das Sonderkündigungsrecht aus, bleiben auch die zwischen Erbfall und Mietende fällig gewordenen Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten (BGH, VIII ZR 68/12, Rn. 15 ff.).

Die Entscheidung vom 25.09.2019 – VIII ZR 138/18

Der BGH hat mit Urteil vom 25. September 2019 – VIII ZR 138/18 (BGHZ 223, 191; parallel VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6) entschieden:

Praktische Folge: Der Erbe eines überschuldeten Nachlasses ist nicht gezwungen, aus eigener Tasche zu zahlen, nur weil er die Monatsfrist versäumt hat. Er sollte jedoch (a) unverzüglich kündigen, um den Schaden zu begrenzen, (b) die Wohnung nach Vertragsende tatsächlich räumen und herausgeben, um keine Eigenhaftung zu begründen, und (c) die Haftungsbeschränkung sichern – durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) oder, bei masselosem Nachlass, durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).

Sonderfall Nacherbschaft

Auch dem Nacherben steht mit Eintritt des Nacherbfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu; eine zwischen Mieter und Vorerbe getroffene Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss bindet ihn nicht unbegrenzt (BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 278/13).

Gewerberaum, sonstige Räume, Grundstücke: § 580 BGB

> Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Außerhalb des Wohnraummietrechts gilt § 580 BGB (über § 578 BGB auch für Grundstücke und andere Räume). Die Unterschiede zu § 564 BGB:

MerkmalWohnraum (§ 564 BGB)Sonstige Miete (§ 580 BGB)
Eintrittsrecht DritterJa, §§ 563, 563a BGB vorrangigNein
FristbeginnKenntnis vom Tod und vom NichteintrittKenntnis vom Tod
Dauer der Erklärungsfrist1 Monat1 Monat
Wirkung der KündigungGesetzliche Frist, § 573d Abs. 2 BGBGesetzliche Frist, § 580a BGB
Berechtigtes Interesse des VermietersNicht erforderlich (§ 573d Abs. 1 BGB)Nicht erforderlich

Für die Pacht schließt § 584a BGB das Kündigungsrecht des § 580 BGB aus.

Häufige Fehler

Abgrenzung zu verwandten Themen

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