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VSBG / Online-Streitbeilegung – Verbraucherstreitbeilegung

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VSBG / Online-Streitbeilegung – Verbraucherstreitbeilegung

Kurzantwort

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) setzt die EU-Richtlinie 2013/11/EU um und schafft einen Rahmen für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Unternehmer mit Website sind verpflichtet, auf ihrer Website und in AGB klar anzugeben, ob und welche Verbraucherschlichtungsstelle sie nutzen – auch wenn sie NICHT teilnehmen wollen (§ 36 VSBG). Bei Verstoß droht Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände. Die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung wird zum 20. Juli 2025 abgeschaltet (VO (EU) 2024/3228), die deutsche AS-Stelle (Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl) bleibt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) [gesetze-im-internet.de, VSBG]
EU-GrundlageRichtlinie 2013/11/EU (ADR) [eur-lex.europa.eu, CELEX:32013L0011]
Inkrafttreten VSBG1. April 2016
Informationspflicht Websiteklare und verständliche Angabe der genutzten/abgelehnten Schlichtungsstelle [§ 36 Abs. 1 VSBG]
Adressaten InformationspflichtUnternehmer mit Website oder AGB
Ausnahme InformationspflichtUnternehmen mit ≤ 10 Mitarbeitenden (Stichtag 31.12. Vorjahr) [§ 36 Abs. 3 VSBG]
Pflicht zur Teilnahmegrundsätzlich freiwillig, außer in sektorspezifischen Sonderregelungen [§ 37 VSBG]
Universalschlichtungsstelle„Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" in Kehl [§ 24 VSBG]
Branchenspezifische Schlichtungsstellenu.a. Banken, Versicherungen, Energie, Telekommunikation, Fluggast, Mobilität
Verfahrenskostenmeist kostenlos für Verbraucher; Unternehmer trägt Gebühr
EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform (ODR)abgeschaltet am 20.07.2025 [VO (EU) 2024/3228]
Wegfall Linkpflicht ODRseit 20.07.2025 entfällt die Pflicht zur Verlinkung der EU-ODR-Plattform
Verfahrensdaueri.d.R. 90 Tage ab vollständigen Unterlagen [§ 20 VSBG]
Bindungswirkung Schlichtungsspruchnur bei Zustimmung beider Parteien („verbindlicher Vorschlag")
VerjährungshemmungVerjährung ist während des Verfahrens gehemmt [§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB]
Voraussetzung Verfahrenseröffnungerfolgloser Klärungsversuch zwischen Parteien [§ 14 VSBG]
Branche „besonders verpflichtet"Fluggastrechte, Krankenversicherung, Energie [Sondergesetze]
Aufsichtsbehörde SchlichtungsstellenBundesamt für Justiz (BfJ) [§ 26 VSBG]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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