Energieausweis-Pflicht in Deutschland (Stand 2026)
Kurzantwort
Ein Energieausweis ist nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) Pflicht bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing einer Immobilie. Er muss potenziellen Käufern oder Mietern spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Verstoß droht ein Bußgeld bis 10.000 €. Seit Mai 2026 gilt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) mit neuer EU-weiter Effizienzskala A0 bis G.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 79 ff. |
| Pflicht bei | Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung, Leasing |
| Vorlage spätestens | beim ersten Besichtigungstermin |
| Bußgeld bei Verstoß | bis 10.000 € |
| Gültigkeitsdauer eines Ausweises | 10 Jahre |
| Effizienzskala (EU, ab Mai 2026) | A0 bis G (statt bisher A+ bis H) |
| Verbrauchsausweis | basiert auf realem Verbrauch der letzten 3 Jahre |
| Bedarfsausweis | basiert auf bautechnischer Bewertung |
| Pflicht zum Bedarfsausweis | Wohngebäude mit max. 4 WE, Bauantrag vor 1.11.1977, energetisch nicht modernisiert |
Wann welcher Ausweis?
Verbrauchsausweis ist erlaubt für:
- Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten
- Wohngebäude mit max. 4 WE, deren Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde
- Wohngebäude, die nach Erstbezug auf das Anforderungsniveau der WSchVO 1977 oder besser modernisiert wurden
Bedarfsausweis ist Pflicht für:
- Wohngebäude mit max. 4 WE und Bauantrag vor dem 1.11.1977, sofern nicht entsprechend modernisiert
- Neubauten
- Bei größeren Sanierungen (Anlass nach GEG §§ 48 ff.)
Ausnahmen von der Pflicht
- Baudenkmäler (im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalrechts)
- Gebäude mit Nutzfläche bis 50 m²
- Wohnungen mit befristetem Mietvertrag bis 4 Monate
- Verkauf an nahe Angehörige (keine Vorlagepflicht, aber Ausstellungspflicht kann bestehen)
Pflichtangaben bei Inseraten
Bei jeder Immobilienanzeige (Online, Print) müssen folgende Werte aus dem Energieausweis genannt werden:
- Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
- Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh/(m²·a)
- Wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr (laut Energieausweis)
- Energieeffizienzklasse
Antragsweg
- Qualifizierten Energieberater oder Aussteller (Architekt, Ingenieur, Schornsteinfeger mit entsprechender Qualifikation) beauftragen.
- Bei Bedarfsausweis: Begehung des Objekts.
- Bei Verbrauchsausweis: Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre (Heizkostenabrechnungen) bereitstellen.
- Energieausweis erhalten, Kosten je nach Aufwand 50–500 €.
Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), Bundesgesetzblatt:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- BBSR GEG-Infoportal – Energieausweis:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/energieausweise_node.html
- Verbraucherzentrale – Energieausweis:: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/fuer-wen-ein-energieausweis-zur-immobilie-pflicht-ist-24054
Änderungsverlauf
- 2026-05-26: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Siehe auch
Stand
- Stand: 2026-05-24
- Gültig ab: 2026-05-01 (EU-Vereinheitlichung A0–G)
- Status: aktuell
- Quellenauto