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Energieausweis-Pflicht in Deutschland (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Energieausweis ist nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) Pflicht bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing einer Immobilie. Er muss potenziellen Käufern oder Mietern spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Verstoß droht ein Bußgeld bis 10.000 €. Seit Mai 2026 gilt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) mit neuer EU-weiter Effizienzskala A0 bis G.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 79 ff.
Pflicht beiVerkauf, Neuvermietung, Verpachtung, Leasing
Vorlage spätestensbeim ersten Besichtigungstermin
Bußgeld bei Verstoßbis 10.000 €
Gültigkeitsdauer eines Ausweises10 Jahre
Effizienzskala (EU, ab Mai 2026)A0 bis G (statt bisher A+ bis H)
Verbrauchsausweisbasiert auf realem Verbrauch der letzten 3 Jahre
Bedarfsausweisbasiert auf bautechnischer Bewertung
Pflicht zum BedarfsausweisWohngebäude mit max. 4 WE, Bauantrag vor 1.11.1977, energetisch nicht modernisiert

Wann welcher Ausweis?

Verbrauchsausweis ist erlaubt für:

Bedarfsausweis ist Pflicht für:

Ausnahmen von der Pflicht

Pflichtangaben bei Inseraten

Bei jeder Immobilienanzeige (Online, Print) müssen folgende Werte aus dem Energieausweis genannt werden:

Antragsweg

  1. Qualifizierten Energieberater oder Aussteller (Architekt, Ingenieur, Schornsteinfeger mit entsprechender Qualifikation) beauftragen.
  2. Bei Bedarfsausweis: Begehung des Objekts.
  3. Bei Verbrauchsausweis: Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre (Heizkostenabrechnungen) bereitstellen.
  4. Energieausweis erhalten, Kosten je nach Aufwand 50–500 €.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand