Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG [gesetze-im-internet.de] |
| Wortlaut | „Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere … 4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage“ [§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG] |
| Rechtsnatur | Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung – das Wort „insbesondere“ in § 19 Absatz 2 WEG macht die Aufzählung nicht abschließend [§ 19 Absatz 2 WEG] |
| Vorrang der Vereinbarung | § 19 Absatz 1 WEG greift nur, soweit Verwaltung und Benutzung nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind [§ 19 Absatz 1 WEG] |
| Gesetzliche Höhe | Keine. Das WEG nennt weder einen Mindestbetrag noch einen Prozentsatz noch eine Formel; Maßstab ist allein die Angemessenheit [§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG] |
| Beschluss über die Zuführung | Über die Vorschüsse „zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“ beschließen die Wohnungseigentümer [§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG] |
| Weitere Rücklagen möglich | Der Zusatz „oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“ in § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG erlaubt neben der Erhaltungsrücklage weitere, gesondert beschlossene Rücklagen |
| Wirtschaftsplan | Der Verwalter stellt ihn jeweils für ein Kalenderjahr auf; er enthält darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben [§ 28 Absatz 1 Satz 2 WEG] |
| Nach Jahresablauf | Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, gestützt auf die Jahresabrechnung [§ 28 Absatz 2 WEG] |
| Fälligkeit | Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind [§ 28 Absatz 3 WEG] |
| Vermögensbericht | Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, „der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält“ [§ 28 Absatz 4 Satz 1 WEG] |
| Zugang für Eigentümer | „Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.“ [§ 28 Absatz 4 Satz 2 WEG] |
| Verteilungsschlüssel (Regel) | Nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile [§ 16 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 WEG, § 47 GBO] |
| Verteilungsschlüssel (Abweichung) | „Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.“ [§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG] |
| Leitentscheidung zum Schlüssel | BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0; berichtigt durch Beschluss vom 24.02.2025): Beschlusskompetenz nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG erfasst auch die Änderung des Verteilungsschlüssels für Beiträge zur Rücklage |
| Rechtsschutz gegen den Beschluss | Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 1 WEG; bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung Beschlussersetzungsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG |
| Klagegegner | Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten [§ 44 Absatz 2 Satz 1 WEG]; das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer [§ 44 Absatz 3 WEG] |
| Begriff seit | 01.12.2020 – das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187) ersetzte die frühere „Instandhaltungsrückstellung“ durch die Erhaltungsrücklage |
| Gesetzesfassung | Wohnungseigentumsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) |
| Orientierungsgröße außerhalb des WEG | § 28 Absatz 2 II. BV lässt je m² Wohnfläche und Jahr höchstens 7,10 € (Bezugsfertigkeit < 22 Jahre), 9 € (≥ 22 Jahre) bzw. 11,50 € (≥ 32 Jahre) als Instandhaltungskosten ansetzen, + 1 € bei maschinell betriebenem Aufzug – gilt für preisgebundenen Wohnraum, nicht für die WEG |
Geltungsbereich
§ 19 WEG steht in Teil 1 Abschnitt 4 des Wohnungseigentumsgesetzes und regelt, was die Wohnungseigentümer durch Beschluss ordnen können. Absatz 1 formuliert den Grundsatz: Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. Absatz 2 zählt sechs Regelbeispiele auf, was dazu „insbesondere“ gehört – neben Hausordnung, ordnungsmäßiger Erhaltung, Versicherung, Vorschussfestsetzung und Verwalterbestellung eben auch die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (Nummer 4).
Was die Norm leistet – und was nicht. § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG begründet die Beschlusskompetenz und zugleich den Maßstab: Ein Beschluss, der eine angemessene Rücklage ansammelt, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Norm enthält aber keine Zahl. Wer nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Höhe sucht, sucht vergeblich – das WEG überlässt die Bemessung bewusst der Gemeinschaft, weil Alter, Zustand, Bauart, Ausstattung und absehbarer Erhaltungsbedarf von Objekt zu Objekt völlig verschieden sind.
Der Weg in den Beschluss führt über § 28 WEG. Die Erhaltungsrücklage wird nicht als eigener Tagesordnungspunkt „Rücklage ja/nein“ beschlossen, sondern als Position im Wirtschaftsplan. § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG nennt beides in einem Atemzug: Beschlossen wird über die Vorschüsse „zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“. Der Verwalter stellt den Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr auf (Satz 2). Nach Jahresablauf beschließen die Eigentümer nach § 28 Absatz 2 WEG über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse – hier wird also nachgesteuert, wenn sich die geplante Zuführung als zu niedrig erwiesen hat.
Transparenz über den Bestand: der Vermögensbericht. Seit dem WEMoG gibt es mit § 28 Absatz 4 WEG ein eigenes Instrument, das den Stand der Rücklage sichtbar macht. Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält, und er ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Anders als Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung wird der Vermögensbericht nicht beschlossen; er ist eine reine Informationspflicht des Verwalters.
Wer wie viel trägt. Für die Beiträge gilt der allgemeine Kostenschlüssel des § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG: nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils, wie er gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen ist (§ 16 Absatz 1 Satz 2 WEG). Satz 2 erlaubt den Eigentümern, „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten“ eine abweichende Verteilung zu beschließen – und zwar auch abweichend von einer bestehenden Vereinbarung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Februar 2025 – V ZR 128/23 entschieden, dass diese Beschlusskompetenz auch die Änderung des Verteilungsschlüssels für Beiträge zu Rücklagen erfasst und dass die Wendung „bestimmte Arten von Kosten“ lediglich das allgemeine Bestimmtheitsgebot betont, ohne zusätzliche Anforderungen aufzustellen.
Föderalismus-Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht und gilt bundesweit einheitlich; für die Erhaltungsrücklage gibt es keine landesrechtlichen Sonderregelungen. Landesrecht kann allerdings mittelbar auf den Bedarf durchschlagen – etwa über landesrechtliche Pflichten zu Rauchwarnmeldern oder über Landesförderprogramme für die Sanierung. Die in der Praxis häufig als Orientierung herangezogene Zweite Berechnungsverordnung ist ebenfalls Bundesrecht, gilt aber für preisgebundenen Wohnraum und nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ausnahmen
- Vorrang der Vereinbarung. § 19 Absatz 1 WEG greift nur, „soweit“ Verwaltung und Benutzung nicht durch Vereinbarung geregelt sind. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine eigene Regelung zur Rücklage, geht sie der Beschlusskompetenz insoweit vor. Für den Kostenverteilungsschlüssel durchbricht § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG diesen Vorrang ausdrücklich: Dort dürfen die Eigentümer auch von einer Vereinbarung abweichend beschließen.
- Keine Aufzählungssperre. Weil § 19 Absatz 2 WEG die Regelbeispiele mit „insbesondere“ einleitet, ist die Liste nicht abschließend. Umgekehrt folgt daraus auch: Eine Maßnahme ist nicht schon deshalb ordnungswidrig, weil sie in Absatz 2 nicht genannt ist.
- Weitere Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage. § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG unterscheidet zwischen den „nach § 19 Absatz 2 Nummer 4“ und den „durch Beschluss vorgesehenen“ Rücklagen. Eine zweckgebundene Sonderrücklage ist damit möglich, sie ist aber nicht die Erhaltungsrücklage des § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG und teilt deren gesetzlichen Status nicht.
- Bauliche Veränderungen folgen eigenen Kostenregeln. Für Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen verweist § 16 Absatz 3 WEG auf § 21 WEG. Der Verteilungsschlüssel des § 16 Absatz 2 WEG – und damit auch der für die Rücklagenbeiträge – gilt dort nicht unbesehen.
- § 28 Absatz 2 II. BV ist kein WEG-Maßstab. Die dort genannten Höchstsätze je Quadratmeter und Jahr gelten für Instandhaltungskosten im preisgebundenen Wohnungsbau. Sie sind für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verbindlich und taugen nur als grober Anhaltspunkt. Hinzu kommt: Die Beträge unterliegen nach § 28 Absatz 5a II. BV der Anpassung entsprechend § 26 Absatz 4 II. BV, sind also kein statischer Wert.
Häufige Fehler
- Eine gesetzliche Mindesthöhe annehmen. Der häufigste Irrtum. § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG verlangt eine „angemessene“ Rücklage und sonst nichts. Es gibt keinen im WEG geregelten Prozentsatz, keinen Mindestbetrag je Wohnung und keine gesetzliche Formel. Wer eine konkrete Zahl aus dem Gesetz zitiert, zitiert etwas, das dort nicht steht.
- Die Sätze der II. BV für verbindlich halten. Die 7,10 €, 9 € und 11,50 € je Quadratmeter und Jahr stammen aus § 28 Absatz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung und betreffen preisgebundenen Wohnraum. Für die WEG sind sie eine Orientierung, mehr nicht – und sie sind nach § 28 Absatz 5a i. V. m. § 26 Absatz 4 II. BV anpassungsfähig.
- Rücklage und Sonderumlage verwechseln. Die Erhaltungsrücklage wird planmäßig über den Wirtschaftsplan angesammelt (§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG). Reicht das vorhandene Vermögen für eine konkrete Maßnahme nicht, wird der Fehlbetrag über einen zusätzlichen Vorschussbeschluss aufgebracht – in der Praxis „Sonderumlage“ genannt. Das ist ein eigener Beschluss auf derselben Grundlage, kein Zugriff auf einen anderen Rechtstitel.
- Den Vermögensbericht beschließen wollen. § 28 Absatz 4 WEG verpflichtet den Verwalter, den Bericht zu erstellen und jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Eine Beschlussfassung darüber sieht das Gesetz nicht vor – anders als bei Wirtschaftsplan (Absatz 1) und den Nachschüssen bzw. der Anpassung der Vorschüsse (Absatz 2).
- Glauben, der Verteilungsschlüssel für die Rücklage sei unveränderlich. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer für bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen; der BGH hat dies mit Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 auch für Beiträge zur Rücklage bestätigt.
- Untätigkeit für folgenlos halten. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht sie auf Klage eines Wohnungseigentümers nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG ersetzen (Beschlussersetzungsklage). Wer eine überhöhte oder zu niedrige Zuführung angreifen will, muss dagegen den Beschluss selbst nach § 44 Absatz 1 Satz 1 WEG anfechten.
- Die Klage gegen die Miteigentümer richten. Beschlussklagen sind nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, nicht gegen die übrigen Eigentümer persönlich.
- „Instandhaltungsrücklage“ für den geltenden Gesetzesbegriff halten. Seit dem 01.12.2020 heißt sie im Gesetz Erhaltungsrücklage. Alte Gemeinschaftsordnungen und Verwalterunterlagen verwenden häufig noch die frühere Bezeichnung; gemeint ist dieselbe Sache.
Beispiel
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus 12 Einheiten mit zusammen 900 m² Wohnfläche, Baujahr 1988, ohne Aufzug. Der Verwalter legt den Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr vor.
Schritt 1 – Zuführung im Wirtschaftsplan ansetzen (§ 28 Absatz 1 WEG). Der Wirtschaftsplan weist neben den laufenden Bewirtschaftungskosten eine Position „Zuführung zur Erhaltungsrücklage“ aus. Die Gemeinschaft orientiert sich an § 28 Absatz 2 Nummer 3 II. BV – Bezugsfertigkeit liegt mehr als 32 Jahre zurück, dort höchstens 11,50 € je m² und Jahr – und setzt bewusst darunter an, weil Dach und Fenster vor sechs Jahren erneuert wurden: 8,00 € je m² und Jahr. Das ergibt 900 m² × 8,00 € = 7.200 € im Jahr, also 600 € im Monat für die gesamte Gemeinschaft.
Schritt 2 – Beschluss fassen (§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG). Die Eigentümerversammlung beschließt die Vorschüsse zur Kostentragung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage in einem Beschluss über den Wirtschaftsplan.
Schritt 3 – Verteilen (§ 16 Absatz 2 Satz 1 WEG). Eine Einheit mit einem Miteigentumsanteil von 85/1000 trägt 8,5 % der Zuführung: 7.200 € × 0,085 = 612 € im Jahr, also 51 € im Monat, die über das Hausgeld eingezogen werden.
Schritt 4 – Fälligkeit (§ 28 Absatz 3 WEG). Die Gemeinschaft hat beschlossen, dass das Hausgeld monatlich im Voraus zum dritten Werktag fällig wird. Diese Möglichkeit eröffnet § 28 Absatz 3 WEG ausdrücklich.
Schritt 5 – Bestand ausweisen (§ 28 Absatz 4 WEG). Nach Jahresablauf erstellt der Verwalter den Vermögensbericht, der den Stand der Erhaltungsrücklage und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält, und stellt ihn jedem Eigentümer zur Verfügung. Ein Beschluss darüber ist nicht vorgesehen.
Schritt 6 – Nachsteuern (§ 28 Absatz 2 WEG). Fällt im Folgejahr die Fassadensanierung an und reicht die angesammelte Rücklage nicht, beschließen die Eigentümer nach § 28 Absatz 2 WEG über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse; für den konkreten Fehlbetrag wird zusätzlich ein Vorschuss („Sonderumlage“) auf derselben Grundlage beschlossen.
Abwandlung – abweichender Schlüssel. Die Gemeinschaft hat zwei Teileigentumseinheiten im Erdgeschoss, die nach der Gemeinschaftsordnung an den Kosten des Treppenhauses nicht beteiligt sind. Für die Beiträge zur Erhaltungsrücklage beschließen die Eigentümer nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG einen abweichenden Schlüssel. Dass die Beschlusskompetenz auch Rücklagenbeiträge erfasst, hat der BGH mit Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 klargestellt.
*Die Wohnfläche, der Ansatz von 8,00 € je m², der Miteigentumsanteil von 85/1000 und alle daraus abgeleiteten Beträge sind frei gewählte Rechengrößen zur Veranschaulichung. Normativ vorgegeben sind allein die Höchstsätze des § 28 Absatz 2 II. BV (7,10 € / 9 € / 11,50 € je m² und Jahr, + 1 € bei maschinell betriebenem Aufzug) – und diese gelten für preisgebundenen Wohnraum, nicht für die WEG.*
Siehe auch
- [Kostenverteilung bei der Sanierung in der WEG](/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung.html)
- [Beschluss über die Sanierung in der WEG](/fakten/weg-beschluss-sanierung.html)
- [Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)](/fakten/weg-privilegierte-bauliche-veraenderungen.html)
- [Sanierungsfahrplan in der Eigentümergemeinschaft](/fakten/weg-sanierungsfahrplan.html)
- [Klimaanlage und Split-Gerät in der WEG (§ 20 Abs. 3 WEG)](/fakten/weg-klimaanlage-splitgeraet.html)
- [Ladeinfrastruktur und Wallbox in der WEG](/fakten/weg-ladeinfrastruktur-wallbox.html)
- [Balkonkraftwerk in der WEG](/fakten/weg-balkonkraftwerk.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-12: Erstveröffentlichung. Der Normtext der §§ 16, 19, 28, 44 und 48 WEG sowie des § 28 II. BV wurde am 12.09.2026 im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de abgerufen und Absatz für Absatz ausgewertet; die Seitentitel („§ 19 WEG - Einzelnorm“, „§ 28 WEG - Einzelnorm“, „§ 16 WEG - Einzelnorm“, „§ 44 WEG - Einzelnorm“, „§ 48 WEG - Einzelnorm“, „§ 28 II. BV - Einzelnorm“) wurden dabei mitgeprüft, sodass nicht nur ein Statuscode, sondern der tatsächliche Inhalt der Zielseite belegt ist. Vollzitat, Standangabe und die Fußnote zur Buchstabenabkürzung wurden an der WEG-Gesamtausgabe gegengeprüft; daraus ergibt sich der Rechtsstand (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306) und das für `valid_from` gesetzte Datum 01.12.2020 (WEMoG vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187). Die Wikidata-Q-Nummer Q2588140 (Wohnungseigentumsgesetz / „Homeownership Act“) wurde am 12.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche gegengeprüft, ebenso Q165728 (Bürgerliches Gesetzbuch); Q687323 (Bundesgerichtshof) ist in AGENT_GUIDE Abschnitt 4a geführt. Einschränkung dieses Laufs (offengelegt): Der Linux-Workspace (bash) war über zwei identische Fehlversuche hinweg nicht verfügbar (Plan9-Mount-Fehler; die Umgebung nennt als Ursache ein Windows-Update vom 08.09.2026), sodass weder eine curl-Statusprüfung noch eine Auswertung des rii-toc.xml noch ein Lauf der Pipeline-Skripte möglich war; die URL-Prüfung erfolgte deshalb nach dem VM-Ausfall-Verfahren durch Laden jeder Quell-URL im Browser-Pane mit Titel- und Inhaltskontrolle. Zusätzlich wurde der Zugriff des Browser-Panes auf bundesgerichtshof.de in diesem unbeaufsichtigten Lauf nicht freigegeben. Für BGH V ZR 128/23 sind Gericht, Datum (14.02.2025), Aktenzeichen, ECLI (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0) und der Berichtigungsbeschluss vom 24.02.2025 über eine auf bundesgerichtshof.de beschränkte Suche belegt, die den amtlichen Entscheidungs-PDF-Titel zurückgab; der Volltext konnte jedoch nicht gelesen werden, weshalb die Entscheidung ohne wörtliches Leitsatzzitat und nur mit dem aus der amtlichen Titelzeile und der Normenzuordnung (§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG) abgesicherten Kerngehalt geführt wird. Bewusst nicht aufgenommen: die in mehreren Sekundärquellen genannte Entscheidung BGH V ZR 108/24 vom 26.09.2025 zum weiten Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Höhe der Vorschüsse und der Zuführung zur Erhaltungsrücklage – sie ließ sich in diesem Lauf auf keiner Adresse unterhalb von bundesgerichtshof.de nachweisen und wird deshalb bis zur amtlichen Verifikation nicht zitiert. Sämtliche Beträge dieser Seite stammen ausschließlich aus dem geprüften Normtext des § 28 Absatz 2 II. BV; die Zahlen im Abschnitt „Beispiel“ sind als frei gewählte Rechengrößen gekennzeichnet. Nachzuholen im nächsten Lauf: amtlichen Volltext zu V ZR 128/23 ziehen und den Leitsatz wörtlich ergänzen, V ZR 108/24 am amtlichen Volltext verifizieren und – falls bestätigt – als Leitentscheidung zur Angemessenheit der Höhe nachtragen, die aktuelle Fassung der Beträge des § 28 Absatz 2 II. BV gegen die Anpassung nach § 26 Absatz 4 II. BV prüfen, die Pipeline-Skripte nachziehen und IndexNow für die beiden neuen URLs melden. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Mietrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-12
- Gültig ab: 2020-12-01 (Erhaltungsrücklage als Begriff des § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187; Gesetz neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2021, BGBl. I S. 34)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – amtlicher Normtext)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss; Absatz 1 Vorrang der Vereinbarung, Absatz 2 Nummer 4 angemessene Erhaltungsrücklage): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht; Absatz 1 Satz 1 Vorschüsse zu den Rücklagen, Absatz 2 Nachschüsse und Anpassung, Absatz 3 Fälligkeit, Absatz 4 Vermögensbericht): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 WEG (Nutzungen und Kosten; Absatz 1 Satz 2 Miteigentumsanteil, Absatz 2 Satz 1 Regelschlüssel, Absatz 2 Satz 2 Beschlusskompetenz für abweichende Verteilung, Absatz 3 Verweis auf § 21 WEG): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 44 WEG (Beschlussklagen; Absatz 1 Satz 1 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Absatz 1 Satz 2 Beschlussersetzungsklage, Absatz 2 Satz 1 Klagegegner, Absatz 3 Urteilswirkung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html
- gesetze-im-internet.de – § 48 WEG (Übergangsvorschriften; Stichtag 1. Dezember 2020, Absatz 4 zur Anwendung des § 19 Absatz 2 Nummer 6): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html
- gesetze-im-internet.de – WEG-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306; Buchstabenabkürzung eingeführt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 II. BV (Instandhaltungskosten; Absatz 2 Höchstsätze 7,10 € / 9 € / 11,50 € je m² Wohnfläche und Jahr, Zuschlag 1 € bei maschinell betriebenem Aufzug, Abschlag 0,20 € bei eigenständig gewerblicher Wärmelieferung; Absatz 5a Anpassung entsprechend § 26 Absatz 4): https://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html
- BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0; berichtigt durch Beschluss vom 24.02.2025): Beschlusskompetenz nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG für die Änderung des Verteilungsschlüssels, auch für Beiträge zu Rücklagen. Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs: https://www.bundesgerichtshof.de/