Zahnersatz-Festzuschuss und Bonusheft (§ 55 SGB V) – Höhe 2026, Bonus und Härtefall
Zahnersatz-Festzuschuss und Bonusheft (§ 55 SGB V) – Höhe 2026, Bonus und Härtefall
Kurzantwort
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt beim Zahnersatz keinen Anteil der tatsächlichen Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss nach § 55 SGB V. Grundlage ist die Regelversorgung – die für den jeweiligen zahnärztlichen Befund vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte, medizinisch ausreichende und wirtschaftliche Standardversorgung. Der Grundzuschuss beträgt 60 % der Kosten dieser Regelversorgung. Wer sein Bonusheft lückenlos führt, erhält mehr: 70 % nach fünf Jahren ununterbrochener jährlicher Kontrolle und 75 % nach zehn Jahren (§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V). Bei geringem Einkommen greift die Härtefallregelung: Der Festzuschuss verdoppelt sich auf 100 % der Regelversorgung (§ 55 Abs. 2 SGB V); liegt das Einkommen nur knapp über der Grenze, mildert die gleitende Härtefallregelung die Belastung (§ 55 Abs. 3 SGB V). Der Festzuschuss ist immer gleich hoch – unabhängig davon, ob Versicherte die Regelversorgung, eine gleichartige oder eine andersartige (höherwertige) Versorgung wählen; Mehrkosten tragen sie dann selbst.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 55 SGB V (Leistungsanspruch Zahnersatz / Festzuschüsse) [gesetze-im-internet.de] |
| System | Befundbezogener Festzuschuss auf Basis der Regelversorgung [§ 55 Abs. 1 SGB V] |
| Festlegung Regelversorgung | Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Festzuschuss-Richtlinie [§ 56 SGB V] |
| Grundzuschuss | 60 % der Kosten der Regelversorgung [§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Bonus nach 5 Jahren | 70 % – lückenloses Bonusheft, 5 Kalenderjahre [§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Bonus nach 10 Jahren | 75 % – lückenloses Bonusheft, 10 Kalenderjahre [§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| Nachweis Bonus (Erwachsene) | 1 zahnärztliche Untersuchung je Kalenderjahr, lückenlos |
| Nachweis Bonus (12–17 Jahre) | 2 Untersuchungen je Kalenderjahr (Individualprophylaxe) |
| Härtefall (voll) | Doppelter Festzuschuss = 100 % der Regelversorgung [§ 55 Abs. 2 SGB V] |
| Einkommensgrenze Härtefall 2026 (allein) | 1.582,00 € brutto/Monat (= 40 % der Bezugsgröße) [§ 55 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 18 SGB IV] |
| Grenze mit 1 Angehörigen 2026 | 2.175,25 € /Monat |
| Je weiterer Angehöriger 2026 | + 395,50 € /Monat |
| Bezugsgröße 2026 | 3.955 € /Monat [Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026] |
| Gleitende Härtefallregelung | Bei geringfügigem Überschreiten der Grenze [§ 55 Abs. 3 SGB V] |
| Festzuschuss unabhängig von Versorgungsart | Gleich hoch bei Regel-, gleichartiger und andersartiger Versorgung [§ 55 Abs. 4, 5 SGB V] |
| Heil- und Kostenplan (HKP) | Vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse zu genehmigen |
| Anpassung Festzuschussbeträge | Jährlich durch G-BA/Bewertungsausschuss; zum 01.01.2026 angehoben (Punktwert 1,1844 €) [KZBV] |
Geltungsbereich
§ 55 SGB V gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die zahnprothetische Versorgung (Kronen, Brücken, Teil- und Vollprothesen, implantatgetragener Zahnersatz im Rahmen der Ausnahmeindikationen) benötigen. Die Regelversorgungen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss befundbezogen festgelegt (§ 56 SGB V) und über die Festzuschuss-Richtlinie in konkrete Euro-Beträge übersetzt. Diese Beträge werden jährlich an die Punktwert- und Preisentwicklung angepasst und von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) als Abrechnungshilfe veröffentlicht. Privatversicherte fallen nicht unter § 55 SGB V; für sie gelten die Bedingungen ihres jeweiligen Tarifs. Der Festzuschuss ist eine Sachleistung in Geldform: Er wird nicht an die tatsächliche Rechnungshöhe gekoppelt, sondern an den Befund – das ist der zentrale Unterschied zum früheren prozentualen Zuschusssystem vor 2005.
Befundbezogener Festzuschuss – so funktioniert er
Seit dem 01.01.2005 (GKV-Modernisierungsgesetz) gilt das befundorientierte Festzuschusssystem. Der Ablauf:
- Der Zahnarzt erhebt den Befund (z. B. „Lücke, begrenzt von zwei Zähnen").
- Für jeden Befund existiert eine definierte Regelversorgung und ein dazu passender Festzuschuss in Euro.
- Die Kasse zahlt 60 % dieses Festzuschusses (Grundzuschuss) – unabhängig davon, welche konkrete Versorgung der Patient wählt.
Entscheidet sich der Patient für die Regelversorgung, deckt der Festzuschuss also 60–75 % der Standardkosten. Wählt er eine gleichartige Versorgung (Regelversorgung plus zusätzliche Leistungen, z. B. Verblendung) oder eine andersartige Versorgung (z. B. Implantat statt Brücke), bleibt der Festzuschuss exakt gleich hoch (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V) – die Mehrkosten trägt der Versicherte selbst. Deshalb ist es zentral, vor Behandlungsbeginn den Heil- und Kostenplan (HKP) von der Krankenkasse genehmigen zu lassen.
Bonusheft – 60 %, 70 % oder 75 %
Das Bonusheft dokumentiert die regelmäßige Vorsorge und erhöht den Festzuschuss (§ 55 Abs. 1 SGB V):
- 60 % Grundzuschuss – ohne Bonusnachweis, für jeden Versicherten.
- 70 % – wenn in den letzten fünf Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung lückenlos einmal jährlich (bei Kindern/Jugendlichen von 12 bis 17 Jahren zweimal jährlich) eine zahnärztliche Untersuchung nachgewiesen wird.
- 75 % – bei lückenlosem Nachweis über zehn Kalenderjahre.
Der Nachweis muss lückenlos sein: Fehlt in einem der maßgeblichen Jahre die Untersuchung, entfällt die Bonuserhöhung und es bleibt beim Grundzuschuss von 60 % (bzw. der niedrigeren erreichten Stufe). Die Untersuchung dient allein dem Bonusnachweis – der Grundzuschuss von 60 % besteht unabhängig vom Bonusheft immer.
Härtefallregelung – doppelter Festzuschuss
Versicherte mit geringem Einkommen werden nicht auf dem Eigenanteil sitzen gelassen. Nach § 55 Abs. 2 SGB V erhalten sie zusätzlich zum 60-%-Grundzuschuss weitere 40 %, sodass der Festzuschuss sich auf 100 % der Regelversorgung verdoppelt (voller Härtefall). Die Einkommensgrenzen 2026 (monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) leiten sich aus 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.955 €) ab:
- Alleinstehend: bis 1.582,00 €
- mit einem Angehörigen (Ehe-/Lebenspartner oder erstes familienversichertes Kind): bis 2.175,25 €
- je weiterem Angehörigen: zusätzlich + 395,50 €
Als Härtefall gelten typischerweise auch Empfänger von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung, Ausbildungsförderung (BAföG/BAB) sowie Bewohner von Einrichtungen, deren Kosten von der Sozialhilfe getragen werden – hier gilt die Einkommensgrenze als erfüllt. Liegt das Einkommen nur geringfügig über der Grenze, greift die gleitende Härtefallregelung (§ 55 Abs. 3 SGB V): Der Eigenanteil wird auf den Betrag begrenzt, um den das Dreifache des Grenzüberschreitungsbetrags gedeckelt ist – im Ergebnis steigt der Zuschuss über den regulären Festzuschuss hinaus. Wichtig: Der Härtefall wird nur für die Regelversorgung voll übernommen; wählt der Versicherte eine höherwertige (gleichartige/andersartige) Versorgung, bleiben die Mehrkosten bei ihm.
Häufige Fehler
- „Die Kasse zahlt 60 % meiner Zahnersatz-Rechnung." Falsch – die 60 % beziehen sich auf den Festzuschuss für die Regelversorgung (den Befund), nicht auf die tatsächlichen Kosten der gewählten Versorgung. Bei teureren Varianten sinkt der prozentuale Deckungsgrad.
- „Ohne Bonusheft bekomme ich nichts." Falsch – der Grundzuschuss von 60 % steht jedem Versicherten unabhängig vom Bonusheft zu. Das Bonusheft erhöht nur auf 70 % bzw. 75 %.
- „Eine ausgelassene Jahresuntersuchung ist egal." Falsch – der Bonusnachweis muss lückenlos sein. Fehlt ein Jahr, fällt der Zuschuss auf die niedrigere Stufe zurück.
- „Bürgergeld-Empfänger müssen nichts nachweisen." Differenziert – sie gelten als Härtefall (100 % der Regelversorgung), müssen dies aber beantragen und belegen; der Festzuschuss verdoppelt sich nicht automatisch, und Mehrkosten für höherwertige Versorgung bleiben bei ihnen.
- „Den Heil- und Kostenplan brauche ich nicht vorher einreichen." Falsch – der HKP muss vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden, sonst ist der Festzuschuss gefährdet.
- „Ein Implantat wird gar nicht bezuschusst." Differenziert – auch bei andersartiger Versorgung (Implantat) zahlt die Kasse den befundbezogenen Festzuschuss wie für die Regelversorgung (§ 55 Abs. 5 SGB V); nur die darüber hinausgehenden Kosten trägt der Versicherte.
Quellen
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch (Festzuschüsse Zahnersatz): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- § 56 SGB V – Festsetzung der Regelversorgungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__56.html
- § 57 SGB V – Beziehungswerte, Vereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__57.html
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- G-BA – Zahnersatz (Übersicht): https://www.g-ba.de/themen/zahnaerztliche-versorgung/zahnersatz/
- G-BA – Festzuschuss-Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/27/
- KZBV – Festzuschussbeträge 2026 (gültig ab 01.01.2026): https://www.kzbv.de/zahnaerzte/rechtsgrundlagen/festzuschuesse/festzuschussbetraege/
- Verbraucherzentrale – Zahnersatz: was zahlt die gesetzliche Krankenkasse: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zahnersatz-wie-viel-uebernimmt-die-gesetzliche-krankenkasse-12884
Änderungsverlauf
- 2026-07-03: Erstveröffentlichung. Befundbezogener Festzuschuss (§ 55 SGB V), Bonusstufen 60/70/75 %, Härtefall-Einkommensgrenzen 2026 (Bezugsgröße 3.955 €) und Festzuschuss-Anpassung zum 01.01.2026 (Punktwert 1,1844 €, KZBV) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-03
- Gültig ab: 2005-01-01 (befundbezogenes Festzuschusssystem, GKV-Modernisierungsgesetz)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB IV, G-BA, KZBV)
- Lizenz: CC BY 4.0