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Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) – erbrechtliche und güterrechtliche Lösung, großer und kleiner Pflichtteil

Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) – erbrechtliche und güterrechtliche Lösung, großer und kleiner Pflichtteil

Kurzantwort

Lebten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und stirbt einer von ihnen, wird der Zugewinnausgleich in der Regel pauschal verwirklicht: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dabei ist unerheblich, ob im Einzelfall überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Diese sogenannte erbrechtliche Lösung führt dazu, dass der Ehegatte neben Kindern (Verwandte 1. Ordnung) statt 1/4 die Hälfte (1/2) und neben Eltern/Geschwistern (2. Ordnung) bzw. Großeltern statt 1/2 drei Viertel (3/4) der Erbschaft erhält. Wird der Ehegatte nicht Erbe und erhält auch kein Vermächtnis (z. B. weil er enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt), greift die güterrechtliche Lösung: Er kann den konkret berechneten Zugewinnausgleich (§§ 1373–1383, 1390 BGB) verlangen plus den kleinen Pflichtteil, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil bemisst (§ 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB). § 1371 steht systematisch im Familienrecht, wirkt aber unmittelbar auf die Erbquote und den Pflichtteil des Ehegatten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1371 BGB [gesetze-im-internet.de]
AnwendungsvoraussetzungGüterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), beendet durch Tod
Erbrechtliche Lösung (Abs. 1)Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten + 1/4 der Erbschaft, pauschal [§ 1371 Abs. 1 BGB]
Zugewinn im EinzelfallUnerheblich – Pauschale gilt auch ohne tatsächlichen Zugewinn [§ 1371 Abs. 1 BGB]
Erbteil neben Kindern (1. Ordnung)1/4 (§ 1931 Abs. 1) + 1/4 (§ 1371 Abs. 1) = 1/2
Erbteil neben Eltern/Geschwistern, Großeltern (2. Ordnung)1/2 (§ 1931 Abs. 1) + 1/4 (§ 1371 Abs. 1) = 3/4
Verweis im Erbrecht§ 1931 Abs. 3 BGB: „Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt."
Güterrechtliche Lösung (Abs. 2)Ehegatte nicht Erbe/kein Vermächtnis → konkreter Zugewinnausgleich §§ 1373–1383, 1390 + Pflichtteil nach nicht erhöhtem Erbteil
Ausschlagung (Abs. 3)Ehegatte schlägt aus → konkreter Zugewinnausgleich + Pflichtteil, auch wenn erbrechtlich nicht zustünde [§ 1371 Abs. 3 BGB]
Ausnahme Abs. 3Gilt nicht bei vertraglichem Erb- oder Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB)
Großer Pflichtteil1/2 des um 1/4 erhöhten Erbteils (erbrechtliche Lösung)
Kleiner Pflichtteil1/2 des nicht erhöhten Erbteils + konkreter Zugewinnausgleich (güterrechtliche Lösung)
GütertrennungKein pauschales Viertel; neben 1–2 Kindern gleiche Teile [§ 1931 Abs. 4 BGB]
Stief-Abkömmlinge (Abs. 4)Ausbildungsmittel aus dem zusätzlichen Viertel, wenn bedürftig [§ 1371 Abs. 4 BGB]
SteuerFiktive Ausgleichsforderung bleibt erbschaftsteuerfrei [§ 5 ErbStG]
EU-BezugPauschalviertel des Abs. 1 ist erbrechtlich zu qualifizieren (EuGH „Mahnkopf")

Geltungsbereich

§ 1371 BGB greift nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) – also wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart. Die Norm gilt über § 6 LPartG entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften (Bestandspartnerschaften). Bei Gütertrennung entfällt das pauschale Viertel vollständig; stattdessen ordnet § 1931 Abs. 4 BGB an, dass der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen erbt (bei drei oder mehr Kindern bleibt es beim Viertel nach § 1931 Abs. 1). Bei Gütergemeinschaft gelten die allgemeinen Erbquoten des § 1931 ohne Zugewinnzuschlag. § 1371 setzt außerdem voraus, dass deutsches Güterrecht auf die Ehe anwendbar ist; in grenzüberschreitenden Fällen entscheidet die EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103) bzw. das internationale Privatrecht.

Erbrechtliche vs. güterrechtliche Lösung

Erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Regelfall. Wird der Ehegatte gesetzlicher (oder testamentarischer) Erbe, erhält er sein pauschales Viertel als Zugewinnausgleich zusätzlich zum Erbteil des § 1931 Abs. 1 BGB – ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Vorteil: einfache, streitfreie Abwicklung ohne Berechnung von Anfangs- und Endvermögen.

Güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer – etwa weil er enterbt wurde –, kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich nach §§ 1373–1383, 1390 BGB fordern. Zusätzlich steht ihm der kleine Pflichtteil zu, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (also ohne das Viertel) bemisst. Diese Variante lohnt sich, wenn der Erblasser einen hohen tatsächlichen Zugewinn erzielt hat, der das pauschale Viertel übersteigt.

Ausschlagung als Wahlrecht (§ 1371 Abs. 3 BGB). Ist der Ehegatte als Erbe eingesetzt, kann er die Erbschaft ausschlagen und dann – wie in der güterrechtlichen Lösung – den konkreten Zugewinnausgleich plus den (kleinen) Pflichtteil verlangen, selbst wenn ihm der Pflichtteil erbrechtlich sonst nicht zustünde. Das eröffnet dem Ehegatten faktisch ein Wahlrecht zwischen pauschalem Viertel (annehmen) und konkretem Ausgleich (ausschlagen). Das Wahlrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat (§ 2346 BGB).

Großer und kleiner Pflichtteil — Beispiel

Der Unterschied wird beim enterbten Ehegatten praktisch relevant. Beispiel: Erblasser hinterlässt Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder.

Großer Pflichtteil (erbrechtliche Lösung): Der Ehegatten-Erbteil beträgt hier 1/2 (1/4 nach § 1931 + 1/4 nach § 1371 Abs. 1). Der große Pflichtteil ist die Hälfte davon = 1/4 des Nachlasses. Er kommt zum Tragen, wenn der Ehegatte Erbe/Vermächtnisnehmer geworden wäre und lediglich enterbt ist, ohne dass ein konkreter Zugewinnausgleich verlangt wird.

Kleiner Pflichtteil (güterrechtliche Lösung): Hier zählt der nicht erhöhte Erbteil von 1/4. Der kleine Pflichtteil ist die Hälfte = 1/8 des Nachlasses – zusätzlich zum konkret berechneten Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB.

Faustregel: Kleiner Pflichtteil + konkreter Zugewinnausgleich ist günstiger, wenn der Erblasser während der Ehe einen deutlich höheren Zugewinn als der überlebende Ehegatte erzielt hat; sonst ist der große Pflichtteil meist vorteilhafter.

Steuer und grenzüberschreitende Fälle

Erbschaftsteuer: Nach § 5 ErbStG bleibt die (fiktive) Ausgleichsforderung steuerfrei – auch bei der erbrechtlichen Lösung wird der Betrag, der als konkreter Zugewinnausgleich hätte geltend gemacht werden können, nicht besteuert. Das pauschale Viertel selbst unterliegt dagegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer (nach Abzug des Ehegattenfreibetrags von 500.000 € gemäß § 16 ErbStG).

EU-Erbfälle: Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Mahnkopf" (C-558/16, Urteil vom 1. März 2018) klargestellt, dass die pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB erbrechtlich zu qualifizieren ist und damit in den Anwendungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) fällt. Das Pauschalviertel kann daher im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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