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Zustimmung zur Mieterhöhung und Zustimmungsklage (§ 558b BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 558b BGB regelt das **Verfahren** nach einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB – nicht dessen materielle Voraussetzungen. Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete **mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang** des Erhöhungsverlangens (Absatz 1). Stimmt er nicht **bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang** zu, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen; die Klage muss **innerhalb von drei weiteren Monaten** erhoben werden (Absatz 2). Entsprach das vorprozessuale Verlangen nicht den Anforderungen des § 558a BGB, kann der Vermieter es **im Rechtsstreit nachholen oder dessen Mängel beheben**, wobei dem Mieter die Zustimmungsfrist erneut zusteht (Absatz 3). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Absatz 4).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 558b BGB (Zustimmung zur Mieterhöhung)
Fassung seit01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz)
Wirksamwerden bei Zustimmung (Absatz 1)Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens
Überlegungs- und Zustimmungsfrist des Mieters (Absatz 2 Satz 1)bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens
Klagefrist des Vermieters (Absatz 2 Satz 2)drei weitere Monate – Klage auf Erteilung der Zustimmung
Teilzustimmunggesetzlich vorgesehen: Absatz 1 und 2 gelten jeweils „soweit“ der Mieter zustimmt bzw. nicht zustimmt
Heilung eines fehlerhaften Verlangens (Absatz 3 Satz 1)Nachholung oder Mängelbehebung im Rechtsstreit möglich, wenn der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist
Folge der Heilung (Absatz 3 Satz 2)dem Mieter steht die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 auch in diesem Fall zu
Abweichende Vereinbarung (Absatz 4)zum Nachteil des Mieters unwirksam
Form der Zustimmunggesetzlich nicht vorgeschrieben – ausdrücklich oder konkludent möglich (BGH VIII ZB 74/16)
Nachträgliche Ermäßigung des Verlangenszulässig, ohne dass die Fristen des § 558b Absatz 1 und 2 BGB neu zu laufen beginnen (BGH VIII ZR 219/20)

Geltungsbereich

§ 558b BGB gilt für das Zustimmungsverfahren zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB im Wohnraummietrecht. Die Vorschrift setzt ein Erhöhungsverlangen voraus, das nach § 558a BGB in Textform erklärt und begründet wurde; die materiellen Voraussetzungen – Wartefristen, Vergleichsmiete, Kappungsgrenze – stehen in § 558 BGB und sind auf der Seite [Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete](/fakten/mieterhoehung-vergleichsmiete.html) dargestellt.

Alle Fristen des § 558b BGB knüpfen an den Zugang des Erhöhungsverlangens beim Mieter an und rechnen in Kalendermonaten, nicht in Wochen oder Tagen. Absatz 4 macht die Vorschrift einseitig zwingend: Vertragsklauseln, die die Zustimmungsfrist verkürzen, das Wirksamwerden vorverlegen oder die Klagefrist verlängern, sind zum Nachteil des Mieters unwirksam.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen geht dem Mieter am 10. März zu.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20 (ECLI:DE:BGH:2022:060422UVIIIZR219.20.0). Amtlicher Leitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen, den Lauf der in § 558b Absatz 1 und 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16 (ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB74.16.0). Der Senat bestätigte eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Die Mieterin hatte die verlangte erhöhte Gesamtmiete vor Klageerhebung dreimal vorbehaltlos gezahlt und dadurch konkludent zugestimmt, womit der Anspruch aus § 558b Absatz 2 Satz 1 BGB erfüllt war. Der Senat hält fest, dass der Gesetzgeber zwar für das Erhöhungsverlangen die Textform des § 558a Absatz 1 BGB vorschreibt, für die Zustimmungserklärung aber kein Formerfordernis aufgestellt hat; eine im Mietvertrag vereinbarte Schriftformklausel begründet keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. Die Entscheidung erging im Kostenverfahren auf Grundlage einer summarischen Prüfung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2001-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0