Zustimmung zur Mieterhöhung und Zustimmungsklage (§ 558b BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 558b BGB (Zustimmung zur Mieterhöhung) |
| Fassung seit | 01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz) |
| Wirksamwerden bei Zustimmung (Absatz 1) | Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens |
| Überlegungs- und Zustimmungsfrist des Mieters (Absatz 2 Satz 1) | bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens |
| Klagefrist des Vermieters (Absatz 2 Satz 2) | drei weitere Monate – Klage auf Erteilung der Zustimmung |
| Teilzustimmung | gesetzlich vorgesehen: Absatz 1 und 2 gelten jeweils „soweit“ der Mieter zustimmt bzw. nicht zustimmt |
| Heilung eines fehlerhaften Verlangens (Absatz 3 Satz 1) | Nachholung oder Mängelbehebung im Rechtsstreit möglich, wenn der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist |
| Folge der Heilung (Absatz 3 Satz 2) | dem Mieter steht die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 auch in diesem Fall zu |
| Abweichende Vereinbarung (Absatz 4) | zum Nachteil des Mieters unwirksam |
| Form der Zustimmung | gesetzlich nicht vorgeschrieben – ausdrücklich oder konkludent möglich (BGH VIII ZB 74/16) |
| Nachträgliche Ermäßigung des Verlangens | zulässig, ohne dass die Fristen des § 558b Absatz 1 und 2 BGB neu zu laufen beginnen (BGH VIII ZR 219/20) |
Geltungsbereich
§ 558b BGB gilt für das Zustimmungsverfahren zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB im Wohnraummietrecht. Die Vorschrift setzt ein Erhöhungsverlangen voraus, das nach § 558a BGB in Textform erklärt und begründet wurde; die materiellen Voraussetzungen – Wartefristen, Vergleichsmiete, Kappungsgrenze – stehen in § 558 BGB und sind auf der Seite [Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete](/fakten/mieterhoehung-vergleichsmiete.html) dargestellt.
Alle Fristen des § 558b BGB knüpfen an den Zugang des Erhöhungsverlangens beim Mieter an und rechnen in Kalendermonaten, nicht in Wochen oder Tagen. Absatz 4 macht die Vorschrift einseitig zwingend: Vertragsklauseln, die die Zustimmungsfrist verkürzen, das Wirksamwerden vorverlegen oder die Klagefrist verlängern, sind zum Nachteil des Mieters unwirksam.
Ausnahmen
- Staffel- und Indexmiete: Bei Vereinbarungen nach § 557a BGB (Staffelmiete) und § 557b BGB (Indexmiete) ist eine Mieterhöhung nach § 558 BGB während der Laufzeit ausgeschlossen. Ohne Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB gibt es auch kein Zustimmungsverfahren nach § 558b BGB.
- Modernisierungsmieterhöhung und Betriebskosten: Erhöhungen nach §§ 559 ff. BGB (Modernisierung) und § 560 BGB (Betriebskosten) wirken als einseitige Gestaltungserklärung. Sie benötigen keine Zustimmung des Mieters, sodass § 558b BGB auf sie nicht anwendbar ist.
- Einvernehmliche Mieterhöhung: Einigen sich die Parteien frei über eine neue Miete (§ 557 Absatz 1 BGB), gelten die Fristen des § 558b BGB nicht.
- Kein vorausgegangenes Verlangen: Die Heilungsmöglichkeit des Absatzes 3 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Wurde vor Klageerhebung überhaupt kein Verlangen erklärt, greift Absatz 3 nicht.
Häufige Fehler
- „Der Mieter hat zwei Monate ab Zugang Zeit“ – ungenau. Die Frist endet mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang, nicht zwei Monate nach dem Zugangstag. Bei Zugang am 10. März läuft sie bis zum 31. Mai.
- „Die erhöhte Miete gilt sofort nach Zustimmung“ – nein. Sie ist erst ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet (Absatz 1), unabhängig davon, wann der Mieter zustimmt.
- „Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen“ – nein. Das Gesetz stellt für die Zustimmung kein Formerfordernis auf; das Textformerfordernis des § 558a Absatz 1 BGB betrifft nur das Erhöhungsverlangen des Vermieters. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter die Zustimmung ausdrücklich oder konkludent erteilen kann und der Vermieter die Form nicht einseitig vorgeben darf (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16).
- „Ein formell fehlerhaftes Verlangen ist endgültig verloren“ – nicht zwingend. Nach Absatz 3 kann der Vermieter es im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben; dem Mieter steht dann aber die Zustimmungsfrist erneut zu.
- „Wer die Klagefrist versäumt, kann später erneut klagen“ – das Erhöhungsverlangen ist dann verbraucht. Der Vermieter muss ein neues Erhöhungsverlangen nach §§ 558, 558a BGB erklären, mit dem die Fristen von vorn beginnen.
- „Nur volle Zustimmung oder gar nichts“ – falsch. Absatz 1 und 2 stellen jeweils darauf ab, soweit der Mieter zustimmt. Eine Teilzustimmung ist möglich; wegen des nicht zugestimmten Teils bleibt die Klagemöglichkeit nach Absatz 2 offen.
Beispiel
Ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen geht dem Mieter am 10. März zu.
- Zustimmungsfrist (Absatz 2 Satz 1): erster Kalendermonat nach Zugang ist der April, zweiter der Mai – die Frist läuft bis zum 31. Mai.
- Wirksamwerden bei Zustimmung (Absatz 1): dritter Kalendermonat nach Zugang ist der Juni – die erhöhte Miete ist ab dem 1. Juni geschuldet. Das gilt auch dann, wenn der Mieter bereits im März zustimmt.
- Klagefrist (Absatz 2 Satz 2): Schweigt der Mieter, kann der Vermieter drei weitere Monate, also bis zum 31. August, auf Erteilung der Zustimmung klagen.
- Ermäßigung mit der Klage: Verlangt der Vermieter mit der Zustimmungsklage nur noch einen geringeren Betrag als vorprozessual, ist das zulässig; nach dem Bundesgerichtshof bedarf es dafür keiner nochmaligen Erklärung und Begründung nach § 558a BGB, und die Fristen des § 558b Absatz 1 und 2 BGB beginnen nicht von Neuem (BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20).
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20 (ECLI:DE:BGH:2022:060422UVIIIZR219.20.0). Amtlicher Leitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen, den Lauf der in § 558b Absatz 1 und 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16 (ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB74.16.0). Der Senat bestätigte eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Die Mieterin hatte die verlangte erhöhte Gesamtmiete vor Klageerhebung dreimal vorbehaltlos gezahlt und dadurch konkludent zugestimmt, womit der Anspruch aus § 558b Absatz 2 Satz 1 BGB erfüllt war. Der Senat hält fest, dass der Gesetzgeber zwar für das Erhöhungsverlangen die Textform des § 558a Absatz 1 BGB vorschreibt, für die Zustimmungserklärung aber kein Formerfordernis aufgestellt hat; eine im Mietvertrag vereinbarte Schriftformklausel begründet keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. Die Entscheidung erging im Kostenverfahren auf Grundlage einer summarischen Prüfung.
Siehe auch
- [Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)](/fakten/mieterhoehung-vergleichsmiete.html)
- [Kappungsgrenze § 558 Abs. 3 BGB — Hoechstgrenze pro 3 Jahre](/fakten/kappungsgrenze-mieterhoehung.html)
- [Mietspiegel als Begründungsmittel (§ 558a BGB)](/fakten/mietspiegel-bindung.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 558b Absatz 1–4 BGB am 17.09.2026 gegen gesetze-im-internet.de gegengeprüft (HTTP 200, ISO-8859-1). BGH VIII ZR 219/20 und VIII ZB 74/16 im amtlichen Volltext auf bundesgerichtshof.de ausgewertet (beide HTTP 200, ECLI geprüft). Wikidata-Subjects gesetzt (Q58081925 Mietrecht, Q165728 BGB, Q687323 Bundesgerichtshof). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2001-09-01 (Mietrechtsreformgesetz, § 558b BGB in heutiger Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 558b BGB (Wirksamwerden ab dem dritten Kalendermonat, Zustimmungsfrist, Klagefrist, Nachholung im Rechtsstreit, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558b.html
- gesetze-im-internet.de – § 558a BGB (Form und Begründung des Erhöhungsverlangens, Textform): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558a.html
- gesetze-im-internet.de – § 558 BGB (materielle Voraussetzungen der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20 (Volltext, nachträgliche Ermäßigung des Erhöhungsverlangens ohne neuen Fristlauf): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2020/VIII_ZR_219-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- bundesgerichtshof.de – BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16 (Volltext, konkludente Zustimmung durch vorbehaltlose Zahlung, kein Formerfordernis für die Zustimmung): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZB__74-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- bmj.de – Bundesministerium der Justiz, Themenseite Mietrecht: https://www.bmj.de/DE/Themen/MieterImmobilien/Mietrecht/Mietrecht_node.html