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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-17 · Publiziert: 2026-08-18

Berufskraftfahrerqualifikation – Änderungsverordnung verkündet: Prüfung künftig in acht Fremdsprachen, Sehtest beim Augenoptiker (BGBl. 2026 I Nr. 236)

Kurzmeldung

Im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 17. August 2026 die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 236). Ausgefertigt wurde sie am 12. August 2026; federführend ist das Bundesministerium für Verkehr (BMV). Die Verordnung bedarf nach Artikel 80 Absatz 2 GG der Zustimmung des Bundesrates, die erteilt wurde (BR-Drs. 318/26 vom 28.05.2026). Sie ändert in sieben Artikeln die BKrFQV, die Fahrerlaubnis-Verordnung, die Bußgeldkatalog-Verordnung, die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Kabotageverkehr sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-17 (Verkündung im BGBl.); Ausfertigung: 2026-08-12
Gericht/InstitutionBundesministerium für Verkehr (BMV) – Federführung; Zustimmung des Bundesrates (Art. 80 Abs. 2 GG)
AktenzeichenBGBl. 2026 I Nr. 236; BR-Drs. 318/26; FNA 9231-15-1, 9231-1-19, 9231-1-21, 9241-34-3, 9290-15
Rechtsgrundlage§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BKrFQG; § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1–3, § 6a Abs. 2 und 3, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StVG; § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a GüKG
WirkungNach Artikel 7 des Verordnungstexts (BR-Drs. 318/26): Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, Artikel 3 zwei Tage nach der Verkündung

Was das bedeutet

Kern der Verordnung ist der erleichterte Berufszugang für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer. Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann künftig nicht mehr nur auf Deutsch abgelegt werden, sondern nach dem neuen § 2 Absatz 8 BKrFQV auch auf Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch. Die praktische Prüfung der Grundqualifikation verkürzt sich um insgesamt 90 Minuten: 30 Minuten im Prüfungsteil „Fahrprüfung" sowie 60 Minuten durch die ersatzlose Streichung des Prüfungsteils „Bewältigung kritischer Situationen". In der Weiterbildung entfällt die Beschränkung, einen Unterkenntnisbereich nur einmal wiederholen zu können.

Für Betriebe im Güter- und Personenkraftverkehr relevant sind die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung. In § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 FeV wird der erste Halbsatz gestrichen, sodass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch dann im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, wenn sie prüfungsfrei aus der Fahrerlaubnis eines nicht in Anlage 11 gelisteten Drittstaates umgetauscht wurde. Ukraine und Montenegro werden in Anlage 11 FeV aufgenommen; damit können ukrainische und montenegrinische Fahrerinnen und Fahrer mit EU-Führerschein in Deutschland Fahrerkarten zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten beantragen. In Anlage 7 FeV kommen Ukrainisch und Kurmandschi als Prüfsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung hinzu.

Praktisch spürbar für Fahrerinnen und Fahrer der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie für Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Die Untersuchung des Sehvermögens nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 FeV dürfen künftig auch Augenoptikerbetriebe durchführen.

Den Erfüllungsaufwand beziffert die Verordnungsbegründung für Bürgerinnen und Bürger auf jährlich rund 31.000 Stunden und 7,2 Millionen Euro weniger, für die Wirtschaft auf rund 42.000 Euro weniger pro Jahr; der Verwaltung (Länder und Kommunen) entstehen einmalig rund 130.000 Euro und jährlich rund 8.000 Euro. Die Gebühren für die Regelprüfung zur beschleunigten Grundqualifikation können sich bei Übersetzung des gesamten Fragenfundus um etwa 30 Euro erhöhen.

Quellenhinweis zur Genauigkeit: Der Regelungstext wird auf der Verkündungsplattform des Bundes nur als PDF bereitgestellt und war beim automatisierten Abruf nicht als Volltext extrahierbar. Verkündungsdatum, BGBl.-Nummer, Ausfertigungsdatum, Federführung, FNA und Sachgebiet stammen aus den amtlichen Metadaten der Verkündungsseite und sind zusätzlich durch das BMV-Gesetzgebungsverfahren bestätigt. Die inhaltlichen Angaben beruhen auf dem amtlichen Verordnungstext samt Vorblatt und Begründung in BR-Drs. 318/26. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung; das genaue Datum des Inkrafttretens ist dem verlinkten Regelungstext zu entnehmen.

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