Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland 2026 – Anerkennung, 6-Monats-Frist und Umschreibung (§§ 28 bis 31 FeV)
Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland – Anerkennung, Fristen und Umschreibung
Kurzantwort
Ob ein ausländischer Führerschein in Deutschland gilt, hängt vom Ausstellungsstaat und vom ordentlichen Wohnsitz ab. Wer eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt und seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, darf unbefristet weiterfahren (§ 28 Abs. 1 FeV) – eine Umschreibung ist freiwillig. Wer eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat besitzt, darf nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland nur noch sechs Monate fahren (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV); die Frist kann auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Aufenthalt nachweislich nicht länger als zwölf Monate dauert. Danach ist eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich – sonst liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor (Straftat). Bei der Umschreibung entfallen für EU/EWR-Inhaber (§ 30 FeV) und für Inhaber aus den in Anlage 11 FeV gelisteten Staaten (§ 31 Abs. 1 FeV) Ausbildung, Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest und – je nach Staat und Klasse – auch die theoretische und praktische Prüfung. Bei Staaten außerhalb der Anlage 11 entfällt nur die Ausbildungspflicht; beide Prüfungen müssen abgelegt werden (§ 31 Abs. 2 FeV). Der ausländische Führerschein ist bei der Aushändigung des deutschen Führerscheins abzugeben (§ 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 FeV). Die Gebühr für die prüfungsfreie Umschreibung beträgt nach Nr. 202.2 der Anlage zur GebOSt 28,10 Euro zuzüglich 5,10 Euro Antragsprüfung (Nr. 201).
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| EU-/EWR-Fahrerlaubnis, Wohnsitz in Deutschland | gilt unbefristet weiter, § 28 Abs. 1 FeV |
| Drittstaat-Fahrerlaubnis, Wohnsitz in Deutschland | Berechtigung endet nach 6 Monaten, § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV |
| Verlängerung der 6-Monats-Frist | bis zu 6 weitere Monate auf Antrag, § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV |
| Ohne Wohnsitz in Deutschland (Touristen, Besucher) | ausländische Fahrerlaubnis gilt im Umfang der Berechtigung, § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV |
| Ordentlicher Wohnsitz | mindestens 185 Tage im Jahr im Inland, § 7 Abs. 1 FeV |
| Umschreibung EU/EWR | ohne Prüfung, ohne Ausbildung, ohne Erste Hilfe, § 30 Abs. 1 FeV |
| Umschreibung Anlage-11-Staat | ohne Ausbildung/Erste Hilfe; Prüfung nur, soweit Anlage 11 sie vorsieht, § 31 Abs. 1 FeV |
| Umschreibung Nicht-Anlage-11-Staat | nur Ausbildungspflicht entfällt – beide Prüfungen nötig, § 31 Abs. 2 FeV |
| Abgabe des ausländischen Führerscheins | zwingend bei Aushändigung, § 30 Abs. 3 / § 31 Abs. 4 FeV |
| Übersetzung / Internationaler Führerschein | erforderlich bei nicht-deutschsprachigen Drittstaat-Führerscheinen, § 29 Abs. 2 FeV |
| Gebühr Antragsprüfung | 5,10 € (Nr. 201 Anlage GebOSt) |
| Gebühr prüfungsfreie Umschreibung | 28,10 € (Nr. 202.2 Anlage GebOSt) |
| Gebühr Ersterteilung nach Prüfung | 35,70 € (Nr. 202.1 Anlage GebOSt) |
| Führerschein/Übersetzung nicht mitgeführt | 10 € Verwarnungsgeld (Nr. 168 Bußgeldkatalog) |
| Fahren nach Fristablauf ohne deutsche Fahrerlaubnis | Straftat, § 21 Abs. 1 StVG – bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Drei Fallgruppen: EU/EWR, Anlage-11-Staat, sonstiger Drittstaat
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht unterscheidet nicht zwischen „Inland" und „Ausland", sondern zwischen drei Herkunftsgruppen – und zusätzlich danach, ob der Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.
| Herkunft der Fahrerlaubnis | Ohne Wohnsitz in Deutschland | Mit Wohnsitz in Deutschland | Umschreibung |
|---|---|---|---|
| EU-/EWR-Staat (inkl. Norwegen, Island, Liechtenstein) | gilt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV) | gilt unbefristet weiter (§ 28 Abs. 1 FeV) | freiwillig, prüfungsfrei (§ 30 FeV) |
| Drittstaat in Anlage 11 FeV (u. a. Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südafrika, Singapur, San Marino, Monaco, Andorra, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Moldau, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Namibia, Israel, Neuseeland, Republik Korea, Taiwan sowie bestimmte US-Bundesstaaten, kanadische Provinzen und australische Territorien) | gilt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV) | 6 Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV) | Pflicht; Prüfungsverzicht nach Maßgabe der Anlage 11 (§ 31 Abs. 1 FeV) |
| Sonstiger Drittstaat | gilt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV) | 6 Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV) | Pflicht; nur Ausbildungspflicht entfällt, theoretische und praktische Prüfung erforderlich (§ 31 Abs. 2 FeV) |
Die Zuordnung ist rein formal: Maßgeblich ist der Ausstellungsstaat und – bei Anlage-11-Staaten – zusätzlich die konkrete Fahrerlaubnisklasse. Steht in der Spalte „Klasse(n)" der Anlage 11 nicht „alle", sondern eine bestimmte Klasse, wird auf dieser Grundlage in Deutschland nur die Klasse B erteilt (amtliche Anmerkung 1 zur Anlage 11). Lernführerscheine („Learner Licence", „Instruction Permit") sind ausdrücklich nicht umschreibbar.
Der ordentliche Wohnsitz entscheidet über die Frist
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist in § 7 Abs. 1 FeV definiert: Er liegt dort, wo jemand wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt mindestens 185 Tage im Jahr, wohnt. Wer seine persönlichen Bindungen im Inland hat, sich aber beruflich im Ausland aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz weiterhin in Deutschland, sofern er regelmäßig zurückkehrt.
Zwei Sonderregeln betreffen Studierende und Schüler:
- Wer bislang in Deutschland wohnte und sich ausschließlich zum Studium oder Schulbesuch in einem anderen EU-/EWR-Staat aufhält, behält den ordentlichen Wohnsitz im Inland (§ 7 Abs. 2 FeV).
- Wer umgekehrt aus einem EU-/EWR-Staat nur zum Studium oder Schulbesuch nach Deutschland kommt, begründet hier keinen ordentlichen Wohnsitz; eine deutsche Fahrerlaubnis wird ihm gleichwohl erteilt, wenn der Aufenthalt mindestens sechs Monate dauert (§ 7 Abs. 3 FeV).
Praktisch bedeutet das: Die Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV beginnt nicht mit der Einreise, sondern mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes. Wer glaubhaft macht, dass er nicht länger als zwölf Monate in Deutschland wohnen wird, kann bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlängerung um bis zu sechs Monate beantragen (§ 29 Abs. 1 Satz 5 FeV).
EU- und EWR-Fahrerlaubnis: § 28 FeV
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland dürfen im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV). Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis – etwa eine Brillenauflage – gelten auch im Inland (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FeV). Welche deutschen Klassen den ausländischen entsprechen, ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (§ 28 Abs. 2 FeV).
Wichtig für Lkw- und Busklassen: Die Fünf-Jahres-Befristung des § 23 Abs. 1 FeV für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gilt auch für die entsprechenden EU-/EWR-Fahrerlaubnisse, gerechnet ab dem Erteilungsdatum der ausländischen Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FeV). Wären seit der Erteilung bereits mehr als fünf Jahre vergangen, besteht die Berechtigung noch sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland (§ 28 Abs. 3 Satz 3 FeV).
§ 28 Abs. 4 FeV zählt neun Fälle auf, in denen die EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht zum Fahren im Inland berechtigt. Praktisch bedeutsam sind vor allem:
- Lernführerscheine und andere vorläufig ausgestellte Führerscheine (Nr. 1),
- der sogenannte Führerscheintourismus: Erwerb im EU-Ausland, obwohl der ordentliche Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt im Inland lag (Nr. 2) – Ausnahme für Studierende und Schüler mit mindestens sechsmonatigem Aufenthalt,
- vorangegangene Entziehung, Versagung oder Verzicht im Inland (Nr. 3) sowie eine rechtskräftige Sperre (Nr. 4),
- laufendes Fahrverbot oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO (Nr. 5),
- Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen (Nr. 6),
- prüfungsfreier Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 gelisteten Drittstaat oder Erteilung auf Grundlage eines gefälschten Drittstaat-Führerscheins (Nr. 7).
Die Behörde kann in diesen Fällen einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Die Nummern 3 und 4 greifen nur, solange die Maßnahme im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Ist der Entziehungsgrund entfallen, wird das Recht, von der EU-/EWR-Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt (§ 28 Abs. 5 FeV).
Umschreibung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis: § 30 FeV
Eine Umschreibung ist für EU-/EWR-Inhaber nicht verpflichtend, aber möglich – etwa wenn die Geltungsdauer abläuft oder ein deutsches Dokument gewünscht ist. Nach § 30 Abs. 1 FeV sind dabei folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
| Entfällt | Fundstelle |
|---|---|
| ärztliche Untersuchung, Untersuchung des Sehvermögens | § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6 FeV – außer bei C-/D-Klassen nach §§ 23, 24 FeV |
| Sehtest | § 12 Abs. 2 FeV |
| Theoretische und praktische Befähigungsprüfung | § 15 FeV |
| Schulung in Erster Hilfe | § 19 FeV |
| Fahrschulausbildung | Vorschriften über die Ausbildung |
War die ausländische Fahrerlaubnis auf Automatikfahrzeuge beschränkt (kein Kupplungspedal bzw. bei den Klassen A, A1, A2 kein Schalthebel), wird die deutsche Fahrerlaubnis entsprechend beschränkt (§ 30 Abs. 1 Satz 3 FeV in Verbindung mit § 17a FeV).
Läuft die Geltungsdauer einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1 nach der Wohnsitzverlegung ab, gilt Absatz 1 entsprechend; bei den Klassen C und D richtet sich die Erteilung nach § 24 Abs. 2 FeV (§ 30 Abs. 2 FeV). Ist die Geltungsdauer bereits vor der Wohnsitzverlegung abgelaufen, holt die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich eine Auskunft nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV ein, die sich auch auf die Gründe der unterbliebenen Verlängerung erstreckt.
Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen ausgehändigt; die Behörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Ausstellungsbehörde zurück (§ 30 Abs. 3 FeV). In Feld 10 des neuen Führerscheins wird der Tag der ursprünglichen ausländischen Erteilung vermerkt (§ 30 Abs. 4 FeV) – der Besitzstand geht also nicht verloren. Für entsandte Mitglieder diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen gilt die Abgabepflicht nicht (§ 30 Abs. 5 FeV).
Umschreibung einer Drittstaat-Fahrerlaubnis: § 31 FeV und Anlage 11
§ 31 Abs. 1 FeV stellt Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer dort aufgeführten Klasse erteilt wurde, weitgehend mit EU-/EWR-Inhabern gleich: Ärztliche Untersuchung, Sehtest, Erste-Hilfe-Schulung und Ausbildung entfallen; die Befähigungsprüfung nach § 15 FeV entfällt „nach Maßgabe der Anlage 11" – also nur, soweit die Anlage für den Staat und die Klasse „nein" ausweist.
Die Anlage 11 führt die Prüfungsanforderungen spaltenweise auf. Beispiele aus der amtlichen Liste:
| Ausstellungsstaat | Klassen | Theoretische Prüfung | Praktische Prüfung |
|---|---|---|---|
| Schweiz | alle | nein | nein |
| Vereinigtes Königreich | alle | nein | nein |
| Japan | alle | nein | nein |
| San Marino, Monaco, Andorra | alle | nein | nein |
| Südafrika, Singapur, Serbien, Republik Nordmazedonien | alle | nein | nein |
| Israel | B | nein | nein |
| Bosnien und Herzegowina | A1, A, B | nein | nein |
| Albanien (Führerscheine ab 24.01.2017) | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | nein | nein |
| Albanien | AM | nein | ja |
| Moldau | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | nein | ja |
| Kosovo (Führerscheine ab 01.03.2018) | AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | nein | nein |
| Connecticut, District of Columbia, Florida, Mississippi, Missouri, Nebraska, North Carolina, Oregon, Tennessee (USA) | Pkw-Klassen | ja | nein |
| Alabama, Arizona, Arkansas, Colorado, Delaware, Idaho, Illinois, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Mexico, Ohio, Oklahoma, Pennsylvania, South Carolina, South Dakota, Utah, Virginia, Washington, West Virginia, Wisconsin, Wyoming (USA) | Pkw-Klassen | nein | nein |
| Kanadische Provinzen (Alberta, British Columbia, Ontario, Québec u. a.) | Pkw-Klassen | nein | nein |
| Australische Territorien (New South Wales, Victoria, Queensland u. a.) | C/CAR (= dt. B), R (= dt. A) | nein | nein |
Die Tabelle gibt nur einen Ausschnitt wieder; maßgeblich ist stets der amtliche Volltext der Anlage 11 samt der 24 amtlichen Anmerkungen. Diese enthalten zahlreiche Einschränkungen – etwa dass bei Namibia das Erteilungsdatum mindestens zwei Jahre zurückliegen muss, dass namibische C1/C-Klassen nicht in D1/D umgeschrieben werden, oder dass bei mehreren US-Bundesstaaten und australischen Territorien trotz Prüfungsverzicht ein Sehvermögensnachweis nach § 12 FeV verlangt wird.
Für Staaten, die nicht in Anlage 11 stehen, gilt § 31 Abs. 2 FeV: Nur die Vorschriften über die Ausbildung entfallen. Theoretische und praktische Prüfung, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs und – bei den C-/D-Klassen – die Eignungsuntersuchungen sind zu absolvieren. Wird eine Fahrerlaubnis aus einem Anlage-11-Staat, aber in einer dort nicht aufgeführten Klasse erteilt, ist ebenfalls Absatz 2 anzuwenden (§ 31 Abs. 1 Satz 6 FeV).
Auch bei grundsätzlichem Prüfungsverzicht kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 31 Abs. 1a FeV eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Nachweise, Abgabe des Führerscheins und Verwahrung
Der Antragsteller muss den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachweisen und dem Antrag eine Erklärung beifügen, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Behörde darf die Richtigkeit überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV).
Auf dem neuen deutschen Führerschein wird vermerkt, dass ihm eine nicht in der EU/EWR ausgestellte Fahrerlaubnis zugrunde lag (§ 31 Abs. 4 Satz 1 FeV). Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen ausgehändigt. Besteht mit dem Ausstellungsstaat eine entsprechende Vereinbarung, sendet die Behörde ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt zurück; andernfalls nimmt sie ihn in Verwahrung. Verwahrte Führerscheine dürfen nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 Sätze 2 bis 7 FeV).
Mitführen und Übersetzung: § 29 Abs. 2 FeV
Solange noch mit der ausländischen Fahrerlaubnis gefahren wird, ist sie durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 FeV; Internationaler Führerschein nach den Übereinkommen von 1926, 1949 oder 1968).
Eine Übersetzung ist erforderlich für ausländische nationale Führerscheine, die
- nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und
- nicht in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt wurden und
- nicht dem Anhang 6 des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 entsprechen.
Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesverkehrsministerium bestimmten Stelle gefertigt sein (§ 29 Abs. 2 Satz 3 FeV). Wer den Führerschein, die Bescheinigung oder die Übersetzung nicht mitführt, zahlt nach Nr. 168 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
§ 29 Abs. 3 FeV schließt die Berechtigung – parallel zu § 28 Abs. 4 FeV – unter anderem aus bei Lernführerscheinen, bei Unterschreiten des deutschen Mindestalters nach § 10 Abs. 1 FeV (bei Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnissen), bei Wohnsitz im Inland zum Erteilungszeitpunkt, nach Entziehung, Versagung oder Sperre sowie während eines Fahrverbots.
Gebühren
Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr) zur GebOSt:
| Nummer | Amtshandlung | Gebühr |
|---|---|---|
| 201 | Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen | 5,10 € |
| 202.1 | Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis | 35,70 € (zzgl. 10,20 bis 35,80 € bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung) |
| 202.2 | Erteilung auf Grund einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis aus einem Anlage-11-Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird | 28,10 € |
| 202.3 | Erteilung nach vorangegangener Versagung, Entziehung, Verzicht oder Sperrfrist | 35,70 € bis 258,50 € |
| 202.7 | Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits eingeschlossen | 10,20 € |
Hinzu kommen die Kosten für Übersetzung, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs und gegebenenfalls Prüfungsgebühren, die nicht der GebOSt unterliegen. Fällt eine Prüfung an, wird nicht Nr. 202.2, sondern Nr. 202.1 angesetzt.
Was passiert nach Ablauf der Frist?
Wer nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV weiterhin mit der Drittstaat-Fahrerlaubnis fährt, hat für den deutschen Rechtsraum keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Das erfüllt den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 StVG). Die Strafbarkeit trifft auch den Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Zudem droht der Verlust des Versicherungsschutzes in der Kaskoversicherung und ein Regress des Haftpflichtversicherers.
Einzelheiten dazu im Beitrag Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Siehe auch
- Führerscheinklassen – Übersicht AM bis DE (§ 6 FeV)
- Führerschein-Pflichtumtausch (EU-Kartenführerschein)
- Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Führerschein-Wiedererteilung
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
Quellen
- § 7 FeV (Ordentlicher Wohnsitz im Inland – 185-Tage-Regel, Studierende und Schüler): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__7.html
- § 28 FeV (Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen, Ausschlussgründe Abs. 4, Wiedererteilungsrecht Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html
- § 29 FeV (Ausländische Fahrerlaubnisse – 6-Monats-Frist, Übersetzung, Ausschlussgründe): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html
- § 30 FeV (Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an EU-/EWR-Inhaber, Abgabe des Führerscheins, Feld 10): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__30.html
- § 31 FeV (Erteilung an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Staaten außerhalb des EWR, Prüfungsanordnung, Verwahrung): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__31.html
- Anlage 11 FeV (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, BGBl. I 2010, 2095–2097, mit 24 amtlichen Anmerkungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html
- § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafrahmen, Halterhaftung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
- Anlage (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr) zur GebOSt, Nrn. 201, 202.1 bis 202.7: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
- Anlage (zu § 1 Abs. 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Nr. 168 (Führerschein/Übersetzung nicht mitgeführt, 10 €): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen (§ 28 FeV), Sechs-Monats-Frist für Drittstaat-Fahrerlaubnisse (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV), Umschreibungsverfahren nach §§ 30 und 31 FeV, Staatenliste der Anlage 11 FeV, Wohnsitzdefinition des § 7 FeV sowie Gebühren nach Nrn. 201 und 202 der Anlage zur GebOSt vollständig gegen die amtlichen Primärquellen auf gesetze-im-internet.de geprüft; Frontmatter gesetzt (legal_status in_force, authority_level A, factcheck_status ok, wikidata_subjects Q1392352 / Q205647 / Q15546711, jeweils vor Verwendung auf wikidata.org verifiziert).
Stand
- Stand: 2026-08-11
- Gültig ab: 19.01.2013 (Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 in der jeweils geltenden Fassung; Anlage 11 in der Fassung der jeweiligen Änderungsverordnungen)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FeV, StVG, GebOSt, BKatV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0