Führerscheinklassen 2026 – Übersicht AM bis DE, Mindestalter, Einschlussregelung und Schlüsselzahlen 96/196/197 (§ 6 FeV)
Führerscheinklassen 2026 – Übersicht, Mindestalter und Schlüsselzahlen
Kurzantwort
Die Fahrerlaubnis wird in Deutschland nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in 16 Klassen erteilt: AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, T und L. Das jeweilige Mindestalter ergibt sich aus der Tabelle in § 10 Abs. 1 FeV – von 15 Jahren (Klasse AM) über 18 Jahre (Klasse B) bis 24 Jahre (Klasse A bei direktem Zugang und Klasse D). Viele Klassen schließen andere automatisch mit ein (§ 6 Abs. 3 FeV), etwa B → AM und L oder A → AM, A1 und A2. Die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt, die Lkw- und Bus-Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE längstens für fünf Jahre (§ 23 Abs. 1 FeV). Erweiterungen laufen über Schlüsselzahlen: 96 für schwerere Anhängerkombinationen (§ 6a FeV), 196 für 125-cm³-Motorräder auf den B-Führerschein (§ 6b FeV) und 197 als Nachweis der Schaltgetriebe-Befähigung trotz Automatik-Prüfungsfahrt (§ 17a Abs. 4 FeV). Wer ein Fahrzeug führt, für das ihm die erforderliche Klasse fehlt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Klasseneinteilung | § 6 Abs. 1 FeV |
| Anzahl der Klassen | 16 (AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, T, L) |
| Mindestalter | § 10 Abs. 1 FeV (Tabelle), 15 bis 24 Jahre |
| Einschlusswirkung | § 6 Abs. 3 FeV (z. B. B → AM und L) |
| Unbefristete Klassen | AM, A1, A2, A, B, BE, L, T (§ 23 Abs. 1 Satz 1 FeV) |
| Befristete Klassen | C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE – längstens 5 Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) |
| Schlüsselzahl 96 | B + Anhänger, Kombination über 3 500 bis 4 250 kg (§ 6a FeV) |
| Schlüsselzahl 196 | Krafträder bis 125 cm³ / 11 kW, nur im Inland (§ 6b FeV) |
| Schlüsselzahl 197 | Schaltgetriebe-Befähigung trotz Automatik-Prüfung (§ 17a Abs. 4 FeV) |
| Begleitetes Fahren ab 17 | B/BE ab 17 mit Auflage „begleitende Person" (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, § 48a FeV) |
| Alte Klassen (bis 15.07.2019) | bleiben im Umfang der Anlage 3 FeV bestehen (§ 6 Abs. 6 FeV) |
| Führen ohne passende Klasse | Straftat, § 21 Abs. 1 StVG – bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Führerschein nicht mitgeführt | 10 € Verwarnungsgeld (BKat Nr. 168) |
Die 16 Fahrerlaubnisklassen im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die amtlichen Definitionen aus § 6 Abs. 1 FeV und das Mindestalter aus § 10 Abs. 1 FeV zusammen.
| Klasse | Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 FeV) | Mindestalter (§ 10 Abs. 1 FeV) |
|---|---|---|
| AM | leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B, dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | 15 Jahre – bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland |
| A1 | Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 cm³ Hubraum, höchstens 11 kW und Leistungsgewicht bis 0,1 kW/kg; dreirädrige Kraftfahrzeuge über 50 cm³ bzw. über 45 km/h mit bis zu 15 kW | 16 Jahre |
| A2 | Krafträder (auch mit Beiwagen) mit höchstens 35 kW und Leistungsgewicht bis 0,2 kW/kg, nicht von einem Kraftrad über 70 kW abgeleitet | 18 Jahre |
| A | Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW | 24 Jahre bei direktem Zugang; 20 Jahre bei Vorbesitz A2 von mindestens zwei Jahren; 21 Jahre für dreirädrige Kfz über 15 kW |
| B | Kraftfahrzeuge bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse für höchstens 8 Personen außer dem Fahrer (auch mit Anhänger bis 750 kg oder mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3 500 kg nicht übersteigt) | 18 Jahre; 17 Jahre beim Begleiteten Fahren nach § 48a oder in bestimmten Ausbildungsberufen |
| BE | Kombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger/Sattelanhänger bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse | 18 Jahre; 17 Jahre wie bei Klasse B |
| C1 | Kraftfahrzeuge über 3 500 bis 7 500 kg für höchstens 8 Personen außer dem Fahrer (auch mit Anhänger bis 750 kg) | 18 Jahre |
| C1E | C1 + Anhänger über 750 kg, Kombination bis 12 000 kg; oder B + Anhänger über 3 500 kg, Kombination bis 12 000 kg | 18 Jahre |
| C | Kraftfahrzeuge über 3 500 kg für höchstens 8 Personen außer dem Fahrer (auch mit Anhänger bis 750 kg) | 21 Jahre; 18 Jahre nach Grundqualifikation bzw. in einschlägiger Berufsausbildung |
| CE | Kombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern/Sattelanhänger über 750 kg | wie Klasse C |
| D1 | Kraftfahrzeuge für höchstens 16 Personen außer dem Fahrer und bis 8 m Länge (auch mit Anhänger bis 750 kg) | 21 Jahre; 18 Jahre in einschlägiger Berufsausbildung |
| D1E | D1 + Anhänger über 750 kg | wie Klasse D1 |
| D | Kraftfahrzeuge für mehr als 8 Personen außer dem Fahrer (auch mit Anhänger bis 750 kg) | 24 Jahre; gestaffelt 23, 21, 20 oder 18 Jahre je nach Qualifikation bzw. Einsatzart |
| DE | D + Anhänger über 750 kg | wie Klasse D |
| T | land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern) | 16 Jahre – Zugmaschinen über 40 km/h erst ab 18 Jahren (§ 6 Abs. 2 FeV) |
| L | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h (Kombinationen mit Anhänger nur bis 25 km/h) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h | 16 Jahre |
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge, ohne Stütz- und Aufliegelasten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FeV). Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
Welche Klasse schließt welche ein?
§ 6 Abs. 3 FeV regelt die sogenannte Einschlusswirkung: Wer eine bestimmte Klasse besitzt, darf ohne zusätzliche Prüfung auch die eingeschlossenen Klassen führen.
| Vorhandene Klasse | Berechtigt zusätzlich zu |
|---|---|
| A | AM, A1, A2 |
| A2 | A1, AM |
| A1 | AM |
| B | AM, L |
| C | C1 |
| CE | C1E, BE, T – sowie DE, sofern eine Berechtigung für Klasse D besteht |
| C1E | BE – sowie D1E, sofern eine Berechtigung für Klasse D1 besteht |
| D | D1 |
| D1E | BE |
| DE | D1E, BE |
| T | AM, L |
Die Einschlusswirkung der Klasse A gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt wurde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FeV).
Zwei weitere Erweiterungen der Klasse B sind praktisch bedeutsam:
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge (§ 6 Abs. 3a FeV): Die Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge; bei mehr als 15 kW Motorleistung jedoch erst ab 21 Jahren.
- Alternativ angetriebene Nutzfahrzeuge (§ 6 Abs. 3b FeV): Wer die Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzt, darf im Inland auch Fahrzeuge mit über 3 500 bis 4 250 kg zulässiger Gesamtmasse führen, wenn sie ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Erdgas (CNG/LNG), Flüssiggas (LPG) oder mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern angetrieben werden, der Güterbeförderung dienen und ohne Anhänger gefahren werden. Voraussetzung: Das Mehrgewicht über 3 500 kg beruht ausschließlich auf dem schwereren Antriebssystem und die Ladekapazität ist nicht erhöht.
Umgekehrt erweitert § 6 Abs. 4a FeV die Klasse C1 auf bestimmte Fahrzeuge über 3 500 bis 7 500 kg mit besonderer Zweckbestimmung – darunter Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdiensten, THW und Katastrophenschutz, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Leichenwagen und Wohnmobile. Für die Klassen C1E, C und CE gilt das entsprechend.
Befristung: fünf Jahre für Lkw und Bus
Nach § 23 Abs. 1 FeV wird die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T unbefristet erteilt. Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden dagegen längstens für fünf Jahre erteilt; maßgeblich für die Berechnung ist das Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt hat. Für die Verlängerung sind die in der FeV vorgesehenen Eignungs- und Gesundheitsnachweise erneut vorzulegen.
Davon zu unterscheiden ist die Befristung des Führerscheindokuments auf 15 Jahre: Sie betrifft nur die Karte, nicht die dahinterstehende Fahrerlaubnis. Einzelheiten dazu im Beitrag zum Führerschein-Pflichtumtausch.
Schlüsselzahlen 96, 196 und 197
Schlüsselzahl 96 (§ 6a FeV) erweitert die Klasse B auf Kombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, wenn die Kombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Erforderlich ist eine Fahrerschulung nach Anlage 7a FeV – keine Prüfung. Mindestalter: 18 Jahre, beim Begleiteten Fahren 17 Jahre.
Schlüsselzahl 196 (§ 6b FeV) erlaubt Inhabern der Klasse B das Führen von Krafträdern bis 125 cm³, höchstens 11 kW und Leistungsgewicht bis 0,1 kW/kg – allerdings nur im Inland. Voraussetzungen: Besitz der Klasse B seit mindestens fünf Jahren, Mindestalter 25 Jahre und eine Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV. Zwischen Abschluss der Schulung und Eintragung der Schlüsselzahl darf höchstens ein Jahr liegen.
Schlüsselzahl 197 (§ 17a FeV) betrifft das Automatikgetriebe. Wird die praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt, ist die Fahrerlaubnis grundsätzlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt (§ 17a Abs. 1 FeV). Weist der Bewerber jedoch über eine Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Befähigung zum Führen eines Schaltwagens der Klasse B nach, entfällt die Beschränkung; dokumentiert wird das durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der B-Zeile des Führerscheins. Auch hier muss der Eintrag binnen eines Jahres nach Abschluss der Ausbildung erfolgen. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug mit Kupplungspedal (bei A1/A2/A: mit von Hand bedientem Kupplungshebel).
Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa FeV kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erteilt werden. Sie wird dann mit der Auflage versehen, dass nur in Begleitung mindestens einer namentlich eingetragenen Person gefahren werden darf (§ 48a Abs. 2 FeV). Die Auflage entfällt automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die begleitende Person muss nach § 48a Abs. 5 FeV
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (oder eine entsprechende EU-/EWR-/Schweizer Fahrerlaubnis) besitzen und den Führerschein beim Begleiten mitführen,
- im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Beantragung mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Sie darf den Fahranfänger nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 Promille oder mehr im Blut, 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum oder ein anderes in der Anlage zu § 24a StVG genanntes berauschendes Mittel im Blut hat (§ 48a Abs. 6 FeV). Die begleitende Person ist kein Fahrlehrer: Sie soll nach § 48a Abs. 4 FeV ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Rat oder kurze Hinweise geben.
Statt eines Führerscheins wird eine Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b FeV ausgestellt; sie ist im Fahrzeug mitzuführen und dient bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland als Nachweis (§ 48a Abs. 3 FeV). Ein Verstoß gegen die Begleitauflage ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 9 FeV; der Regelsatz beträgt 25 Euro (Nr. 169 des Bußgeldkatalogs). Zur zusätzlich laufenden Probezeit siehe Führerschein-Probezeit.
Alte Fahrerlaubnisklassen und Besitzstand
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt wurden („Fahrerlaubnisse alten Rechts"), bleiben nach § 6 Abs. 6 FeV im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen, wie er sich aus Anlage 3 FeV ergibt, und erstrecken sich zusätzlich auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Klassen. Auf Antrag stellt die Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein mit Umstellung auf die neuen Klassen aus. Wer also noch eine alte Klasse 3 besitzt, verliert dadurch keine Berechtigungen – der genaue Umfang ergibt sich aus der Umstellungstabelle der Anlage 3.
Was passiert ohne die passende Klasse?
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das gilt ausdrücklich auch für den Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Bei Fahrlässigkeit sinkt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Das Fahrzeug kann unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werden. Details im Beitrag Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Deutlich harmloser ist das Vergessen des Führerscheins: Wer den Führerschein, die Bescheinigung oder die Übersetzung eines ausländischen Führerscheins nicht mitführt, zahlt nach Nr. 168 des Bußgeldkatalogs ein Verwarnungsgeld von 10 Euro; dieselbe Höhe gilt nach Nr. 168a, wenn ein Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und kein Ersatzdokument beantragt wurde. Wer einer vollziehbaren Auflage der Fahrerlaubnis nicht nachkommt, zahlt nach Nr. 169 BKat 25 Euro.
Siehe auch
- Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)
- Führerschein-Pflichtumtausch (§ 24a FeV)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Führerschein-Wiedererteilung
- E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- § 6 FeV (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, Einschlusswirkung, alte Klassen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
- § 6a FeV (Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6a.html
- § 6b FeV (Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6b.html
- § 10 FeV (Mindestalter – Tabelle zu allen Klassen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__10.html
- § 17a FeV (Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe, Schlüsselzahl 197): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__17a.html
- § 23 FeV (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__23.html
- § 48a FeV (Begleitetes Fahren ab 17 – Voraussetzungen, begleitende Person, Prüfungsbescheinigung): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48a.html
- § 75 FeV (Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Nr. 9 zur Auflage nach § 48a Abs. 2 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html
- § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafrahmen, Halterhaftung, Einziehung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
- Anlage (zu § 1 Abs. 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Nrn. 168, 168a und 169 (Führerschein nicht mitgeführt 10 €, Auflagenverstoß 25 €): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Klasseneinteilung, Mindestalter, Einschlusswirkung, Geltungsdauer, Schlüsselzahlen 96/196/197 und Begleitetes Fahren ab 17 vollständig gegen die amtlichen Primärquellen (§§ 6, 6a, 6b, 10, 17a, 23, 48a, 75 FeV; § 21 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) geprüft; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status in_force, authority_level A, wikidata_subjects Q205647/Q15546711/Q1392352). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-10
- Gültig ab: 19.01.2013 (Klasseneinteilung nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie; Fassung der FeV in der jeweils geltenden Form)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FeV, StVG, BKatV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0