BAG – Ärzte mit beschränkter Berufserlaubnis nach § 10 BÄO fallen unter den TV-Ärzte/VKA (BAG 4 AZR 98/25)
Kurzmeldung
Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (4 AZR 98/25) entschieden, dass auch Ärztinnen und Ärzte mit einer auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 BÄO „Arzt" im Sinne des TV-Ärzte/VKA sind. Die Revision des kommunalen Klinikträgers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2024 (7 Sa 491/23) wurde zurückgewiesen. Der Volltext steht seit dem 13. August 2026 in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-05-20 (Urteilsdatum); Volltext-Bereitstellung 13.08.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, 4. Senat |
| Aktenzeichen | 4 AZR 98/25; ECLI:DE:BAG:2026:200526.U.4AZR98.25.0 |
| Rechtsgrundlage | § 1 Abs. 1 Buchst. a, §§ 16, 18, 19, 37 TV-Ärzte/VKA; §§ 2 Abs. 2 und 5, 2a, 10 BÄO; § 4 Abs. 1, 3 und 4 TVG |
| Wirkung | Revision der Beklagten zurückgewiesen; Klage auf Differenzvergütung von 243,43 Euro brutto rechtskräftig zugesprochen |
Amtlicher Leitsatz: „Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen."
Was das bedeutet
Für kommunale Krankenhäuser im VKA-Bereich ist damit geklärt: Wer nach § 10 Abs. 1 BÄO eine befristete, auf unselbständige Tätigkeit unter ständiger Aufsicht beschränkte Berufserlaubnis besitzt, ist tariflich wie ein approbierter Arzt einzugruppieren und zu vergüten – im entschiedenen Fall Entgeltgruppe I Stufe 1 statt der arbeitsvertraglich vereinbarten 4.000 Euro brutto. Der Senat knüpft den Arztbegriff an das Medizinrecht der Bundesärzteordnung an (Rn. 17 f.). Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Personenkreis ausschließen wollen, hätten sie ihn ausdrücklich vom Geltungsbereich ausnehmen müssen (Rn. 19).
Die eingeschränkte Einsetzbarkeit – etwa bei Rettungs-, Bereitschafts- und Nachtdiensten – rechtfertigt keine andere Beurteilung; der Tarifvertrag stellt über die ärztliche Tätigkeit hinaus keine Anforderungen an Leistung oder Einsetzbarkeit (Rn. 22–24). Ein Vergleich mit den früheren „Ärzten im Praktikum" nach § 10 Abs. 4 BÄO a.F. scheidet aus, weil deren Erlaubnis Teil der Ausbildung war, während § 10 Abs. 1 BÄO eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt (Rn. 27).
Zwei praxisrelevante Nebenpunkte: Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Gehalt unterhalb des Tarifentgelts wird nach § 4 Abs. 1 und 3 TVG verdrängt; der Günstigkeitsvergleich erfolgt bezogen auf die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" (Rn. 38–40). Und die Erledigungsklausel eines Aufhebungsvertrags lässt entstandene tarifliche Ansprüche unberührt – ein Verzicht wäre ohne Billigung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 4 TVG unwirksam (Rn. 42). Die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) bleibt hingegen zu beachten.
Für vertiefte Information
- Aufhebungsvertrag 2026 – Abfindung, Sperrzeit, Ruhen des ALG, Turbo-/Sprinterklausel
- Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2026 – 4 AZR 98/25: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-98-25/
- Entscheidungsübersicht des BAG (Spalte „Bereitgestellt": 13.08.2026): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-23
- Ereignis-Datum: 2026-05-20
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0