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Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch

Kurzantwort

In der Gehaltsverhandlung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Bruttogehalt und ggf. weitere Vergütungsbestandteile (Bonus, Sonderzahlung, Sachleistungen) für den Arbeitsvertrag fest. Sie ist gesetzlich nicht reguliert — der Vertragsfreiheit sind nur Grenzen durch Mindestlohngesetz (MiLoG), Tarifverträge (soweit anwendbar) und AGG (kein diskriminierender Gehaltsunterschied) gesetzt. Seit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 06.07.2017 haben Beschäftigte in Betrieben ab 200 Mitarbeitern einen Auskunftsanspruch über das durchschnittliche Vergleichsgehalt (§ 10 EntgTranspG) — wichtig vor allem bei Verdacht auf Lohndiskriminierung. Mindestlohn 2026: 13,90 €/Std. Bei Tarifbindung sind Tarifverträge zwingend einzuhalten. Wer außertariflich (AT) angestellt ist, verhandelt frei oberhalb der höchsten Tarif-Stufe.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vertragsfreiheit§ 305 ff. BGB, § 611a BGB
Mindestlohn 202613,90 €/Std. [§ 1 MiLoG]
Geringfügigkeitsgrenze 2026556 €/Monat
Übergangsbereich Midijob 2026556,01 – 2.000 €/Monat
EntgelttransparenzgesetzEntgTranspG vom 06.07.2017
Auskunftsanspruch nach EntgTranspGAb 200 Beschäftigten [§ 10 EntgTranspG]
Vergleichsgehalt-AuskunftMedian der Vergleichsgruppe [§ 11 EntgTranspG]
Antrag schriftlich an ArbeitgeberPflicht, oder über Betriebsrat
AGG-Lohndiskriminierungsverbot§ 7 Abs. 1 AGG iVm § 3 EntgTranspG
Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung§ 15 AGG
TarifvertragsanspruchBei Tarifbindung beider Parteien
AT (außertariflich)Frei verhandelbar, oberhalb höchster Tarif-Stufe
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)Vertragsfreie Vereinbarung; Tarif bindend
Bonus-KlauselnSittenwidrigkeit § 138 BGB als Grenze
Sachleistungen (Dienstwagen, Job-Bike, Essensgutschein)Lohnersatz, steuerlich/sv-rechtlich relevant
Kirchliche ArbeitgeberLoyalitätspflichten und besondere Tarif-Strukturen (AVR)

Geltungsbereich

Gehaltsverhandlungen sind Teil der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO, § 611a BGB) und gelten für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Begrenzt wird die Freiheit durch:

Bei außertariflichen (AT) Angestellten ist das Gehalt frei verhandelbar oberhalb der höchsten Tarif-Stufe. Bei kirchlichen Arbeitgebern gelten häufig die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) statt klassischer Tarifverträge.

Entgelttransparenzgesetz — der Auskunftsanspruch

Seit dem 06.07.2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Es schafft einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern (§ 12 EntgTranspG).

Voraussetzungen für Auskunftsanspruch:

Inhalt der Auskunft:

Praktischer Nutzen: wer den Verdacht hat, geschlechtsbedingt unterbezahlt zu sein, kann die Auskunft als Argument in Gehaltsverhandlungen oder Diskriminierungsklage einsetzen. Antrag dann 2 Jahre Sperre — danach erneuter Antrag möglich.

Verhandlungstaktik — vier praktische Empfehlungen

1. Recherche vor dem Gespräch. Gehaltsspiegel (Stepstone, Glassdoor, Kununu), Tarifvertrags-Werte (Gewerkschaft), Branchenmedian aus DGB-Lohnreport, ggf. Auskunftsanspruch nach EntgTranspG einholen.

2. Bandbreite statt Punkt. Nicht „Ich will 60.000 €" sondern „Mein Zielbereich liegt bei 58.000-65.000 € brutto Jahresgehalt, je nach Gesamtpaket". Schafft Verhandlungsspielraum.

3. Gesamtpaket statt nur Grundgehalt. Bonus, Urlaubstage, Homeoffice-Tage, Weiterbildungsbudget, Dienstwagen, Job-Bike, BAV (betriebliche Altersvorsorge), Job-Ticket — vieles ist verhandelbar.

4. Schriftliche Bestätigung verlangen. Gehaltsvereinbarungen gehören in den Arbeitsvertrag, nicht in eine E-Mail-Notiz. Bei nachträglichen Änderungen Vertragsanlage unterschreiben.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand