Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch
Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch
Kurzantwort
In der Gehaltsverhandlung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Bruttogehalt und ggf. weitere Vergütungsbestandteile (Bonus, Sonderzahlung, Sachleistungen) für den Arbeitsvertrag fest. Sie ist gesetzlich nicht reguliert — der Vertragsfreiheit sind nur Grenzen durch Mindestlohngesetz (MiLoG), Tarifverträge (soweit anwendbar) und AGG (kein diskriminierender Gehaltsunterschied) gesetzt. Seit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 06.07.2017 haben Beschäftigte in Betrieben ab 200 Mitarbeitern einen Auskunftsanspruch über das durchschnittliche Vergleichsgehalt (§ 10 EntgTranspG) — wichtig vor allem bei Verdacht auf Lohndiskriminierung. Mindestlohn 2026: 13,90 €/Std. Bei Tarifbindung sind Tarifverträge zwingend einzuhalten. Wer außertariflich (AT) angestellt ist, verhandelt frei oberhalb der höchsten Tarif-Stufe.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Vertragsfreiheit | § 305 ff. BGB, § 611a BGB |
| Mindestlohn 2026 | 13,90 €/Std. [§ 1 MiLoG] |
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 556 €/Monat |
| Übergangsbereich Midijob 2026 | 556,01 – 2.000 €/Monat |
| Entgelttransparenzgesetz | EntgTranspG vom 06.07.2017 |
| Auskunftsanspruch nach EntgTranspG | Ab 200 Beschäftigten [§ 10 EntgTranspG] |
| Vergleichsgehalt-Auskunft | Median der Vergleichsgruppe [§ 11 EntgTranspG] |
| Antrag schriftlich an Arbeitgeber | Pflicht, oder über Betriebsrat |
| AGG-Lohndiskriminierungsverbot | § 7 Abs. 1 AGG iVm § 3 EntgTranspG |
| Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung | § 15 AGG |
| Tarifvertragsanspruch | Bei Tarifbindung beider Parteien |
| AT (außertariflich) | Frei verhandelbar, oberhalb höchster Tarif-Stufe |
| Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) | Vertragsfreie Vereinbarung; Tarif bindend |
| Bonus-Klauseln | Sittenwidrigkeit § 138 BGB als Grenze |
| Sachleistungen (Dienstwagen, Job-Bike, Essensgutschein) | Lohnersatz, steuerlich/sv-rechtlich relevant |
| Kirchliche Arbeitgeber | Loyalitätspflichten und besondere Tarif-Strukturen (AVR) |
Geltungsbereich
Gehaltsverhandlungen sind Teil der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO, § 611a BGB) und gelten für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Begrenzt wird die Freiheit durch:
- Mindestlohngesetz (MiLoG) — flächendeckend mindestens 13,90 €/Std. (2026)
- Tarifverträge — bei Tarifbindung beider Parteien zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG)
- AGG — kein diskriminierender Gehaltsunterschied wegen geschlechtsbezogener, ethnischer, religiöser oder altersbezogener Merkmale
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) — ein „Hungerlohn" ist bei Lohnwucher unwirksam (mehr als 1/3 unter ortsüblich, BAG-Schwelle)
Bei außertariflichen (AT) Angestellten ist das Gehalt frei verhandelbar oberhalb der höchsten Tarif-Stufe. Bei kirchlichen Arbeitgebern gelten häufig die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) statt klassischer Tarifverträge.
Entgelttransparenzgesetz — der Auskunftsanspruch
Seit dem 06.07.2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Es schafft einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern (§ 12 EntgTranspG).
Voraussetzungen für Auskunftsanspruch:
- Beschäftigung in Betrieb mit > 200 Beschäftigten
- Schriftlicher Antrag (oder über Betriebsrat)
- Benennung einer Vergleichstätigkeit im selben Betrieb
- Vergleichsgruppe muss mindestens 6 Personen anderer Geschlechtsgruppe umfassen
Inhalt der Auskunft:
- Median des Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe
- bis zu zwei weitere Vergütungsbestandteile (z. B. Bonus, Sachleistung)
Praktischer Nutzen: wer den Verdacht hat, geschlechtsbedingt unterbezahlt zu sein, kann die Auskunft als Argument in Gehaltsverhandlungen oder Diskriminierungsklage einsetzen. Antrag dann 2 Jahre Sperre — danach erneuter Antrag möglich.
Verhandlungstaktik — vier praktische Empfehlungen
1. Recherche vor dem Gespräch. Gehaltsspiegel (Stepstone, Glassdoor, Kununu), Tarifvertrags-Werte (Gewerkschaft), Branchenmedian aus DGB-Lohnreport, ggf. Auskunftsanspruch nach EntgTranspG einholen.
2. Bandbreite statt Punkt. Nicht „Ich will 60.000 €" sondern „Mein Zielbereich liegt bei 58.000-65.000 € brutto Jahresgehalt, je nach Gesamtpaket". Schafft Verhandlungsspielraum.
3. Gesamtpaket statt nur Grundgehalt. Bonus, Urlaubstage, Homeoffice-Tage, Weiterbildungsbudget, Dienstwagen, Job-Bike, BAV (betriebliche Altersvorsorge), Job-Ticket — vieles ist verhandelbar.
4. Schriftliche Bestätigung verlangen. Gehaltsvereinbarungen gehören in den Arbeitsvertrag, nicht in eine E-Mail-Notiz. Bei nachträglichen Änderungen Vertragsanlage unterschreiben.
Häufige Fehler
- „Ich darf in der Probezeit nicht verhandeln." Falsch — Probezeit-Gehalt ist genauso verhandelbar wie nach der Probezeit.
- „Sonderzahlungen sind gesetzlich garantiert." Falsch — Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in Deutschland freiwillige Leistungen, soweit nicht tariflich oder vertraglich vereinbart.
- „Bei Tarifbindung gibt es keinen Verhandlungsspielraum." Differenziert — der Tarif-Wert ist Mindeststandard. Übertarifliche Zulagen sind frei verhandelbar.
- „Auskunftsanspruch nach EntgTranspG gilt für alle." Falsch — nur in Betrieben mit > 200 Beschäftigten.
- „Im Vorstellungsgespräch darf ich die Gehaltsfrage abwehren." Differenziert — die Frage des Arbeitgebers nach Gehaltsvorstellung ist zulässig. Eine Antwortverweigerung kann später bei Vertragsabschluss zur Streitfrage werden.
Quellen
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- Mindestlohngesetz (MiLoG): https://www.gesetze-im-internet.de/milog/
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG): https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__10.html
- § 12 EntgTranspG – Voraussetzungen Betriebsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__12.html
- §§ 1, 7 AGG – Diskriminierungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- § 4 TVG – Tarifgebundenheit: https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html
- § 138 BGB – Sittenwidrigkeit / Lohnwucher: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html
- BMAS – Entgelttransparenzgesetz: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Lohngerechtigkeit/lohngerechtigkeit.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (Mindestlohn 13,90 €). Quellen MiLoG, EntgTranspG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2017-07-06 (EntgTranspG); Mindestlohn 2026 seit 01.01.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, MiLoG, EntgTranspG, AGG)
- Lizenz: CC BY 4.0