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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-27 · Publiziert: 2026-08-27

Basisregister für Unternehmen – Änderungsverordnung verkündet: vier neue Abrufstellen für die Wirtschaftsnummer, Stiftungsregister ab 2028 angebunden (BGBl. 2026 I Nr. 240)

Kurzmeldung

Im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 27. August 2026 die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 240). Ausgefertigt wurde sie am 17. August 2026; erlassen haben sie gemeinsam das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grundlage von § 10 Nummer 6 und 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes. Die Verordnung öffnet den Datenbestand des Basisregisters – und damit die bundeseinheitliche Wirtschaftsidentifikationsnummer (beWiNr.) – für weitere öffentliche Stellen.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-27 (Verkündung im BGBl.); Ausfertigung: 2026-08-17
Gericht/InstitutionBMF, BMWE und BMJV (gemeinsamer Verordnungserlass); Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG
AktenzeichenBGBl. 2026 I Nr. 240; BR-Drs. 319/26; FNA 29-49-1
Rechtsgrundlage§ 10 Nr. 6 und 7 Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) vom 09.07.2021, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354); geändert wird die Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 01.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220)
WirkungNach Artikel 3 des Verordnungstexts (BR-Drs. 319/26): Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung; Artikel 2 (Stiftungsregister) am 01.01.2028

Was das bedeutet

Das Basisregister speichert die Stammdaten aller Unternehmen in Deutschland und führt mit der beWiNr. eine eindeutige, registerübergreifende Kennung ein. Bislang durfte die Registerbehörde diese Daten nur an einen begrenzten Kreis öffentlicher Stellen übermitteln. Der neu gefasste § 9 UBRegV erweitert diesen Kreis: Anwendungszwecke werden neu eröffnet für die Deutsche Industrie- und Handelskammer (§ 10a Abs. 3 und 4 Nr. 1 IHKG), das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 GüKG), das Bundeskartellamt (Wettbewerbsregister nach § 3 Abs. 1 WRegG sowie Verwaltungs-, Bußgeld- und Vollstreckungssachen nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 GWB) und das Umweltbundesamt. Erweitert wird die Nutzung für die Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister nach § 111e EnWG) und das Bundesamt für Justiz (Überwachungsaufgaben und Bußgeldverfahren nach §§ 6 und 18 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und -Durchführungsgesetzes).

Für emissionshandelspflichtige und CBAM-betroffene Unternehmen ist der UBA-Katalog der praktisch weitreichendste Punkt: Das Umweltbundesamt darf Basisregisterdaten künftig unter anderem für die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Art. 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956, für das Emissionshandelsregister nach § 9 TEHG, für die Strompreiskompensation nach § 19 Abs. 6 TEHG, für das Nationale Emissionshandelsregister nach § 12 BEHG sowie für die Herkunfts- und Regionalnachweisregister nach §§ 79, 79a EEG verwenden.

Die Übermittlung erfolgt nach dem neuen § 9 Absatz 2 anlassbezogen und automatisiert – einmalig nach Anbindung an das Basisregister und danach wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens. Übermittelt werden dürfen nur Daten zu Unternehmen, für die die empfangende Stelle datenschutzrechtlich verarbeitungsbefugt ist.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2028 wird zusätzlich das Stiftungsregister bidirektional angebunden (neuer § 10 UBRegV): Rechtsfähige Stiftungen im Sinne des BGB werden im Basisregister als Unternehmen geführt; das Bundesamt für Justiz übermittelt Stiftungsregisternummer und Stammdaten, und die Registerbehörde darf ergänzend Datenbestände sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) der Global Legal Entity Identifier Foundation verwenden.

Die Verordnungsbegründung beziffert die Entlastung der Wirtschaft auf 1.374.000 Euro jährlich (davon 1.287.000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten), erwartet sie aber gestaffelt erst ab dem 2. Halbjahr 2026. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft nicht; für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nichts. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um 4.205.000 Euro jährlich (2.478.000 Euro Bund, 1.728.000 Euro Länder und Kommunen). Im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Mehrausgaben von rund 1.695.606 Euro.

Quellenhinweis zur Genauigkeit: Der Regelungstext wird auf der Verkündungsplattform des Bundes nur als PDF bereitgestellt und war beim automatisierten Abruf nicht als Volltext extrahierbar. Verkündungsdatum, BGBl.-Nummer, Ausfertigungsdatum, Federführung, FNA und Sachgebiet stammen aus den amtlichen Metadaten der Verkündungsseite. Die inhaltlichen Angaben beruhen auf dem amtlichen Verordnungstext samt Vorblatt und Begründung in BR-Drs. 319/26. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.

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