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PV-Anlage im Marktstammdatenregister anmelden – Frist, Pflicht und Sanktionen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Jede Photovoltaikanlage – auch jedes Balkonkraftwerk und jeder Batteriespeicher – muss im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Registrierung hat innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme zu erfolgen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Sie ist kostenlos und läuft ausschließlich online über marktstammdatenregister.de. Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG). Zusätzlich werden EEG-Zahlungen erst mit der Registrierung fällig (§ 23 MaStRV), und bei fehlender Registrierung entsteht eine Zahlungspflicht an den Netzbetreiber nach § 52 EEG.

Kernfakten

PunktWert
RegistrierungspflichtBetreiber müssen ihre Einheiten sowie ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren [§ 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV]
Fristinnerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme [§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV]
Register / BehördeMarktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, ausschließlich online unter marktstammdatenregister.de [Bundesnetzagentur]
Kostengebührenfrei; kein Gebührenbescheid [Bundesnetzagentur]
Gilt füralle an ein Stromnetz angeschlossenen Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher und EEG-Anlagen – einschließlich Balkonkraftwerken [§ 5 Abs. 1, Abs. 2 MaStRV]
Ausnahme von der Pflichtu. a. Einheiten, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV]
Netzbetreiber-Meldung Balkonkraftwerkseit dem Solarpaket I (16.05.2024) entfällt die separate Meldung beim Netzbetreiber für steckerfertige Solaranlagen bis 2.000 W Bruttoleistung / 800 W Wechselrichterleistung; die MaStR-Registrierung informiert den Netzbetreiber automatisiert [Bundesnetzagentur]
Vereinfachung Balkonkraftwerkseit 01.04.2024 nur noch fünf Angaben zum Balkonkraftwerk erforderlich [Bundesnetzagentur, PM 28.03.2024]
Bußgeldbis zu 50.000 Euro bei vorsätzlich oder fahrlässig unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Registrierung [§ 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG]
Fälligkeit von EEG-ZahlungenAnsprüche auf Marktprämie, Einspeisevergütung und Flexibilitätsprämie werden erst fällig, wenn die Einheit registriert ist [§ 23 Abs. 1 MaStRV]
Zahlung bei Pflichtverstoß10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat an den Netzbetreiber; Verringerung auf 2 Euro pro kW rückwirkend, sobald die Registrierung nachgeholt ist [§ 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023]

Geltungsbereich

Die Registrierungspflicht trifft den Betreiber der Anlage – also die natürliche oder juristische Person, die die Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt. Erfasst sind grundsätzlich alle an ein Stromnetz angeschlossenen oder anzuschließenden Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 MaStRV). Das schließt die klassische Dachanlage ebenso ein wie das Balkonkraftwerk und einen zugehörigen Batteriespeicher.

Die Frist von einem Monat läuft ab der Inbetriebnahme, nicht ab Kauf oder Lieferung. Werden mehrere Solareinheiten von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen, sind sie summarisch als eine Einheit zu registrieren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Mit der Registrierung wird der Anschlussnetzbetreiber automatisiert über die Anlagen- und Betreiberdaten informiert.

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Eigentümer nimmt am 10. März eine 9-kW-(peak)-Dachanlage in Betrieb und speist Überschussstrom gegen Einspeisevergütung ein.

Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten

Diese Seite behandelt die Anmeldepflicht im Marktstammdatenregister. Die umsatzsteuerliche Behandlung (0 % beim Kauf) findet sich unter „Umsatzsteuer 0 % auf PV-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)", die einkommensteuerliche Befreiung unter „PV-Anlage steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG". Fragen der Einspeisevergütung behandelt „Photovoltaik im EEG 2026"; die technischen und rechtlichen Regeln zum Balkonkraftwerk stehen unter „Balkonkraftwerk – Regeln".

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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