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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-25 · Publiziert: 2026-08-28

BAG 9 AZR 162/25 — Tarifliche Überlastquote bei Altersteilzeit zählt auch Beschäftigte außerhalb des Tarifgeltungsbereichs mit

Kurzmeldung

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 25. August 2026 (9 AZR 162/25) entschieden, dass bei der Berechnung einer tariflichen Überlastquote für Altersteilzeit auch Arbeitnehmer mitzählen können, die außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags stehen. Die Revision eines Beschäftigten der Lebensmittelindustrie, der den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags verlangte, blieb damit erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auslegung des Altersteilzeit-Haustarifvertrags durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (Pressemitteilung 28/26 vom 25.08.2026).

Kernfakten

PunktWert
DatumUrteil: 2026-08-25 — Pressemitteilung 28/26: 2026-08-25
Gericht/InstitutionBundesarbeitsgericht, Neunter Senat
Aktenzeichen9 AZR 162/25
Rechtsgrundlage§ 2 und § 3 Ziff. 1, Ziff. 2 Altersteilzeit-Haustarifvertrag vom 15.03.2021 (Auslegung)
VorinstanzLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2025 — 2 Sa 242/23
TenorRevision des Klägers zurückgewiesen
Parallelverfahren9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 — Revisionen ebenfalls zurückgewiesen
WirkungRechtsprechung, unmittelbar anwendbar

Was das bedeutet

Der Haustarifvertrag räumte Mitgliedern der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ein. Nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV ist dieser Anspruch ausgeschlossen, solange 2,5 % oder mehr der Arbeitnehmer des Betriebs von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Der Kläger, seit April 1995 im Unternehmen und NGG-Mitglied, hatte im März 2023 Altersteilzeit ab dem 01.09.2023 beantragt; der Arbeitgeber lehnte unter Berufung auf die erfüllte Quote ab.

Der Kläger meinte, in die Quote seien nur Gewerkschaftsmitglieder einzurechnen. Dem folgt der Neunte Senat nicht: In die Berechnung einzubeziehen sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die Altersteilzeit in Anspruch genommen haben — und ebenso solche mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Das ergibt die Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.

Für Unternehmen mit Altersteilzeit-Regelungen ist das eine spürbare Entlastung bei der Kapazitätssteuerung: Die tarifliche Kappungsgrenze bemisst sich an der tatsächlichen Belastung des Betriebs, nicht an der Zahl tarifgebundener Nutzer. Umgekehrt verringert sich für tarifgebundene Beschäftigte die Chance auf den tariflichen Anspruch, wenn der Arbeitgeber daneben außertarifliche Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat.

Wichtig ist die Reichweite: Die Entscheidung beruht auf der Auslegung eines konkreten Haustarifvertrags. Sie besagt nicht, dass jede Überlastquote so zu berechnen ist — maßgeblich bleibt der Wortlaut und die Systematik der jeweiligen Tarifregelung. Dass der Senat in zwei Parallelverfahren ebenso entschieden hat, zeigt aber, dass es sich nicht um eine Einzelfallwertung handelt.

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