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Brückenteilzeit – zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Brückenteilzeit nach § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu verringern; danach kehren sie automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 9a Absatz 1 TzBfG). Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform zu stellen; Gründe wie Kindererziehung oder Pflege muss die antragstellende Person nicht angeben. Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – bei einer Betriebsgröße von mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern zusätzlich über die Zumutbarkeitsgrenze des § 9a Absatz 2 Satz 2 TzBfG. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 9a TzBfG („Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit") [gesetze-im-internet.de, TzBfG]
In Kraft seit1. Januar 2019 [BMAS, Artikel „Brückenteilzeit", 01.01.2019]
VorbeschäftigungszeitArbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben [§ 9a Absatz 1 Satz 1 TzBfG]
Dauer der Verringerungmindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre, im Voraus zu bestimmen [§ 9a Absatz 1 Satz 2 TzBfG]
Betriebsgrößen-SchwelleArbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer [§ 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG]
AuszubildendePersonen in Berufsbildung zählen nicht mit – weder bei der 45er-Schwelle noch bei der Zumutbarkeitsgrenze [§ 9a Absatz 7 TzBfG]
Antragsfrist und Formspätestens drei Monate vor Beginn, in Textform [§ 9a Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG]
Begründungspflichtkeine – es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen [BMAS, Artikel „Brückenteilzeit"]
Antwortfrist des ArbeitgebersEntscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform [§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG]
ZustimmungsfiktionFehlt eine Einigung und lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang [§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG]
Ablehnungsgrundentgegenstehende betriebliche Gründe; § 8 Absatz 4 TzBfG gilt entsprechend [§ 9a Absatz 2 Satz 1 TzBfG]
Zumutbarkeitsgrenzenur für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern; gestaffelte Höchstzahl bereits gewährter Brückenteilzeiten [§ 9a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1–11 TzBfG]
Sperre während der Brückenteilzeitkeine weitere Verringerung und keine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG; § 9 TzBfG (bevorzugte Berücksichtigung bei Stellenbesetzung) findet keine Anwendung [§ 9a Absatz 4 TzBfG]
Wartezeit nach Rückkehrerneute Verringerung frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit [§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG]
Wartezeit nach Ablehnung aus betrieblichen Gründenzwei Jahre (§ 8 Absatz 6 TzBfG entsprechend) [§ 9a Absatz 5 Satz 2 TzBfG]
Wartezeit nach Ablehnung wegen Zumutbarkeitsgrenzeein Jahr ab der Ablehnung [§ 9a Absatz 5 Satz 3 TzBfG]
TarifdispositivitätNur der Rahmen für den Zeitraum (Absatz 1 Satz 2) kann durch Tarifvertrag abweichend, auch zuungunsten des Arbeitnehmers, festgelegt werden [§ 9a Absatz 6, § 22 Absatz 1 TzBfG]
Abgrenzung zu § 8 TzBfGDer zeitlich nicht begrenzte Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG gilt bereits ab mehr als 15 Arbeitnehmern, kennt aber kein Rückkehrrecht [§ 8 Absatz 7 TzBfG]
LeitentscheidungBAG, Urteil vom 7. September 2021 – 9 AZR 595/20 (ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0) zur Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

Geltungsbereich

Der Anspruch steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis zum gewünschten Beginn länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 9a Absatz 1 Satz 1 und 3 TzBfG). Personen in Berufsbildung bleiben bei der Ermittlung dieser Zahl außer Betracht (§ 9a Absatz 7 TzBfG).

Ausgangspunkt der Verringerung ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Auch bereits teilzeitbeschäftigte Personen können ihre Arbeitszeit über § 9a TzBfG befristet weiter absenken; nach dem BMAS erfasst der Antrag die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit „(Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit)".

Das Verfahren richtet sich weitgehend nach § 8 TzBfG: Nach § 9a Absatz 3 Satz 1 TzBfG gelten für den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5 TzBfG; für den begehrten Zeitraum sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 TzBfG entsprechend anzuwenden (§ 9a Absatz 3 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber hat den Wunsch mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern (§ 8 Absatz 3 Satz 1 TzBfG).

Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehrt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück – dafür ist kein weiterer Antrag nötig. Das unterscheidet die Brückenteilzeit vom dauerhaften Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG, bei dem eine Rückkehr in Vollzeit nur über § 9 TzBfG bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes in Betracht kommt.

Zumutbarkeitsgrenze (§ 9a Absatz 2 Satz 2 TzBfG)

Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann den Antrag zusätzlich ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns bereits die folgende Zahl anderer Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach § 9a Absatz 1 TzBfG verringert hat:

Arbeitnehmerzahl (in der Regel)Bereits gewährte Brückenteilzeiten
mehr als 45 bis 60mindestens 4
mehr als 60 bis 75mindestens 5
mehr als 75 bis 90mindestens 6
mehr als 90 bis 105mindestens 7
mehr als 105 bis 120mindestens 8
mehr als 120 bis 135mindestens 9
mehr als 135 bis 150mindestens 10
mehr als 150 bis 165mindestens 11
mehr als 165 bis 180mindestens 12
mehr als 180 bis 195mindestens 13
mehr als 195 bis 200mindestens 14

Das BMAS fasst diese Staffel so zusammen, dass Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern „nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren" müssen. Für Arbeitgeber mit mehr als 200 Arbeitnehmern gilt die Zumutbarkeitsgrenze nicht; hier bleibt es bei der Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe nach § 9a Absatz 2 Satz 1 TzBfG.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Unternehmen beschäftigt in der Regel 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 8 Auszubildende – für die Schwellenwerte zählen also 92 Personen (§ 9a Absatz 7 TzBfG). Eine seit drei Jahren beschäftigte Vollzeitkraft beantragt am 15. März in Textform, ihre Arbeitszeit vom 1. Juli an für zwei Jahre von 40 auf 25 Wochenstunden zu verringern. Die Drei-Monats-Frist ist gewahrt, die Mindestdauer von einem Jahr eingehalten, die 45er-Schwelle überschritten.

Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn, also Ende Mai/Anfang Juni, in Textform mitteilen (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG). Da 92 Arbeitnehmer in die Stufe „mehr als 90 bis 105" fallen, könnte er den Antrag über die Zumutbarkeitsgrenze nur ablehnen, wenn bereits mindestens sieben andere Arbeitnehmer Brückenteilzeit nach § 9a Absatz 1 TzBfG in Anspruch nehmen (§ 9a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 TzBfG). Reagiert er gar nicht, verringert sich die Arbeitszeit ab dem 1. Juli auf 25 Stunden. Am 1. Juli zwei Jahre später kehrt die Arbeitnehmerin ohne weiteren Antrag zu 40 Wochenstunden zurück; einen neuen Verringerungsantrag nach dem TzBfG kann sie frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr stellen (§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG).

Quellen

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Stand

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