Brückenteilzeit – zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG
Kurzantwort
Die Brückenteilzeit nach § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu verringern; danach kehren sie automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 9a Absatz 1 TzBfG). Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform zu stellen; Gründe wie Kindererziehung oder Pflege muss die antragstellende Person nicht angeben. Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – bei einer Betriebsgröße von mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern zusätzlich über die Zumutbarkeitsgrenze des § 9a Absatz 2 Satz 2 TzBfG. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9a TzBfG („Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit") [gesetze-im-internet.de, TzBfG] |
| In Kraft seit | 1. Januar 2019 [BMAS, Artikel „Brückenteilzeit", 01.01.2019] |
| Vorbeschäftigungszeit | Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben [§ 9a Absatz 1 Satz 1 TzBfG] |
| Dauer der Verringerung | mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre, im Voraus zu bestimmen [§ 9a Absatz 1 Satz 2 TzBfG] |
| Betriebsgrößen-Schwelle | Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer [§ 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG] |
| Auszubildende | Personen in Berufsbildung zählen nicht mit – weder bei der 45er-Schwelle noch bei der Zumutbarkeitsgrenze [§ 9a Absatz 7 TzBfG] |
| Antragsfrist und Form | spätestens drei Monate vor Beginn, in Textform [§ 9a Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG] |
| Begründungspflicht | keine – es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen [BMAS, Artikel „Brückenteilzeit"] |
| Antwortfrist des Arbeitgebers | Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform [§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG] |
| Zustimmungsfiktion | Fehlt eine Einigung und lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang [§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG] |
| Ablehnungsgrund | entgegenstehende betriebliche Gründe; § 8 Absatz 4 TzBfG gilt entsprechend [§ 9a Absatz 2 Satz 1 TzBfG] |
| Zumutbarkeitsgrenze | nur für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern; gestaffelte Höchstzahl bereits gewährter Brückenteilzeiten [§ 9a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1–11 TzBfG] |
| Sperre während der Brückenteilzeit | keine weitere Verringerung und keine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG; § 9 TzBfG (bevorzugte Berücksichtigung bei Stellenbesetzung) findet keine Anwendung [§ 9a Absatz 4 TzBfG] |
| Wartezeit nach Rückkehr | erneute Verringerung frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit [§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG] |
| Wartezeit nach Ablehnung aus betrieblichen Gründen | zwei Jahre (§ 8 Absatz 6 TzBfG entsprechend) [§ 9a Absatz 5 Satz 2 TzBfG] |
| Wartezeit nach Ablehnung wegen Zumutbarkeitsgrenze | ein Jahr ab der Ablehnung [§ 9a Absatz 5 Satz 3 TzBfG] |
| Tarifdispositivität | Nur der Rahmen für den Zeitraum (Absatz 1 Satz 2) kann durch Tarifvertrag abweichend, auch zuungunsten des Arbeitnehmers, festgelegt werden [§ 9a Absatz 6, § 22 Absatz 1 TzBfG] |
| Abgrenzung zu § 8 TzBfG | Der zeitlich nicht begrenzte Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG gilt bereits ab mehr als 15 Arbeitnehmern, kennt aber kein Rückkehrrecht [§ 8 Absatz 7 TzBfG] |
| Leitentscheidung | BAG, Urteil vom 7. September 2021 – 9 AZR 595/20 (ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0) zur Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist |
Geltungsbereich
Der Anspruch steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis zum gewünschten Beginn länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 9a Absatz 1 Satz 1 und 3 TzBfG). Personen in Berufsbildung bleiben bei der Ermittlung dieser Zahl außer Betracht (§ 9a Absatz 7 TzBfG).
Ausgangspunkt der Verringerung ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Auch bereits teilzeitbeschäftigte Personen können ihre Arbeitszeit über § 9a TzBfG befristet weiter absenken; nach dem BMAS erfasst der Antrag die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit „(Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit)".
Das Verfahren richtet sich weitgehend nach § 8 TzBfG: Nach § 9a Absatz 3 Satz 1 TzBfG gelten für den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5 TzBfG; für den begehrten Zeitraum sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 TzBfG entsprechend anzuwenden (§ 9a Absatz 3 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber hat den Wunsch mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern (§ 8 Absatz 3 Satz 1 TzBfG).
Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehrt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück – dafür ist kein weiterer Antrag nötig. Das unterscheidet die Brückenteilzeit vom dauerhaften Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG, bei dem eine Rückkehr in Vollzeit nur über § 9 TzBfG bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes in Betracht kommt.
Zumutbarkeitsgrenze (§ 9a Absatz 2 Satz 2 TzBfG)
Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann den Antrag zusätzlich ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns bereits die folgende Zahl anderer Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach § 9a Absatz 1 TzBfG verringert hat:
| Arbeitnehmerzahl (in der Regel) | Bereits gewährte Brückenteilzeiten |
|---|---|
| mehr als 45 bis 60 | mindestens 4 |
| mehr als 60 bis 75 | mindestens 5 |
| mehr als 75 bis 90 | mindestens 6 |
| mehr als 90 bis 105 | mindestens 7 |
| mehr als 105 bis 120 | mindestens 8 |
| mehr als 120 bis 135 | mindestens 9 |
| mehr als 135 bis 150 | mindestens 10 |
| mehr als 150 bis 165 | mindestens 11 |
| mehr als 165 bis 180 | mindestens 12 |
| mehr als 180 bis 195 | mindestens 13 |
| mehr als 195 bis 200 | mindestens 14 |
Das BMAS fasst diese Staffel so zusammen, dass Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern „nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren" müssen. Für Arbeitgeber mit mehr als 200 Arbeitnehmern gilt die Zumutbarkeitsgrenze nicht; hier bleibt es bei der Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe nach § 9a Absatz 2 Satz 1 TzBfG.
Ausnahmen
- Betriebe mit bis zu 45 Arbeitnehmern: Kein Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG). Der zeitlich nicht begrenzte Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG bleibt ab mehr als 15 Arbeitnehmern bestehen (§ 8 Absatz 7 TzBfG).
- Während der laufenden Brückenteilzeit kann weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangt werden; § 9 TzBfG ist nicht anwendbar (§ 9a Absatz 4 TzBfG).
- Nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit ist eine erneute Verringerung nach dem TzBfG frühestens ein Jahr danach möglich (§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG).
- Nach berechtigter Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe gilt § 8 Absatz 6 TzBfG entsprechend, also eine Sperrfrist von zwei Jahren (§ 9a Absatz 5 Satz 2 TzBfG); nach berechtigter Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregelung beträgt sie ein Jahr (§ 9a Absatz 5 Satz 3 TzBfG).
- Tarifvertrag: Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sind nur beim Rahmen für den Zeitraum nach § 9a Absatz 1 Satz 2 TzBfG zulässig (§ 9a Absatz 6, § 22 Absatz 1 TzBfG). Im Übrigen ist § 9a TzBfG nicht zuungunsten abdingbar. Die Ablehnungsgründe können nach § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 TzBfG, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2 TzBfG, tariflich festgelegt werden.
- Besondere gesetzliche Regelungen über Teilzeitarbeit nach anderen Vorschriften – etwa Teilzeit in der Elternzeit – bleiben unberührt (§ 23 TzBfG).
Häufige Fehler
- „Der Antrag muss begründet werden." Nein. § 9a TzBfG verlangt keinen bestimmten Anlass; das BMAS stellt ausdrücklich klar, dass keine Gründe wie Kindererziehung oder Pflege vorliegen müssen.
- „Drei Monate Frist sind nur eine Ordnungsvorschrift." Das BAG hat entschieden, dass ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag nicht ohne Weiteres als Angebot zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgelegt werden kann; das ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob die Brückenteilzeit verkürzt oder verschoben werden soll (BAG, 07.09.2021 – 9 AZR 595/20, Leitsatz).
- „Ab 15 Arbeitnehmern besteht Anspruch auf Brückenteilzeit." Die 15er-Schwelle des § 8 Absatz 7 TzBfG gilt für die dauerhafte Verringerung. § 9a Absatz 3 TzBfG verweist gerade nicht auf § 8 Absatz 7; maßgeblich sind die mehr als 45 Arbeitnehmer nach § 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG.
- „Während der Brückenteilzeit kann man wieder aufstocken." § 9a Absatz 4 TzBfG schließt das für die Dauer der Verringerung aus und nimmt zugleich § 9 TzBfG von der Anwendung aus.
- „Der Zeitraum kann beliebig kurz gewählt werden." Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr betragen und darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 9a Absatz 1 Satz 2 TzBfG); nur ein Tarifvertrag darf diesen Rahmen abweichend festlegen.
- „Schweigen des Arbeitgebers heißt Ablehnung." Das Gegenteil ist der Fall: Ohne Einigung und ohne fristgerechte Ablehnung in Textform verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang (§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG).
Beispiel
Ein Unternehmen beschäftigt in der Regel 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 8 Auszubildende – für die Schwellenwerte zählen also 92 Personen (§ 9a Absatz 7 TzBfG). Eine seit drei Jahren beschäftigte Vollzeitkraft beantragt am 15. März in Textform, ihre Arbeitszeit vom 1. Juli an für zwei Jahre von 40 auf 25 Wochenstunden zu verringern. Die Drei-Monats-Frist ist gewahrt, die Mindestdauer von einem Jahr eingehalten, die 45er-Schwelle überschritten.
Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn, also Ende Mai/Anfang Juni, in Textform mitteilen (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG). Da 92 Arbeitnehmer in die Stufe „mehr als 90 bis 105" fallen, könnte er den Antrag über die Zumutbarkeitsgrenze nur ablehnen, wenn bereits mindestens sieben andere Arbeitnehmer Brückenteilzeit nach § 9a Absatz 1 TzBfG in Anspruch nehmen (§ 9a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 TzBfG). Reagiert er gar nicht, verringert sich die Arbeitszeit ab dem 1. Juli auf 25 Stunden. Am 1. Juli zwei Jahre später kehrt die Arbeitnehmerin ohne weiteren Antrag zu 40 Wochenstunden zurück; einen neuen Verringerungsantrag nach dem TzBfG kann sie frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr stellen (§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 9a TzBfG (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html
- gesetze-im-internet.de – § 8 TzBfG (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 9 TzBfG (Verlängerung der Arbeitszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 TzBfG (Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 22 TzBfG (Abweichende Vereinbarungen): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__22.html
- gesetze-im-internet.de – § 23 TzBfG (Besondere gesetzliche Regelungen): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__23.html
- gesetze-im-internet.de – Teilzeit- und Befristungsgesetz (Gesamttext, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/TzBfG.pdf
- gesetze-im-internet.de – TzBfG (Gesamtübersicht): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 595/20 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/11/9-AZR-595-20.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 595/20: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-595-20/
- BMAS – Artikel „Brückenteilzeit" (Stand 01.01.2019): https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/brueckenteilzeit-artikel.html
- BMAS – Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/brueckenteilzeit.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-16: Nach interner Faktenprüfung präzisiert – im Beispiel keine taggenaue Rückrechnung der Monatsfrist mehr behauptet (§ 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG nennt nur „einen Monat vor dem gewünschten Beginn"); BMAS-Zitat buchstabengetreu gefasst. | change_type=correction field="praezisierung" reviewed_by="Faktencheck-Agent"
- 2026-08-16: Erstveröffentlichung. Normtext des § 9a TzBfG (einschließlich der vollständigen Staffel des Absatzes 2 Satz 2) sowie der §§ 7, 8, 9, 22 und 23 TzBfG aus der amtlichen PDF-Gesamtfassung auf gesetze-im-internet.de entnommen (TzBfG vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1966, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1174); Leitsatz aus dem Volltext-PDF des BAG-Urteils 9 AZR 595/20; Inkrafttreten und Auslegungshinweise aus dem BMAS-Artikel „Brückenteilzeit". | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-16
- Gültig ab: 2019-01-01 (Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit; TzBfG in Kraft seit 01.01.2001)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht; ergänzend BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0