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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-27 · Publiziert: 2026-08-28

BFH V R 16/24 — Ist-Besteuerung für Freiberufler entfällt bei freiwilliger Bilanzierung

Kurzmeldung

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 16. April 2026 (V R 16/24) entschieden, dass ein Angehöriger eines freien Berufs die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen kann, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Der Senat hält damit ausdrücklich an seinem Urteil vom 22.07.2010 (V R 4/09) fest und weist die Revision einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zurück. Die Entscheidung wurde am 27. August 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V).

Kernfakten

PunktWert
DatumEntscheidung: 2026-04-16 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-27
Gericht/InstitutionBundesfinanzhof, V. Senat
AktenzeichenV R 16/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.160426.VR16.24.0
StatusV (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)
RechtsgrundlageUStG § 20 Satz 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Art. 63, Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL; GG Art. 3 Abs. 1
VorinstanzFG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2024 — 9 K 86/24 (EFG 2025, 605)
StreitzeitraumUmsatzsteuer ab dem Besteuerungszeitraum 2021
TenorRevision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin
WirkungRechtsprechung, unmittelbar anwendbar

Was das bedeutet

Amtlicher Leitsatz:

> „Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt (Festhalten am Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.2010 - V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590)."

Für Kanzleien, Praxen und andere Freiberufler ist das eine Weichenstellung mit direkter Liquiditätswirkung: Wer bilanziert, muss die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung abführen (Soll-Besteuerung) und nicht erst, wenn das Honorar eingegangen ist. Im Streitfall hatte das Finanzamt einer Partnerschaftsgesellschaft die Ist-Besteuerung ab 2019 widerrufen und die erneute Gestattung ab 2021 abgelehnt, weil die Kanzlei freiwillig Bücher führte.

Begründet wird die einschränkende Auslegung vor allem mit dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz: Eine Steuerberatungs-GmbH ist nach dem Wortlaut der Norm von der Ist-Besteuerung ausgeschlossen; würde eine bilanzierende Sozietät sie erhalten, wären gleichartige Umsätze allein wegen der Rechtsform unterschiedlich behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Auslegung bereits mit Beschluss vom 20.03.2013 (1 BvR 3063/10) gestützt.

Neu und praktisch entscheidend ist die Präzisierung des Abgrenzungskriteriums. Die Gestattung hängt danach davon ab, ob der Unternehmer „weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen noch für Zwecke der Besteuerung freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht". Maßgeblich ist damit der regelmäßige Abschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG — nicht schon jede Aufzeichnung. Ausdrücklich unschädlich bleibt die buchmäßige Erfassung von Kundenforderungen über eine OPOS-Liste; sie schließt weder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch die Ist-Besteuerung aus.

Wer als Freiberufler die Ist-Besteuerung behalten will, sollte die Gewinnermittlungsart also bewusst vor Beginn des Besteuerungszeitraums wählen. Bei Gestattung und Widerruf (§ 130 AO) darf die Finanzverwaltung darauf abstellen, wie das Wahlrecht zwischen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG zuvor ausgeübt wurde und ob daran festgehalten werden soll.

Für vertiefte Information

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