BFH VI R 19/24 — Versorgungsfreibetrag nach interner Teilung richtet sich nach dem eigenen Versorgungsbeginn der ausgleichsberechtigten Person
Kurzmeldung
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (VI R 19/24) entschieden: Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, bemessen sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr, in dem der Anspruch bei ihr selbst entstanden ist — nicht nach dem Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person. Der BFH hob das stattgebende Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Veröffentlicht wurde die Entscheidung am 27. August 2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Urteil: 2026-06-24 — BFH-Veröffentlichung: 2026-08-27 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VI. Senat |
| Aktenzeichen | VI R 19/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.VIR19.24.0) |
| Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Sätze 1, 2, 3, 6, 7 und 10, § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG; § 10 Abs. 1, § 14 VersAusglG; § 224 Abs. 1, § 226 Abs. 4 FamFG |
| Vorinstanz | Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 05.06.2024 — 4 K 1272/23 |
| Streitjahre | Veranlagungszeiträume 2016 und 2021 |
| Tenor | Vorentscheidung aufgehoben, Klage abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar |
Was das bedeutet
Bei der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Der BFH stellt klar: Damit entsteht ein eigenständiges, vom Schicksal der Versorgung des Ausgleichspflichtigen unabhängiges Anrecht. Die ausgleichsberechtigte Person ist gerade kein Gesamtrechtsnachfolger — sie erwirbt durch richterlichen Gestaltungsakt eigene Ansprüche.
Für die Steuer folgt daraus: Maßgeblich für die Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG ist das Jahr, in dem der Anspruch bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist. Da die Kohortenbeträge des Versorgungsfreibetrags über die Jahre absinken, ist das für die Betroffenen regelmäßig nachteilig: Im entschiedenen Fall wurde nicht der Versorgungsbeginn des geschiedenen Ehemanns im Jahr 2007, sondern das Jahr 2016 zugrunde gelegt — der nach § 226 Abs. 4 FamFG rückwirkende Beginn der Ansprüche aus dem Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2017. Nicht maßgeblich war das Jahr 2018, in dem die Bezüge erstmals (teils rückwirkend) ausgezahlt wurden.
Die Argumente der Klägerin lässt der Senat durchweg nicht gelten: § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG (mehrere Versorgungsbezüge, Hinterbliebenenbezug) sind weder direkt noch analog anwendbar — es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch aus § 19 Abs. 2 Satz 10 EStG folgt nichts anderes, weil dort nur die spätere Korrektur eines bestehenden Bezugs geregelt ist, während bei der internen Teilung ein Versorgungsbezug erstmals begründet wird. Und § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG weist lediglich die Einkunftsart zu, überträgt aber keine personenbezogenen Besteuerungsmerkmale des Ausgleichspflichtigen. Diese Grundsätze gelten laut Senat gleichermaßen, wenn ein bereits laufender Versorgungsbezug erst nachträglich intern aufgeteilt wird.
Praktische Folge für Geschiedene mit Anrechten aus einer Beamtenversorgung: Wer nach einem (auch nachträglich abgeänderten) Versorgungsausgleich Versorgungsbezüge vom Versorgungsträger des früheren Partners erhält, sollte den Versorgungsfreibetrag nach dem eigenen Anspruchsentstehungsjahr prüfen — der frühere und günstigere Kohortenwert des Ex-Partners ist nicht übertragbar.
Für vertiefte Information
- Versorgungsausgleich bei Scheidung – VersAusglG
- Einkommensteuer-Tarif 2026 – Tarifstufen, Spitzensteuersatz und Reichensteuer
Quelle
- BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24, Entscheidungen online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610162/
- BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 (PDF): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610162?type=1646225765
- Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 05.06.2024 – 4 K 1272/23
Stand
- News-Publikation: 2026-08-29
- Ereignis-Datum: 2026-08-27
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0