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Einkommensteuer-Tarif 2026 – Tarifstufen, Spitzensteuersatz und Reichensteuer

Steuerrecht Einkommensteuer § 32a EStG Spitzensteuersatz Reichensteuer Tarif 2026 Deutschland
Kurzantwort Der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG besteht aus fünf Zonen: einer Nullzone bis 12.348 €, zwei Progressionszonen von 12.349 € bis 69.878 €, der oberen Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € und der Reichensteuer 45 % ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen. Der Eingangssteuersatz liegt unverändert bei 14 %. Mit Ausnahme der Reichensteuer-Schwelle wurden alle Eckwerte gegenüber 2025 um rund 2,0 % nach rechts verschoben (Steuerfortentwicklungsgesetz vom 30.12.2024). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich alle Eckwerte (Splittingtarif).

Kernfakten

PunktWert 2026
Grundfreibetrag (Grundtarif)12.348 €
Grundfreibetrag (Splittingtarif)24.696 €
Eingangssteuersatz14 % (ab 12.349 € zvE)
Beginn zweite Progressionszone17.800 € zvE
Beginn Spitzensteuersatz 42 % (Grundtarif)69.879 € zvE
Beginn „Reichensteuer" 45 % (Grundtarif)277.826 € zvE (unverändert)
Tarifverschiebung gegenüber 2025rund 2,0 % (außer Reichensteuer)
Rechtsgrundlage§ 32a EStG
Gesetzliche AnpassungSteuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 30.12.2024
Splitting-Verfahren§ 32a Abs. 5 EStG (Eckwerte verdoppelt)

Die fünf Tarifzonen 2026 (Grundtarif, § 32a Abs. 1 EStG)

Der Tarif ist als stetige Funktion des zu versteuernden Einkommens (zvE) aufgebaut. Innerhalb der Progressionszonen 2 und 3 steigt der Grenzsteuersatz linear an; in den Zonen 4 und 5 ist er konstant.

Tarifformel 2026 (Wortlaut § 32a Abs. 1 EStG)

Die tarifliche Einkommensteuer beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in Euro für zu versteuernde Einkommen:

Dabei ist „y" ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des zvE, „z" ein Zehntausendstel des 17.799 € übersteigenden Teils des zvE und „x" das auf einen vollen Euro abgerundete zvE. Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet.

Splittingtarif für Ehegatten und Lebenspartner

Werden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt, beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zvE nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren, § 32a Abs. 5 EStG). Im Ergebnis verdoppeln sich damit alle Tarif-Eckwerte: Der Grundfreibetrag liegt im Splittingtarif bei 24.696 €, der Spitzensteuersatz 42 % beginnt ab 139.758 € und die Reichensteuer 45 % ab 555.652 € gemeinsamem zvE.

Was sich 2026 gegenüber 2025 geändert hat

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 30. Dezember 2024 hat der Gesetzgeber die Tarif-Eckwerte für 2026 um rund 2,0 % verschoben. Der Grundfreibetrag stieg um 252 € (von 12.096 € auf 12.348 €), der Beginn der zweiten Progressionszone von 17.443 € auf 17.799 € und die Schwelle zum Spitzensteuersatz von 68.480 € auf 69.879 €. Die Schwelle zur Reichensteuer (45 %) wurde bewusst nicht angepasst und liegt unverändert bei 277.826 € zvE im Grundtarif. Damit soll vermieden werden, dass inflationsbedingte Lohnerhöhungen real zu einer höheren Steuerbelastung führen („kalte Progression"). Das BMF beziffert die Entlastung eines Singles in Steuerklasse I bei einem Bruttojahreslohn von 60.000 € auf rund 136 € pro Jahr (Lohnsteuer), bei 90.000 € auf rund 356 € Lohnsteuer plus 53 € Solidaritätszuschlag.

Zusammenspiel mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Auf die nach § 32a EStG ermittelte Einkommensteuer kommen ggf. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer, nur oberhalb der Freigrenze) und Kirchensteuer (8 oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland) hinzu. Die Freigrenze des Solidaritätszuschlags wurde 2026 angehoben, sodass rund 90 % der Steuerpflichtigen vollständig vom Soli befreit sind. Bei zvE oberhalb der Reichensteuer-Schwelle fällt der Soli stets in voller Höhe an.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Tarif-Eckwerte werden jährlich neu festgesetzt)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 32a EStG und BMF als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0

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