BFH VI R 29/24 — Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht ist verfassungsgemäß, auch bei endgültigem Verfall der Verluste
Kurzmeldung
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 (VI R 29/24) entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß ist. Das gilt laut zweitem Leitsatz auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht vollständig ausgeglichen werden können und in späteren Veranlagungszeiträumen verfallen („Definitiveffekt"). Die Revision der klagenden Eheleute wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat die Entscheidung am 27. August 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Urteil: 2026-06-11 — BFH-Veröffentlichung: 2026-08-27 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VI. Senat |
| Aktenzeichen | VI R 29/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.110626.VIR29.24.0) |
| Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 10d EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG |
| Vorinstanz | Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 — 4 K 15/24 |
| Streitjahr | Veranlagungszeitraum 2020 |
| Tenor | Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen; Kosten tragen die Kläger |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar; keine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG |
Was das bedeutet
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung weder mit anderen gewerblichen Einkünften noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden; ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Sie mindern nur Gewinne, die derselbe Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Senat hält ausdrücklich fest, dass eine Auslegung gegen diesen eindeutigen Wortlaut ausscheidet.
Als tragenden Sachgrund benennt der BFH den Lenkungszweck der Norm: Die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung soll vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion geschützt werden. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nur am Willkürverbot zu messen und gerechtfertigt. Der Einwand der Kläger, der Strukturwandel in der Lebensmittelproduktion lasse den Lenkungszweck leerlaufen, verfängt nicht: Eine steuerliche Lenkung nehme in Kauf, dass das Ziel nicht in jedem Fall erreicht wird.
Praktisch bedeutsam ist die Aussage zum Definitiveffekt. Selbst wenn Verlustvorträge mangels künftiger gleichartiger Gewinne endgültig untergehen — spätestens mit dem Tod des Steuerpflichtigen —, folgt daraus kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf „Umqualifizierung" in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste. Aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich, so der Senat unter Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, kein absolutes Mindestmaß an Verlustverrechnung ableiten; das nicht nutzbare Abzugspotenzial ist auch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Für Mitunternehmer in Betrieben, die die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG überschreiten, bleibt es damit bei der strikten Verlustsperre — auch dann, wenn sie die Tierhaltung dauerhaft aufgegeben haben.
Für vertiefte Information
- Mindestbesteuerung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG) – Sockelbetrag, Prozentgrenze, Definitiveffekte
- Gewerbeverlust nach § 10a GewStG – Unternehmeridentität und Unternehmensidentität
Quelle
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24, Entscheidungen online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610158/
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 (PDF): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610158?type=1646225765
- Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 – 4 K 15/24
Stand
- News-Publikation: 2026-08-29
- Ereignis-Datum: 2026-08-27
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0