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Mindestbesteuerung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG, § 8 Abs. 1 KStG) – Sockelbetrag, Prozentgrenze, Definitiveffekte und Billigkeitserlass nach § 163 AO

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Vorgetragene Verluste dürfen nicht unbegrenzt mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Verlustvortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt abziehbar; der darüber hinausgehende Betrag nur noch anteilig. Diese Quote liegt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 bei 70 Prozent und sinkt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder auf 60 Prozent. Gewerbesteuerlich blieb es durchgehend bei 1 Million Euro plus 60 Prozent (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Das Bundesverfassungsgericht hat diese sogenannte Mindestbesteuerung mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 für verfassungsgemäß erklärt; der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 ergänzt, dass bei Definitiveffekten aufgrund bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekte Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen sind.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Einkommen- und Körperschaftsteuer§ 10d Abs. 2 EStG, für Körperschaften über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Gewerbesteuer§ 10a Satz 1 und 2 GewStG [gesetze-im-internet.de]
Sockelbetrag (unbeschränkt abziehbar)1 000 000 € des Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG]
Sockelbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten2 000 000 € [§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG]
Prozentgrenze oberhalb des Sockelbetrags, VZ 2024–202770 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. Art. 2 WachstumschancenG; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG]
Prozentgrenze ab VZ 2028wieder 60 % [Art. 6 Nr. 1 WachstumschancenG v. 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108; Inkrafttreten 01.01.2028 nach Art. 35 Abs. 9]
Prozentgrenze Gewerbesteuerdurchgehend 60 % – die Anhebung auf 70 % gilt nicht für die Gewerbesteuer [§ 10a Satz 2 GewStG]
Verlustrücktragbis 1 000 000 € (Ehegatten 2 000 000 €) in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume; auf Antrag insgesamt verzichtbar [§ 10d Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 EStG]
Verlustrücktrag in der Gewerbesteuernicht vorgesehen – § 10a GewStG kennt nur den Vortrag
Feststellungverbleibender Verlustvortrag ist gesondert festzustellen [§ 10d Abs. 4 EStG]; vortragsfähige Fehlbeträge ebenso [§ 10a Satz 6 GewStG]
Verfassungsmäßigkeitbestätigt für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14]
Verfassungskonforme Auslegung bei Definitiveffektausgeschlossen – keine Härtefallkorrektur im Festsetzungsverfahren [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Rz II.2]
Billigkeitsmaßnahme§ 163 AO (abweichende Festsetzung) bzw. § 227 AO (Erlass); bei bilanziellen Umkehreffekten ernsthaft zu erwägen [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Leitsatz 2]
Sockelbetrag im Abwicklungszeitraumim mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG nur einmal, nicht je Kalenderjahr [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Rz II.2.b; BFH v. 23.01.2013 – I R 35/12]
Zwischenveranlagungen in der Liquidationendgültige, nicht vorläufige Veranlagungen [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 21/25, Leitsatz 1]

Geltungsbereich

Die Mindestbesteuerung ist keine eigene Steuer, sondern eine Abzugsbeschränkung beim Verlustvortrag. Sie erfasst:

Nicht erfasst sind der innerperiodische Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten desselben Veranlagungszeitraums und der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG. Beide bleiben von der Prozentgrenze unberührt; der Rücktrag hat lediglich seine eigene Höchstbetragsgrenze von 1 Mio. € beziehungsweise 2 Mio. €.

Beispiel

Beispiel für einen Veranlagungszeitraum 2026 (Prozentgrenze 70 %), Gesamtbetrag der Einkünfte 5 000 000 €, festgestellter Verlustvortrag 10 000 000 €:

SchrittBetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte5 000 000 €
davon unbeschränkt verrechenbar (Sockelbetrag)./. 1 000 000 €
übersteigender Betrag4 000 000 €
davon 70 % verrechenbar./. 2 800 000 €
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (vor Sonderausgaben u. a.)1 200 000 €
verbrauchter Verlustvortrag3 800 000 €
verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.20266 200 000 €

Gewerbesteuerlich wäre im selben Fall nur bis 1 000 000 € plus 60 % von 4 000 000 € = 2 400 000 €, insgesamt also 3 400 000 € zu kürzen (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer laufen bei der Verlustverrechnung seit 2024 also auseinander.

Hinweis: Das Beispiel dient der Veranschaulichung der gesetzlichen Rechenschritte. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Zeitliche Geltung der Prozentgrenze

Die Anhebung von 60 auf 70 Prozent geht auf das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 zurück. Das Gesetz enthält beide Schritte:

Der auf gesetze-im-internet.de abrufbare Text des § 10d Abs. 2 EStG zeigt daher die geltende Fassung mit 70 Prozent; die Rückkehr auf 60 Prozent ist bereits beschlossen, aber noch nicht in den konsolidierten Text eingearbeitet. Die Gewerbesteuer war von beiden Änderungsbefehlen nicht betroffen – § 10a Satz 2 GewStG nennt unverändert 60 Prozent.

Verfassungsrechtliche Lage seit 2025

Der Bundesfinanzhof hatte 2014 mit Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Mindestbesteuerung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Verlustvortrag durch die zeitliche Streckung endgültig untergeht (sogenannter Definitiveffekt).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 entschieden, dass die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betreffen. Tragende Erwägungen nach der Wiedergabe im BFH-Urteil I R 20/25:

Der Bundesfinanzhof hat das ausgesetzte Verfahren daraufhin mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (vormals I R 59/12) abgeschlossen und im Parallelverfahren I R 21/25 (vormals I R 36/18) entsprechend entschieden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG im Festsetzungsverfahren scheidet danach aus.

Ausnahmen

Von der Prozentgrenze ausgenommen sind der innerperiodische Verlustausgleich, der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und der Verlustvortrag bis zur Höhe des Sockelbetrags von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. €). Eine Härtefallklausel für den endgültigen Verlustuntergang enthält das Gesetz dagegen nicht – eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG im Festsetzungsverfahren hat der Bundesfinanzhof in I R 20/25 ausdrücklich abgelehnt.

Der einzige Entlastungsweg im Einzelfall führt daher über die Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung: § 163 AO (abweichende Festsetzung) und § 227 AO (Erlass). Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Bundesfinanzhof hat in I R 20/25 die Maßstäbe dafür konkretisiert:

Verfahrensfalle: Billigkeitsantrag erst im Einspruchsverfahren

Im Fall I R 20/25 hatte der Insolvenzverwalter die Billigkeitsgründe erstmals im Einspruchsverfahren geltend gemacht; das Finanzamt entschied darüber in der Einspruchsentscheidung gleich mit. Der Bundesfinanzhof hat die Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben: Wird über einen erstmals im Einspruchsverfahren gestellten Billigkeitsantrag unmittelbar in der Einspruchsentscheidung befunden, verkürzt das den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsebene verloren geht. Das Finanzamt muss über den Antrag nach § 163 AO nun erstmals entscheiden.

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