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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-28 · Publiziert: 2026-08-30

BAG 3 ABB 3/25 — Endet die Amtszeit im Rechtsbeschwerdeverfahren, verliert der Betriebsrat die Rechtsmittelbefugnis

Kurzmeldung

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 12. August 2026 (3 ABB 3/25) die Rechtsbeschwerde eines Filial-Betriebsrats als unzulässig verworfen. Grund: Die Amtszeit des Betriebsrats endete während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens, und in der Filiale wurde kein neuer Betriebsrat gewählt. Damit entfielen Beteiligtenfähigkeit und Rechtsmittelbefugnis. Der parallel bestehende unternehmenseinheitliche Betriebsrat trat nicht im Wege der Funktionsnachfolge in die Verfahrensposition ein. Der Volltext wurde am 28. August 2026 amtlich bereitgestellt.

Kernfakten

PunktWert
DatumBeschluss: 2026-08-12 — Volltext bereitgestellt: 2026-08-28
Gericht/InstitutionBundesarbeitsgericht, 3. Senat (Kammer)
Aktenzeichen3 ABB 3/25 — ECLI:DE:BAG:2026:120826.B.3ABB3.25.0
Rechtsgrundlage§ 10, § 78 Satz 3, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 3 Abs. 1 Nr. 1–3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 21 Satz 3 BetrVG; § 256 Abs. 1 ZPO
WirkungRechtsbeschwerde verworfen; Vorinstanz LAG Nürnberg 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24

Was das Gericht entschieden hat

Im Ausgangsverfahren wollte der einköpfige Betriebsrat einer Filiale nach § 18 Abs. 2 BetrVG feststellen lassen, dass sein Standort weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist – gegen einen auf Basis einer Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG gewählten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat.

Das BAG stellt klar: Die Rechtsmittelbefugnis folgt der Beteiligungsbefugnis; rechtsbeschwerdebefugt ist nur, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt und nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist. Die Beteiligtenfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Amtszeit des 2022 gewählten Betriebsrats endete nach § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG spätestens am 31. Mai 2026; da kein neuer Betriebsrat gewählt wurde, konnte auch niemand als Funktionsnachfolger eintreten.

Eine Funktionsnachfolge des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lehnte der Senat aus zwei Gründen ab: Erstens beruhte der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit nicht auf einer Neuwahl nach Abschluss, Änderung oder Ablauf eines Tarifvertrags bzw. einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1–3 BetrVG. Zweitens könnte der Zweck der Funktionsnachfolge – Verfahrensunterbrechungen zu vermeiden – nicht erreicht werden, weil beide Gremien zwangsläufig entgegengesetzte Rechtspositionen einnehmen: Es fehlte an einer Beschwer und am besonderen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung erging ohne ehrenamtliche Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG).

Was das bedeutet

Nach den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2026 ist die Konstellation praktisch relevant: Läuft ein Beschlussverfahren über die betriebsverfassungsrechtliche Organisationsstruktur und wird das antragstellende Gremium nicht neu gewählt, endet das Verfahren ohne Sachentscheidung. Für Betriebsräte heißt das: Wer eine Strukturfrage höchstrichterlich klären lassen will, muss sicherstellen, dass am streitigen Standort tatsächlich neu gewählt wird – sonst läuft das Rechtsmittel ins Leere. Für Arbeitgeber bestätigt der Beschluss, dass ein konkurrierendes Gremium mit gegenläufiger Rechtsauffassung ein solches Verfahren nicht fortführen kann. Die Streitfrage, ob am Standort eine betriebsratsfähige Einheit besteht, bleibt damit unentschieden.

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