Betriebsratswahl und Betriebsratsgröße (§§ 1, 7–9, 13, 14a BetrVG) – Fünf-Arbeitnehmer-Schwelle, Staffel des § 9 und Kündigungsschutz nach § 15 KSchG
Kurzantwort
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Satz 1 BetrVG); wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sechs Monate dem Betrieb angehört (§ 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Die Zahl der Betriebsratsmitglieder folgt der Staffel des § 9 BetrVG: von einer Person bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern über 3 Mitglieder bei 21 bis 50 bis zu 35 Mitgliedern bei 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern; darüber kommen für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer 2 Mitglieder hinzu. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG), die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt zwingend das vereinfachte Wahlverfahren des § 14a BetrVG, das im Regelfall zweistufig abläuft.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [amtliche Standangabe, gesetze-im-internet.de] |
| Fassung der Wahlvorschriften | Die heutigen Wahlvorschriften beruhen auf dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762), das am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist [BR-Drs. 666/21, S. 1]. Es hat unter anderem den Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens erweitert, die Zahl der Stützunterschriften gesenkt, die Anfechtbarkeit wegen Fehlern in der Wählerliste eingeschränkt und den Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahl verbessert [BMAS, Betriebsrätemodernisierungsgesetz] |
| Errichtungsschwelle | in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind [§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG] |
| Gemeinsamer Betrieb | Die Errichtungsregel gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen [§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrVG]; Vermutungstatbestände in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BetrVG |
| Aktives Wahlrecht | alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben [§ 7 Satz 1 BetrVG] |
| Überlassene Arbeitnehmer | wahlberechtigt im Einsatzbetrieb, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden [§ 7 Satz 2 BetrVG] |
| Passives Wahlrecht | 18. Lebensjahr vollendet und sechs Monate Betriebszugehörigkeit; Vorzeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns werden angerechnet [§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 BetrVG] |
| Ausschluss der Wählbarkeit | wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen [§ 8 Absatz 1 Satz 3 BetrVG] |
| Neuer Betrieb | besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, sind die bei Einleitung der Wahl Beschäftigten wählbar, sofern sie die übrigen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen [§ 8 Absatz 2 BetrVG] |
| Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung | die außerordentliche Kündigung von Betriebsrats- und Wahlvorstandsmitgliedern sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; verweigert er sie, kann das Arbeitsgericht sie ersetzen [§ 103 Absatz 1 und 2 BetrVG] |
| Wahlausschreiben | erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe; mit seinem Erlass ist die Wahl eingeleitet [§ 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2 WO] |
| Staffel – 1 Person | 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer [§ 9 Satz 1 BetrVG] |
| Staffel – 3 Mitglieder | 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer [§ 9 Satz 1 BetrVG] |
| Staffel – 5 Mitglieder | 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer [§ 9 Satz 1 BetrVG] |
| Staffel – 7 / 9 / 11 Mitglieder | 101 bis 200 / 201 bis 400 / 401 bis 700 Arbeitnehmer [§ 9 Satz 1 BetrVG] |
| Staffel – 13 bis 21 Mitglieder | 701 bis 1.000 (13), 1.001 bis 1.500 (15), 1.501 bis 2.000 (17), 2.001 bis 2.500 (19), 2.501 bis 3.000 (21) Arbeitnehmer [§ 9 Satz 1 BetrVG] |
| Staffel – 23 bis 35 Mitglieder | 3.001 bis 3.500 (23), 3.501 bis 4.000 (25), 4.001 bis 4.500 (27), 4.501 bis 5.000 (29), 5.001 bis 6.000 (31), 6.001 bis 7.000 (33), 7.001 bis 9.000 (35) Arbeitnehmer [§ 9 Satz 1 BetrVG] |
| Über 9.000 Arbeitnehmer | je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer + 2 Mitglieder [§ 9 Satz 2 BetrVG] |
| Minderheitengeschlecht | muss ab drei Betriebsratsmitgliedern mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein [§ 15 Absatz 2 BetrVG] |
| Regelmäßiger Wahlzeitraum | alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai; letzte regelmäßige Wahl 2022, nächste 2026 [§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG; BMAS, Betriebliche Mitbestimmung] |
| Amtszeit | vier Jahre, Ende spätestens am 31. Mai des nächsten regelmäßigen Wahljahres [§ 21 Sätze 1 und 3 BetrVG] |
| Wahlgrundsätze | geheime und unmittelbare Wahl; Verhältniswahl, bei nur einem Wahlvorschlag oder im Verfahren nach § 14a Mehrheitswahl [§ 14 Absatz 1 und 2 BetrVG] |
| Stützunterschriften | bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer keine; 21 bis 100 mindestens zwei; über 100 mindestens ein Zwanzigstel, in jedem Fall genügen 50 Unterschriften [§ 14 Absatz 4 BetrVG] |
| Vereinfachtes Wahlverfahren – Pflicht | in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer, zweistufig, zweite Wahlversammlung eine Woche nach der ersten [§ 14a Absatz 1 BetrVG] |
| Vereinfachtes Wahlverfahren – Vereinbarung | in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber [§ 14a Absatz 5 BetrVG] |
| Wahlvorstand | Bestellung durch den Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit, drei Wahlberechtigte, stets ungerade Mitgliederzahl [§ 16 Absatz 1 BetrVG] |
| Gerichtliche Bestellung | besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft [§ 16 Absatz 2 Satz 1 BetrVG] |
| Fristen im vereinfachten Verfahren | § 16 Absatz 1 Satz 1: vier Wochen; § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1: drei Wochen [§ 17a Nummer 1 BetrVG] |
| Wahlanfechtung | binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht; berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber [§ 19 Absatz 1 und 2 BetrVG] |
| Wahlkosten | trägt der Arbeitgeber; erforderliche Arbeitszeitversäumnis berechtigt nicht zur Entgeltminderung [§ 20 Absatz 3 BetrVG] |
| Kündigungsschutz Wahlvorstand und Wahlbewerber | ordentliche Kündigung unzulässig bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und sechs Monate darüber hinaus [§ 15 Absatz 3 KSchG] |
| Kündigungsschutz Einladende | die ersten sechs in der Einladung bzw. ersten drei in der Antragstellung genannten Arbeitnehmer; ohne Wahl endet der Schutz nach drei Monaten [§ 15 Absatz 3a KSchG] |
| Kündigungsschutz Vorfeld | nach öffentlich beglaubigter Errichtungserklärung Schutz vor personen- und verhaltensbedingter Kündigung, längstens drei Monate [§ 15 Absatz 3b KSchG] |
| Leitentscheidung Betriebsratsgröße | BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 |
| Leitentscheidung zu wenige Kandidaten | BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 |
Geltungsbereich
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für Betriebe der privaten Wirtschaft. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 BetrVG), sowie Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind (§ 5 Absatz 1 Satz 3 BetrVG).
Nicht als Arbeitnehmer gelten unter anderem die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans einer juristischen Person, vertretungs- oder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer OHG oder anderen Personengesamtheit sowie Ehegatte, Lebenspartner und Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (§ 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 5 BetrVG).
Die Errichtungsschwelle des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG stellt auf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer ab und verlangt zusätzlich, dass drei von ihnen wählbar sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt die Rechtslage so, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, das Recht haben, einen Betriebsrat zu wählen, und dass in Betrieben ohne Betriebsrat jederzeit gewählt werden kann; nur dort, wo bereits ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlzeitraum des § 13 Absatz 1 BetrVG einzuhalten.
Das Wahlverfahren im Einzelnen regelt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO). Eingeleitet wird die Wahl mit dem Wahlausschreiben, das der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt (§ 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2 WO); der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Ende der laufenden Amtszeit liegen (§ 3 Absatz 1 Satz 3 WO).
Für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen gilt § 1 Absatz 1 Satz 2 BetrVG. Ein gemeinsamer Betrieb wird vermutet, wenn Betriebsmittel und Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam eingesetzt werden oder wenn eine Unternehmensspaltung Betriebsteile einem anderen beteiligten Unternehmen zuordnet, ohne dass sich die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BetrVG).
Die Staffel des § 9 BetrVG und ihre Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht
§ 9 Satz 1 BetrVG knüpft die Größe des Gremiums an die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Zwei Entscheidungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts prägen die Anwendung der Staffel:
Leiharbeitnehmer zählen mit. Mit Beschluss vom 13. März 2013 (– 7 ABR 69/11 –) hat das Bundesarbeitsgericht den Leitsatz aufgestellt: Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Senat hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (Gründe unter B.). Im entschiedenen Fall waren bei Erlass des Wahlausschreibens 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt; gewählt wurde ein 13-köpfiger Betriebsrat, richtig gewesen wäre ein 15-köpfiges Gremium. Die Wahl wurde für unwirksam erklärt. Dieselbe Linie hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (– 7 ABR 60/15 –) auf die Freistellungsstaffel des § 38 BetrVG übertragen: Leiharbeitnehmer sind bei der maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören.
Zu wenige Kandidaten führen nicht zur Nichtigkeit. Mit Beschluss vom 24. April 2024 (– 7 ABR 26/23 –) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Im entschiedenen Fall waren in einer Klinik in der Regel 170 Arbeitnehmer beschäftigt – nach der Staffel also sieben Mitglieder –, es kandidierten aber nur drei Arbeitnehmerinnen; der dreiköpfige Betriebsrat war wirksam gewählt.
Ausnahmen
- Kein Betriebsrat unterhalb der Schwelle: Erreicht ein Betrieb nicht in der Regel fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, kommt eine Betriebsratswahl nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht in Betracht.
- Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist nach § 13 Absatz 2 BetrVG zu wählen, wenn (1) mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, (2) die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist, (3) der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, (4) die Wahl mit Erfolg angefochten wurde, (5) der Betriebsrat gerichtlich aufgelöst ist oder (6) im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
- Verkürzte erste Amtszeit: Fand die Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums statt, ist im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen; hat die Amtszeit zu dessen Beginn noch nicht ein Jahr betragen, erst im übernächsten (§ 13 Absatz 3 BetrVG).
- Einstufiges vereinfachtes Verfahren: Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern bereits nach § 17a Nummer 1 in Verbindung mit § 16 BetrVG bestellt oder nach § 17a Nummer 4 BetrVG vom Arbeitsgericht eingesetzt, wird der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung gewählt (§ 14a Absatz 3 BetrVG).
- Schriftliche Stimmabgabe: Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben (§ 14a Absatz 4 BetrVG).
- Eingeschränkte Anfechtung wegen der Wählerliste: Wahlberechtigte können die Wahl nicht auf eine unrichtige Wählerliste stützen, wenn sie zuvor keinen ordnungsgemäßen Einspruch eingelegt haben (§ 19 Absatz 3 Satz 1 BetrVG); das gilt jedoch nicht, wenn sie an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren (§ 19 Absatz 3 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Unrichtigkeit berufen, die auf seinen eigenen Angaben beruht (§ 19 Absatz 3 Satz 3 BetrVG).
- Keine Anfechtung ohne Ergebnisrelevanz: Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften führt nicht zur Anfechtbarkeit, wenn er das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte (§ 19 Absatz 1 Halbsatz 2 BetrVG).
Häufige Fehler
Verbreitete Annahme: Die Staffel des § 9 BetrVG stellt durchgehend auf wahlberechtigte Arbeitnehmer ab. Der Wortlaut wechselt: Die ersten beiden Stufen nennen „5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern“ und „21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern“, die dritte Stufe lautet „51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern“, und ab „101 bis 200 Arbeitnehmern“ spricht das Gesetz nur noch von Arbeitnehmern. Auch § 9 Satz 2 BetrVG stellt für Betriebe mit mehr als 9.000 Beschäftigten auf Arbeitnehmer ab.
Verbreitete Annahme: Leiharbeitnehmer bleiben außer Betracht, weil sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb haben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auffassung mit Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 – aufgegeben: im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen. Für das aktive Wahlrecht ordnet § 7 Satz 2 BetrVG die Wahlberechtigung ohnehin ausdrücklich an, sobald der Einsatz länger als drei Monate dauert.
Verbreitete Annahme: Finden sich nicht genug Kandidaten, kann kein Betriebsrat gewählt werden. Nach BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 – ist stattdessen auf die nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückzugehen, bis die Bewerberzahl für ein Gremium mit ungerader Mitgliederzahl ausreicht.
Verbreitete Annahme: Wahlberechtigung und Wählbarkeit setzen dasselbe Alter voraus. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist wahlberechtigt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Satz 1 BetrVG); wählbar ist erst, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich sechs Monate dem Betrieb angehört (§ 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).
Verbreitete Annahme: Für jeden Wahlvorschlag braucht es Stützunterschriften. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es nach § 14 Absatz 4 Satz 1 BetrVG keiner Unterzeichnung; erst darüber greifen die Quoren von zwei Unterschriften (21 bis 100) beziehungsweise einem Zwanzigstel (über 100), wobei 50 Unterschriften in jedem Fall genügen.
Verbreitete Annahme: Die Wahlkosten lassen sich auf die Belegschaft oder die Gewerkschaft abwälzen. § 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG weist die Kosten der Wahl dem Arbeitgeber zu; nach Satz 2 berechtigt die erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Verbreitete Annahme: Eine fehlerhafte Wahl ist automatisch unwirksam. Die Wahl bleibt wirksam, bis sie erfolgreich angefochten wird; die Anfechtung ist nur binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig (§ 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG). Wird die Frist versäumt, bleibt es bei der Wahl, auch wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde.
Beispiel
Ein Produktionsbetrieb beschäftigt in der Regel 90 Stammarbeitnehmer sowie 20 Leiharbeitnehmer, die dauerhaft zum Personalbestand gehören und jeweils länger als drei Monate eingesetzt werden. Ein Betriebsrat besteht bisher nicht.
- Errichtungsschwelle: Fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, sind deutlich überschritten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).
- Wahlberechtigte: Neben den Stammarbeitnehmern ab 16 Jahren (§ 7 Satz 1 BetrVG) sind auch die 20 Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, weil ihr Einsatz länger als drei Monate dauert (§ 7 Satz 2 BetrVG).
- Größe: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Betriebsratsgröße grundsätzlich mitzuzählen (BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11). Damit liegt der Betrieb in der Stufe 101 bis 200 Arbeitnehmer und wählt einen Betriebsrat mit 7 Mitgliedern (§ 9 Satz 1 BetrVG). Ohne Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer wären es nur 5 Mitglieder gewesen – ein Fehler, der nach § 19 Absatz 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt.
- Verfahren: § 14a und § 14 Absatz 4 BetrVG stellen auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab; die 20 Leiharbeitnehmer sind nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt und damit auch hier mitzuzählen. Liegt die Zahl bei 110, greift das vereinfachte Wahlverfahren nicht zwingend (dieses gilt bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 14a Absatz 1 Satz 1 BetrVG); Wahlvorstand und Arbeitgeber können seine Anwendung aber nach § 14a Absatz 5 BetrVG vereinbaren, weil die Zahl im Korridor 101 bis 200 liegt.
- Wahlvorstand: Da kein Betriebsrat und – unterstellt – weder Gesamt- noch Konzernbetriebsrat besteht, wählt eine Betriebsversammlung den Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer (§ 17 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Einladen können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17 Absatz 3 BetrVG); findet die Versammlung trotz Einladung nicht statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht (§ 17 Absatz 4 BetrVG).
- Kündigungsschutz: Die ersten sechs in der Einladung genannten Arbeitnehmer sind vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor ordentlicher Kündigung geschützt (§ 15 Absatz 3a Satz 1 KSchG); kommt es nicht zur Wahl, endet der Schutz drei Monate nach der Einladung (§ 15 Absatz 3a Satz 2 KSchG).
- Stützunterschriften: Bei 110 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel, also von 6 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (110 ÷ 20 = 5,5; § 14 Absatz 4 Satz 2 BetrVG). 50 Unterschriften genügen in jedem Fall (§ 14 Absatz 4 Satz 3 BetrVG).
- Zusammensetzung: Sind beispielsweise 30 der 110 Beschäftigten Frauen, muss das Minderheitengeschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im siebenköpfigen Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Absatz 2 BetrVG).
Quellen
- § 1 BetrVG (Errichtung von Betriebsräten): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__1.html
- § 5 BetrVG (Arbeitnehmer): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html
- § 7 BetrVG (Wahlberechtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__7.html
- § 8 BetrVG (Wählbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__8.html
- § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__9.html
- § 13 BetrVG (Zeitpunkt der Betriebsratswahlen): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__13.html
- § 14 BetrVG (Wahlvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__14.html
- § 14a BetrVG (Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__14a.html
- § 15 BetrVG (Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__15.html
- § 16 BetrVG (Bestellung des Wahlvorstands): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__16.html
- § 17 BetrVG (Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__17.html
- § 17a BetrVG (Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__17a.html
- § 19 BetrVG (Wahlanfechtung): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__19.html
- § 20 BetrVG (Wahlschutz und Wahlkosten): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__20.html
- § 21 BetrVG (Amtszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__21.html
- § 38 BetrVG (Freistellungen): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__38.html
- § 103 BetrVG (Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__103.html
- Betriebsverfassungsgesetz, amtliche Gesamtfassung (PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BetrVG.pdf
- § 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html
- Kündigungsschutzgesetz, amtliche Gesamtfassung (PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/KSchG.pdf
- Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO), Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/BJNR349400001.html
- § 3 WO (Wahlausschreiben): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/__3.html
- Wahlordnung, amtliche Gesamtfassung (PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/BetrVGDV1WO.pdf
- BAG, Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 (Leiharbeitnehmer bei der Betriebsratsgröße): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-69-11/
- BAG, Beschluss vom 18.01.2017 – 7 ABR 60/15 (Leiharbeitnehmer bei den Freistellungen nach § 38 BetrVG): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-60-15/
- BAG, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 (weniger Kandidaten als Betriebsratssitze): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-26-23/
- BAG, Pressemitteilung zur Entscheidung 7 ABR 26/23: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratswahl-weniger-kandidaten-als-betriebsratssitze/
- BMAS, Betriebliche Mitbestimmung (Wahlzeitraum, Amtszeit, Wahlschutz): https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Betriebliche-Mitbestimmung/betriebliche-mitbestimmung.html
- BMAS, Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Umsetzungsstand und Maßnahmen): https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/betriebsraetemodernisierungsgesetz.html
- BMAS, Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/wahlordnung.html
- Bundesrat-Drucksache 666/21 vom 25.08.2021 (Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 18. Juni 2021, S. 1): https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0666-21.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Seite neu angelegt. Normwortlaute der §§ 1, 5, 7, 8, 9, 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 17a, 19, 20, 21, 38, 103 BetrVG, des § 3 der Wahlordnung (WO) und des § 15 KSchG verbatim aus den amtlichen Einzelnorm-Seiten von gesetze-im-internet.de übernommen (alle Abrufe HTTP 200); amtliche Leitsätze aus den Entscheidungsseiten des Bundesarbeitsgerichts zu 7 ABR 69/11, 7 ABR 60/15 und 7 ABR 26/23; Inkrafttretensdatum des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes aus BR-Drs. 666/21, S. 1; Wahlzeitraum, Wahlschutz und Inhalt der Reform ergänzend aus den BMAS-Darstellungen zur betrieblichen Mitbestimmung und zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz. | change_type=fact_update reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-08-28: Nach interner Gegenprüfung präzisiert: § 13 Absatz 2 Nummer 1 BetrVG wortlautgetreu gefasst (mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet; regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer), § 8 Absatz 2 BetrVG um die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen ergänzt, § 19 Absatz 3 BetrVG satzweise mit der Rückausnahme des Satzes 2 wiedergegeben, die Erstreckung auf gemeinsame Betriebe § 1 Absatz 1 Satz 2 BetrVG zugeordnet, der Hinweis auf das zwingende vereinfachte Wahlverfahren gegen § 14a Absatz 3 BetrVG abgegrenzt, die Wahlordnung mit § 3 WO belegend eingebunden, § 103 BetrVG in die Kernfakten aufgenommen und die Zählweise der Leiharbeitnehmer bei den Schwellen der §§ 14, 14a BetrVG ausdrücklich auf § 7 Satz 2 BetrVG zurückgeführt. | change_type=fact_correction field="fact" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2021-06-18
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0