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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-09-03 · Publiziert: 2026-09-04

BFH X R 27/23 – Elternbeiträge an einen Förderverein können abziehbares Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein

Kurzmeldung

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 – X R 27/23 entschieden, dass Zahlungen von Eltern an den Förderverein der Schule ihres Kindes Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind, wenn der Förderverein die Mittel an den Schulträger weiterleitet und die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch entrichtet wurden. Die Entscheidung wurde am 3. September 2026 zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben. Die Revision des Finanzamts gegen das stattgebende Urteil des FG Münster wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-09-03 (Veröffentlichung); 2026-06-03 (Entscheidung)
Gericht/InstitutionBundesfinanzhof, X. Senat
AktenzeichenX R 27/23; ECLI:DE:BFH:2026:U.030626.XR27.23.0
Rechtsgrundlage§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 10b Abs. 1 EStG
VorinstanzFG Münster, Urteil vom 25.10.2023 – 13 K 841/21 E
WirkungZur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; anwendbar auf offene Veranlagungen

Was das bedeutet

Betroffen sind Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft, die kein förmliches Schulgeld erheben, sondern sich über verpflichtende Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein finanzieren. Nach dem Urteil ist es für den Sonderausgabenabzug nicht erforderlich, dass der Schulträger selbst Vertragspartner der Eltern ist; es genügt, dass die Mittel der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger tatsächliche Verfügungsgewalt erhält und sie für den Schulbetrieb verwendet.

Der Senat stellt zugleich eine Nachweislast auf: Ist die zweckgebundene Mittelverwendung nicht bereits durch die Satzung des Fördervereins sichergestellt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Elternbeiträge zur Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergeleitet und vom Schulträger ausschließlich hierfür verwendet wurden. Damit weicht der BFH von der Verwaltungsauffassung ab, die zusätzlich eine entsprechende Satzungsregelung forderte.

Der Abzug bleibt der Höhe nach begrenzt: nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 €, und ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Abgrenzungsfolge: Beiträge, die als Schulgeld zu werten sind, können nicht zugleich als Spende nach § 10b EStG abgezogen werden.

Für vertiefte Information

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