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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-09-03 · Publiziert: 2026-09-04

BGH I ZR 34/23 und I ZR 35/23 — Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist keine öffentliche Wiedergabe

Kurzmeldung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2026 in zwei Parallelverfahren (I ZR 34/23 und I ZR 35/23) entschieden: Leitet die Betreiberin eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Zimmer der Heimbewohner weiter, nimmt sie keine öffentliche Wiedergabe vor. Sie schuldet dafür weder Urhebern noch Sendeunternehmen eine Vergütung. Die Revisionen der klagenden Verwertungsgesellschaften blieben in beiden Verfahren ohne Erfolg.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-09-03 (Urteile und Pressemitteilung Nr. 161/2026)
Gericht/InstitutionBundesgerichtshof, I. Zivilsenat (Urheberrecht)
AktenzeichenI ZR 34/23 und I ZR 35/23 (Urteile vom 03.09.2026)
VorinstanzenLG Frankenthal, Urteile vom 13.07.2022 – 6 O 272/21 und 6 O 318/21; OLG Zweibrücken, Urteile vom 16.03.2023 – 4 U 101/22 und 4 U 102/22
Rechtsgrundlage§ 15 Abs. 2 und 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG; Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG
VorabentscheidungEuGH, Urteil vom 30.04.2026 – C-127/24 (VHC 2 Seniorenresidenz), GRUR 2026, 796
WirkungRevisionen zurückgewiesen; keine Lizenzpflicht, keine Vergütungspflicht

Was das bedeutet

Betroffen ist eine Konstellation, die in Pflege- und Senioreneinrichtungen bundesweit Standard ist: eine hauseigene SAT-Anlage, deren Signal über ein internes Kabelnetz auf die Zimmeranschlüsse verteilt wird. Verwertungsgesellschaften hatten daraus eine lizenzpflichtige Kabelweitersendung abgeleitet. Der BGH verneint das an beiden Tatbestandsmerkmalen der öffentlichen Wiedergabe.

Erstens fehlt es an einem spezifischen technischen Verfahren: Nach dem EuGH-Urteil C-127/24 handelt es sich bei der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterleitung über das hauseigene Kabelnetz nicht um ein Verfahren, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet. Zweitens fehlt es am „neuen Publikum": Die Heimbewohner empfangen die Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten im privaten Kreis und gehören damit zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bereits mit ihrer Erlaubnis zur ursprünglichen Rundfunksendung adressiert haben.

Zwei Abgrenzungen sind für die Praxis besonders nützlich. Zum einen ändert sich am Ergebnis nichts, wenn die Einrichtung neben dauerhaften Wohnplätzen auch Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege vorhält: Maßgeblich ist eine typisierende Betrachtung, und der Schwerpunkt der Einrichtung lag hier auf dem dauerhaften Wohnen. Zum anderen begründet die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume kein neues Publikum, weil diese Räume lediglich eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner darstellen.

Der Senat behandelt dabei das nicht unionsrechtlich geregelte Weitersenderecht der Sendeunternehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) parallel zum Urheberrecht: Wegen des Gebots einheitlicher Auslegung des nationalen Rechts gilt derselbe Begriff der öffentlichen Wiedergabe. Für Betreiber von Pflege- und Senioreneinrichtungen entfällt damit ein wiederkehrender Lizenzkostenblock. Die Entscheidung ist auf die beschriebene Konstellation zugeschnitten — Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe, bei denen es an einem dauerhaften Wohnen fehlt, sind davon nicht erfasst.

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