Nexvyra

"AGB-Anwendungsbereich § 310 BGB – B2B-Ausnahmen, Verbraucherverträge, Einmalklauseln, Arbeitsverträge" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 310 BGB entscheidet darüber, **welche** Regeln der AGB-Kontrolle auf einen konkreten Vertrag überhaupt anwendbar sind. Gegenüber **Unternehmern**, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1 sowie 2 bis 9 und der gesamte § 309 **nicht**; die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 bleibt jedoch anwendbar, und zwar ausdrücklich auch so weit, dass sie zur Unwirksamkeit gerade der in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Bestimmungen führt (§ 310 Absatz 1 Satz 1 und 2). Bei **Verbraucherverträgen** verschärft § 310 Absatz 3 die Kontrolle in drei Punkten: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, die Inhaltskontrolle erfasst auch **nur einmal verwendete** vorformulierte Bedingungen, und die den Vertragsschluss begleitenden Umstände sind zu berücksichtigen. Ausgenommen vom gesamten Abschnitt sind Verträge des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Absatz 4 Satz 1).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 310 BGB – Anwendungsbereich [gesetze-im-internet.de, § 310 BGB]
Amtliche Überschrift„Anwendungsbereich"
Stellung im GesetzSchlussvorschrift des Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB (§§ 305–310 BGB)
Gegenüber Unternehmern nicht anwendbar§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9, § 309 [§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Ebenfalls erfasst von Absatz 1 Satz 1juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen [§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Gegenüber Unternehmern weiterhin anwendbar§ 307 Absatz 1 und 2 – auch soweit dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Bestimmungen führt [§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB]
Nicht von Absatz 1 Satz 1 ausgenommen§ 308 Nummer 1a und 1b – sie gelten also auch gegenüber Unternehmern [Umkehrschluss aus dem Wortlaut „Nummer 1, 2 bis 9"]
Grenze der B2B-Kontrolleauf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen [§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB]
VOB/B-PrivilegBei Einbeziehung der VOB/B insgesamt und ohne inhaltliche Abweichungen findet keine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 308 Nr. 1a, 1b statt [§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB]
Maßgebliche VOB/B-Fassungdie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende [§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB]
Absatz 1a – GegenstandBereichsausnahme für bestimmte Finanzgeschäfte zwischen fachkundigen Unternehmern [§ 310 Abs. 1a BGB]
Absatz 1a – ausgeschlossene Normen§§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b [§ 310 Abs. 1a Satz 1 BGB]
Absatz 1a – erfasste GeschäfteBankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG), Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 KWG), Wertpapier- und Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Abs. 2, 3 WpIG), Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG), Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 20 Abs. 2, 3 KAGB), Geschäfte von Börsen und ihren Trägern (§ 2 Abs. 1 BörsG) [§ 310 Abs. 1a Satz 2 BGB]
Absatz 1a – „großer Unternehmer"zwei der drei Merkmale in jedem der beiden Kalenderjahre vor Vertragsschluss [§ 310 Abs. 1a Satz 3 BGB]
Schwelle Arbeitnehmermindestens 250 im Jahresdurchschnitt nach § 267 Abs. 5 HGB [§ 310 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 BGB]
Schwelle Umsatzerlösemehr als 50 Millionen Euro [§ 310 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 BGB]
Schwelle Bilanzsummemehr als 43 Millionen Euro nach § 267 Abs. 4a HGB [§ 310 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 BGB]
Absatz 1a – gleichgestellte StellenDeutsche Bundesbank, KfW, öffentliche Schuldenverwaltung, Abwicklungsanstalten nach §§ 8a, 8b StFG, Weltbank, IWF, EZB, nationale Zentralbanken des EWR und des Vereinigten Königreichs, EIB, vergleichbare internationale Finanzorganisationen [§ 310 Abs. 1a Satz 4 BGB]
Absatz 1a – in Kraft seit15.12.2023 [Art. 229 § 66 EGBGB; Art. 2 ZuFinG v. 11.12.2023]
Übergangsrecht zu Absatz 1aAuf Schuldverhältnisse, die vor dem 15.12.2023 entstanden sind, gilt § 310 BGB in der bis einschließlich 14.12.2023 geltenden Fassung weiter [Art. 229 § 66 EGBGB]
Absatz 2 – Ausnahme§§ 308 und 309 gelten nicht für Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern aus dem Versorgungsnetz [§ 310 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Absatz 2 – Grenze der Ausnahmenur soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen [§ 310 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Absatz 2 – Abwassergilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser [§ 310 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Absatz 3 Nr. 1 – BeweislastregelAGB gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt [§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB]
Absatz 3 Nr. 2 – Einmalklauseln§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB gelten auch für nur zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Bedingungen, soweit der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte [§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB]
Absatz 3 Nr. 3 – Begleitumständebei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen [§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB]
Absatz 4 – vollständig ausgenommene GebieteErb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen [§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB]
Absatz 4 – ArbeitsverträgeAGB-Recht anwendbar, aber die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden [§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB]
Absatz 4 – KollektivvereinbarungenTarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich [§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB]
Amtliche Fußnote„(+++ § 310: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)" [gesetze-im-internet.de, § 310 BGB]
Übergangsrecht 2014§§ 271a, 286, 288, 308 und 310 BGB in der seit 29.07.2014 geltenden Fassung nur auf nach dem 28.07.2014 entstandene Schuldverhältnisse; bei Dauerschuldverhältnissen auch früher entstandene, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird [Art. 229 § 34 EGBGB]
Indizwirkung der Klauselverbote im B2BFällt eine Klausel gegenüber Verbrauchern unter § 309 BGB, ist das ein Indiz für unangemessene Benachteiligung auch gegenüber Unternehmern [BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774, amtl. Leitsatz a]

Wofür § 310 BGB gebraucht wird

Die §§ 305 bis 309 BGB beschreiben, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden und wann einzelne Klauseln unwirksam sind. Sie sagen aber nichts darüber, auf welche Verträge dieser Maßstab in vollem Umfang zutrifft. Das leistet erst § 310 BGB. Die Norm ist deshalb bei jeder Klauselprüfung die erste Frage und nicht die letzte: Wer sie überspringt, prüft unter Umständen einen Katalog, der auf den vorliegenden Vertrag gar nicht anwendbar ist — oder übersieht umgekehrt, dass eine Schutzvorschrift greift, die im Gesetzestext der §§ 307 bis 309 nicht erwähnt ist.

Der Aufbau folgt vier Konstellationen: Verträge mit Unternehmern und der öffentlichen Hand (Absatz 1), bestimmte Finanzgeschäfte (Absatz 1a), die leitungsgebundene Versorgung von Sonderabnehmern (Absatz 2), Verbraucherverträge (Absatz 3) und schließlich die gänzlich ausgenommenen Rechtsgebiete (Absatz 4).

Absatz 1: AGB gegenüber Unternehmern

Werden AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, entfallen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB drei Regelungskomplexe: die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Absatz 2 und 3, die „graue Liste" des § 308 Nummer 1 und 2 bis 9 sowie die gesamte „schwarze Liste" des § 309.

Der Wortlaut ist präzise zu lesen: Ausgenommen sind „§ 308 Nummer 1, 2 bis 9". Die Nummern 1a und 1b des § 308 — sie betreffen Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen — stehen nicht in dieser Aufzählung und gelten daher auch im unternehmerischen Verkehr unmittelbar. Das ist kein Redaktionsversehen, sondern die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie; die dazugehörige Übergangsvorschrift steht in Art. 229 § 34 EGBGB und ist unter dem Normtext des § 310 BGB amtlich als Fußnote vermerkt.

Was bleibt, ist die Generalklausel. § 310 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ordnet ausdrücklich an, dass § 307 Absatz 1 und 2 in diesen Fällen „auch insoweit Anwendung" findet, „als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt". Die Klauselverbote sind im B2B-Verkehr also nicht bedeutungslos, sondern wirken über § 307 mittelbar fort. Der Bundesgerichtshof hat daraus die Indizwirkung abgeleitet: Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, ist das ein Indiz dafür, dass sie auch gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligt — es sei denn, sie lässt sich wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen ansehen (BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, amtlicher Leitsatz a). Als Korrektiv nennt Halbsatz 2 die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Satz 3 enthält das VOB/B-Privileg: Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen, findet in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen weder § 307 Absatz 1 und 2 noch § 308 Nummer 1a und 1b Anwendung. Beide Voraussetzungen — vollständige Einbeziehung und keine inhaltliche Abweichung — müssen vorliegen.

Absatz 1a: Finanzgeschäfte zwischen Fachkundigen

Mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 hat Artikel 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz — ZuFinG) vom 11.12.2023, verkündet am 14.12.2023 im BGBl. 2023 I Nr. 354, einen Absatz 1a eingefügt. Er nimmt §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b von Verträgen über bestimmte Finanzgeschäfte aus, wenn ein Unternehmer das Geschäft rechtmäßig gewerbsmäßig betreibt und den Vertrag mit einem gleichermaßen fachkundigen Unternehmer oder mit einem „großen Unternehmer" geschlossen hat.

Der Katalog der erfassten Geschäfte in Satz 2 ist abschließend und verweist jeweils auf aufsichtsrechtliche Legaldefinitionen (KWG, WpIG, ZAG, KAGB, BörsG). Die Schwellenwerte für den „großen Unternehmer" in Satz 3 — 250 Arbeitnehmer, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 43 Millionen Euro Bilanzsumme — müssen in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss in zwei von drei Merkmalen erfüllt sein. Satz 4 stellt eine Reihe öffentlicher und internationaler Institutionen gleich.

Das Übergangsrecht steht in Art. 229 § 66 EGBGB: Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 BGB in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Maßgeblich ist damit die Entstehung des Schuldverhältnisses, nicht der Zeitpunkt der Klauselverwendung.

Absatz 2: Leitungsgebundene Versorgung von Sonderabnehmern

Für Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern aus dem Versorgungsnetz gelten §§ 308 und 309 nicht — allerdings nur, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen. Weicht eine Bedingung zum Nachteil des Abnehmers ab, greift die Ausnahme insoweit nicht und die Klauselverbote sind wieder anwendbar. Satz 2 erstreckt die Regel entsprechend auf Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

Absatz 3: die drei Verschärfungen im Verbrauchervertrag

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten die §§ 305 ff. BGB mit drei Maßgaben, die das Schutzniveau jeweils anheben:

Nummer 1 — Zurechnung. AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Das kehrt die Darlegungslast um: Nicht der Verbraucher muss beweisen, dass die Bedingungen vom Unternehmer stammen.

Nummer 2 — Einmalklauseln. § 305c Absatz 2 sowie die §§ 306 und 307 bis 309 BGB und Artikel 46b EGBGB finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind — soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" aus § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB ist im Verbrauchervertrag also entbehrlich. Praktisch ist das die wichtigste Vorschrift des § 310 BGB: Ein individuell aufgesetztes, aber vom Verbraucher unbeeinflussbares Vertragsformular unterliegt der vollen Klauselkontrolle.

Nummer 3 — Begleitumstände. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung ist damit nicht rein abstrakt-generell, sondern bezieht die konkrete Abschlusssituation ein.

Absatz 4: ausgenommene Rechtsgebiete und Arbeitsverträge

Satz 1 nimmt den gesamten Abschnitt von Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie von Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen aus. Satz 2 behandelt Arbeitsverträge gesondert: Das AGB-Recht ist anwendbar, jedoch sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, und § 305 Absatz 2 und 3 — die Einbeziehungsvoraussetzungen — ist nicht anzuwenden. Satz 3 stellt Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen den Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Absatz 3 gleich; Klauseln, die solche Kollektivregelungen lediglich wiedergeben, sind damit der Inhaltskontrolle entzogen.

Bedeutung für Reise-, Beherbergungs- und Versorgungsverträge

Für Reiseverträge ist § 310 BGB die Weiche zwischen zwei sehr unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Bucht eine Privatperson eine Reise, ein Hotelzimmer oder einen Mietwagen, ist sie Verbraucherin: Es gilt der volle Katalog der §§ 307 bis 309 BGB, ergänzt um die drei Verschärfungen des Absatzes 3. Insbesondere greift Absatz 3 Nummer 2 auch dann, wenn ein Veranstalter oder Vermieter ein Formular nur für diesen einen Vertrag aufgesetzt hat — auf die Vielzahl-Verwendung kommt es nicht an.

Wird dieselbe Leistung dagegen über einen Arbeitgeber als Geschäftsreise gebucht, ist der Vertragspartner Unternehmer. Dann entfallen §§ 308 Nummer 1 und 2 bis 9 sowie § 309 unmittelbar, und die Klauselprüfung läuft über § 307 Absatz 1 und 2 mit der oben beschriebenen Indizwirkung und der Rücksicht auf Handelsbräuche. Dieselbe Stornoklausel kann deshalb je nach Buchendem unterschiedlich zu beurteilen sein.

Für Energie- und Wasserlieferverträge ist Absatz 2 zu beachten: Bei Sonderabnehmern — also außerhalb der Grundversorgung — sind §§ 308 und 309 nur insoweit verdrängt, wie die Bedingungen nicht zum Nachteil des Abnehmers von den Tarifkundenverordnungen abweichen. Die Vorschriften des EnWG zu Kündigung und Vertragsanpassung bleiben davon unberührt und sind gesondert zu prüfen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Offene Punkte (factcheck_status = review_needed)

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2023-12-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0