Nexvyra

Fluggastrechte an Entschädigungsportale abtreten – Abtretungsverbot in Airline-AGB (Art. 15 VO 261/2004, EuGH C-11/23), Button-Lösung und Inkasso In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Fluggäste dürfen ihren Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich an ein Entschädigungsportal abtreten (§ 398 BGB). Ein **Abtretungsverbot in den Beförderungsbedingungen** der Airline steht dem nach dem **EuGH-Urteil vom 29.02.2024 (C-11/23, Eventmedia Soluciones / Air Europa)** nicht entgegen: **Art. 15 VO (EG) Nr. 261/2004** verbietet eine Vertragsklausel, die die Abtretung von Ansprüchen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen untersagt. Die Abtretung kann aber aus einem anderen Grund scheitern: Läuft die Beauftragung des Portals online über eine Schaltfläche, die nicht den Anforderungen des **§ 312j Abs. 3 BGB** („zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichwertige Beschriftung) genügt, kommt nach **§ 312j Abs. 4 BGB** kein Vertrag zustande. Das **LG Landshut** (Urt. v. 11.03.2026, 16 S 1469/25 e) hat deshalb die Klage eines Portals abgewiesen, weil es nicht Inhaber der Forderung geworden war. Wer selbst gegen die Airline vorgeht, braucht weder ein Portal noch eine Abtretung.

Kernfakten

PunktWert
AbtretbarkeitForderungen sind grundsätzlich abtretbar; Ausschluss nur bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung mit dem Schuldner
Abtretungsverbot in Airline-Bedingungenunzulässig; Art. 15 steht einer Klausel entgegen, die die Abtretung von Ansprüchen aus der Verordnung verbietet
Entstehung des Anspruchsfolgt unmittelbar aus der Verordnung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3, Art. 7 Abs. 1), nicht aus dem Beförderungsvertrag
Ausgleichshöhe250 / 400 / 600 € je nach Flugentfernung; die Abtretung ändert die Höhe nicht
Button-LösungBestellung muss ausdrücklich Zahlungspflicht bestätigen lassen; Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig
Rechtsfolge bei VerstoßVertrag kommt nicht zustande
Erfolgsprovisionnach LG Landshut genügt auch ein nur im Erfolgsfall geschuldetes Entgelt als „Zahlungspflicht“; Button „Antrag abschicken“ reichte nicht
Inkasso durch DienstleisterEinziehung abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung ist Inkassodienstleistung; Registrierung beim Bundesamt für Justiz
DurchsetzungBeschwerde bei der zuständigen Stelle bzw. Schlichtung bleibt dem Fluggast ohne Portal offen

Abtretungsverbot: früher umstritten, heute geklärt

Mehrere deutsche Airlines und Billigflieger schlossen in ihren Beförderungsbedingungen die Abtretung von Ausgleichsansprüchen an Dritte aus oder erlaubten sie nur an Mitreisende. Die Instanzgerichte entschieden uneinheitlich: Das AG Bremen (Urt. v. 01.06.2017, 9 C 63/17) hielt ein solches Verbot für wirksam, weil die Airline ein berechtigtes Interesse an überschaubarer Vertragsabwicklung habe. Das AG Nürnberg (Urt. v. 11.01.2018, 17 C 5050/17) erklärte dagegen das Abtretungsverbot einer Billigairline für unwirksam; das LG Nürnberg-Fürth (Hinweisbeschluss v. 30.07.2018, 5 S 8340/17) teilte diese Zweifel, die Airline nahm die Berufung zurück. Seit dem EuGH-Urteil C-11/23 vom 29.02.2024 ist die Frage unionsrechtlich beantwortet: Eine Klausel, die die Abtretung von Ansprüchen nach der Verordnung verbietet, ist mit Art. 15 unvereinbar. Ältere Entscheidungen wie die des AG Bremen sind damit überholt.

Wann die Abtretung trotzdem scheitern kann

Das Abtretungsverbot ist damit kein Argument der Airline mehr, die Wirksamkeit der Abtretung kann sie aber weiter bestreiten. Der Portalvertrag ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher. Gibt der Fluggast seinen Auftrag über eine Schaltfläche ab, muss diese ihn eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen. Fehlt das, ist der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen, und die Abtretung geht ins Leere. Das LG Landshut wies am 11.03.2026 die Klage eines litauischen Portals ab, weil der Button „Antrag abschicken“ diese Anforderung nicht erfüllte und das Portal daher nicht aktivlegitimiert war. Nach dem Bericht zum Urteil folgte das Gericht der Linie des BGH, der für den Maklervertrag entschieden hat, dass eine falsch beschriftete Schaltfläche den Vertrag und damit den Provisionsanspruch entfallen lässt (BGH, Urt. v. 09.10.2025, I ZR 159/24); die Revision wurde nach den vorliegenden Berichten zugelassen. Ob das Ergebnis auf alle Portale übertragbar ist, hängt vom jeweiligen Bestellvorgang ab und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Inkasso und Registrierung

Portale, die abgetretene Forderungen auf fremde Rechnung einziehen, erbringen Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG und benötigen dafür grundsätzlich eine Registrierung beim Bundesamt für Justiz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Das LG Landshut verneinte für ein Portal aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bei rein unionsrechtlichen Ansprüchen die Anwendung des RDG; für inländische Portale gilt das Gesetz. Zu den Informationspflichten und zur Kostenhöhe siehe die verlinkten Themen.

Rechte und Praxis für Fluggäste

Häufige Fehler

Verwandte Themen

[[fluggastrechte-durchsetzen-schlichtung-verjaehrung-gerichtsstand]] · [[ausgleichszahlung-hoehe-entfernung-grosskreis-art-7-261-2004]] · [[bestellbutton-zahlungspflichtig-bestellen-312j-bgb]] · [[forderungsabtretung-398-bgb]] · [[rdg-inkasso-registrierung]] · [[inkassokosten-hoehe-rdgeg]] · [[fluggastrechte-eu-261-2004]] · [[agb-kontrolle-305-307-bgb]]

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
2024-02-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0