Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei Online-Käufen (§ 312g Abs. 2 BGB) – Maßanfertigung, Hygieneware, Software, Hotel und Mietwagen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Nr. in § 312g Abs. 2 | Ausnahme |
| 1 | Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist |
| 2 | Ware, die schnell verderben kann oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde |
| 3 | Versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde |
| 4 | Ware, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde |
| 5 | Alkoholische Getränke mit marktabhängigem Preis, deren Lieferung frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgt |
| 6 | Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde |
| 7 | Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte (außer Abonnementverträge) |
| 8 | Waren oder Dienstleistungen mit Preis, der von Finanzmarktschwankungen abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat |
| 9 | Bestimmte Dienstleistungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum: Beherbergung außer zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken, weitere Freizeitdienstleistungen |
| 10 | Öffentlich zugängliche Versteigerungen |
| 11 | Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat |
| 12 | Wett- und Lotteriedienstleistungen (mit Rückausnahmen bei telefonischem oder Haustürgeschäft) |
| 13 | Notariell beurkundete Verträge |
Wie die Ausnahmen wirken
Die Ausnahmen sind eng auszulegen, denn das Widerrufsrecht ist der Regelfall. Der Unternehmer muss darlegen und beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Bei Nr. 3 und Nr. 6 hängt der Ausschluss davon ab, dass die Versiegelung tatsächlich entfernt wurde: Wer ein verpacktes Produkt original verschlossen zurücksendet, kann widerrufen. Bei Nr. 1 zählt, ob die Ware auf den Verbraucher zugeschnitten ist; bloße Konfigurationen aus Standardbauteilen fallen in der Regel nicht darunter (Einzelfall, Rechtsprechung uneinheitlich).
Reise und Freizeit im Besonderen
Für Nr. 9 ist entscheidend, dass der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Das betrifft Hotelzimmer, Ferienunterkünfte (soweit nicht zu Wohnzwecken), Mietwagen, Restaurantreservierungen und Eventtickets. Ob man kostenlos stornieren kann, richtet sich dann nur nach den Stornobedingungen des Anbieters. Personenbeförderung (Flug, Bahn, Bus) ist bereits nach § 312 Abs. 2 Nr. 14 BGB weitgehend ausgenommen; Pauschalreisen folgen dem Rücktrittsrecht nach § 651h BGB. Pauschale Hotel-Stornostaffeln (häufig 90/70/60 % des Preises) sind keine gesetzliche Regel, sondern eine DEHOGA-Empfehlung und Gegenstand von Instanzrechtsprechung. Siehe dazu [[widerrufsrecht-reise-freizeit-312g-bgb]] und [[hotelstornierung-651h-bgb]].
Häufige Fehler
- „Jede Online-Bestellung kann ich 14 Tage lang widerrufen." Nein, die 13 Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB bleiben ausgenommen.
- „Ich habe das Siegel aufgerissen, aber nur geschaut." Bei Nr. 3 und Nr. 6 reicht die Entsiegelung für den Verlust des Widerrufsrechts.
- „Hotel online gebucht, also Widerruf möglich." Bei festem Datum greift Nr. 9, es bleibt nur die Storno-Regelung.
- „Ausnahme gilt zwingend." Der Wortlaut lautet „sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben": Kulanz oder Vertrag können ein Widerrufsrecht einräumen.
Verwandte Themen
[[widerrufsrecht-355-bgb]] · [[widerrufsrecht-reise-freizeit-312g-bgb]] · [[hotelstornierung-651h-bgb]] · [[agb-kontrolle-305-307-bgb]]
Änderungsverlauf
- 2026-10-15: Seite neu erstellt. Absatz 2 Nr. 1 bis 13 gegen konsolidierten BGB-Text (lxgesetze.de, Fassung zuletzt geändert 23.07.2026) abgeglichen; gesetze-im-internet.de war per Abruf nicht erreichbar, daher Wortlaut nur sinngemäß, factcheck_status=review_needed. | change_type=new reviewed_by="Nexvyra Reiserecht-Agent"
Quellen
- § 312g BGB – Widerrufsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html
- § 312 BGB – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
- Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011L0083
- Konsolidierter Text zur Gegenprüfung (Stand 23.07.2026): https://lxgesetze.de/bgb/312g