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Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme bei Internet, Festnetz und Handy – höchstens ein Arbeitstag Unterbrechung, 10-Euro-Entschädigung, kostenlose Portierung (§ 59 TKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Den Wechsel des Internet-, Festnetz- oder Mobilfunkanbieters steuert der **neue (aufnehmende) Anbieter** (§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG). Der bisherige (abgebende) Anbieter muss weiterliefern, bis die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG). Der Dienst darf beim Wechsel **höchstens einen Arbeitstag** ausfallen (§ 59 Abs. 2 Satz 3 TKG). Dauert die Unterbrechung länger, schuldet der **abgebende Anbieter** für jeden weiteren Arbeitstag **10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts**, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 Abs. 4 Satz 1 TKG). Für jeden versäumten Techniker- oder Installationstermin gibt es denselben Betrag von dem Anbieter, der den Termin versäumt hat (§ 59 Abs. 4 Satz 2 TKG). Die **Rufnummer** kann mitgenommen werden, auch noch bis zu **einem Monat nach Vertragsende** (§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG). Sie muss am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag, aktiviert sein. Sonst gibt es **10 Euro je Tag** der Verzögerung (§ 59 Abs. 6 Satz 3 TKG). Für die Rufnummernmitnahme dürfen Endnutzern **keine direkten Entgelte** berechnet werden (§ 59 Abs. 7 Satz 4 TKG). > **Rechtsstand:** Wortlaut der §§ 58, 59, 68 und 71 TKG auf gesetze-im-internet.de gelesen (08./09.10.2026). §§ 58, 59 und 71 TKG sind seit dem Inkrafttreten am 01.12.2021 unverändert (Fassungshistorie buzer.de). Das Verbraucherportal der Bundesnetzagentur wurde am 09.10.2026 abgeglichen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 59 TKG (TKG 2021, in Kraft seit 01.12.2021)
GeschütztEndnutzer, also Verbraucher und Geschäftskunden; für Geschäftskunden mit Individualvereinbarung kann die BNetzA von Abs. 1 und 2 abweichen [§ 59 Abs. 8 Satz 3 TKG]
Leitung des Wechselsaufnehmender (neuer) Anbieter [§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG]
Wechsel ohne Vertrag mit dem neuen Anbieterverboten [§ 59 Abs. 1 Satz 4 TKG]
Weiterversorgungabgebender Anbieter liefert, bis die Wechselvoraussetzungen vorliegen, außer der Endnutzer verlangt etwas anderes [§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG]
Höchstdauer der Unterbrechung1 Arbeitstag [§ 59 Abs. 2 Satz 3 TKG]
Entgelt des alten Anbieters nach Vertragsendeursprüngliche Bedingungen, Anschlussentgelte aber minus 50 %, taggenau abzurechnen [§ 59 Abs. 3 Sätze 1–3 TKG]
Entgelt des neuen Anbieterserst ab erfolgreichem Abschluss des Wechsels [§ 59 Abs. 3 Satz 4 TKG]
Entschädigung bei Unterbrechung10 € oder 20 % des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag, der höhere Betrag, gegen den abgebenden Anbieter [§ 59 Abs. 4 Satz 1 TKG]
Versäumter Techniker-Termin10 € oder 20 % des Monatsentgelts je Termin, gegen den Anbieter, der versäumt hat [§ 59 Abs. 4 Satz 2 TKG]
Rufnummernmitnahme nach KündigungAntrag bis 1 Monat nach Vertragsende [§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG]
MobilfunkMitnahme jederzeit, auch während der Laufzeit; der alte Vertrag läuft weiter [§ 59 Abs. 6 Sätze 4, 5 TKG]
Aktivierung der Rufnummeram vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag [§ 59 Abs. 6 Satz 2 TKG]
Entschädigung Portierungsverzug10 € pro Tag, gegen den Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat [§ 59 Abs. 6 Satz 3 TKG]
Kosten der Rufnummernmitnahmekeine direkten Entgelte für Endnutzer [§ 59 Abs. 7 Satz 4 TKG]
FestnetznummerPortierung nur „an einem bestimmten Standort“ [§ 59 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TKG]
Festnetz zu MobilfunkPortierung unzulässig [§ 59 Abs. 5 Satz 4 TKG]
Weiter gehender Schadenbleibt möglich, wird wechselseitig angerechnet [§ 59 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 3 Sätze 4, 5 TKG]
Abweichende AGBunwirksam zum Nachteil des Endnutzers [§ 71 Abs. 1 TKG]

Wer macht was beim Anbieterwechsel?

Der neue Anbieter führt. Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen „unter Leitung des aufnehmenden Anbieters“ (§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG). In der Praxis erteilt der Kunde dem neuen Anbieter mit dem Vertragsschluss einen Wechselauftrag; viele Anbieter übernehmen dabei auf Wunsch auch die Kündigung beim bisherigen Anbieter. Ob die Kündigung über den neuen Anbieter läuft oder vom Kunden selbst erklärt wird, regelt § 59 TKG nicht. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag und § 56 TKG.

Beide Anbieter müssen zusammenarbeiten. Aufnehmender und abgebender Anbieter sowie die Netzbetreiber sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie dürfen den Wechsel weder verzögern noch missbrauchen und dürfen ihn nicht ohne einen Vertrag des Endnutzers mit dem neuen Anbieter durchführen (§ 59 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TKG). Das schützt auch vor „Slamming“, also einem untergeschobenen Wechsel.

Informationen. Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen Telefondiensten müssen Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichend informieren (§ 59 Abs. 1 Satz 2 TKG).

Keine Versorgungslücke: die Ein-Arbeitstag-Regel

Der bisherige Anbieter darf seine Leistung nicht abschalten, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt das (§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG). Das gilt auch dann, wenn der alte Vertrag bereits ausgelaufen ist.

Der neue Anbieter muss den Dienst am ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich aktivieren (§ 59 Abs. 2 Satz 2 TKG). Insgesamt darf der Dienst beim Wechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein (§ 59 Abs. 2 Satz 3 TKG).

Bezahlung in der Übergangszeit. Liefert der alte Anbieter nach Vertragsende weiter, kann er dafür ein Entgelt verlangen, aber nur zu den ursprünglichen Bedingungen und mit um 50 Prozent reduzierten Anschlussentgelten. Die Kürzung entfällt nur, wenn der alte Anbieter nachweist, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat (§ 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TKG). Er muss taggenau abrechnen (§ 59 Abs. 3 Satz 3 TKG). Der neue Anbieter darf erst ab dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels abrechnen (§ 59 Abs. 3 Satz 4 TKG). Doppelte Grundgebühren für dieselben Tage sind damit ausgeschlossen.

Umzug ist ein Sonderfall. Die Weiterversorgungsregeln sind auf den Wechsel am selben Anschlussort zugeschnitten. Für den Umzug gilt § 60 TKG, der die Entschädigung nach § 59 Abs. 4 TKG entsprechend anwendet. Siehe [Umzug mit Internet- und Telefonvertrag (§ 60 TKG)](/fakten/umzug-internet-telefon-sonderkuendigung-60-tkg).

Entschädigung bei Unterbrechung und versäumten Terminen

Der Prozentsatz wirkt sich erst ab einem Monatsentgelt über 50 Euro aus. Darunter gilt der Festbetrag von 10 Euro.

Die Entschädigung entsteht kraft Gesetzes. Sie muss aber gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden; eine automatische Gutschrift schreibt § 59 TKG nicht vor.

Rufnummernmitnahme (Portierung)

Anspruch. Anbieter nummerngebundener Telefondienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer ihre Rufnummer auf Antrag behalten können (§ 59 Abs. 5 Satz 1 TKG).

Festnetz. Geografisch gebundene Rufnummern (Ortsnetzrufnummern) lassen sich nur „an einem bestimmten Standort“ portieren (§ 59 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TKG), in der Praxis also innerhalb des bisherigen Ortsnetzes. Nicht geografisch gebundene Rufnummern, etwa Mobilfunknummern, können an jedem Standort portiert werden (Nr. 2). Eine Portierung zwischen Festnetz und Mobilfunk ist unzulässig (§ 59 Abs. 5 Satz 4 TKG).

Frist nach Kündigung. Wer kündigt, kann die Mitnahme bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen (§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG). Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr; die Nummer kann neu vergeben werden.

Mobilfunk: jederzeit. Bei Mobilfunk kann die Rufnummer jederzeit mitgenommen werden, auch mitten in der Mindestlaufzeit (§ 59 Abs. 6 Satz 4 TKG). Der bestehende Vertrag bleibt davon aber unberührt (Satz 5): Die Grundgebühr läuft bis zum Vertragsende weiter. Auf Verlangen muss der alte Anbieter für den Restvertrag eine neue Rufnummer zuteilen (Satz 6).

Zeitpunkt und Verzug. Mitnahme und technische Aktivierung erfolgen am vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages (§ 59 Abs. 6 Satz 2 TKG). Klappt das nicht, schuldet der Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung (§ 59 Abs. 6 Satz 3 TKG). Anders als bei Abs. 4 gibt es hier keine 20-Prozent-Alternative, und das Gesetz spricht von „Tag“, nicht von „Arbeitstag“.

Kosten. Endnutzern dürfen für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden (§ 59 Abs. 7 Satz 4 TKG). Portierungsgebühren in Preislisten oder AGB sind damit gegenüber dem Kunden unzulässig (§ 71 Abs. 1 TKG). Was Anbieter untereinander abrechnen, reguliert die Bundesnetzagentur (§ 59 Abs. 7 Sätze 1–3 TKG).

Beispiel

Herr B. wechselt seinen DSL-Anschluss (40 Euro monatlich) zu einem Glasfaseranbieter und nimmt seine Festnetznummer mit. Vereinbarter Umschalttag ist Montag. Der Anschluss funktioniert erst am Donnerstag wieder, die Nummer ist erst am Freitag erreichbar.

Häufige Fehler

Durchsetzung

  1. Dokumentieren: Wechselauftrag, vereinbarten Umschalttag, Ausfallzeiten und versäumte Termine schriftlich festhalten.
  2. Entschädigung verlangen: Schriftlich beim zuständigen Anbieter, mit Zeitraum und Berechnung (Unterbrechung: abgebender Anbieter; Termin: säumiger Anbieter; Rufnummer: verantwortlicher Anbieter).
  3. Bundesnetzagentur: Bei Problemen beim Anbieterwechsel kann man sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Sie kann nach § 59 Abs. 8 TKG weitere Einzelheiten des Wechselverfahrens festlegen, setzt aber keine Geldforderungen für Einzelne durch.
  4. Schlichtung: Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ist für Streitigkeiten über die §§ 54 bis 67 TKG zuständig (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG), also auch über § 59.
  5. Zivilgericht als letzter Schritt.

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Wortlaut der §§ 58, 59 und 71 TKG am 08.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen. Alle Zahlen dieser Seite (ein Arbeitstag, 10 Euro/20 Prozent, 10 Euro je Tag, ein Monat, 50 Prozent) stammen unmittelbar aus diesem Wortlaut.
  2. Geprüft am 09.10.2026: Fassungshistorie (buzer.de: §§ 58, 59, 71 TKG seit 01.12.2021 unverändert; § 68 wurde zum 30.07.2025 geändert, Abs. 1 Nr. 1 erfasst weiterhin § 59) und das Verbraucherportal „Wechsel“ der Bundesnetzagentur (deckungsgleich mit den Angaben dieser Seite). Nicht geprüft: Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 59 Abs. 8 TKG.
  3. Offene Auslegungsfrage: § 59 Abs. 2 Satz 4 TKG lautet: „Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.“ Satz 2 betrifft dem Wortlaut nach die Aktivierungspflicht des aufnehmenden Anbieters. § 59 Abs. 3 Satz 1 TKG spricht dagegen von der „Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2“ des abgebenden Anbieters. Ob bei einem gescheiterten Wechsel der alte Anbieter weiterversorgen muss oder der neue unverzüglich aktivieren muss, lässt sich aus dem Wortlaut nicht sicher ableiten. Die Bundesnetzagentur rät auf ihrem Verbraucherportal, sich bei einer Unterbrechung von mehr als einem Tag an den neuen Anbieter zu wenden, der die Weiterversorgung mit dem bisherigen Anbieter abstimmt; das ist eine nicht bindende Behördenansicht. Diese Seite trifft darüber hinaus keine Aussage.
  4. Rechtsprechung zu § 59 TKG 2021 wurde nicht ausgewertet.

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0