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Internet- oder Telefonausfall – Entstörung und Entschädigung (§ 58 TKG) – 5/10 Euro pro Tag, versäumter Techniker-Termin, Anbieterwechsel In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Fällt Internet oder Telefon aus, muss der Anbieter die Störung nach **§ 58 Abs. 1 TKG** **unverzüglich und unentgeltlich** beseitigen – es sei denn, der Verbraucher hat sie selbst zu vertreten. Kann er sie nicht innerhalb eines Kalendertages beheben, muss er spätestens am Folgetag mitteilen, was er unternommen hat und wann die Störung voraussichtlich behoben ist (§ 58 Abs. 2 TKG). Ist die Störung **nicht innerhalb von zwei Kalendertagen** nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, steht dem Verbraucher für jeden Tag des **vollständigen Ausfalls** eine gesetzliche Entschädigung zu: am **3. und 4. Tag 5 Euro oder 10 Prozent**, ab dem **5. Tag 10 Euro oder 20 Prozent** des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts – jeweils der höhere Betrag (§ 58 Abs. 3 TKG). Für jeden vom Anbieter **versäumten Kundendienst- oder Installationstermin** gibt es zusätzlich **10 Euro oder 20 Prozent** (§ 58 Abs. 4 TKG). Die Entschädigung ist ein pauschaler Anspruch ohne Schadensnachweis. Sie entfällt bei eigenem Verschulden, höherer Gewalt, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und sicherheitsbehördlichen Anordnungen. Eine Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG und weitergehender Schadensersatz werden gegenseitig angerechnet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 58 TKG (TKG 2021), in Kraft seit 01.12.2021
BerechtigtVerbraucher; über § 71 Abs. 3 TKG auch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (außer bei ausdrücklichem Verzicht)
VerpflichtetAnbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes (Festnetz, Internet, Mobilfunk)
Nicht erfasstnummernunabhängige interpersonelle Dienste (z. B. Messenger) und Maschine-Maschine-Kommunikation [§ 58 Abs. 1 Satz 2 TKG]
Entstörungunverzüglich und unentgeltlich; Mitwirkungspflicht des Verbrauchers [§ 58 Abs. 1 TKG]
DokumentationEingang der Störungsmeldung und Terminvereinbarungen unverzüglich dokumentieren [§ 58 Abs. 2 Satz 1 TKG]
Informationspflichtwenn Störung nicht binnen 1 Kalendertag behoben: Info spätestens am Folgetag über Maßnahmen und voraussichtliches Ende [§ 58 Abs. 2 Satz 2 TKG]
Entschädigung Tag 3 und 45 Euro oder 10 % des Monatsentgelts – der höhere Betrag
Entschädigung ab Tag 510 Euro oder 20 % des Monatsentgelts – der höhere Betrag
Voraussetzungvollständiger Ausfall des Dienstes; Störung nicht binnen 2 Kalendertagen nach Meldung beseitigt
Versäumter Techniker-Termin10 Euro oder 20 % des Monatsentgelts je Termin [§ 58 Abs. 4 TKG]
Ausschlüsseeigenes Vertretenmüssen, gesetzlich festgelegte Maßnahmen nach TKG oder VO (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördliche Anordnungen, höhere Gewalt
AnrechnungMinderung nach § 57 Abs. 4 TKG wird angerechnet; Entschädigung und Schadensersatz werden wechselseitig angerechnet
Abweichende AGBunwirksam zum Nachteil des Endnutzers [§ 71 Abs. 1 TKG]
SchlichtungSchlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur [§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG]

Wer den Anspruch hat und gegen wen

Anspruchsinhaber ist der Verbraucher. § 71 Abs. 3 TKG erstreckt § 58 TKG ausdrücklich auch auf Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, sie haben dem Verzicht auf die Anwendung ausdrücklich zugestimmt. Das unterscheidet § 58 von der Minderung wegen zu langsamen Internets nach § 57 TKG, die im Katalog des § 71 Abs. 3 fehlt.

Schuldner ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, mit dem der Vertrag besteht – also der eigene Internet-, Telefon- oder Mobilfunkanbieter, nicht der Netzbetreiber im Hintergrund. Messenger- und Videotelefonie-Dienste ohne Rufnummer (nummernunabhängige interpersonelle Dienste) sind ausgenommen.

Entstörung und Informationspflicht

Höhe der Entschädigung

Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge – Festbetrag oder Prozentsatz des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt):

| Monatsentgelt | Tag 3 und 4 (je Tag) | ab Tag 5 (je Tag) | versäumter Termin | |---|---|---|---| | 30 Euro | 5 Euro (10 % = 3 Euro) | 10 Euro (20 % = 6 Euro) | 10 Euro | | 50 Euro | 5 Euro (10 % = 5 Euro) | 10 Euro (20 % = 10 Euro) | 10 Euro | | 80 Euro | 8 Euro (10 %) | 16 Euro (20 %) | 16 Euro |

Der Prozentsatz wirkt sich also erst bei einem Monatsentgelt über 50 Euro aus.

Nur bei vollständigem Ausfall. Die Tagesentschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG setzt einen vollständigen Ausfall des Dienstes voraus. Ein lediglich langsamer oder instabiler Anschluss genügt nicht; dafür ist die Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG mit Messnachweis der vorgesehene Weg. Nach dem Verbraucherportal der Bundesnetzagentur scheidet eine Entschädigung zudem aus, wenn der Anbieter eine Ersatzlösung zur Verfügung gestellt hat – das steht so nicht ausdrücklich im Gesetzestext, ist aber die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde.

Wann keine Entschädigung geschuldet ist

§ 58 Abs. 3 Satz 1 TKG schließt die Entschädigung aus, wenn

  1. der Verbraucher die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten hat (z. B. eigener Hardwaredefekt, verweigerter Techniker-Zugang),
  2. die Unterbrechung auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG oder der VO (EU) 2015/2120 (Offenes Internet) beruht,
  3. sie auf sicherheitsbehördlichen Anordnungen beruht oder
  4. höhere Gewalt vorliegt (z. B. Hochwasser, das die Netzinfrastruktur zerstört).

Bei einem versäumten Techniker-Termin entfällt die Entschädigung nur, wenn der Verbraucher das Versäumnis zu vertreten hat (§ 58 Abs. 4 TKG).

Anrechnung auf Minderung und Schadensersatz

Sonderfall Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (§ 59 TKG)

Beim Anbieterwechsel gilt ein eigenes, inhaltlich ähnliches Entschädigungsregime:

Anders als § 58 TKG gilt § 59 TKG für Endnutzer allgemein.

Durchsetzung

  1. Störung melden und Ticketnummer notieren.
  2. Ausfall dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Fotos der Router-Anzeige, ggf. Zeugen).
  3. Entschädigung schriftlich verlangen – mit Zeitraum, Anzahl der Ausfalltage und Berechnung.
  4. Schlichtung: Lehnt der Anbieter ab, kann die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur angerufen werden (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG, Streit über §§ 54 bis 67 TKG). Die Schlichtungsstelle erarbeitet einen Kompromissvorschlag, setzt aber keine Forderungen durch.
  5. Zivilgericht: Die Bundesnetzagentur setzt Geldansprüche grundsätzlich nicht durch; dafür sind die Zivilgerichte zuständig.

Rechnungen sollten bis zur Klärung vorsichtshalber unter Vorbehalt weitergezahlt werden. Bei Zahlungsrückständen kann der Anbieter den Anschluss sperren, und es drohen Inkassokosten (Hinweis der Bundesnetzagentur).

Beispiel

Der Internetanschluss (Monatsentgelt 40 Euro) fällt komplett aus; die Störung wird am Montag gemeldet und erst nach insgesamt zehn Ausfalltagen behoben. Der Anbieter hat keine Ersatzlösung gestellt, ein vereinbarter Techniker-Termin am Donnerstag platzt.

Hinweis: Wie der Tag der Störungsmeldung bei der Zählung der Ausfalltage zu behandeln ist, regelt § 58 TKG nicht ausdrücklich. Das Beispiel zählt den Meldetag als Tag 1; im Einzelfall kann die Zählung um einen Tag abweichen.

Häufige Fehler

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Normtexte der §§ 58, 59, 68 und 71 TKG am 02.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen; Verbraucherhinweise der Bundesnetzagentur am selben Tag abgerufen.
  2. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 58 Abs. 5 TKG (weitere Einzelheiten der Entstörung) ist hier nicht berücksichtigt; ob und mit welchem Inhalt eine solche Festlegung ergangen ist, wurde in diesem Lauf nicht geprüft.
  3. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tageszählung und zum Begriff des vollständigen Ausfalls wurde nicht ausgewertet.

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Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0