Nexvyra

Umzug mit Internet- und Telefonvertrag – Mitnahme, Sonderkündigung mit einem Monat Frist und Entschädigung (§ 60 TKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer umzieht, kann seinen Internet- oder Telefonvertrag **mitnehmen**. Bietet der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung auch am neuen Wohnsitz an, muss er sie dort **ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte** erbringen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG). Der Umzug ist dann **kein Kündigungsgrund**: Der Vertrag läuft bis zu seinem regulären Ende weiter. Für den Umzugsaufwand darf der Anbieter ein **angemessenes Entgelt** verlangen, höchstens so viel wie für die Schaltung eines **Neuanschlusses** (§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG). Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz **nicht** anbieten, hat der Verbraucher ein **Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat** (§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG). Die Kündigung kann zum **Auszugstag** oder zu einem **späteren Zeitpunkt** erklärt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 TKG). Die frühere Drei-Monats-Frist aus dem TKG a. F. gilt seit dem **01.12.2021** nicht mehr. Der Anschluss muss am **ausdrücklich vereinbarten Tag** am neuen Wohnsitz aktiviert werden. Fällt der Dienst beim Umzug länger als einen Arbeitstag aus oder wird ein Techniker-Termin versäumt, gibt es eine **gesetzliche Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts** (§ 60 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 TKG). > **Rechtsstand:** §§ 56, 58, 59, 60, 68 und 71 TKG am 06.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen; Verbraucherportal „Anbieterwechsel und Umzug“ der Bundesnetzagentur am selben Tag abgerufen. Seit Inkrafttreten des TKG 2021 am 01.12.2021 ist § 60 unverändert.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 60 TKG (TKG 2021), in Kraft seit 01.12.2021
BerechtigtVerbraucher; über § 71 Abs. 3 TKG auch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (außer bei ausdrücklichem Verzicht)
VerpflichtetAnbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (Festnetz, DSL, Kabel, Glasfaser, Mobilfunk)
Leistung am neuen Ort verfügbarVertrag läuft weiter, gleiche Laufzeit und gleiche Vertragsinhalte [§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG]
Umzugsentgeltangemessen, höchstens das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses [§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG]
Leistung am neuen Ort nicht verfügbarSonderkündigung mit 1 Monat Frist [§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG]
Wirkungszeitpunkt der Kündigungzum Auszug oder später [§ 60 Abs. 2 Satz 2 TKG]
Aktivierungam mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag [§ 60 Abs. 3 Satz 1 TKG]
Entschädigung bei Unterbrechung10 Euro oder 20 % des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag, der höhere Betrag [§ 60 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 Satz 1 TKG]
Versäumter Techniker-Termin10 Euro oder 20 % des Monatsentgelts je Termin [§ 60 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 Satz 2 TKG]
Störung nach dem UmzugEntstörung und Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG [§ 60 Abs. 3 Satz 2 TKG]
Weiterversorgung wie beim Anbieterwechselgilt nicht bei Wechsel des Anschlussorts (Hinweis der Bundesnetzagentur)
Abweichende AGBunwirksam zum Nachteil des Endnutzers [§ 71 Abs. 1 TKG]
SchlichtungSchlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur [§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG]

Fall 1: Der Anbieter ist auch am neuen Wohnsitz verfügbar

Ist der Anbieter am neuen Wohnsitz mit der vertraglich geschuldeten Leistung vertreten, muss er den Vertrag dort fortführen. Er darf dabei weder die vereinbarte Laufzeit noch sonstige Vertragsinhalte wie Preis, Tarif oder Bandbreite ändern (§ 60 Abs. 1 Satz 1 TKG). Ein Umzug verlängert die Mindestlaufzeit also nicht.

Umgekehrt gilt: Der Verbraucher kann den Vertrag nicht allein wegen des Umzugs vorzeitig beenden. Wer am neuen Wohnsitz lieber einen anderen Anbieter nimmt, muss den alten Vertrag nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur bis zum Vertragsende weiterbezahlen. Nach Ablauf der anfänglichen Mindestlaufzeit ist das meist unproblematisch, weil ein stillschweigend verlängerter Vertrag ohnehin jederzeit mit einem Monat Frist kündbar ist (§ 56 Abs. 3 Satz 1 TKG).

Umzugsentgelt. Der Anbieter darf für den Aufwand ein angemessenes Entgelt verlangen. Obergrenze ist das Entgelt, das er für die Schaltung eines Neuanschlusses vorsieht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG). Höhere Umzugspauschalen in AGB sind wegen § 71 Abs. 1 TKG unbeachtlich, soweit sie diese Grenze überschreiten.

Fall 2: Der Anbieter ist am neuen Wohnsitz nicht verfügbar

Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 TKG). Die Kündigung kann mit Wirkung zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 TKG). Wer rechtzeitig kündigt, zahlt also nicht für einen Anschluss in einer Wohnung, in der er nicht mehr wohnt.

Typische Fälle:

Mobilfunk. § 60 TKG gilt auch für Mobilfunkverträge. Da Mobilfunk in der Regel bundesweit angeboten wird, ist ein Sonderkündigungsrecht wegen eines Umzugs innerhalb Deutschlands dort praktisch selten. Schlechter Empfang in der neuen Wohnung ist ein Fall der Minderleistung (§ 57 Abs. 4 TKG), nicht des § 60 TKG.

Was der Anbieter nicht verlangen darf. Eine „Ablöse“ oder die Restentgelte bis zum Laufzeitende sind bei einer berechtigten Sonderkündigung nicht geschuldet. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 TKG darf bei einer vorzeitigen Kündigung, zu der der Endnutzer berechtigt ist, über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz ist auf den bei Vertragsschluss vereinbarten zeitanteiligen Gerätewert und die noch offenen Restentgelte begrenzt (§ 56 Abs. 4 Satz 3 TKG).

Ablauf: Umzug richtig anmelden

  1. Früh melden. Den Anbieter so früh wie möglich über den Umzug informieren und einen Umzugsauftrag erteilen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt das ausdrücklich, weil die Schaltung am neuen Ort Vorlauf braucht.
  2. Verfügbarkeit klären lassen. Der Anbieter prüft, ob er die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse anbieten kann. Eine schriftliche Auskunft (E-Mail, Brief, Kundenportal) ist der beste Nachweis für eine spätere Sonderkündigung.
  3. Schalttermin vereinbaren. Die Aktivierung muss an dem ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 TKG). Den Termin schriftlich bestätigen lassen.
  4. Bei Nichtverfügbarkeit kündigen. Schriftlich oder in Textform kündigen, § 60 Abs. 2 TKG nennen, den Auszugstag angeben und die Kündigung zum Auszug erklären. Mindestens einen Monat Vorlauf einplanen.
  5. Rufnummer sichern. Wer zu einem anderen Anbieter wechselt, kann die Rufnummer mitnehmen. Nach Vertragsende ist das bis zu einem Monat lang möglich (§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG). Geografisch gebundene Festnetznummern lassen sich allerdings nur „an einem bestimmten Standort“ portieren, in der Praxis also im Bereich des bisherigen Ortsnetzes (§ 59 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TKG).
  6. Router und Geräte. Mietgeräte nach Vertragsende fristgerecht zurückgeben, um Wertersatzforderungen zu vermeiden.

Unterbrechung beim Umzug: Entschädigung

Die Regeln zur ununterbrochenen Weiterversorgung beim Anbieterwechsel (§ 59 Abs. 2 TKG) gelten nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur nur, wenn sich der Anschlussort nicht ändert. Beim Umzug kann es deshalb zu einer längeren Versorgungslücke kommen. § 60 Abs. 3 Satz 2 TKG erklärt aber § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 4 TKG für entsprechend anwendbar:

Der Prozentsatz wirkt sich erst bei einem Monatsentgelt über 50 Euro aus; darunter gilt der Festbetrag von 10 Euro.

Beispiel

Frau K. hat seit acht Monaten einen Kabel-Internetvertrag mit 24 Monaten Mindestlaufzeit (45 Euro monatlich). Sie zieht zum 31.03. in einen Ort, in dem ihr Anbieter kein Kabelnetz betreibt. Der Anbieter bestätigt per E-Mail, dass er an der neuen Adresse nicht liefern kann.

Abwandlung: Der Anbieter ist am neuen Ort verfügbar. Dann läuft der Vertrag mit unveränderter Laufzeit und gleichem Preis weiter. Der Anbieter darf ein Umzugsentgelt bis zur Höhe seines Neuanschluss-Entgelts verlangen. Schaltet er erst fünf Arbeitstage nach dem vereinbarten Termin, schuldet er für die vier weiteren Arbeitstage 4 × 10 Euro = 40 Euro Entschädigung (20 % von 45 Euro = 9 Euro, also gilt der Festbetrag).

Häufige Fehler

Durchsetzung

  1. Anbieter informieren und den vollständigen Sachverhalt schildern (Umzugsdatum, neue Adresse, Auftragsbestätigung).
  2. Schriftlich nachweisen, dass der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann, oder den Schalttermin und dessen Versäumung dokumentieren.
  3. Entschädigung schriftlich verlangen, mit Zeitraum und Berechnung.
  4. Schlichtung: Bleibt der Streit ungelöst, kann die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur angerufen werden; § 60 TKG gehört zu den schlichtungsfähigen Vorschriften (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG: §§ 54 bis 67).
  5. Zivilgericht als letzter Schritt.

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Normtexte der §§ 56, 58, 59, 60, 68 und 71 TKG am 06.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen.
  2. Verbraucherportal „Anbieterwechsel und Umzug“ der Bundesnetzagentur am 06.10.2026 abgerufen; es bestätigt die Monatsfrist, die Obergrenze des Umzugsentgelts und die Entschädigung.
  3. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 60 Abs. 4 TKG (Einzelheiten des Umzugsverfahrens) wurde in diesem Lauf nicht geprüft.
  4. Rechtsprechung zum TKG 2021, insbesondere zur Frage, ob eine geringere Bandbreite am neuen Ort ein „Nicht-Anbieten“ ist, wurde nicht ausgewertet. Entscheidungen zum alten Recht (§ 46 Abs. 8 TKG a. F.) sind wegen der geänderten Frist nur eingeschränkt übertragbar.

Verwandte Themen

Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0