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Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026 – Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG

Steuerrecht Einkommensteuer § 9a EStG Werbungskosten Arbeitnehmer-Pauschbetrag Veranlagungszeitraum 2026 Deutschland
Kurzantwort Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag („Werbungskostenpauschale") beträgt 2026 unverändert 1.230 € pro Jahr und wird Arbeitnehmern bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit automatisch abgezogen – ohne Belege (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Wer höhere Werbungskosten hatte, kann diese stattdessen einzeln nachweisen; das lohnt sich ab dem ersten Euro über 1.230 €. Für Versorgungsbezüge gilt ein eigener Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG), für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG ebenfalls 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Neu ab 2026: Gewerkschaftsbeiträge werden zusätzlich zu den Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG – Steueränderungsgesetz 2025).

Kernfakten

PunktWert 2026
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (nichtselbständige Arbeit)1.230 €
Pauschbetrag für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)102 €
Pauschbetrag für Einkünfte § 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG (z. B. Renten)102 €
Rechtsgrundlage§ 9a EStG
Stand des Betrags seit2023 (Inflationsausgleichsgesetz)
Höhe 20221.200 €
Höhe bis einschl. 20211.000 €
BelegpflichtKeine – Abzug auch ohne Nachweise
HöchstgrenzeMaximal in Höhe der Einnahmen (§ 9a Satz 2 EStG)
Neu ab 2026Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich abzugsfähig (§ 9a Satz 3 EStG)
Berücksichtigung im LohnsteuerabzugAutomatisch im Lohnsteuertarif eingerechnet

Was der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bewirkt

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen – also alle beruflich veranlassten Kosten. Der Gesetzgeber zieht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit pauschal 1.230 € pro Kalenderjahr ab, ohne dass der Arbeitnehmer dafür einen Nachweis erbringen muss (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Höhere tatsächliche Werbungskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie einzeln nachgewiesen werden. Der Betrag wird nicht auf die Beschäftigungszeit gekürzt: Auch wer 2026 nur einen Monat angestellt war, erhält den vollen Pauschbetrag von 1.230 €, soweit Lohneinnahmen erzielt wurden (Abzug aber höchstens bis zur Höhe der Einnahmen, § 9a Satz 2 EStG).

Wann sich der Einzelnachweis lohnt

Solange die Summe der tatsächlichen Werbungskosten unter 1.230 € bleibt, hat ein Einzelnachweis keine steuerliche Auswirkung – der Pauschbetrag wird ohnehin abgezogen. Erst ab dem ersten Euro über 1.230 € wirkt sich jede weitere belegbare Werbungskostenposition steuermindernd aus. Typische Posten, mit denen die Pauschale häufig überschritten wird, sind insbesondere die Entfernungspauschale bei längerem Arbeitsweg, doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel (z. B. Computer, Fachliteratur), Fortbildungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Reisekosten, soweit nicht vom Arbeitgeber erstattet. Die Aufwendungen müssen einzeln durch Belege nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können.

Neuregelung 2026: Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich abzugsfähig

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vom 19. Dezember 2025 wurde § 9a EStG um einen neuen Satz 3 ergänzt. Wörtlich heißt es: „Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt." Das bedeutet: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wirken sich Mitgliedsbeiträge an eine Gewerkschaft zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuermindernd aus – auch dann, wenn die übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 € nicht überschreiten. Bis einschließlich 2025 gingen Gewerkschaftsbeiträge bei den meisten Arbeitnehmern faktisch im Pauschbetrag unter, weil sie nur die ohnehin pauschal abgegoltenen Werbungskosten erhöhten. Voraussetzung bleibt, dass es sich um Beiträge an eine Gewerkschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG handelt.

Pauschbeträge für Versorgungsbezüge und Renten

Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt (insbesondere Beamtenpensionen und Werkspensionen), gilt ein gesonderter Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Dieser ist nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € abziehbar – maßgeblich ist, wie der Lohnzufluss steuerlich qualifiziert wird. Ebenfalls 102 € beträgt der Pauschbetrag für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG, also insbesondere für Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Auch hier gilt: Höhere Werbungskosten können stattdessen einzeln nachgewiesen werden, der Pauschbetrag ist aber nur bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abziehbar (§ 9a Satz 2 EStG).

Historische Entwicklung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde in den letzten Jahren mehrfach angehoben: Von 1.000 € bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2021 auf 1.200 € rückwirkend zum 1. Januar 2022 (Steuerentlastungsgesetz 2022 als Teil des ersten Entlastungspakets), dann mit dem Inflationsausgleichsgesetz zum 1. Januar 2023 auf den heute noch gültigen Wert von 1.230 €. Für 2026 wurde der Pauschbetrag nicht weiter erhöht; die strukturelle Entlastung erfolgt 2026 stattdessen über die Neuregelung zu den Gewerkschaftsbeiträgen sowie über die Verschiebung der Tarif-Eckwerte (Steuerfortentwicklungsgesetz vom 30.12.2024, vgl. § 32a EStG).

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Pauschbeträge werden jährlich vom Gesetzgeber überprüft)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 9a EStG und BMF als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0

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